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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D17 - Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormalsVBG 76)

(Ausgabe 04/1989; 01/1993; 04/1999)



(aufgehoben, nur zur Information)

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.37

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Verpackungsmaschinen und Verpackungshilfsmaschinen. Sie gilt auch für Hub-, Absenk- und Kippeinrichtungen in Verpackungsstationen, in denen Hauptvorgänge oder vor- oder nachgeschaltete Vorgänge durchgeführt werden; insoweit gilt die UVV "Hebebühnen" (VBG 14) nicht.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für universell einsetzbare Bewegungsautomaten.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verpackungsmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, die zum Verpacken gehörende Vorgänge durchführen. Hierzu gehören Hauptvorgänge, auch in Verbindung mit Formen und Aufrichten sowie mit vor- und nachgeschalteten Vorgängen.

(2) Verpackungshilfsmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen und Geräte, die den Hauptvorgängen vor- und nachgeschaltete Vorgänge durchführen.

(3) Stationsverkettungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verbindungen einzelner Verpackungsstationen in einer Verpackungs- oder Verpackungshilfsmaschine durch Transport-, Steuer-, Kontroll- oder Speichereinrichtungen.

(4) Verpackungsstationen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Stationen einer Verpackungs- oder Verpackungshilfsmaschine, an denen oder durch die mechanisierte Verpackungsvorgänge innerhalb eines Gesamtprozesses zur Herstellung von Packungen ausgeführt werden.

(5) Hauptvorgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Verpackungsgrundoperationen "Füllen", "Verschließen" und "Einschlagen".

(6) Vor- und nachgeschaltete Vorgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verpackungshilfsoperationen wie Auflösen sowie Entladen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten, Öffnen, Entleeren, Reinigen, Trocknen, Sterilisieren, Prüfen, Kontrollieren, Sortieren, Wägen, Verformen, Klebstoff auftragen, Siegeln, Verkleben, Kodieren, Signieren, Etikettieren, Ausstatten, Herstellen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten sowie Schrumpfen von Sammelpackungen und Ladeeinheiten.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Kenndaten

An Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer,
  2. Typ und Erzeugnisnummer,
  3. Baujahr, soweit nicht in der Erzeugnisnummer enthalten,
  4. Anschlußdaten für die Energiezufuhr.

§ 5 Schutzeinrichtungen

(1) An Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen müssen die Gefahrstellen an den Verpackungsstationen vermieden oder gesichert sein durch

  1. Begrenzung der wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe, bis eine Spaltweite von 8 mm oder weniger erreicht ist,
  2. Begrenzung des Hubes bewegter Teile auf eine Öffnungsweite von höchstens 8 mm,
  3. Verkleidungen, Verdeckungen, die ein Um-, Über- und Untergreifen zur Gefahrstelle verhindern, Umzäunungen,
  4. ortsbindende Schutzeinrichtungen,
  5. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion oder
  6. bewegliche, gekoppelte und tunnelförmige Schutzhauben allein oder in Kombination mit Lichtschranken über Zu- oder Abführeinrichtungen, wenn nachstehende Maße eingehalten sind:
    A > 30 35 40 45 50 55 60 65 100 180 220
    < 35 40 45 50 55 60 65 100 180 220 250
    B > 225 250 300 350 400 450 500 550 850 850 850
    C > 225 250 250 270 290 320 350 450 550 600 650

    Maße in mm

    A = Öffnungsweite
    B = Sicherheitsabstand bis zur Gefahrstelle
    C = Sicherheitsabstand bis zur Gefahrstelle In Kombination mit einer oder mehreren Lichtschranken; dabei darf die Schutzhaubenlänge 200 mm nicht unterschreiten.

Der Öffnungsweg der Schutzhauben bis zum Ansprechen der Schalteinrichtung, gemessen am Ende der Schutzhauben, darf nicht mehr als 5 mm betragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Sicherung der Gefahrstellen an Verpackungsstationen durch Verdeckungen, die den reflexiven Zugriff verhindern, ausreichend, wenn die Verletzungswahrscheinlichkeit gering ist und mögliche Verletzungen nur geringfügig sein können.

(3) Können wegen der Besonderheiten des Arbeitsverfahrens oder der Arbeitsweise insbesondere im Wirkbereich Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 nicht verwendet werden, müssen die Gefahrstellen an den Verpackungsstationen durch Verdeckungen, die den reflexiven Zugriff verhindern, gesichert sein.

§ 6 Trennende und fangende Schutzeinrichtungen

(1) Trennende und fangende Schutzeinrichtungen müssen so befestigt sein, daß sie nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden können, oder sie müssen gekoppelt sein.

(2) Trennende und fangende Schutzeinrichtungen, die betriebsbedingt arbeitstäglich geöffnet werden müssen, müssen leicht zu öffnen und gekoppelt sein.

(3) Trennende und fangende Schutzeinrichtungen vor störanfälligen Verpackungsstationen müssen in Schutzstellung die Beobachtung des Arbeitsvorganges ermöglichen.

(4) Formatabhängige trennende Schutzeinrichtungen müssen an den Teilen, die dem Format zugeordnet sind, befestigt sein, oder sie müssen für unterschiedliche Formate dem Format angepaßt werden können.

(5) Durch das Schließen von Verkleidungen und Verdeckungen dürfen gefahrbringende Bewegungen nicht eingeleitet werden können. Dies gilt nicht an übersichtlichen Maschinen, wenn durch das Schließen der Schutzeinrichtung die Gefahrstellen vollständig gesichert sind.

§ 7 Trichter und Trüge mit freiliegenden Transportschnecken

(1) An Verpackungsmaschinen mit freiliegenden Transportschnecken muß der Eingriff in die Gefahrstellen im Trichter oder Trog verhindert sein durch

  1. einen Deckel oder
  2. eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion,

oder die Gefahrstellen müssen gesichert sein

  1. durch eine Quetschschutzleiste und eine Schutztasche,
  2. bei Doppelschnecken durch Einhaltung eines Abstandes der Schneckengänge untereinander von mindestens 25 mm und eine Schutztasche oder

3. durch die Höhe und die Ausladung des Trichters oder Troges.

(2) Trichter oder Tröge, die Gefahrstellen sichern, müssen so beschaffen sein, daß das Konstruktionsmaß gegen Eingriff in die Gefahrstelle mindestens 2250 mm beträgt. Das Konstruktionsmaß wird vom Fußboden oder bei Auftritten vom Standplatz aus bis zur Trichter- oder Trogkante und von der Trichter- oder Trogkante bis zur Gefahrstelle gemessen. Dabei darf der Abstand vom Standplatz bis zur Oberkante des Trichters oder Troges 1100 mm nicht unterschreiten.

(3) Trichter oder Tröge müssen beweglich angebracht und gekoppelt sein, wenn zum Reinigen oder Rüsten über eine Trichter- oder Trogkante in mehr als 1400 mm Höhe hinweggegriffen werden muß.

§ 8 Kopplungen, Nachlauf

(1) Kopplungen von Schutzeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß die folgenden Forderungen erfüllt sind:

  1. Bei Beginn der gefahrbringenden Bewegungen muß die Schutzeinrichtung zwangläufig wirksam sein und
  2. bei Entfernen, Öffnen oder Ansprechen der Schutzeinrichtung müssen gefahrbringende Bewegungen zwangläufig beendet werden.

(2) Die Kopplung von Schutzeinrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 muß zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 so beschaffen sein, daß gefahrbringende Bewegungen beendet sind, bevor die Gefahrstellen erreicht werden können.

§ 9 Steuerungen

An Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, bei denen betriebsmäßig nach jedem Arbeitstakt in den Gefahrbereich gegriffen werden muß und infolge von Störungen an Steuerungen mit schweren Verletzungen zu rechnen ist, müssen folgende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein:

  1. zusätzliche Stromkreise, die der Sicherheit dienen, oder
  2. Redundanzen.

§ 10 Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, daß Verletzungen durch Verbrennung ausgeschlossen sind.

§ 11 Warneinrichtungen

Werden zum Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung verwendet, sind Warneinrichtungen nach § 10 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) nicht erforderlich.

§ 12 Arbeitsplätze an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen

(1) An Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen müssen Auftritte oder Arbeitsbühnen fest angebracht sein, wenn das Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, regelmäßige Reinigen, Warten oder Inspizieren von der Zugangsebene nicht durchgeführt werden kann.

(2) Durch die Anbringung von festen Auftritten oder Arbeitsbühnen darf die Wirkung von Schutzeinrichtungen nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

(3) Ständige Arbeitsplätze von 0,2 m bis 1,0 m Höhe über Flur müssen mit einem mindestens einstäbigen Geländer von 1 m Höhe ausgerüstet sein.

(4) Zu hochgelegenen Arbeitsplätzen und Laufstegen müssen sichere Auf stiege vorhanden sein.

§ 13 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten

(1) Können Arbeiten zum Rüsten, zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und zum Instandhalten nicht bei Stillstand durchgeführt werden, muß, sofern dabei ungesicherte gefahrbringende Bewegungen in Gang gesetzt werden, an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen eine der folgenden Einrichtungen vorhanden sein:

  1. Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung,
  2. Einrichtungen zum Herabsetzen der Geschwindigkeit oder
  3. Handräder.

(2) Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, mit denen ungesicherte gefahrbringende Bewegungen in Gang gesetzt werden können, müssen an den Stellen vorhanden sein, an denen die Arbeiten anfallen und die Gefahrstellen beobachtet werden können. Diese Schalteinrichtungen dürfen die Schutzeinrichtungen nur in dem Bereich überbrücken, in dem der Tippbetrieb stattfindet.

(3) An kontinuierlich arbeitenden Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, die zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf aus verfahrenstechnischen Gründen nicht stillgesetzt werden können, müssen den störanfälligen Arbeitsstationen ausreichend bemessene Bereiche für die gefahrlose Störungsbeseitigung nachgeordnet sein. Benachbarte Gefahrstellen müssen durch Verdeckungen gesichert sein.

(4) Müssen infolge aufgetretener Störungen Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen stillgesetzt werden und kann aus verfahrenstechnischen Gründen der Produktstrom nicht unmittelbar unterbrochen werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die zulaufenden Produkte für die Dauer der Störung aufnehmen können.

(5) Ist zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, Warten und Inspizieren ein Einsteigen in Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen erforderlich, müssen vorhanden sein:

  1. Geeignete, sicher begehbare Zugänge,
  2. Einrichtungen, die beim Einsteigen die gefahrbringenden Bewegungen stillsetzen und
  3. Vorort-Freigabeschalter, die den Eingestiegenen vor unbeabsichtigtem Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen durch Dritte sichern. Diese müssen in der Nähe des Zuganges so angebracht sein, daß sie vom Gefahrbereich aus nicht betätigt werden können und der Gefahrbereich eingesehen werden kann.

§ 14 Sicherung gegen Zufallen von Maschinenteilen

An Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen müssen Maschinenteile, Verkleidungen und Verdeckungen, die geöffnet werden können, mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Zufallen ausgerüstet sein, wenn nicht durch die Bauart die Maschinenteile, Verkleidungen und Verdeckungen in geöffneter Position genügend weit über ihrem Totpunkt liegen.

§ 15 Einlaufschnecken, Ein- und Auslaufsterne

(1) Werden an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen die Packmittel durch Einlaufschnecken auf Abstand gebracht, so müssen diese mit Ausnahme des Wirkbereiches durch Verdeckungen gesichert sein.

(2) An Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen müssen die durch die Einlauf- und Auslaufsterne gebildeten Gefahrstellen gesichert sein durch

wenn zur Vermeidung von Fingerverletzungen nicht Sicherheitsabstände von mindestens 25 mm zwischen Ein- und Auslaufsternen und anderen Maschinenteilen eingehalten sind.

§ 16 Einschub- und Stapelstationen

An Einschub- und Stapelstationen von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen müssen die Gefahrstellen durch Verdeckungen gesichert sein, die den Zugriff von der Einlaufseite oder Auslaufseite her erschweren und von den übrigen Seiten her verhindern. Ist der Zugriff nur mit den Fingern möglich, sind Verdeckungen dann nicht erforderlich, wenn Sicherheitsabstände zwischen bewegten oder bewegten und festen Teilen von mindestens 25 mm eingehalten sind.

§ 17 Verfahrbare Maschinen

Verfahrbare Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden können.

§ 18 Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen und Resten von Packgütern, Packmitteln und Packhilfsmitteln

An Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, an denen Gefahren durch Abfälle und Reste von Packgütern, Packmitteln oder Packhilfsmitteln entstehen können, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die diese sicher aufnehmen können.

§ 19 Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen

(1) An Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen müssen Beschickungseinrichtungen vorhanden sein, wenn Material von Hand nicht gefahrlos zugeführt werden kann oder schwere Lasten zu handhaben sind.

(2) Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, die mit Flurförderzeugen be- oder entladen werden, müssen so beschaffen sein, daß während des Ladevorganges keine gefahrbringenden Bewegungen auftreten können.

§ 20 aufgehoben

B. Besondere Bestimmungen

§ 21 Füllmaschinen, Verschließmaschinen sowie Füll- und Verschließmaschinen für Flaschen, Dosen, Gläser, Becher oder Ampullen

(1) Für fangende Schutzeinrichtungen vor den Füllorganen von Druckfüllern und Rundläufern mit einer Leistung von mehr als 25000 Flaschen/h ist abweichend von § 6 Abs. 1 eine Befestigung und eine Kopplung mit Ausnahme der Bedienungsseite nicht erforderlich.

(2) Schutzeinrichtungen müssen so gestaltet und angebracht sein, daß Glasscherben gefahrlos entfernt werden können.

(3) An Füllmaschinen sowie Füll- und Verschließmaschinen, mit denen Stoffe abgefüllt werden, bei deren Austritt Gesundheitsgefahren bestehen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die

  1. den Füllvorgang nur dann zulassen, wenn sich das Packmittel unter der Füllstelle befindet,
  2. den Füllvorgang selbsttätig beenden, sobald die zulässige Menge eingefüllt ist und
  3. Mehrfachfüllungen ausschließen.

§ 22 Füllmaschinen, Verschließmaschinen sowie Füll- und Verschließmaschinen für Beutel und Säcke

(1) An Verschließmaschinen sowie Füll- und Verschließmaschinen für Beutel und Säcke müssen trichterförmige Riemen- oder Bandeinlaufstellen zur Aufnahme der Beutel und Säcke soweit verdeckt sein, daß nur die erforderliche Einzugstelle von höchstens l5 mm für die Beutel und Säcke frei bleibt.

(2) An Beutel- oder Sackeinführrollen müssen die Einzugstellen durch federnd oder lose angeordnete Einrichtungen gesichert sein.

(3) Gefahrstellen zwischen bewegten Fülleinrichtungen am Rundläufer und festen Teilen müssen durch Verdeckungen gesichert sein.

(4) An Verschließmaschinen, die nach dem Nähmaschinenprinzip arbeiten, müssen gefahrbringende Nadelbewegungen durch Fingerschutzeinrichtungen gesichert sein, soweit dies verfahrenstechnisch möglich ist.

§ 23 Vertikale Schlauchbeutelform-, -füll- und -verschließmaschinen

An vertikalen Schlauchbeutelform-, -füll- und -verschließmaschinen sind abweichend von § 5 Abs. 1 als Sicherung der Schweiß- und Trennstationen Verdeckungen zulässig, die den Zugriff von unten her erschweren und von den übrigen Seiten her verhindern. Der Abstand Unterkante Verdeckung bis zur Gefahrstelle muß mindestens 550 mm betragen. Die Unterkante der Verdeckung darf nicht mehr als 600 mm aber der Zugangsebene liegen.

§ 24 Aufricht-, Füll- und Verschließmaschinen für Zuschnitte und Faltschachteln sowie Zuschnitteinschlagmaschinen

Dienen Packmittel im Magazin von Aufricht-, Fall- und Verschließmaschinen für Zuschnitte und Faltschachteln oder von Zuschnitteinschlagmaschinen zur Sicherung von Gefahrstellen, dürfen gefahrbringende Bewegungen nur möglich sein, wenn sich Packmittel im Magazin befinden.

§ 25 Ein- und Auspackmaschinen

(1) An Ein- und Auspackmaschinen, bei denen zur Sicherung der Gefahrstellen an den Packstationen Verkleidungen oder Verdeckungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 mit Ein- und Auslauföffnungen für die Sammelpackmittel verwendet werden, ist abweichend von § 5 Abs. 1 ein Sicherheitsabstand zu den Gefahrstellen von mindestens 550 mm zulässig. Dabei muß die Öffnungshöhe der Höhe des Sammelpackmittels angepaßt sein oder angepaßt werden können.

(2) Greifeinrichtungen an Ein- und Auspackmaschinen müssen so eingerichtet sein, daß nach Unterbrechung der Sicherheitsstromkreise oder bei Energieausfall das Packmittel mindestens 10 Minuten lang von den Greifern gehalten wird.

§ 26 Schrumpftunnel, Schrumpfofen

(1) An Schrumpftunneln und Schrumpföfen muß das Heizsystem mit der Transporteinrichtung gekoppelt sein.

(2) Bei Ausfall der Luftumwälzung muß das Heizsystem abschalten.

(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen bei Ausfall der Transporteinrichtung oder der Türsteuerung eine Überhitzung von brand- oder explosionsgefährdetem Schrumpfgut zu verhindern ist.

(4) Begehbare Schrumpföfen müssen so beschaffen sein, daß sich eingeschlossene Versicherte aus der Wärmekammer leicht selbst befreien können.

§ 27 Flüssiggasbetriebene Handschrumpfgeräte

(1) Flüssiggasbetriebene Handschrumpfgeräte müssen mit einem auf zulässigen Betriebsdruck eingestellten Druckregler ausgerüstet sein.

(2) Hochdruckschläuche dürfen nicht länger als 8 m sein.

(3) Die sichtbare Flamme darf höchstens 15 cm aus dem Schutzmantel heraustreten.

(4) Die Flamme muß auch bei Schwenkbewegungen stabil brennen.

(5) Handschrumpfgeräte müssen so beschaffen sein, daß sie selbsttätig die Flamme auf Kleinstellung reduzieren oder das Gas abschalten, wenn sie aus der Hand abgelegt werden. An der abgelegten Schrumpfpistole darf das Gasventil nicht versehentlich geöffnet werden können.

(6) Bei unbeabsichtigter Beeinflussung der Primärluft darf keine gefährliche Flammenänderung eintreten.

(7) Bei Einsatz von Gebläsen an Handschrumpfgeräten muß sichergestellt sein, daß zuerst Luft und dann Gas ausströmt.

(8) Transportwagen für flüssiggasbetriebene Handschrumpfgeräte müssen mit einer Sicherung gegen Umfallen der Flasche ausgerüstet und so gebaut sein, daß sich Gas nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln kann. Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, die ein leichtes und gefahrloses Einhängen oder Ablegen der Schrumpfpistole ermöglicht.

§ 28 Gasbeheizte Schrumpfsäulen und -rahmen

(1) Für gasbeheizte Schrumpfsäulen und -rahmen muß zusätzlich zur Betriebsanleitung eine Installationsanleitung vorhanden sein.

(2) Eine sichere Durchzündung an Brennerleisten und -rahmen muß gewährleistet sein.

(3) Bei Störungen im Bewegungsablauf zwischen Brenner und Packgut muß die Gaszufuhr zwangläufig abgesperrt werden.

(4) Beim Vorhandensein eines Gebläses muß dem Brenner zuerst Luft, dann Gas zugeführt werden. Das Abschalten muß in umgekehrter Reihenfolge ablaufen.

§ 29 Palettierer

(1) An Palettierern mit palettenhubeinrichtung muß der gesamte Arbeitsbereich einschließlich der Beladeeinrichtung gesichert sein durch

  1. Verdeckungen aus durchsichtigem Material, die das Erreichen der Gefahrstellen durch Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen verhindern. Am Ein- oder Auslauf für Vollpaletten müssen die Verdeckungen entlang der Fördereinrichtung mindestens 1250 mm lang sein. Am Ein- oder Auslauf für Leerpaletten ist für die erforderliche Öffnung in der Verdeckung eine Höhe bis zu 400 mm zulässig. Die Öffnung muß mindestens 550 mm von der Gefahrstelle entfernt sein, oder
  2. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

(2) An Palettierern mit Hubgreifer- oder Schichthubeinrichtung muß der gesamte Arbeitsbereich gesichert sein durch

1. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion oder

2. durchsichtige Umzäunungen.

(3) Die Stellen, von denen aus in Palettierer eingestiegen werden kann, müssen § 13 Abs. 5 Nr. 2 und 3 entsprechen.

(4) Palettenaufnahmeeinrichtungen, Hubgreifer- und Schichthubeinrichtungen müssen in hochgestellter Lage feststellbar sein.

(5) Die Bewegungen der Palettenaufnahmeeinrichtungen, Hubgreifer und Schichthubeinrichtungen müssen zusätzlich zu den Betriebsendstellungen sicher begrenzt sein durch

1. ausreichend dimensionierte mechanische Anschläge oder

2. Grenztaster, welche die entsprechende Bewegung zuverlässig stillsetzen.

(6) Greifeinrichtungen an Palettierern müssen so beschaffen sein, daß bei Unterbrechung des Sicherheitsstromkreises oder bei Energieausfall das Packmittel mindestens 10 Minuten lang von den Greifern gehalten wird.

§ 30 Entschraubmaschinen, Etikettiermaschinen

(1) An Entschraubmaschinen, bei denen zur Sicherung der Gefahrstellen an den Entschraubwerkzeugen Verkleidungen oder Verdeckungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 mit Ein- und Auslauföffnungen für Flaschen oder Sammelpackmittel verwendet werden, ist abweichend von § 5 Abs. 1 ein Sicherheitsabstand zu den Gefahrstellen von mindestens

zulässig. Dabei muß die Öffnungshöhe der Höhe der Flaschen oder des Sammelpackmittels angepaßt sein oder angepaßt werden können.

(2) An Entschraub- und Etikettiermaschinen für Glasbehälter mit einer Leistung von mehr als 25000 Flaschen/h, die als Rundläufer ausgebildet sind, müssen fangende Schutzeinrichtungen gegen das Herausfliegen von Splittern vorhanden sein.

§ 31 Heißleimgeräte

(1) An Heißleimgeräten müssen Schutzeinrichtungen gegen Drucküberschreitung vorhanden sein.

(2) Auf der Luftseite muß ein Druckmeßgerät vorhanden sein.

(3) Spritzeinrichtungen müssen mit einem handbetätigten Entlastungsventil ausgerüstet sein.

(4) Spritzeinrichtungen und Schläuche müssen mit dem zulässigen Druck gekennzeichnet sein.

(5) Schläuche müssen mit dem 3 fachen des zulässigen Druckes geprüft sein.

(6) Spritzeinrichtungen und Schläuche müssen mit Temperaturreglern oder Temperaturbegrenzern ausgerüstet sein.

(7) Verpackungsmaschinen mit Heißleimgeräten müssen mit Abtasteinrichtungen oder mit fangenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die eine Verletzung von Personen durch das unbeabsichtigte Austreten von Leim aus dem Spritzkopf verhindern.

(8) Zur Verhinderung von Bränden durch Überhitzung müssen Einrichtungen vorhanden sein.

§ 32 Flaschenreinigungsmaschinen

(1) Flaschenkorbträger müssen von außen gewechselt werden können, ohne daß in die Maschine eingestiegen werden muß.

(2) Reinigungsmittel müssen gefahrlos in das Laugenbad eingegeben werden können.

(3) Türen und Klappen müssen so beschaffen sein, daß Lauge oder Heißwasser beim Öffnen nicht unkontrolliert austreten können.

(4) Türen und Klappen, nach deren Öffnen ätzende oder heiße Flüssigkeiten unter Pumpendruck austreten können, müssen mit dem Pumpenantrieb gekoppelt sein.

(5) Heißwasser- oder Laugenbehälter müssen in höchstens 20 Minuten durch Schnellablaßventile entleert werden können.

(6) Zur Probeentnahme der Lauge muß ein Probehahn angebracht sein.

(7) Zur Inneninspektion müssen Einrichtungen vorhanden sein, die dies ohne Durchfahren von Personen ermöglichen.

§ 33 Reinigungsmaschinen für Behälter und Fässer

(1) An Reinigungsmaschinen für Behälter und Fässer müssen die Sprühköpfe für die Innenreinigung so verriegelt sein, daß Reinigungsflüssigkeit nur dann austreten kann, wenn sich der Sprühkopf in dem zu reinigenden Behälter oder Faß befindet.

(2) Ist aufgrund des Sprühdruckes mit einer Lageveränderung des zu reinigenden Behälters oder Fasses zu rechnen, müssen Einrichtungen zum sicheren Fixieren vorhanden sein.

IV. Betrieb

§ 34 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 35 Beschäftigungsbeschränkung

Werden ungesicherte gefahrbringende Bewegungen beim Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten durch Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung in Gang gesetzt, darf der Unternehmer mit der selbständigen Durchführung dieser Arbeiten nur Versicherte beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind.

§ 36 Betreiben

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls ergänzende Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung oder selbständigen Bedienung der Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen beauftragten Personen zugänglich sind.

(2) Verfahrbare Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden.

(3) Hochgelegene Arbeitsplätze an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen dürfen nur über dafür vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.

(4) aufgehoben

(5) Zum Einsteigen in Maschinen müssen die hierfür vorgesehenen Zugänge benutzt werden.

§ 37 Rüsten, Beheben von Störungen und Instandhalten

(1) Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen mit formatabhängigen, trennenden Schutzeinrichtungen dürfen nach jeder Umstellung erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn diese dem neuen Format angepaßt worden sind.

(2) Ist die Reinigung von Walzen bei Stillstand nicht möglich, dürfen sie nur von der Auslaufseite her gereinigt werden oder es sind Verdeckungen über dem Walzenspalt auf der Einlaufseite zu verwenden.

(3) Reinigungsmittel dürfen nur über die hierfür vorgesehenen Einrichtungen zugegeben werden.

(4) An Flaschen-Reinigungsmaschinen darf die Entleerung der Heißwasser- oder Laugenbehälter nur über die dafür vorgesehenen Schnellablaßventile erfolgen.

(5) An Flaschen-Reinigungsmaschinen dürfen Laugenproben nur mittels vorhandener Probenhähne entnommen werden.

(6) Flaschen-Reinigungsmaschinen dürfen nicht durchfahren werden.

(7) Zur Reinigung von Heißleimgeräten dürfen nur Lösemittel verwendet werden, deren Flammpunkt über 280 ° C liegt.

§ 38 Warneinrichtungen

Beim Aufleuchten oder Ertönen von Warnsignalen an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen haben die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.

§ 39 Funktionsprüfung

Versicherte müssen arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen von Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen prüfen.

V. Prüfung

§ 40 Prüfung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen an Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen, mit denen gesundheitsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgesaugt werden, vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachkundigen auf Wirksamkeit geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 und 2 in einer Prüfbescheinigung festgehalten wird, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 42 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, die bis zum 1. April 1989 in Betrieb waren, gelten folgende Bestimmungen nicht:

§§ 4 und 5,
§ 8 Abs. 2,
§ 9,
§ 13 Abs. 2 bis 4,
§ 19 Abs. 1 und
§ 32 Abs. 1 und 7.

(2) Für Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen, die bis zum 1. April 1989 in Betrieb waren, müssen abweichend von § 61 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) folgende Bestimmungen sofort erfüllt sein:

§ 20,
§ 21 Abs. 3,
§ 22,
§§ 26 bis 29,
§ 31,
§ 32 Abs. 2 bis 6 und
§ 33.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, wenn

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurden,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung der Verpackungs- oder Verpackungshilfsmaschine geändert wurde oder
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

VIII. Inkrafttreten

§ 43 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1989 in Kraft.

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