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10.3.1.3 Infektionsgefahren
Bei Tätigkeiten in veterinärmedizinischen Einrichtungen besteht Infektionsgefahr durch vom Tier auf den Menschen übertragbare Erreger (Zoonosen).
Beim Auftritt von Zoonosen wird zunächst eine vorläufige Desinfektion durchgeführt. Unter Beachtung der notwendigen Einwirkzeit und nach erfolgter Reinigung folgt eine Schlussdesinfektion.
Bei der Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern können die entstehenden Aerosole zu einer Verbreitung der Krankheitserreger auch in benachbarte nicht kontaminierte Bereiche führen. Dadurch können auch Personen gefährdet sein, die nicht mit der Sprühdesinfektion beschäftigt sind.
Bei zu geringer Einwirkzeit wird das Desinfektionsziel nicht erreicht. Eine Unterdosierung kann zur Unwirksamkeit der Desinfektion führen (gegebenenfalls zur Resistenzbildung).
10.3.1.4 Thermische Einwirkungen
Bei der Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern mit von Hand gehaltener Spritzeinrichtung besteht die Gefahr von Verbrennungen mit Dampf oder an heißen Oberflächen.
10.3.2 Desinfektion von Streumaterialien, Dung und Futterresten
10.3.2.1 Allgemeines
In der Veterinärmedizin sind bei bestimmten Tierseuchen und -krankheiten Streumaterialien, Dung und Futterreste zu desinfizieren; siehe Tierseuchengesetz und Abschnitt 8 dieser BG-Regeln.
10.3.2.2 Desinfektionsmittel
Zur Desinfektion vorstehend genannter Materialien werden unter anderem Packungen mit folgenden Stoffen angelegt:
Beim Umgang mit diesen Stoffen kann es durch Kontakt mit Flüssigkeiten (Kalkmilch, Chlorkalkmilch) oder mit Staub (Branntkalk) zu Reizungen und Verätzungen der Augen, der Haut und der Atemwege kommen.
10.3.2.3 Thermische Einwirkungen
Bei der Herstellung der Packungen sowie bei Löschen des Branntkalks (Herstellung von Kalkmilch) ist mit Wärmeentwicklung zu rechnen.
10.3.3 Desinfektion von Schuhen und Stiefeln
10.3.3.1 Allgemeines
Müssen Schuhe bzw. Stiefel desinfiziert werden, erfolgt die Desinfektion nach den Vorgaben des Hygieneplanes.
10.3.3.2 Desinfektionsmittel
Als Desinfektionsmittelwirkstoffe kommen in der Regel die unter Abschnitt 10.3.1.2 genannten Desinfektionsmittel zur Anwendung. Es besteht eine Gefährdung für Haut und Atemwege.
10.4 Expositionen in der Luft am Arbeitsplatz
Bei der Sprühdesinfektion mit Flüssigkeitsstrahlern ist eine Exposition in der Luft durch die auftretenden Aerosole bzw. Dämpfe gegeben.
Bislang liegen keine ausreichenden Informationen zur Luftbelastung bei veterinärmedizinischen Desinfektionsarbeiten vor. Daher muss solange mit einer Überschreitung von Luftgrenzwerten gerechnet werden, solange nicht im Rahmen einer Arbeitsbereichsanalyse die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen worden ist; siehe §§ 16 und 18 Gefahrstoffverordnung.
10.5 Maßnahmen
10.5.1 Allgemeines
Die in diesem Abschnitt aufgeführten Schutzmaßnahmen werden ergänzt durch die in den Abschnitten 5 bis 9 genannten Maßnahmen.
10.5.2 Technische Maßnahmen
Vor dem Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern ist zu prüfen, ob nicht der gleiche Desinfektionserfolg durch ein Scheuer-/Wischverfahren erreicht wird; siehe § 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung. Vor dem Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern ist zu prüfen, ob die einzubringende Flüssigkeit mit Produktresten oder dem Material des zu bearbeitenden Gegenstandes auf gefährliche Weise reagieren oder Gefahrstoffe freisetzen kann; siehe § 9 Abs. 2 UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15).
10.5.3 Organisatorische Maßnahmen
Im Zusammenhang mit der Desinfektion muss der Hygieneplan weiterhin regeln:
Die Anwendungskonzentration der Desinfektionsmittel ist entsprechend den Herstellerangaben oder entsprechend der "Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft für die Tierhaltung" zu wählen.
Beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern sind die Anforderungen hinsichtlich Betrieb, Instandhaltung, Prüfung entsprechend der UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15) zu beachten.
10.5.4 Persönliche Schutzausrüstungen
10.5.4.1 Allgemeines
Da technische Maßnahmen bei den Desinfektionsarbeiten in der Veterinärmedizin nur bedingt schützen können, kommt der Auswahl und Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.
Im folgenden werden Hinweise zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, getrennt nach den Tätigkeiten
gegeben.
10.5.4.2 Flächendesinfektion mit Flüssigkeitsstrahlern
10.5.4.2.1 Augenschutz
Bei Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern ist eine Schutzbrille (Korbbrille) zu tragen, sofern der Augenschutz nicht durch andere Maßnahmen, z.B. Atemschutzmaske, gewährleistet ist.
10.5.4.2.2 Handschutz
Zum Schutz gegenüber Infektionen, allgemeiner Verschmutzungen und dem Desinfektionsmittel sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe zu tragen.
10.5.4.2.3 Hautschutz
(entfällt)
10.5.4.2.4 Körperschutz
Zum Schutz vor Infektionen, allgemeiner Verschmutzung und dem Desinfektionsmittel ist flüssigkeitsdichte Schutzkleidung oder ein Schutzanzug zu tragen.
10.5.4.2.5 Atemschutz
Das Tragen von Atemschutz ist bei Desinfektionsarbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern in der Regel notwendig. Maskentyp, z.B. Filtermaske, von der Umgebungsatmosphäre unabhängiges Gerät, und Filtertyp sind an das Produkt und die Betriebssituation anzupassen; siehe auch "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten"(BGR 190).
10.5.4.3 Desinfektion von Streumaterialien, Dung und Futterresten
10.5.4.3.1 Augenschutz
Beim Umgang mit Kalk und Kalkmilch ist eine Schutzbrille (Brille mit Seitenschutz oder Korbbrille) zu tragen.
10.5.4.3.2 Handschutz
Zum Schutz gegenüber dem eingesetzten Desinfektionsmittel sind ausreichend beständige Schutzhandschuhe zu tragen.
10.5.4.3.3 Hautschutz
(entfällt)
10.5.4.3.4 Körperschutz
Gegen Spritzer bzw. eine Durchnässung der Kleidung durch das Desinfektionsmittel ist eine geeignete Schutzkleidung zu tragen (eventuell Gummischürze).
10.5.4.3.5 Atemschutz
(entfällt, sofern eine Aerosolbildung vermieden wird)
10.5.4.4 Desinfektion von Schuhen und Stiefeln
10.5.4.4.1 Augenschutz
(entfällt, wenn ein Kontakt mit Desinfektionsmittelkonzentraten nicht gegeben ist.)
10.5.4.4.2 Handschutz
Besteht ein Hautkontakt mit Desinfektionsmitteln, z.B. beim Abbürsten der Schuhe bzw. Stiefel, sind flüssigkeitsdichte Handschuhe zu tragen.
10.5.4.4.3 Hautschutz
(entfällt)
10.5.4.4.4 Körperschutz
(entfällt)
10.5.4.4.5 Atemschutz
(entfällt)
10.6 Betriebsanweisungen
Für den Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern ist eine Betriebsanweisung nach § 5 UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15) zu erstellen.
Für den Umgang mit den vorstehend genannten Gefahrstoffen ist entsprechend § 20 Gefahrstoffverordnung eine Betriebsanweisung zu erstellen:
Die Versicherten sind regelmäßig anhand des Hygieneplanes und der Betriebsanweisung tätigkeitsbezogen zu unterweisen; siehe Abschnitt 4.7 dieser BG-Regeln.
10.7 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Die Auswahl der Versicherten zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgt nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504).
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) in folgenden Fällen erforderlich:
Gliederung eines Hygieneplanes (Vorschlag) | Anhang 1 |
Inhaltsangabe "Hygieneplan" (Entwurf)
Ein Hygieneplan setzt sich aus einzelnen fachbezogenen Hygieneanleitungen zusammen, die sowohl zum Schutz der zu betreuenden Patienten bzw. der zu betreuenden Personen als auch zum Schutz des Personals schriftlich festzulegen und zu beachten sind.
Ziel ist die Verhinderung von Infektionen durch Mikroorganismen und schädigende Einflüsse durch erforderliche Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations-, Ver- und Entsorgungsmaßnahmen.
Entsprechend erforderliche Hygienemaßnahmen sind je Tätigkeitsbereich festzulegen. Nachfolgend als Beispiel eine Inhaltsübersicht einzelner Hygieneanleitungen für einen tätigkeitsbezogenen Hygieneplan. In diesem ist zu regeln, wann welche Maßnahme wie und von wem durchzuführen ist.
A. Allgemeine Personalhygiene
B. Allgemeine Desinfektionsmaßnahmen
- Auflistung der zur Verfügung stehenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel mit Angaben zur Anwendungskonzentration, Anwendungszweck, Einwirkzeit,
C. Spezielle Hygienemaßnahmen in verschiedenen Funktionsbereichen
D. Hygienemaßnahmen bei Diagnostik, Pflege und Therapie
E. Ver- und Entsorgungsregelungen
F. Mikrobiologische Diagnostik
Gliederung eines Desinfektionsplanes (Vorschlag) | Anhang 2 |
DESINFEKTIONSPLAN | ||||
Stockwerk: 2. OG Lage: Mitte | Raum: 305 | Tel.: 069 - 12346 | ||
WAS? | WANN? | WIE? | ||
Arbeitsfläche | Mehrmals täglich, nach Verschmutzung | Scheuer-/ Wischdesinfektion | ||
Fußboden | täglich | mit sauberem Mop wischen, trocknen lassen | ||
Händedesinfektion, hygienisch | nach Patientenkontakt, nach Kontamination, vor z.B. s.c. - im., i.v - Spritzen, vor jeder Manipulation am Infusionssystem | in die Hände einreiben | ||
Instrumente Desinfektion und Reinigung | sofort nach Gebrauch | vollständig einlegen, nach Einwirkzeit abspülen, trocken lagern, eventuell sterilisieren | ||
medizinische Geräte und Oberflächen | 2 x täglich, oder nach Benutzung | mit reinem Tuch wischen, trocknen lassen |
Abteilung: Musterklinik | ||||
Station: MU - 01 | ||||
Verantwortlich: Frau Mustermann | ||||
WOMIT? | LIEFERFORM | DOSIERUNG/ ggf. EINWIRKZEIT | PERSONAL | |
Produkt A | a wird als Konzentrat geliefert und muss entsprechend mit Wasser verdünnt werden. | 0,25 %/4 Std. | Reinigungskräfte Pflegepersonal | |
Produkt C | C wird als Konzentrat geliefert und muss entsprechend mit Wasser verdünnt werden. | 0,25 %/4 Std. | Reinigungskräfte | |
Produkt D | D wird als gebrauchsfertiges Präparat geliefert und ist entzündlich. Nicht in Kontakt mit offenen Flammen bringen. | 3 ml/30 Sek. | Ärzte, Pflegepersonal | |
Produkt E | E wird als Konzentrat geliefert und muss entsprechend mit Wasser verdünnt werden. | 1,0 %/1 Std. | Pflegepersonal | |
Produkt C | C wird als Konzentrat geliefert und muss entsprechend mit Wasser verdünnt werden. | 0,25 %/4 Std. | Pflegepersonal |
Checkliste zur Gefährdungsermittlung an Desinfektionsarbeitsplätzen | Anhang 3 |
1 Organisation der Desinfektion
1.1 Ist die verantwortliche Leitung der Desinfektionsmaßnahme
1.2 Liegt bereits eine Arbeitsbereichsanalyse/Gefährdungsermittlung vor? (§ 17 Gefahrstoffverordnung; TRGS 402; § 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), § 5 Arbeitsschutzgesetz).
1.3 Wurden Ersatzstoffe mit geringerem Gefährdungspotential geprüft? (Schriftlicher Nachweis vorhanden?) (§ 16 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung).
1.4 Liegen arbeitsplatz-/tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen vor (§ 20 Gefahrstoffverordnung; TRGS 555)?
1.5 Finden regelmäßig Unterweisungen der Mitarbeiter statt:
1.6 Wurde ein Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellt (§ 9 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8))?
1.7 Wurden die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch untersucht (§ 3 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4))?
1.8 Sind die Forderungen an Arbeitsbereiche mit erhöhter Infektionsgefährdung umgesetzt (UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8))?
2 Zu Desinfizierendes
2.1 Ist die Notwendigkeit der Desinfektion hinreichend geprüft worden? (Schriftlicher Nachweis vorhanden?) (§ 16 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung).
2.2 Welche Gefährdungen gehen vom zu desinfizierenden Objekt aus?
3 Desinfektionsverfahren
3.1 Wird das vorgeschriebene Desinfektionsmittel verwendet?
3.2 Wird die vorgeschriebene Anwendungskonzentration eingehalten?
3.3 Wird die Anwendungskonzentration regelmäßig überprüft?
3.4 Wie stellt man die Anwendungskonzentration her?
3.5 Ist das Mittel in der aktuellen Liste der DGHM aufgeführt? (RKI -Richtlinie)?
3.6 Ist das Mittel in der RKI -Liste aufgeführt (Bundesseuchengesetz)?
3.7 Ist das Mittel in einer anderen Liste aufgeführt, die die Wirksamkeit des Mittels prüft (z.B. DVG -Liste)?
3.8 Wird die vorgeschriebene Einwirkzeit des Mittels eingehalten?
3.9 Ist das eingesetzte Desinfektionsmittel wirksam für den genannten Einsatzbereich (entsprechend obengenannte Listung oder aufgrund eines hygienischen Gutachtens)?
3.10 Wird eine verfahrensbedingte Rekontamination des Objektes verhindert?
3.11 Verwendung alkoholischer Desinfektionsmittel:
4 Arbeitsverfahren
4.1 Liegt eine Arbeitsbereichsanalyse/Gefährdungsermittlung bezüglich der verfahrensbedingten Gefährdungen vor (§ 17 Gefahrstoffverordnung; Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402; § 5 Arbeitsschutzgesetz)?
4.2 Können folgende Gefährdungen auftreten und sind entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen (§ 17 Gefahrstoffverordnung; UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1)):
4.3 Ist die richtige Reihenfolge von Schutzmaßnahmen eingehalten (§ 19 Gefahrstoffverordnung)?
I. Gefährdung ausschließen durch sicheres Verfahren (z.B. thermisches statt chemisches Verfahren).
II Gefährdung einschließen durch geschlossene Anlagen (z.B. geschlossene Instrumentendesinfektionsanlage).
III. Gefährdung entfernen durch Absaugung/Kapselung (z.B. Lüftungsmaßnahmen).
IV. Kapselung des Versicherten durch persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Atemschutz).
4.4 Wurde das Arbeitsverfahren mit allen betroffenen Betriebsbereichen abgestimmt (z.B. mit
5 Persönliche Schutzausrüstungen
5.1 Atemschutz
Muss am Arbeitsplatz Atemschutz getragen werden? (§ 19 Gefahrstoffverordnung, § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1))?
Ist für jeden betroffenen Versicherten ein Atemschutzgerät vorhanden (§ 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1))?
Entspricht das Atemschutzgerät bezüglich der Wirksamkeit des Filters und der maximal zulässigen Schadstoffkonzentration den Anforderungen der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190)?
Wird der Filter nach jeder Benutzung oder innerhalb der festgelegten Fristen9ewechselt (Abschnitt 3.3.3.5 der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190))?
Wird das Atemschutzgerät ordnungsgemäß aufbewahrt und gepflegt (Abschnitt 8 der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190))?
5.2 Schutzkleidung
Muss am Arbeitsplatz Schutzkleidung getragen werden (§ 4 "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), § 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8))?
Entspricht die Schutzkleidung den "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189)?
Besteht die Möglichkeit, Schutzkleidung ordentlich abzulegen (§ 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8))?
5.3 Schutzhandschuhe/Fußschutz
Muss am Arbeitsplatz Handschutz getragen werden (§ 4 "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1))?
Ist für jeden betroffenen Versicherten Fußschutz vorhanden? Entspricht der Fußschutz den Anforderungen der "Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (BGR 191)?
5.4 Weitere persönliche Schutzausrüstungen
Müssen am Arbeitsplatz weitere persönliche Schutzausrüstungen getragen werden (§ 4 "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1)):
Entsprechen die vorhandenen persönlichen Schutzausrüstungen in Anzahl und Qualität den Regeln der Technik?
Sicherheitstechnisch relevante Daten ausgewählter Desinfektionsmittelwirkstoffe | Anhang 4 |
(Informationen zu Grenzwerten und Einstufungen beruhen auf dem Stand 11/1997)
In diesem Anhang sind wichtige sicherheitstechnische Informationen zu Desinfektionsmittelwirkstoffen gesammelt. Die Daten stammen aus folgenden Quellen:
Da die gleichen Desinfektionsmittelwirkstoffe verschiedene Namen tragen können, soll die folgende Liste der Synonyme helfen, auch dann die Informationen zu finden, wenn ein weniger gebräuchlicher Name verwendet wurde.
Tabelle 4.1: Liste von Synonymen für Desinfektionsmittelwirkstoffe
Name | siehe unter | Spalte | ||
Acetoxylsäure | Essigsäure | 22 | ||
Acetylsäure | Essigsäure | 22 | ||
Aetzkali | Kaliumhydroxid | 25 | ||
Aetzkalium | Kaliumhydroxid | 25 | ||
Aetznatron | Natriumhydroxid | 24 | ||
Aetzsoda | Natriumhydroxid | 24 | ||
alpha-Hydroxypropan | 1-Propanol | 17 | ||
alpha-Hydroxytoluol | Benzylalkohol | 21 | ||
alpha-Oxypropan | 1-Propanol | 17 | ||
Ameisenaldehyd | Formaldehyd | 4 | ||
Ameisensäurealdehyd | Formaldehyd | 4 | ||
Avatine | 2-Propanol | 18 | ||
Benzalkoniumchlorid | Benzalkoniumchlorid | 8 | ||
Benzenemethanol | Benzylalkohol | 21 | ||
Benzylalkohol | Benzylalkohol | 21 | ||
beta-Oxypropan | 2-Propanol | 18 | ||
Biphenyl-2-ol | 2-Phenylphenol | 18 | ||
(1,1'-Biphenyl)-2-ol | 2-Phenylphenol | 18 | ||
Butan-1,3-diol | Butan-1,3-diol | 20 | ||
1,3-Butandiol,DL- | Butan-1,3-diol | 20 | ||
Carbinol | Methanol | 15 | ||
4-Chlor-3,5-dimethylphenol | 4-Chlor-3,5-dimethylphenol | 11 | ||
4-Chlor-3-methylphenol | 4-Chlor-3-methylphenol | 10 | ||
4-Chlor-m-kresol | 4-Chlor-3-methylphenol | 10 | ||
2-Chlor-5-hydroxytoluol | 4-Chlor-3-methylphenol | 10 | ||
Dimethylcarbinol | 2-Propanol | 18 | ||
3,5-Dimethyl-4-chlor-phenol | 4-Chlor-3,5-dimethylphenol | 11 | ||
Eisessig | Essigsäure | 22 | ||
Essigsäure | Essigsäure | 22 | ||
Ethansäure | Essigsäure | 22 | ||
Ethoxylsäure | Essigsäure | 22 | ||
Ethylcarbinol | 1-Propanol | 17 | ||
2-Ethyl-capronaldehyd | 2-Ethylhexanal | 7 | ||
2-Ethyl-1-hexanol | 2-Ethylhexanol-1 | 19 | ||
2-Ethylhexanal | 2-Ethylhexanal | 7 | ||
2-Ethylhexanol-1 | 2-Ethylhexanol-1 | 19 | ||
2-Ethylhexylalkohol | 2-Ethylhexanol-1 | 19 |
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(Stand: 17.02.2025)
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