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7.5.5.3 Hautschutz

Die Hände sind vor Beginn der Arbeiten mit einem geeigneten Hautschutzpräparat einzureiben, wenn ein Kontakt mit Desinfektionsmitteln nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn Schutzhandschuhe über einen längeren Zeitraum getragen werden; siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten in feuchtem Milieu (Feuchtarbeiten)". Zur Reinigung der Hände sollten möglichst milde Hautreinigungsmittel eingesetzt werden. Nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden.

7.5.5.4 Körperschutz

Bei der Bettendesinfektion werden benötigt:

  1. flüssigkeitsdichte Schürzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Schutzkleidung durchnässt wird,
  2. flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit Durchnässen des Schuhwerks zu rechnen ist,
  3. Gesichts- oder Kopfschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser Stoffe bzw. Desinfektionsmittel zu rechnen ist und technische Maßnahmen keine ausreichende Abschirmung bewirken.

7.5.5.5 Atemschutz

Bei Grenzwertüberschreitungen von Aldehyden müssen Atemschutzfilter des Typs B, bei Aerosolbildung Kombinationsfilter B-P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFBP 2 getragen werden.

Weitere Einzelheiten zum Atemschutz können den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) entnommen werden.

7.6 Betriebsanweisungen

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Desinfektionsmitteln zur Bettendesinfektion eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Versicherten sind anhand der Betriebsanweisung tätigkeitsbezogen zu unterweisen; siehe § 20 Gefahrstoffverordnung.

7.7 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die Auswahl der Versicherten zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgt nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504).

Spezielle arbeitsmedizinische (Vorsorge)Untersuchungen nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) werden in folgenden Fällen erforderlich:

Die Grundsätze G 23 (obstruktive Atemwegserkrankungen) und G 24 (Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)) werden empfohlen, sofern regelmäßig mit sensibilisierenden Desinfektionsmitteln (Formaldehyd, Glutaraldehyd, Glyoxal) umgegangen wird.

8 Desinfektion von Abfällen und Ausscheidungen

8.1 Definition/Anwendungsbereich

Abfall- und Ausscheidungsdesinfektion ist definiert als die Behandlung von infektiösen Abfällen und menschlichen Ausscheidungen, die zur Abtötung bzw. Inaktivierung der darin enthaltenen Krankheitserreger führt, damit die so behandelten Materialien anschließend ohne Infektionsrisiko für die Versicherten und die Umwelt in die reguläre Entsorgung weitergeleitet werden können.

Desinfektionspflichtig sind nach Ziffer 6.8 der RKI -Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention alle in Kategorie C klassifizierten Abfälle (infektiöse Abfälle) aus dem medizinischen Bereich, die beim Sammeln, Transportieren und Lagern innerhalb medizinischer Einrichtungen sowie beim Beseitigen besonderer Maßnahmen zur Infektionsverhütung bedürfen. Dies sind z.B. Abfälle aus Infektionsstationen, Dialysestationen (gelbe Seite), medizinischen/mikrobiologischen Laboratorien und Prosekturen, die aufgrund des Bundesseuchengesetzes behandelt werden müssen. Dies schließt auch die Beseitigung von Versuchstieren sowie von Spreu und Exkrementen aus Versuchstieranlagen ein, soweit eine Verbreitung von Krankheitserregern zu befürchten ist.

Nicht desinfektionspflichtig sind hingegen alle hausmüllähnlichen Abfälle aus dem medizinischen Bereich (Kategorie A) sowie solche Abfälle, die zwar beim Sammeln und gegebenenfalls Transport innerhalb der medizinischen Einrichtung Maßnahmen zur Infektionsverhütung erfordern, da sie mit Blut, Sekreten oder Exkrementen behaftet sind, z.B. Wundverbände, Stuhlwindeln, Einmalspritzen und Kanülen, aber außerhalb dieser Einrichtungen kein besonderes Infektionsrisiko darstellen und somit in Hausmüllcontainern entsorgt werden können (Kategorie B). Auch bei Abfällen der Kategorie B muss auf eine gute und sichere Verpackung geachtet werden, um die mit der Entsorgung betrauten Personen nicht zu gefährden.

8.2 Fachliche Eignung

Zusätzlich zur fachlichen Eignung nach Abschnitt 4.3 dieser BG-Regeln müssen beim Einsatz von technischen Geräten, z.B. Autoklaven, die für einen sicheren Betrieb ausreichenden Kenntnisse der technischen Gegebenheiten beim Bedienungspersonal sichergestellt sein; siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

8.3 Gesundheitsgefährdungen

8.3.1 Allgemeines

Das Regelverfahren für feste, infektiöse Praxis-, Klinik- und Laborabfälle ist:

Weitere Verfahren bei spezieller Indikation:

Siehe auch RKI -Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.

8.3.2 Transport zur Desinfektionsanlage

Sofern eine Desinfektion des Abfalles nicht sofort vor Ort erfolgt, ist ein regelmäßiger Transport in geeigneten Behältnissen zur Desinfektion notwendig.

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