zurück

7.5.5.3 Hautschutz

Die Hände sind vor Beginn der Arbeiten mit einem geeigneten Hautschutzpräparat einzureiben, wenn ein Kontakt mit Desinfektionsmitteln nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn Schutzhandschuhe über einen längeren Zeitraum getragen werden; siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten in feuchtem Milieu (Feuchtarbeiten)". Zur Reinigung der Hände sollten möglichst milde Hautreinigungsmittel eingesetzt werden. Nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden.

7.5.5.4 Körperschutz

Bei der Bettendesinfektion werden benötigt:

  1. flüssigkeitsdichte Schürzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Schutzkleidung durchnässt wird,
  2. flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit Durchnässen des Schuhwerks zu rechnen ist,
  3. Gesichts- oder Kopfschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser Stoffe bzw. Desinfektionsmittel zu rechnen ist und technische Maßnahmen keine ausreichende Abschirmung bewirken.

7.5.5.5 Atemschutz

Bei Grenzwertüberschreitungen von Aldehyden müssen Atemschutzfilter des Typs B, bei Aerosolbildung Kombinationsfilter B-P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFBP 2 getragen werden.

Weitere Einzelheiten zum Atemschutz können den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) entnommen werden.

7.6 Betriebsanweisungen

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Desinfektionsmitteln zur Bettendesinfektion eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Versicherten sind anhand der Betriebsanweisung tätigkeitsbezogen zu unterweisen; siehe § 20 Gefahrstoffverordnung.

7.7 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die Auswahl der Versicherten zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgt nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504).

Spezielle arbeitsmedizinische (Vorsorge)Untersuchungen nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) werden in folgenden Fällen erforderlich:

Die Grundsätze G 23 (obstruktive Atemwegserkrankungen) und G 24 (Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)) werden empfohlen, sofern regelmäßig mit sensibilisierenden Desinfektionsmitteln (Formaldehyd, Glutaraldehyd, Glyoxal) umgegangen wird.

8 Desinfektion von Abfällen und Ausscheidungen

8.1 Definition/Anwendungsbereich

Abfall- und Ausscheidungsdesinfektion ist definiert als die Behandlung von infektiösen Abfällen und menschlichen Ausscheidungen, die zur Abtötung bzw. Inaktivierung der darin enthaltenen Krankheitserreger führt, damit die so behandelten Materialien anschließend ohne Infektionsrisiko für die Versicherten und die Umwelt in die reguläre Entsorgung weitergeleitet werden können.

Desinfektionspflichtig sind nach Ziffer 6.8 der RKI -Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention alle in Kategorie C klassifizierten Abfälle (infektiöse Abfälle) aus dem medizinischen Bereich, die beim Sammeln, Transportieren und Lagern innerhalb medizinischer Einrichtungen sowie beim Beseitigen besonderer Maßnahmen zur Infektionsverhütung bedürfen. Dies sind z.B. Abfälle aus Infektionsstationen, Dialysestationen (gelbe Seite), medizinischen/mikrobiologischen Laboratorien und Prosekturen, die aufgrund des Bundesseuchengesetzes behandelt werden müssen. Dies schließt auch die Beseitigung von Versuchstieren sowie von Spreu und Exkrementen aus Versuchstieranlagen ein, soweit eine Verbreitung von Krankheitserregern zu befürchten ist.

Nicht desinfektionspflichtig sind hingegen alle hausmüllähnlichen Abfälle aus dem medizinischen Bereich (Kategorie A) sowie solche Abfälle, die zwar beim Sammeln und gegebenenfalls Transport innerhalb der medizinischen Einrichtung Maßnahmen zur Infektionsverhütung erfordern, da sie mit Blut, Sekreten oder Exkrementen behaftet sind, z.B. Wundverbände, Stuhlwindeln, Einmalspritzen und Kanülen, aber außerhalb dieser Einrichtungen kein besonderes Infektionsrisiko darstellen und somit in Hausmüllcontainern entsorgt werden können (Kategorie B). Auch bei Abfällen der Kategorie B muss auf eine gute und sichere Verpackung geachtet werden, um die mit der Entsorgung betrauten Personen nicht zu gefährden.

8.2 Fachliche Eignung

Zusätzlich zur fachlichen Eignung nach Abschnitt 4.3 dieser BG-Regeln müssen beim Einsatz von technischen Geräten, z.B. Autoklaven, die für einen sicheren Betrieb ausreichenden Kenntnisse der technischen Gegebenheiten beim Bedienungspersonal sichergestellt sein; siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

8.3 Gesundheitsgefährdungen

8.3.1 Allgemeines

Das Regelverfahren für feste, infektiöse Praxis-, Klinik- und Laborabfälle ist:

Weitere Verfahren bei spezieller Indikation:

Siehe auch RKI -Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.

8.3.2 Transport zur Desinfektionsanlage

Sofern eine Desinfektion des Abfalles nicht sofort vor Ort erfolgt, ist ein regelmäßiger Transport in geeigneten Behältnissen zur Desinfektion notwendig.

Gesundheitliche Risiken für die Versicherten entstehen hierbei durch unbeabsichtigte Kontakte mit dem noch unbehandelten, infektiösen Material infolge unzureichend abgeschlossener, beschädigter oder nicht durchstichfester bzw. feuchtigkeitsdichter Behältnisse.

Für Laboratorien der Sicherheitsstufe L3 und L4 - siehe "Merkblatt: Sichere Biotechnologie; Laboratorien - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen" (BGI 629) - ist vorgeschrieben, infektiöses Material schon innerhalb des als L3 oder L4 gekennzeichneten Bereiches thermisch zu desinfizieren.

8.3.3 Thermische Desinfektion

Bei der thermischen Desinfektion treten Temperaturen von über 90 °C auf. Bei Gerätedefekten sowie beim Entladen der Maschinen kann ein Hautkontakt mit heißen Materialien zustande kommen, der zu Verbrennungen führen kann. Durch Zerreißen von Abfallsäcken bei der thermischen Desinfektion können hautreizende bzw. toxische Gefahrstoffe austreten und die Säcke äußerlich benetzen. Zusätzlich können während des Betriebs und beim Entladen der desinfizierten Abfälle atemwegsreizende und ekelerregende Geruchsstoffe austreten.

8.3.4 Chemische Ausscheidungs- und Abwasserdesinfektion

Die Desinfektion von Ausscheidungen ist heute hygienisch umstritten.

Nur bei spezieller Indikation werden infektiöse Ausscheidungen von Patienten bereits im Krankenzimmer chemisch desinfiziert, wobei meist Kalklauge (Harn, Faeces), Phenolderivate (TBC -infizierte Faeces) oder Chloramin T Präparate (Sputum) verwendet werden.

Gefahren für die Versicherten entstehen gegebenenfalls durch Kontakte mit Kalkmilch (gewebeschädigend, insbesondere bei Augenspritzern), Phenol (hautreizend, allergische Erkrankungen) sowie Chlor (atemwegsreizend).

Wegen des zwangsläufig offenen Umganges mit den Ausscheidungen besteht Infektionsgefahr.

8.3.5 Verbrennung infektiöser Abfälle

Die Verbrennung infektiöser Abfälle stellt eine Möglichkeit ihrer Beseitigung dar. Sie spielt allerdings im Gesundheitsdienst heute keine Rolle, da die betriebseigenen Verbrennungsanlagen in der Regel nicht den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprochen haben.

8.4 Exposition in der Luft am Arbeitsplatz

Eine Exposition gegenüber luftgetragenen Keimen kann bei der Desinfektion von Abfällen und Ausscheidungen im Gesundheitsdienst nur bei betrieblichen Störungen auftreten.

Eine Exposition gegenüber Desinfektionsmittelwirkstoffen ist möglich bei

Über die Höhe der zu erwartenden Belastungen liegen momentan keine detaillierten Informationen vor, so dass in jedem Anwendungsfall eine Arbeitsbereichsanalyse durchgeführt werden muss, um die Gefährdung der Versicherten beurteilen zu können; siehe § 16 Gefahrstoffverordnung.

8.5 Maßnahmen

8.5.1 Allgemeines

Neben den folgenden Maßnahmen sind die "Sicherheitsregeln für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (BGR 125) zu berücksichtigen.

8.5.2 Technische Schutzmaßnahmen

Für den innerbetrieblichen Transport wird der infektiöse Abfall in sicher umschlossenen, feuchtigkeitsdichten und widerstandsfähigen sowie deutlich gekennzeichneten Transportbehältnissen zur Entsorgungsanlage gebracht.

Sicher umschlossen ist das infektiöse Gut z.B. in Kunststoffsäcken mit einer Wandstärke von mindestens 0,15 mm oder in mindestens dreischichtigen, bituminierten Papiersäcken; siehe § 27 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Abfälle, mit scharfen und spitzen Gegenständen, z.B. abgeworfene Kanülen, müssen in durchstich- und bruchsicheren, verschlossenen Behältern abgegeben werden. Das Umfüllen, Umsortieren, Pressen, Zerkleinern (außerhalb des geschlossenen Systems) und jede andere Vorbehandlung der nicht desinfizierten Abfälle ist untersagt, sofern verfahrensbedingt Infektionsgefahren bestehen; siehe Abschnitt 5.2 "Sicherheitsregeln für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (BGR 125).

Bei der Desinfektion fester Abfälle in einer zentralen Anlage müssen die unreine Eingabe- und die reine Ausgabeseite räumlich voneinander getrennt und die Eingabeseite so bemessen sein, dass das Desinfektionsgut kurzzeitig gelagert werden kann; siehe Abschnitt 4 der "Sicherheitsregeln für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (BGR 125).

Um die Belastung mit atemwegsreizenden Geruchsstoffen zu verringern, ist auf der Entladeseite für ausreichenden Luftwechsel (Abluft) zu sorgen.

Im Falle einer Abwasserchlorung wird wegen der zusätzlichen Schutzmaßnahmen verwiesen auf die UVV "Chlorung von Wasser" (BGV D5).

8.5.3 Persönliche Schutzausrüstungen

8.5.3.1 Allgemeines

Da technische Schutzmaßnahmen nur bedingt bei der Abfall- und Ausscheidungsdesinfektion schützen können, kommt der Auswahl und Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.

Im folgenden werden Hinweise zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, getrennt nach den Tätigkeiten

gegeben.

8.5.3.2 Befördern von Abfällen

8.5.3.2.1 Augenschutz

(entfällt)

8.5.3.2.2 Handschutz

Zum Schutz gegenüber allgemeinen Verschmutzungen sind Lederhandschuhe geeignet.

8.5.3.2.3 Hautschutz

(entfällt)

8.5.3.2.4 Körperschutz

(entfällt)

8.5.3.2.5 Atemschutz

(entfällt)

8.5.3.3 Desinfektion in zentralen Einrichtungen

8.5.3.3.1 Augenschutz

Beim Umgang mit Konzentraten, also beim Verdünnen und Abfüllen, sowie bei Aerosolbildung ist eine Schutzbrille, z.B. mit Seitenschutz oder Korbbrille, zu tragen.

8.5.3.3.2 Handschutz

Auf der unreinen Seite zentraler Desinfektionseinrichtungen dient der Handschutz dem Infektionsschutz und, sofern möglich, dem Schutz vor chemischen Einwirkungen.

Auf der reinen Seite muss der Schutzhandschuh gegen die auftretenden Temperaturen und gegen Feuchtigkeit schützen.

Besteht beim Umgang mit Desinfektionsmitteln ein Hautkontakt, so müssen Schutzhandschuhe getragen werden; siehe § 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8). Um den Tragekomfort zu verbessern, sollten Baumwoll-Unterziehhandschuhe verwendet werden. Diese sind in regelmäßigen Abständen zu waschen. Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen Nitril- oder Butylkautschuk in Frage. Die Handschuhe müssen Stulpen besitzen, um sie im Bereich des Unterarmes umkrempeln zu können. Nach Benutzung und Reinigung von mehrfach zu benutzenden Handschuhen muss für das Trocknen insbesondere der Innenfläche der Handschuhe gesorgt werden. EinmalUntersuchungshandschuhe sind für regelmäßige Arbeiten mit Desinfektionsmitteln nicht geeignet.

8.5.3.3.3 Hautschutz

Die Hände sind vor Beginn der Arbeiten mit einem geeigneten Hautschutzpräparat einzureiben, wenn ein regelmäßiger Kontakt mit Desinfektionsmitteln nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn Schutzhandschuhe über einen längeren Zeitraum getragen werden. Zur Reinigung der Hände sollten möglichst milde Hautreinigungsmittel eingesetzt werden. Nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden.

Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) ".

8.5.3.3.4 Körperschutz

Die Schutzkleidung dient auf der unreinen Seite zur Kontaminationsprophylaxe, auf der reinen Seite dem Schutz vor Hitze und gegebenenfalls vor dem ausgelaufenen Inhalt der Behältnisse; siehe § 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8). Auf beiden Seiten einer zentralen (Abfall-)Desinfektionsanlage ist je nach Bereich getrennt (Schutz-)Kleidung zu tragen, die verschiedenfarbig sein soll.

8.5.3.3.5 Atemschutz

Bei Grenzwertüberschreitungen von Desinfektionsmittelwirkstoffen, hier insbesondere Phenol(-derivate) und Chlor(-verbindungen), muss Atemschutz getragen werden.

Die Entscheidung, ob grundsätzlich Atemschutz notwendig ist, und welcher Filtertyp verwendet werden muss, kann nur auf der Grundlage der Arbeitsbereichsanalyse gefällt werden; siehe auch "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

8.5.3.3.6 Fußschutz

Besteht die Gefahr einer intensiven Benetzung/Durchfeuchtung der Schuhe, so sind flüssigkeitsdichte Schutzschuhe zu tragen; siehe § 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

8.5.3.4 Desinfektion von Ausscheidungen auf der Station (dezentral)

8.5.3.4.1 Allgemeines

Wird es notwendig, dezentral Ausscheidungen zu desinfizieren, sollte zusätzlich zu den unter Abschnitt 8.5.3.3 aufgeführten Hinweisen die nachfolgenden Abschnitte beachtet werden.

8.5.3.4.2 Augenschutz

Beim offenen Umgang mit Kalkmilch ist eine Schutzbrille (Schutzbrille mit Seitenschutz oder Korbbrille) notwendig.

8.5.3.4.3 Atemschutz

Das Tragen von Atemschutz kann im Patientenzimmer notwendig sein, wenn eine aerogene Infektionsübertragung zu befürchten ist, z.B. bei einigen Formen der Tuberkulose.

Die Entscheidung, ob grundsätzlich eine Atemschutzmaske notwendig ist, und welcher Filtertyp verwendet werden muss, kann nur auf der Grundlage der Arbeitsbereichsanalyse gefällt werden; siehe auch "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

8.6 Betriebsanweisungen

Grundsätzlich sind für die thermische Desinfektion fester Abfälle in einer Dampfdesinfektionsanlage, für die automatische, thermische Abwasserdesinfektion in einer zentralen Anlage oder in einer dezentralen Entsorgungseinheit, für die Ausscheidungsdesinfektion im Krankenzimmer und für die Entseuchung infektiöser Abfälle in einer Verbrennungsanlage Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Versicherten sind anhand dieser Anweisungen (auch am Hygieneplan) zu unterweisen.

Dabei sollte insbesondere darauf hingewiesen werden, dass die Abkühlzeiten bei der Dampfdesinfektion so bemessen werden, dass es beim Entladen der Kammer nicht zu einer Explosion infolge eines Siedeverzugs in wassergefüllten Behältern kommen kann.

8.7 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die Auswahl der Versicherten zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgt nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504).

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) werden in folgenden Fällen erforderlich:

Die Grundsätze G 23 (obstruktive Atemwegserkrankungen) und G 24 (Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)) werden empfohlen, sofern regelmäßig mit sensibilisierenden Desinfektionsmitteln (Formaldehyd, Glutaraldehyd, Glyoxal) umgegangen wird.

9 Hände- und Hautdesinfektion

9.1 Definition/Anwendungsbereich

Bei der Händedesinfektion wird zwischen der hygienischen und der chirurgischen Händedesinfektion unterschieden. Durch die hygienische Händedesinfektion sollen diejenigen Keime unschädlich gemacht werden, die z.B. durch Kontakt mit mikrobiell kontaminierten Objekten auf die Oberfläche der Haut gelangt sind.

Durch die chirurgische Händedesinfektion sollen nicht nur die an der Oberfläche der Haut befindlichen Keime unschädlich gemacht werden, sondern auch diejenigen Keime, die in der Haut, z.B. in Haarbälgen, Talg- und Schweißdrüsen, angesiedelt sind. Die chirurgische Händedesinfektion dient zum Patientenschutz vor der Hautflora der behandelnden Person.

Die Hautdesinfektion dient der Vorbereitung von medizinischen Eingriffen, bei denen die Haut verletzt werden muss, z.B. bei Injektionen, Punktionen, Operationen. Durch sie sollen die im Bereich des Eingriffs auf der Haut befindlichen Keime unschädlich gemacht werden.

9.2 Fachliche Eignung

Die chirurgische Händedesinfektion und die Hautdesinfektion werden in der Regel vor chirurgischen Eingriffen vorgenommen und verlangen daher eine besondere fachliche Eignung (hygienische Sachkunde), die bei denjenigen Personen vorausgesetzt werden darf, die aufgrund ihrer Berufsausbildung entsprechende Eingriffe vornehmen. In der Praxis stellen die jeweiligen Verantwortlichen sicher, dass assistierende Personen eingewiesen werden.

9.3 Gesundheitsgefährdungen

9.3.1 Desinfektionsmittel

Als Desinfektionsmittelwirkstoffe zur Hände- und Hautdesinfektion kommen in der Regel zur Anwendung:

Folgende Substanzen dienen in Kombination mit den vorstehend genannten Wirkstoffen der Verbesserung der Wirksamkeit und Remanenz:

Die genannten Stoffe werden oft in geringen Mengen zugesetzt. Kurzkettige Alkohole reizen in konzentrierter Form Haut, Schleimhaut und Augen und führen zu Rötungen und unter Umständen zu Dermatitis. Augenkontakte führen zu Konjunktivitis. Alkohole wirken entfettend.

Irritative, seltener auch allergische Hautreaktionen und Schleimhautreizungen können durch alle Wirk- und Hilfsstoffe in Desinfektionsmitteln ausgelöst werden.

Phenolderivate, z.B. o -Phenylphenol, sind in höheren Konzentrationen haut- und schleimhautreizend und können vereinzelt allergische Reaktionen auslösen.

Beim Umgang mit Desinfektionsmitteln zur Hände- und Hautdesinfektion besteht die Gefahr von

9.3.2 Brand-/Explosionsgefahren

Alkohole bilden mit Luft explosionsfähige Gemische; siehe Tabelle 4.2 des Anhanges 4.

9.4 Exposition in der Luft am Arbeitsplatz

Sicherheitstechnisch relevante Daten der Desinfektionslösemittelwirkstoffe sind in Anhang 4 dieser BG-Regeln zusammengestellt. Alkoholische Hände- und Hautdesinfektionsmittel besitzen einen hohen Dampfdruck, aber auch einen hohen Luftgrenzwert.

Eine Überschreitung der Grenzwerte für Ethanol und 2-Propanol ist nur unter folgenden Voraussetzungen denkbar:

Folglich wird in einem Operationsraum mit einer Lüftungsanlage nach DIN 1946-4 "Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen n Krankenhäusern (VDI-Lüftungsregeln)" keine Grenzwertüberschreitung aufgrund alkoholischer Desinfektionsmittel auftreten, ebenso führt eine regelmäßige Händedesinfektion (z.B. 10 mal täglich) in einem Behandlungsraum mit freier (natürlicher) Lüftung (ca. 1 facher Luftwechsel/h) zu keiner Grenzwertüberschreitung.

9.5 Maßnahmen

9.5.1 Allgemeines

Neben den nachfolgenden Maßnahmen sollten auch die Angaben im Abschnitt 4.5 dieser BG-Regeln beachtet werden.

9.5.2 Ersatzverfahren

Bei allergischen Reaktionen gegenüber einzelnen Produkten kann aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung von Händedesinfektionsmitteln durch den Wechsel des Produktes Abhilfe geschaffen werden.

9.5.3 Hautschutz

Wegen der entfettenden Wirkung alkoholischer Desinfektionsmittel auf Hände und Haut sind bei regelmäßigem, direktem Kontakt Hautpflegemaßnahmen, z.B. Eincremen der Hände mit fetthaltigen Cremes, durchzuführen. Bei der Auswahl von Händedesinfektionsmitteln sollte auf eine ausreichende Rückfettung geachtet werden.

9.5.4 Technische Schutzmaßnahmen

Bei der regelmäßigen Anwendung alkoholischer Desinfektionsmittel sind Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes notwendig. Diese sind in den "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104) beschrieben.

Insbesondere sollte auf Gefährdungen durch folgende Zündquellen geachtet werden:

Während der Ausbringung von alkoholischen Desinfektionsmitteln muss der Raum durch Klima-/Lüftungsanlage oder freie (natürliche) Lüftung ausreichend be- und entlüftet werden.

Bei der routinemäßigen Hände- und Hautdesinfektion in natürlich gelüfteten Räumen ist eine Überschreitung von Grenzwerten nicht auszuschließen, wenn die in Abschnitt 9.4 genannten Ausbringungsmengen überschritten werden. Dann ist im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse die Einhaltung der Grenzwerte, z.B. für Ethanol und Propanol, nachzuweisen.

9.5.5 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Die Händedesinfektion mit alkoholischen Desinfektionsmitteln ist in der Nähe von Zündquellen unzulässig.

Dies bedeutet auch ein Rauchverbot.

Vor dem Einsatz elektrischer Geräte, z.B. Thermokauter, ist die Abtrocknung des alkoholischen Desinfektionsmittels auf der Haut abzuwarten, da auch bei Verwendung geringer Mengen alkoholischer Desinfektionsmittel Brand- und Explosionsgefahren bestehen.

Heiße Flächen - auch solche innerhalb von Geräten - müssen vor dem Einsatz alkoholischer Desinfektionsmittel abgekühlt sein.

9.5.6 Persönliche Schutzausrüstungen

9.5.6.1 Allgemeines

Beim bestimmungsgemäßen Einsatz von Desinfektionsmitteln zur Hände- und Hautdesinfektion sind insbesondere die nachfolgenden Abschnitte 9.5.6.4 und 9.5.6.6 zu beachten.

9.5.6.2 Augenschutz

(entfällt)

9.5.6.3 Handschutz

(entfällt)

9.5.6.4 Hautschutz

Nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden.

9.5.6.5 Körperschutz

(entfällt)

9.5.6.6 Atemschutz

Bei Grenzwertüberschreitungen von Alkoholen müssen Atemschutzfilter des Typs A, bei Aerosolbildung Kombinationsfilter A-P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FF a P2 getragen werden.

Weitere Einzelheiten zum Atemschutz können den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) entnommen werden.

9.6 Betriebsanweisung/Unterweisung

Es ist zu empfehlen, beim Überschreiten der im Abschnitt 9.4 angegebenen Verbrauchswerte für den Umgang mit Hände- und Hautdesinfektionsmitteln eine Betriebsanweisung zu erstellen.

Die Versicherten sind tätigkeitsbezogen zu unterweisen.

9.7 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die Auswahl der Versicherten zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgt nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504).

Spezielle arbeitsmedizinische (Vorsorge-)Untersuchungen sind nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) in folgenden Fällen von Bedeutung:

10 Desinfektionsarbeiten in der Veterinärmedizin

10.1 Definition/Anwendungsbereich

In dieser Anlage sind besondere Desinfektionsarbeiten beschrieben, die in veterinärmedizinischen Einrichtungen zusätzlich zu den in den Abschnitten 5 bis 9 genannten durchgeführt werden.

Folgende Desinfektionsarbeiten werden zusätzlich in der Veterinärmedizin eingesetzt:

10.2 Fachliche Eignung

Zusätzlich zur fachlichen Eignung nach Abschnitt 4.3 dieser BG-Regeln müssen beim Einsatz von technischen Geräten, z.B. Flüssigkeitsstrahler, beim Bedienpersonal die für einen sicheren Betrieb ausreichenden Kenntnisse der technischen Gegebenheiten sichergestellt sein; siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Insbesondere die Inbetriebnahme, Instandhaltung und Rüstung von Flüssigkeitsstrahlern darf nur beauftragten Personen übertragen werden, die spezielle Fachkenntnisse besitzen; siehe § 22 UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (BGV D15).

10.3 Gesundheitsgefährdungen

10.3.1 Desinfektion mit Flüssigkeitsstrahlern

10.3.1.1 Allgemeines

Die Flächendesinfektion von Tierställen/Boxen/Käfigen/Fahrzeugen und sonstigen Einrichtungen erfolgt in der Regel im Sprühverfahren mit Flüssigkeitsstrahlern.

10.3.1.2 Desinfektionsmittel

Bei der Desinfektion mit Flüssigkeitsstrahlern kommen unter anderem z.B. folgende Desinfektionsmittelwirkstoffe vor:

Sicherheitstechnische Daten ausgewählter Desinfektionsmittelwirkstoffe sind in Abschnitt 4 dieser BG-Regeln aufgeführt. Formaldehyd und Glutar(di)aldehyd besitzen einen nennenswerten Dampfdruck und können demnach auch dampfförmig auf die Atemwege einwirken. Bedingt durch das Sprühverfahren wirken die auftretenden Aerosole, unabhängig vom Desinfektionsmittelwirkstoff, auf die Atemwege bzw. die Haut ein.

Die Auswahl von Desinfektionsmittelwirkstoffen hat natürlich vorrangig nach deren notwendigen Wirkungsumfang zu erfolgen. Nur bei vergleichbar geeigneten Desinfektionsmitteln muss die Auswahl auch den Dampfdruck berücksichtigen.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.02.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X