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4.6.2.5.3 Handwaschplätze
Der Unternehmer hat nach § 6 Abs. 1 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) dafür zu sorgen, dass Handwaschplätze mit fließendem kalten und warmen Wasser in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sind. Die Wasserarmaturen müssen auf der unreinen Seite von zentralen Desinfektionsanlagen ohne Berühren mit der Hand benutzt werden können. Der Unternehmer hat die geeigneten hautschonenden Mittel zum Reinigen, Abtrocknen, Pflegen und Desinfizieren der Hände zur Verfügung zu stellen.
Zu häufiges Händewaschen führt ebenso zur Entfettung der Haut wie alkoholische Desinfektionsmittel. Daher sollte auf den Einsatz von rückfettenden Desinfektionsmitteln geachtet werden.
4.6.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen
4.6.3.1 Hygieneplan
Der Unternehmer hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen.
Siehe § 9 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).
Ein Hygieneplan enthält die Detailinformationen zu den im Unternehmen festgelegten Hygienemaßnahmen. Im Krankenhaus umfasst dies nicht nur die Maßnahmen zur Gebäude- oder Gerätehygiene, sondern auch die Hygienemaßnahmen bei medizinischen Untersuchungen oder Eingriffen. In Anhang 1 ist die Gliederung eines Hygieneplanes einer Klinik beispielhaft aufgeführt.
Der Desinfektionsplan - oder auch Desinfektionsmitteleinsatzplan - enthält arbeitsplatz- oder abteilungsbezogen Anweisungen zu einzelnen Desinfektionsmaßnahmen und legt konkret fest, wer welche Desinfektionsmaßnahme zu welchem Zeitpunkt mit welchem Produkt (und welcher Dosierung) wie durchzuführen hat. Es bietet sich an, den Desinfektionsplan, z.B. in Funktionsräumen, auszuhängen.
Hinsichtlich der Klassifizierung von Mikroorganismen in Sicherheitsstufen und der daraus resultierenden Sicherheitsbestimmungen baulicher, technischer und organisatorischer Art kann auf die in Anhang 5 aufgeführte Schriftenreihe der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie "Einstufung von biologischen Agenzien" zurückgegriffen werden.
4.6.3.2 Staubbindende Reinigungsverfahren
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsbereichen, in denen infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert werden, staubbindende Reinigungsverfahren angewendet werden. Ist im Einzelfall die Anwendung staubbindender Reinigungsverfahren nicht möglich, muss vor der Reinigung desinfiziert werden.
Staubbindende Reinigungsverfahren sind z.B. Nass- und Feuchtreinigung.
Siehe § 10 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).
4.6.3.3 Verletzungsgefahr
Besteht bei der Aufbereitung benutzter Instrumente und Laborgeräte die Gefahr von Verletzungen, sind sie vor der manuellen Reinigung zu desinfizieren.
Siehe § 11 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).
4.6.3.4 Aufenthaltsraum
4.6.3.4.1 In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung ist Essen, Trinken und Rauchen verboten. Eine erhöhte Infektionsgefährdung kann zumindest für die Räume angenommen werden, in denen ständig Desinfektionsarbeiten ausgeführt werden. Der Unternehmer hat den Versicherten zur Einnahme von Lebensmitteln einen leicht erreichbaren Raum zur Verfügung zu stellen.
Siehe § 23 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).
Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 29/1-4 "Pausenräume".
4.6.3.4.2 Können die Versicherten aus betrieblichen Gründen den Arbeitsbereich, z.B. den OP, nicht verlassen, ist ein Pausenraum innerhalb des Arbeitsbereiches einzurichten.
4.6.3.5 Lagerung
4.6.3.5.1 Desinfektionsmittel sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.
Siehe § 24 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.
Hinsichtlich der Kennzeichnung von Lagerbehältern siehe Abschnitt 4.6.3.7.
4.6.3.5.2 An Arbeitsplätzen ist die Lagerung von Gefahrstoffen verboten. Sie dürfen nur in solcher Menge am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert.
Siehe § 52 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsstättenverordnung.
4.6.3.5.3 Leicht entzündliche Desinfektionsmittel (Flammpunkt < 21 °C) dürfen nicht an folgenden Orten gelagert werden:
Bei brennbaren Desinfektionsmitteln, z.B. einige Händedesinfektionsmittel, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) fallen, sind die dort genannten Lagerbeschränkungen zu beachten.
Siehe auch Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten nach VbF
(anzeige- und erlaubnisfrei)
Ort der Lagerung | Art der Behälter | Lagermenge in Liter | |
a I*) | a II oder B***) |
(Stand: 16.06.2018)
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