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10.3.1.3 Infektionsgefahren
Bei Tätigkeiten in veterinärmedizinischen Einrichtungen besteht Infektionsgefahr durch vom Tier auf den Menschen übertragbare Erreger (Zoonosen).
Beim Auftritt von Zoonosen wird zunächst eine vorläufige Desinfektion durchgeführt. Unter Beachtung der notwendigen Einwirkzeit und nach erfolgter Reinigung folgt eine Schlussdesinfektion.
Bei der Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern können die entstehenden Aerosole zu einer Verbreitung der Krankheitserreger auch in benachbarte nicht kontaminierte Bereiche führen. Dadurch können auch Personen gefährdet sein, die nicht mit der Sprühdesinfektion beschäftigt sind.
Bei zu geringer Einwirkzeit wird das Desinfektionsziel nicht erreicht. Eine Unterdosierung kann zur Unwirksamkeit der Desinfektion führen (gegebenenfalls zur Resistenzbildung).
10.3.1.4 Thermische Einwirkungen
Bei der Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern mit von Hand gehaltener Spritzeinrichtung besteht die Gefahr von Verbrennungen mit Dampf oder an heißen Oberflächen.
10.3.2 Desinfektion von Streumaterialien, Dung und Futterresten
10.3.2.1 Allgemeines
In der Veterinärmedizin sind bei bestimmten Tierseuchen und -krankheiten Streumaterialien, Dung und Futterreste zu desinfizieren; siehe Tierseuchengesetz und Abschnitt 8 dieser BG-Regeln.
10.3.2.2 Desinfektionsmittel
Zur Desinfektion vorstehend genannter Materialien werden unter anderem Packungen mit folgenden Stoffen angelegt:
Beim Umgang mit diesen Stoffen kann es durch Kontakt mit Flüssigkeiten (Kalkmilch, Chlorkalkmilch) oder mit Staub (Branntkalk) zu Reizungen und Verätzungen der Augen, der Haut und der Atemwege kommen.
10.3.2.3 Thermische Einwirkungen
Bei der Herstellung der Packungen sowie bei Löschen des Branntkalks (Herstellung von Kalkmilch) ist mit Wärmeentwicklung zu rechnen.
10.3.3 Desinfektion von Schuhen und Stiefeln
10.3.3.1 Allgemeines
Müssen Schuhe bzw. Stiefel desinfiziert werden, erfolgt die Desinfektion nach den Vorgaben des Hygieneplanes.
10.3.3.2 Desinfektionsmittel
Als Desinfektionsmittelwirkstoffe kommen in der Regel die unter Abschnitt 10.3.1.2 genannten Desinfektionsmittel zur Anwendung. Es besteht eine Gefährdung für Haut und Atemwege.
10.4 Expositionen in der Luft am Arbeitsplatz
Bei der Sprühdesinfektion mit Flüssigkeitsstrahlern ist eine Exposition in der Luft durch die auftretenden Aerosole bzw. Dämpfe gegeben.
Bislang liegen keine ausreichenden Informationen zur Luftbelastung bei veterinärmedizinischen Desinfektionsarbeiten vor. Daher muss solange mit einer Überschreitung von Luftgrenzwerten gerechnet werden, solange nicht im Rahmen einer Arbeitsbereichsanalyse die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen worden ist; siehe §§ 16 und 18 Gefahrstoffverordnung.
10.5 Maßnahmen
10.5.1 Allgemeines
Die in diesem Abschnitt aufgeführten Schutzmaßnahmen werden ergänzt durch die in den Abschnitten 5 bis 9 genannten Maßnahmen.
10.5.2 Technische Maßnahmen
Vor dem Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern ist zu prüfen, ob nicht der gleiche Desinfektionserfolg durch ein Scheuer-/Wischverfahren erreicht wird; siehe § 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung. Vor dem Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern ist zu prüfen, ob die einzubringende Flüssigkeit mit Produktresten oder dem Material des zu bearbeitenden Gegenstandes auf gefährliche Weise reagieren oder Gefahrstoffe freisetzen kann; siehe § 9 Abs. 2 UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15).
10.5.3 Organisatorische Maßnahmen
Im Zusammenhang mit der Desinfektion muss der Hygieneplan weiterhin regeln:
Die Anwendungskonzentration der Desinfektionsmittel ist entsprechend den Herstellerangaben oder entsprechend der "Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft für die Tierhaltung" zu wählen.
Beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern sind die Anforderungen hinsichtlich Betrieb, Instandhaltung, Prüfung entsprechend der UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15) zu beachten.
10.5.4 Persönliche Schutzausrüstungen
10.5.4.1 Allgemeines
Da technische Maßnahmen bei den Desinfektionsarbeiten in der Veterinärmedizin nur bedingt schützen können, kommt der Auswahl und Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.
Im folgenden werden Hinweise zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, getrennt nach den Tätigkeiten
gegeben.
10.5.4.2 Flächendesinfektion mit Flüssigkeitsstrahlern
10.5.4.2.1 Augenschutz
Bei Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern ist eine Schutzbrille (Korbbrille) zu tragen, sofern der Augenschutz nicht durch andere Maßnahmen, z.B. Atemschutzmaske, gewährleistet ist.
10.5.4.2.2 Handschutz
Zum Schutz gegenüber Infektionen, allgemeiner Verschmutzungen und dem Desinfektionsmittel sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe zu tragen.
10.5.4.2.3 Hautschutz
(entfällt)
10.5.4.2.4 Körperschutz
(Stand: 21.08.2023)
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