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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 203 / DGUV Regel 101-016 - Dacharbeiten
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/355]

(Ausgabe 04/2000; 10/2008aufgehoben)


zur Nachfolgeregelung: DGUV-I 201-054

vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regeln finden Anwendung auf Bauarbeiten an und auf Dächern, bei denen Dachdeckungen und Dachabdichtungen hergestellt, instandgehalten, geändert und beseitigt werden. Sie werden im Folgenden Dacharbeiten genannt.

Zu den Dächern gehören auch angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile.

Angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile sind z.B. Dachrinnen, Regenfallrohre, Attiken, Gauben, Erker, Gesimse, Traufen, Ortgänge, Firste, Blitzableiter; Schornsteine, Lichtkuppeln und Dachfenster.

1.2 Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf

1.3 Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die durch vorhandene und anstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden.

Siehe Gefahrstoffverordnung (CHV 5) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Dachdeckungen sind regensicher und werden aus überlappend verlegten Bauprodukten hergestellt.

Dachdeckungen bestehen z.B. aus

2. Dachabdichtungen werden aus bahnen- oder planenförmigen Abdichtungswerkstoffen oder Flüssigabdichtungen hergestellt. Sie bilden eine zusammenhängende, die gesamte Dachfläche bedeckende, wasserdichte Schicht.

Dachabdichtungen bestehen z.B. aus

Siehe DIN 18531 "Dachabdichtungen; Begriffe, Anforderungen, Planungsgrundsätze ".

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Mängel in der Arbeitsorganisation

3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Bauarbeiten

3.1.1 Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigten und die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen.

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn, die beschriebenen Voraussetzungen an der baulichen Anlage zu erfüllen, damit der ausführende Unternehmer die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann.

Siehe §§ 2 und 3 Baustellenverordnung.

Die vorgesehenen Maßnahmen und vorhandenen Einrichtungen können z.B. sein:

Siehe BG-Regeln

Siehe DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen ".

Siehe DIN EN 517 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicherheitsdachhaken".

Siehe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste".

3.1.2 Der Unternehmer hat vor der Ausführung der Arbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Siehe § 5 Baustellenverordnung.

3.1.3 Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 " VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ".

3.1.4 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.2 Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Eine Gefährdung kann sich besonders ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie deren Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammen wirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten.

3.3 Leitung, Aufsicht, Unterweisung

3.3.1 Dacharbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.

Siehe § 4 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Fachliche Eignung und Erfahrung haben Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

3.3.2 Dacharbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Siehe § 4 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Dacharbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

3.3.3 Der Unternehmer hat die Versicherten über die Gefahren bei ihren Tätigkeiten zu informieren und über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung ist

durchzuführen.

Siehe §§ 9 und 12 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe § 7 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.4 Mängelmeldung

Stellt ein Versicherter fest, dass

sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden, falls er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

Siehe § 4 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.5 Bestehende Anlagen

3.5.1 Vor Beginn der Dacharbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob

Siehe § 16 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Gefahren können ausgehen z.B. von

3.5.2 Sind Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.

Siehe § 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

3.5.3 Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende nach Abschnitt 3.3.2 ist zu verständigen.

Siehe § 16 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.6 Brandschutz

3.6.1 Werden bei Dacharbeiten Heiz-, Schmelz- oder Flämmgeräte sowie Lötgeräte eingesetzt, sind an der jeweiligen Arbeitsstelle mindestens Feuerlöscher nach Tabelle 1 vorzuhalten.

Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Siehe auch BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Tabelle 1: Anzahl der Feuerlöscher

Geräte ABC Löscher DIN 14406 ABC Löscher DIN EN3
je Schmelzgerät < 50 l Inhalt 1 Stück PG6 1 Stück 21 a 113 B
je Schmelzgerät> 50 l Inhalt 2 Stück PG 6
oder
2 Stück 21 a 113 B oder
1 Stück PG 12 1 Stück 43 a 183 B
je Flämmgerät, Flächentrockner, Lötgerät 1 Stück PG 12 1 Stück 21 a 113 B


3.6.2 Feuerlöscher sind mindestens alle 2 Jahre und nach jedem Einsatz durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Siehe Abschnitt 6 der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

3.6.3 Die Versicherten müssen in der Handhabung von Feuerlöschern unterwiesen sein.

Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.7 Sichern und Kennzeichnen von Gefahrbereichen

3.7.1 Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der fachlich geeignete Vorgesetzte hat diese Bereiche festzulegen.

Siehe § 13 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

3.7.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bereiche nach Abschnitt 3.7.1 gekennzeichnet und abgesperrt oder durch Warnposten gesichert werden.

Absperrungen können z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden.

4 Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen

4.1 Arbeitsplätze

4.1.1 Für Dacharbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend

Siehe § 7 der BG-Vorschrift Bauarbeiten (BGV C22)

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.B. auftreten bei Regen, Wind, Rauhreif, Vereisung, Schnee.

4.1.2 Der Unternehmer hat für Arbeitsplätze nach Tabelle 2 geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 4 Betriebssicherheitsverordnung.

Absturzsicherungen siehe Tabelle 4.

Tabelle 2: Arbeitsplätze bei Dacharbeiten

    I II III IV
  Ort/Art der Tätigkeit Arbeitsplätze bei Dachneigungen von
< 20 ° > 20°< 45° > 45°< 60° > 60°
A Dachlatten nach Abschnitt 4.1.3 1 1 1/4 1/4
B Schalung 1 1/8/** 2/3/8 2/4/7
C Dachdeckungen* 1 2/3/8/** 2/3/8 2/4/7
D Dachabdichtung 1 2/3/4/** 2/3/4 2/4/7
E Metallfläche 1 2/3/4 2/3/4 2/4/7
F Dachrinnenmontage, Ortgangverkleidung 4/5 4/5 4/5 4/5
G Dachrinnenreinigung 1 4/5/6/** 4/5/6 4/5/6
H Abbrucharbeiten 1 2/3 2/3 2/4/5/7

* bei Dachdeckungsprodukten aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, z.B. Faserzement-Wellplatten, siehe Abschnitt 4.5

** bei rauen Oberflächen und Dachdeckungen, die eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten, darf bei einer Dachneigung < 30° auf einen besonderen Arbeitsplatz verzichtet werden

  1. kein besonderer Arbeitsplatz erforderlich
  2. Dachdecker -Auflegeleiter für Dachneigungen bis 75°, siehe Abschnitt 4.1.4
  3. Dachdeckerstühle, siehe Abschnitt 4.1.5
  4. Gerüste, siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174)
  5. Hubarbeitsbühnen, siehe UVV "Hebebühnen" (VBG 14)
  6. Anlegeleitern bis Standplatzhöhe< 7,00 m, siehe Abschnitt 4.1.7
  7. Hochziehbare Personenaufnahmemittel, siehe BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159), oder BG-Information "Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen" (BGI 772 bzw. ZH 1/279), siehe auch Abschnitt 4.1.8
  8. Standlatten mit mindestens 4/6 cm Querschnitt oder Standöffnung in der Schalung, siehe Abschnitt 4.1.3.


4.1.3 Werden gelattete Dachflächen als Arbeitsplätze verwendet, müssen die Dachlatten mindestens der Sortierklasse S10 oder MS10 DIN 4074-1 entsprechen. Der Lattenquerschnitt ist in Abhängigkeit von den Sparrenabständen nach Tabelle 3 zu wählen.

Siehe VOB Teil C DIN 18334

Tabelle 3: Regelquerschnitte für Dachlatten


Querschnitt
(Nennquerschnitt)
Stützweite Sortierklasse DIN 4074
24/48 mm < 70 cm
< 17 cm Lattenabstand
S 13
24/60 mm < 80 cm S 13
30/50 mm < 80 cm S 10
40/60 mm < 100 cm S 10

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe Regelwerk Deutsches Dachdeckerhandwerk "Hinweise Holz- und Holzwerkstoffe".

4.1.4 Dachdecker -Auflegeleitern nach Anhang 1 dürfen nur bei Dachneigungen bis 75 ° verwendet werden. Dabei sind diese in Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 einzuhängen. Sie dürfen nicht in die oberste Sprosse eingehängt werden. Der Standplatz des Versicherten auf der Dachdecker -Auflegeleiter muss unterhalb des Aufhängepunktes liegen.

Siehe § 4 Betriebssicherheitsverordnung.

Bild 1: Dachdecker -Auflegeleiter

4.1.5 Dachdeckerstühle nach Anhang 2 sind mit mindestens dreilitzigem Polyamidseil nach ISO 1140 mit 16 mm Seildurchmesser an Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 zu befestigen. Der Abstand der Dachdeckerstühle (Belagträger) nebeneinander darf höchstens 2,50 m betragen. Als Belag ist mindestens eine Gerüstbohle 4,5 cm x 24 cm zu verwenden. Der Belag darf höchstens mit 150 kg belastet werden. Absturzsicherungen sind nach Abschnitt 4.3 auszuführen, das Anbringen von Seitenschutz ist aus Gründen der Standsicherheit nicht zulässig.

Siehe § 4 Betriebssicherheitsverordnung.

Polyamidseile werden üblicherweise als Sicherheitsseil beim Einsatz von Auffanggurten verwendet.

Bild 2: Dachdeckerstuhl

4.1.6 Abweichend von den Abschnitten 4.1.4 und 4.1.5 dürfen eingebaute Sicherheitsdachhaken und Haken alter Bauart verwendet werden, wenn diese vor der Benutzung durch den Aufsichtsführenden nach Abschnitt 3.3.2 auf die ausreichende Tragfähigkeit überprüft wurden.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.7 Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche verwendet werden, wenn

4.1.8 Werden Dachdeckerfahrstühle (handbetriebene Arbeitssitze) verwendet, ist deren Einsatz auf jeder Baustelle der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme schriftlich anzuzeigen.

Siehe § 7 Abs. 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

Anzeige zum Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen siehe Anhang 3.

Siehe BG-Information "Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen" (BGI 772).

Bild 3: Arbeitsplatz auf der Anlegeleiter


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