zurück |
5.3.3 Physikalische Einwirkungen
Die regelmäßige, zeitlich aufwendige Flächendesinfektion kann eine Arbeit im feuchten Milieu darstellen, wenn ein ständiger Kontakt mit Wasser gegeben ist.
Der andauernde oder wiederholte Kontakt mit Wasser, insbesondere bei gleichzeitiger Einwirkung von Desinfektions- und Reinigungsmitteln kann zu Abnutzungsekzemen der Haut führen. Darüber hinaus können potentielle Allergene leichter in die Haut eindringen und zu Sensibilisierungen führen. Auch das ständige Tragen von feuchtigkeitsundurchlässigen Schutzhandschuhen kann Hautschäden hervorrufen, insbesondere bei Tragezeiten von mehr als 2 Stunden. Daher wird auf die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)" hingewiesen.
5.4 Exposition in der Luft am Arbeitsplatz
Bei der Anwendung von Desinfektionsmitteln, die die oben genannten Wirkstoffe enthalten, kann eine Exposition in der Luft nur gegeben sein, wenn Dämpfe oder Aerosole auftreten.
Quartäre Ammoniumverbindungen und Biguanide besitzen keinen Dampfdruck und können deshalb nur als Aerosol einwirken. Arbeitsplatzmessungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn keine Aerosolbildung auftritt.
Bei der Desinfektion mit aldehydhaltigen Produkten (Formaldehyd oder Glutaraldehyd) in einer 0,5 %-igen Anwendungslösung, (Prozentangaben auf der Basis des Konzentrates), werden die Grenzwerte im allgemeinen nicht überschritten, auch wenn es dabei zu Geruchsbelästigungen kommen kann.
Erfahrungen zeigen, dass bei der Desinfektion mit höherer Wirkstoffkonzentration, (3 %-iger Lösung bei der Schlussdesinfektion), bei der alle Flächen eines OP desinfiziert werden, die Grenzwerte z.B. für Formaldehyd überschritten werden, wenn keine technische Lüftung vorhanden ist.
Für die in den Anwendungslösungen vorhandenen Alkohole, z.B. Ethanol, Isopropanol, werden die Grenzwerte eingehalten.
Zu phenolhaltigen Produkten liegen noch keine Untersuchungen vor. Bevor der Unternehmer seine Versicherten mit derartigen Desinfektionsmitteln umgehen lässt, muss er eine Arbeitsbereichsanalyse durchführen, um die Gefährdung bei der Anwendung zu ermitteln.
5.5 Maßnahmen
5.5.1 Allgemeines
Über die in diesem Abschnitt aufgeführten Schutzmaßnahmen hinaus wird auf das "Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln" (BGI 584) hingewiesen.
5.5.2 Ersatzverfahren
Eine routinemäßige Scheuer-/Wischdesinfektion ist in der Regel nicht notwendig bei:
Da nach § 9 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) die notwendigen Desinfektionsmaßnahmen im Hygieneplan beschrieben werden, darf eine Scheuer-/Wischdesinfektion nur im Rahmen des Hygieneplanes erfolgen.
5.5.3 Technische Schutzmaßnahmen
Sofern technisch möglich, sollten maschinelle Desinfektionsverfahren oder technische Hilfsmittel, wie Fahreimer, Feuchtwischmops und Auswringer (Pressen), benutzt werden. Mit diesen Mitteln kann der unmittelbare (Haut)-Kontakt zu den Desinfektionsmitteln so gering wie möglich gehalten werden.
Fehldosierungen, die sowohl Menschen als auch Materialien und die Umwelt schädigen können, können durch die Anwendung von Dosierhilfen verhindert werden. Daher ist die Verwendung der von vielen Herstellern angebotenen Dosiersysteme, z.B. Dosierflaschen, Dosierbeutel, Messbecher, Dosierpumpen, automatische Dosieranlagen, sehr empfehlenswert. Notwendig ist eine sorgfältige Schulung des Personals und die Kontrolle der richtigen Dosierung, damit die vom Hersteller angegebene Anwendungskonzentration eingehalten wird.
Durch Öffnen von Türen und Fenstern oder mittels vorhandener technischer Einrichtungen (Ventilatoren oder auch raumlufttechnische Einrichtungen) ist für eine gute Lüftung der Räume zu sorgen. Bei großflächigen routinemäßigen Scheuer-/Wischdesinfektionen mit mehr als 1 %-iger Anwendungslösung ist davon auszugehen, dass eine freie (natürliche) Lüftung nicht mehr als Schutzmaßnahme ausreicht.
5.5.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Der Zeitpunkt der Scheuer-/Wischdesinfektion sollte so gewählt werden, dass möglichst wenige Personen mit den Dämpfen der Anwendungslösung in Kontakt kommen.
Ist eine Raumdesinfektion notwendig, so darf mit der Scheuer-/Wischdesinfektion in diesem Bereich erst begonnen werden, wenn die Raumdesinfektion vollständig abgeschlossen ist und der behandelte Raum zumindest vorläufig wieder freigegeben wurde; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd".
5.5.5 Persönliche Schutzausrüstungen
5.5.5.1 Augenschutz
Beim Umgang mit Konzentraten - also beim Verdünnen und Abfüllen - sowie bei Aerosolbildung ist eine Schutzbrille, z.B. Schutzbrille mit Seitenschutz oder Korbbrille, zu tragen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung es zulassen.
5.5.5.2 Handschutz
Besteht beim Umgang mit Desinfektionsmitteln ein Hautkontakt, so muss Handschutz getragen werden; siehe § 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8
(Stand: 21.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion