umwelt-online: BGR 205 Herstellen von Beschichtungsstoffen (6)
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Abbildung 26: Schutzmaßnahmen an Walzen


  Schnittgefahr am Abstreifmesser
  → Schnittgefahr am Abstreifmesser des Ablaufbleches durch konstruktive Maßnahmen vermeiden
→ Abstreifmesser nur bei stillgesetzter Maschine wechseln
→ Geeignete Schutzhandschuhe (z.B. aus Metallgeflecht) tragen (§§ 4, 14 BGV A1)
→ Nach dem Entfernen des Ablauftisches das Abstreifmesser sofort mittels Abdeckleiste sichern
→ Beim Einbau des neuen Messers analog verfahren
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1

Einzug von Körperteilen
  → Enganliegende Kleidung tragen, ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen
→ Keine Handschuhe benutzen; Ausnahme: Wechsel des Abstreifmessers
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 35 Abs. 1, 2 BGV A1; BGI 653

4.1.5 Kugelmühlen
Kugelmühlen sind mit sog. Mahlkörpern (z.B. Keramikkugeln) gefüllte Behälter, die sich um eine Achse drehen. Kugelmühlen werden eingesetzt, um in einer Flüssigkeit suspendierte Feststoffe zu dispergieren.
  Einzugstellen am Antrieb
  → Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 292 und 294 einhalten, siehe Abbildungen 21, 22)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 a Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 5 Abs. 1 VBG 5

  Gefahrstellen an umlaufenden Behältern
  → Umlaufende Behälter durch trennende Schutzeinrichtungen sichern
→ Türen, die das Betreten des Gefahrbereiches ermöglichen, elektrisch so verriegeln, dass der Antrieb der Kugelmühle beim Öffnen der Tür stillgesetzt wird; einen evtl. Nachlauf berücksichtigen
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 4 Abs. 2 VBG 5

4.1.6 Rührwerksmühlen
Rührwerksmühlen (z.B. Perlmühlen, Sandmühlen) werden eingesetzt, um mit Hilfe von Mahlkörpern (z.B. Keramik-, Glasperlen, Sand) in einer Flüssigkeit suspendierte Feststoffe zu dispergieren.
  Einzugstellen am Antrieb
  Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 292 und 294 einhalten, siehe Abbildungen 21, 22)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 a Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 5 Abs. 1 VBG 5

  Gefahrstellen am Rührwerkzeug
  → Rührwellen gegen Zugriff sichern(z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 35 Abs. 2 VBG 22

4.1.7 Extruder
Extruder sind Maschinen, die feste oder flüssige Stoffe mittels einer oder mehrerer Schnecken transportieren, die sich in einem Gehäuse drehen. Dabei wird der Stoff z.B. temperiert, verdichtet und homogenisiert. Mit dem Extruder werden die Rohstoffe von Pulverlacken plastifiziert, dabei intensiv gemischt und anschließend auf ein Kühlband zum Erstarren ausgepresst.
  Gefahrstellen an Plastizier- und Förderelementen
  → Plastifizier- und Förderschnecken gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)
→ Einfüllöffnung durch fest angebrachte Einrichtungen (geeignete Schutztrichter, Schutzgitter) so sichern, dass ein Hineingreifen in die sich bewegende Schnecke nicht möglich ist (siehe Abschnitt 3.8 ZH 1/258 d.i. Merkblatt T 008)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 21 Abs. 1 VBG 22

Abbildung 27: Sicherung einer Einfüllöffnung


4.1.8 Abfüll- und Verpackungsbereiche
In Abfüll- und Verpackungsbereichen gelangen insbesondere zum Einsatz:

- Einrichtungen zum Füllen von Dosen, Kannen, Eimern, Fässern, Hobbocks, Säcken, Big bags, Containern und Druckgasdosen (Spraydosen)

- Verschließmaschinen

- Etikettieranlagen

- Sammelpack- und Palettiermaschinen

- Schrumpfanlagen, Wickelanlagen. (Anhang 1 Nr. 1.1.2, 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - Detailregelungen hierzu siehe UVV "Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen" BGV D17)

  Gefährdung durch mechanische Faktoren (Quetsch-, Scher-, Schneid- und Stichstellen an Maschinen und Anlagen; Einzugstellen z.B. an Zahnrad-, Ketten- und Riementrieben, Walzen, Stetigförderern, Wellen; berstende Druckgasdosen)
  → An erfahrungsgemäß störungsfrei arbeitenden Verpackungsstationen zum Schutz gegen unwillkürlichen, unmittelbaren Zugriff Verdeckungen anbringen (Anhang 1 Nr. 1.1.2, 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 5 und § 6 Abs. 1, 2 VBG 76)
→ Gefahrbereiche, in die betriebsmäßig häufig eingegriffen werden muss, durch Verdeckungen oder Schutzhauben sichern, die mit dem Antrieb verriegelt sind
→ Vor Gefahrstellen Lichtschranken (Abbildung 28) oder Kontaktschalteinrichtungen anbringen
→ Zweihand- oder Mehrhandeinrückungen verwenden
→ Auspressstempel an Auspressstation gegen Absinken sichern
→ Zahnrad-, Ketten- und Riemenantriebe verkleiden (Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 a Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 5 Abs. 1 VBG 5)
→ Einzugs- und Auflaufstellen an Stetigförderern sichern (Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: §§ 4, 5 VBG 10)

Abbildung 28: Durch Lichtschranke gesicherter Palettierer


4.1.9 Zellradschleusen
Zellradschleusen sind Gehäuse mit einem Zellenrad. Sie verhindern einen Atmosphärenaustausch zwischen den beiden Bereichen, die die Zellradschleuse miteinander verbindet. Zellradschleusen ermöglichen den Transport fester Stoffe zwischen gegeneinander abgedichteten Bereichen.
  Quetsch- und Scherstellen in der Zellradschleuse
  Durch ausreichend lange fest montierte Rohrstutzen (mindestens 0,85 m) oder andere Einrichtungen (z.B. fest montierte Schutzstäbe, Schutzgitter) sicherstellen, dass umlaufende Teile nicht berührt werden können (zu Abstand und Maschenweite siehe DIN EN 292 und 294, siehe auch Abbildungen 21, 22)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 35 VBG 10

4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen
  Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauhigkeit, usw.
  → Siehe Abschnitt 4.2 Merkblatt a 017
  Öffnen von Säcken mit Messern bei der Bereitstellung oder Zudosierung von Rohstoffen
  → Geeignete Messer auswählen
→ Messer rechtzeitig nachschleifen bzw. ersetzen
→ Schnittfeste Handschuhe verwenden (z.B. aus Aramidfaser) (BGR 200)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1

Abbildung 29: Sicherheitsmesser

Abbildung 30: Vor Verlassen des Gabelstaplers Schlüssel abziehen!


4.3 Transportmittel
Zu Transportmitteln zählen Flurförderzeuge, Krane, Hebezeuge, Stetigförderer
  Anfahren, Aufprallen, Überfahren, Umkippen, Abstürzen
  → Nur geeignete, ausgebildete und beauftragte Personen zum Führen von Flurförderzeugen einsetzen
→ Unbefugtes Benutzen von Flurförderzeugen verhindern
  → Prüfungen durch Sachkundige veranlassen
  → Siehe auch Abschnitt 4.3 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 7, § 15 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 1 BGV D27

  Quetschstellen, Einzugstellen
  → Sicherheitsabstand von 0,5 m zwischen kraftbewegten äußeren Teilen von Kranen, Stetigförderern (z.B. Förderbänder) zu Teilen der Umgebung einhalten (§ 11 BGV D6; §§ 5, 19 VBG 10)
→ Einzugstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch die Bewegung von Schubelementen an Stetigförderern entstehen, vermeiden (Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 5 VBG 10)
→ Kraftbetriebene Bewegungen von Kranen durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen begrenzen (§ 15 BGV D6)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: VBG 9; VBG 10; § 33 VBG 14

  Transport der Rohstoffe durch den Betrieb
  → Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte möglichst über festverlegte Rohrleitungen transportieren
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GefStoffV

4.4 Unkontrolliert bewegte Teile
  Kippende oder rollende Teile, unter Druck austretende Medien, usw.
  → Teile stabilisieren (z.B. Säcke im Kreuzverbund stapeln), Schwerpunkt möglichst tief anordnen, zulässige Stapelhöhen einhalten
→ Sicherheitstechnische Mittel verwenden, die rollende oder gleitende Teile auffangen (z.B. Fässer auf Fasspaletten legen oder durch Keile sichern)
→ Standsicherheit von Stapeln und Regalen gewährleisten
→ Zulässige Belastung deutlich erkennbar an Regalen anbringen
→ Lagergut gegen Herabfallen sichern
→ Siehe auch Abschnitt 4.4 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 34 Abs. 1, 2 BGV A1; ZH 1/428

  Arbeiten an Rührwerken, Mischern, Knetern: Mitdrehen des Behälters durch das Füllgut
  → Siehe Abschnitt 4.1
  Nicht arretierte Deckel, bzw. schwenkbare Behälter
  → Siehe Abschnitt 4.1

Abbildung 31: Mit Schrumpffolie gesicherte Palettenbeladung


5 Elektrische Gefährdung
5.1 Grundsätze
  Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln
  → Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften, Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausführen lassen (§ 3 BGV A2; DIN VDE 0105)
→ Betriebsmittel entsprechend Betriebsbedingungen und äußeren Einflüssen auswählen (z.B. IP Schutzarten, mechanischer Schutz)
→ Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) sicherstellen (Isolierung, Abdeckung, sicherer Abstand)
→ Elektrische Betriebsmittel bestimmungsgemäß betreiben
→ Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme, nach Reparaturen und in regelmäßigen Zeitabständen prüfen (§ 5 BGV A2; siehe auch DIN VDE 0701, 0702)
→ Siehe auch Abschnitt 5.1 Merkblatt a 017

5.2 Gefährliche Körperströme
Trifft in der Regel nicht zu
5.3 Lichtbögen
Trifft in der Regel nicht zu
6 Gefährdung durch Stoffe
6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
(Einsatzstoffe, Zwischen-, End- und Zersetzungsprodukte, auch Stäube)
  Umgang mit Gefahrstoffen
  → Ermittlungspflicht beachten (§ 16 Abs. 1 GefStoffV)
  → Gefahrstoffverzeichnis erstellen (§ 16 Abs. 3a GefStoffV, TRGS 222)
→ Gefahrstoffe ersetzen (§ 16 Abs. 2 GefStoffV)
→ Emissionsarme Verwendungsformen (z.B. Pasten, verlorene Packungen) einsetzen
→ Freiwerden von Gefahrstoffen vermeiden durch

- geschlossene Anlagen

- Absaugung an Austritts- oder Entstehungsstelle (Beispiele Abbildungen 32 bis 33 - auf richtige Konstruktion achten)

- technische Lüftung (auf Luftführung achten; § 5 ArbStättV; ASR 5)

→ Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten (§ 19 GefStoffV)
→ Hautkontakt mit Gefahrstoffen vermeiden (§ 19 Abs. 1 GefStoffV)
→ Ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen (siehe "Liste der Vorsorgeuntersuchungen") (§ 28 und Anhang VI zur GefStoffV; §§ 3, 15 und Anlage 1 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4)
→ Siehe auch Abschnitt 6.1 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 17 GefStoffV; § 22 JArbSchG; § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 sowie § 6 Abs. 3 MuSchG; §§ 4, 5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Abbildung 32: Zapfventil mit konischem Dichtungsstopfen für unterschiedliche Spundlöcher

Abbildung 33: Absaugung an der Einfüllöffnung eines Rührbehälters

Absaugung

an der

Einfüllöffnung

Probenahme-

stutzen

Abbildung 34: Befüllen von Fässern

Das zum Befüllen verwendete Zapfventil kann an eine Gaspendelleitung oder an eine Absaugung angeschlossen werden.

  Umgang mit Gefahrstoffen, die besondere Eigenschaften haben (z.B. krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, sensibilisierend, hautresorptiv)
  → Exposition vermeiden
→ Hautkontakt ausschließen
→ Möglichst nur geschlossene Anlagen verwenden
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 36 GefStoffV; BGR 163

Exposition beim Befüllen und Entleeren von Behältern, Rührwerken, Mühlen, Mischern, Knetern und ähnlichen Apparaturen mit Flüssigkeiten
  → Rohstoffe möglichst über Rohrleitung zuführen
→ Zugabe von flüssigen Ausgangsstoffen mit der Abdeckung des Vorlagebehälters verriegeln
→ Behälter bei Verfahren in nicht geschlossener Apparatur soweit wie möglich abdecken
→ Beim Befüllen und Entleeren im geschlossenen System arbeiten oder freiwerdende Substanzen an der Entstehungs- bzw. Austrittsstelle (Beispiele Abbildungen 32, 34, 35) absaugen
→ Toträume in Vorratsbehälter und Zuleitungssystem vermeiden

Abbildung 35: Gaspendelung


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