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3.2.13 Bauliche Brandschutzanforderungen

3.2.13.1 Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Versicherten möglich sind.

3.2.13.2 Wände und Decken , müssen in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Baustoffklasse A).

Weitere Anforderungen siehe auch Bauverordnungen der einzelnen Bundesländer.

3.3 Brandschutz

3.3.1 Einrichtungen zur Brandbekämpfung

3.3.1.1 Je nach Brandgefährdung der in den Räumen vorhandenen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe müssen zum Löschen möglicher Entstehungsbrände entsprechende Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Löschanlagen, -einrichtungen oder -geräte.

Siehe auch § 22 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Die nachstehenden Tabellen geben Anhaltspunkte über die Ausrüstung von Küchen mit Feuerlöschern.

Tabelle 1: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung

Grundfläche bis m² Löschmitteleinheiten (LE)
geringe Brandgefährdung, z.B. Spülküche mittlere Brandgefährdung, z.B. Warmküchen (Kochküchen)
50 6 12
100 9 18
200 12 24
300 15 30
400 18 36
500 21 42
600 24 48
700 27 54
800 30 60
900 33 66
1000 36 72
je weitere 250 6 12


Tabelle 2: Löschmitteleinheiten und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3

LE Feuerlöscher nach DIN EN 3
Brandklasse A:
Feste, glutbildende Stoffe
Brandklasse B:
flüssige oder flüssig werdende Stoffe
1 5 A 21 B
2 8 A 34 B
3   55 B
4 13 A 70 B
5   89 B
6 21 A 113 B
9 27 A 144 B
10 34 A  
12 43 A 183 B
15 55 A 233 B


Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - die Löschmitteleinheiten nach Tabelle 1 zu ermitteln. Aus der Tabelle 2 kann dann die entsprechende Anzahl und Feuerlöscherart nach DIN EN 3 entnommen werden; z.B. erfordern je nach Brandklasse 24 Löschmitteleinheiten zwei Feuerlöscher 43 a bzw. 183 B oder vier Feuerlöscher 21 a bzw. 113 B.

Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.

Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.

Hinsichtlich des zusätzlichen Einbaues ortsfester Feuerlöschbzw. Brandmeldeeinrichtungen empfiehlt sich eine Absprache mit den örtlich zuständigen Behörden.

Ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. nasse und trockene Steigleitungen, Sprinkleranlagen.

3.3.1.2 Zusätzlich zur Grundausstattung von Küchen mit Feuerlöschern müssen, wenn Speiseöle oder Speisefette zu Frittierzwecken erhitzt werden, Feuerlöscheinrichtungen mit nachgewiesener Eignung zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden vorhanden sein. Beim Einsatz von Fritteusen gelten besondere Maßnahmen, die in Abschnitt 1.2.12 des Anhanges 1 im Einzelnen beschrieben sind.

3.3.1.3 In jedem Geschoss ist mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen.

Feuerlöscher sollten zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.

3.3.1.4 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F05 "Feuerlöscher" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnreetsein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 cm bis 120 cm erwiesen.

3.3.1.5 Selbsttätig wirkende ortsfeste Feuerlöschanlagen, bei deren Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können, müssen im Löschbereich mit akustischen und gegebenenfalls optischen Alarmeinrichtungen zur Warnung von Personen vor dem austretenden Löschmittel ausgerüstet sein.

Dies sind z.B. Feuerlöschanlagen mit Kohlendioxid (CO2) als Löschmittel.

Siehe auch BG-Regel "Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134), BG-Information "Sicherheitseinrichtungen beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen" (BGI 888) und DIN 14.497 "Kleinlöschanlagen; Anforderungen, Prüfung".

3.3.2 Abfallbehälter

Abfallbehälter für leicht entzündliche, selbstentzündliche oder ähnliche Stoffe müssen aus nicht brennbarem Material in stabiler Ausführung bestehen und eventuelle Entstehungsbrände auf den Behälter begrenzen.

Dies wird z.B. durch selbstlöschende Behälter oder solche mit selbsttätig- und dichtschließendem Deckel erreicht.

3.4 Lärmschutz

Die Anforderungen des Abschnittes 3.4 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsschutz-Lärm- und Vibrationsverordnung.

3.4.1 Gehörschädigender Lärm

Die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Gestaltung von Arbeitsräumen und die Auswahl von Arbeiterfahren ist so vorzunehmen, dass kein f ehörschädigender Lärm auftritt.

Gehörschädigender Lärm liegt dann vor, wenn er zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gesundheitsgefahren führen kann.

Dies ist der Fall, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel (unterer Auslösewert) 80 dB(A) übersteigt.

3.4.2 Lärmbereiche

Der Unternehmer hat die im Betrieb vorhandenen Lärmbereiche fachkundig zu ermitteln.

3.4.3 Lärmminderungsprogramm

Lärmbereiche mit einem Tageslärmexpositionspegel (oberer Auslösewert) von mehr als 85 dB(A) sind kennzeichnungspflichtig. Für kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche hat der Unternehmer ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und durchzuführen.

3.4.4 Gehörschutz

Der Unternehmer hat bei Überschreiten des unteren Auslösewertes geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Tragepflicht besteht bei Überschreiten des oberen Auslösewertes.

3.4.5 Unterweisung

Arbeitnehmer, die einer Lärmbelastung in Höhe des unteren Auslösewertes oder darüber ausgesetzt sind, sind über ihre Exposition und Gefährdung zu unterweisen.

3.4.6 Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen müssen bei Überschreiten des oberen Auslösewertes durchgeführt werden. Bei Überschreiten des unteren Auslösewertes sind Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.

3.5 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel

3.5.1 Allgemeines

3.5.1.1 Der Unternehmer darf den Versicherten nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den derzeit geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Gibt es für bestimmte Arbeitsmittel keine entsprechenden Rechtsvorschriften, müssen diese mindestens dem Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.

Rechtsvorschriften können z.B. sein: In deutsches Recht umgesetzte Gemeinschaftsrichtlinien, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften.

3.5.1.2 Arbeitsmittel, die in CE-kennzeichnungspflichtigen europäischen Rechtsvorschriften geregelt sind, müssen mit einer EG-Konformitätserklärung ausgestattet und als äußeres Zeichen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.

3.5.1.3 Arbeitsmittel müssen mit einer deutschsprachigen Betriebsanleitung geliefert werden.

3.5.2 Schutzmaßnahmen gegen Gefahren

Arbeitsmittel müssen grundsätzlich so ausgeführt sein, dass Gefahren vermieden werden. Gegen nicht zu beseitigende Gefahren müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.

An Arbeitsmitteln können folgende Gefahren vorhanden sein:

Schutzmaßnahmen können z.B. sein:

3.5.3 Anforderungen an gasbeheizte Arbeitsmittel

Gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas müssen vermieden werden.

Dies kann z.B. durch die Flammenüberwachung erreicht werden.

Siehe auch Anhang I Abschnitt 3.2.3 der Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen ( 90/396/EWG).

3.5.4 Ergonomische Gestaltung

Alle eingesetzten Arbeitsmittel müssen so ausgeführt sein, aufgestellt und benutzt werden, dass die ergonomischen Grundprinzipien eingehalten werden.

Durch ungünstige Körperhaltungen während der Benutzung, der Reinigung oder der Instandhaltung von Arbeitsmitteln ist das Risiko einer Verletzung oder chronischen Schädigung des Körpers möglich. Ungünstige Körperhaltungen können z.B. auftreten an Spültischen, Spülbecken und Arbeitstischen.

Gegen ergonomische Grundprinzipien wird z.B. auch verstoßen bei übermäßiger

Ergonomisch günstige Tischhöhen liegen in Abhängigkeit von der Körpergröße in einem Bereich zwischen 85 bis 110 cm. Es wird empfohlen, höhenverstellbare Tische einzusetzen. Erfahrungsgemäß sollte sich die Arbeitsplatte 10 bis 15 cm unterhalb der Ellenbogenhöhe befinden.

Aufsetzregale sind auf Annahmetische so aufzusetzen, dass die Eingabe von Gläsern, Tassen oder Bestecken in die bereitgestellten Körbe ergonomisch günstig erfolgen kann.

Siehe auch Nr. 1.1.2 des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 614-1 "Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Gestaltungsgrundsätze; Teil 1: Begriffe und allgemeine Leitsätze".

3.5.5 Hygieneanforderungen

Alle eingesetzten Arbeitsmittel müssen so ausgeführt sein, dass die Gefahr einer Infektion oder Krankheit soweit wie möglich verhindert ist. Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, eventuell nach Abnehmen leicht demontierbarer Teile. Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeiten sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel müssen ungehindert aus dem Arbeitsmittel abfließen können. Betriebsstoffe, z.B. Schmiermittel, dürfen nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Lebewesen, insbesondere Insekten, dürfen nicht in Bereiche eindringen können, die für die Reinigung unzugänglich sind. Zur Vermeidung einer möglichen Gesundheitsgefährdung müssen alle eingesetzten Arbeitsmittel nach Gebrauch entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung gereinigt werden.

Siehe auch Abschnitt 2.1 des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG, DIN EN 1672-2 "Nahrungsmittelmaschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Teil 2: Hygieneanforderungen" und Verordnung über Lebensmittelhygiene.

3.5.6 Geeignete Aufstellung

Arbeitsmittel müssen so aufgestellt sein, dass

3.5.7 Bestimmte Arbeitsmittel

3.5.7.1 Tische und Schränke dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Schubladen und Auszüge dürfen nicht unbeabsichtigt herausfallen können. Bei herausgezogenen Schubladen muss die Standsicherheit von Tischen und Schränken erhalten bleiben.

3.5.7.2 Gestellwagen müssen ausreichend standsicher sein.

Als ausreichend standsicher werden Gestellwagen angesehen, deren Höhe das 8fache des Abstandes der Kippkante bis zur senkrechten Projektion des Schwerpunktes nicht überschreitet. Die oberste Beschickungsebene darf 2,00 m nicht überschreiten.

3.5.7.3 Messer und Wetzstähle müssen mit Sicherheitsgriffen ausgerüstet sein. Für Messer müssen geeignete Ablegeeinrichtungen vorhanden sein und benutzt werden.

Geeignete Ablegeeinrichtungen sind z.B. magnetische Messerleisten, Haltebügel, Messertaschen.

3.5.7.4 S-Haken für Fleisch müssen an einem Ende eine abgerundete Spitze aufweisen. Alle übrigen Haken müssen stumpf sein. Feste Fleischhaken (Hakenleisten) müssen mindestens 2,00 m hoch angebracht oder durch einen besonderen Schutz gesichert sein.

Ein besonderer Schutz ist z.B. eine Abdeckung mit einer Schutzleiste oder das Ausrichten der Haken zur Wand hin.

Ausführung der S-Haken siehe auch DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; S-Haken".

3.5.7.5 Zettel- bzw. Bonspießer müssen so beschaffen sein, dass Handverletzungen vermieden werden.

Handverletzungen werden vermieden, z.B. durch Bonspießer aus flexiblem Kunststoff, Bonbretter, Klemmleisten, Zettelkästen oder Magnettafeln.

3.5.7.6 Von Hand zu transportierende Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle müssen nach ergonomischen Grundsätzen gestaltet sein, z.B. hinsichtlich

3.5.7.7 Sammelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 30 Liter müssen mit Rädern ausgerüstet sein oder mittels eines geeigneten Fahrgestelles transportiert werden können.

3.5.7.8 Für Speisereste und Lebensmittelabfälle dürfen nur Sammelbehälter verwendet werden, die die Gefahr einer Infektion oder Krankheit soweit wie möglich verhindern, z.B.

3.5.7.9 Regale müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen.

Die Stand- und Tragsicherheit von Regalen muss eine ausreichende Eigensteifigkeit in Längs- und Querrichtung einschließen.

Neben der zulässigen Nutzlast sind auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern von Lagergut zu berücksichtigen.

Standsicherheit kann z.B. durch das Verankern von Regalen an Wänden erreicht werden.

Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).

3.5.7.10 Regale, insbesondere deren Ecken und Kanten, müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.

3.5.8 Elektrische Ausrüstung

3.5.8.1 Die elektrische Ausrüstung von Maschinen muss dem in DIN EN 60.204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" beschriebenen sicherheitstechnischen Niveau entsprechen.

Dabei sind insbesondere die Anforderungen an Netzanschlüsse und Einrichtungen zum Trennen und Ausschalten sowie Schutz gegen Schlag zu beachten.

Anforderungen gegen Ihtri hen Schlag infolge Eindringens von Feuchtigkeit oder Flüssigkeit, z.B. durch versehentliches Eintauchen von Maschinen und Geräten in Flüssigkeit, müssen berücksichtigt werden.

3.5.8.2 Die elektrische Ausrüstung von Geräten muss dem in der Normenreihe DIN EN 60.335 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke" beschriebenen sicherheitstechnischen Niveau entsprechen.

3.5.9 Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen)

Die Anforderungen des Abschnittes 3.5.9 ergeben sich aus den §§ 6 bis 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

3.5.9.1 Flüssiggasanlagen müssen so aufgestellt sein, dass sie nicht öffentlich zugänglich sind oder die Sicherheits- und Regeleinrichtungen und Stellteile der Versorgungsanlage gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert sind.

Flüssiggasanlagen bestehen aus

Ein Stellteil an der Versorgungsanlage ist z.B. das Flaschenabsperrventil.

Der unbefugte Zugriff Dritter kann z.B. durch verschließbare Flaschenschränke erreicht werden.

3.5.9.2 Die Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und sind mit je einer Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm², zu versehen.

Siehe auch Abschnitt 8.3.1 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

Ein nicht brennbarer Baustoff ist z.B. verzinktes Stahlblech.

3.5.9.3 Flüssiggasflaschen müssen aufrecht stehend und standsicher aufgestellt werden.

Eine standsichere Aufstellung der Flüssiggasflaschen ist gegeben, wenn die Aufstellfläche eben ist und die Flüssiggasflaschen gegen Umfallen, z.B. durch Ketten, gesichert sind.

3.5.9.4 Flüssiggasflaschen sind grundsätzlich im Freien oder in einem besonderen Aufstellungsraum aufzustellen.

Ein besonderer Aufstellungsraum ist ein Raum mit ausreichendem Luftwechsel. Ein Arbeitsraum ist kein besonderer Aufstellungsraum.

3.5.9.5 Müssen Flüssiggasflaschen in Arbeitsräumen aufgestellt werden, dürfen sich in Arbeitsräumen bis 500 m³ Rauminhalt sowie für jede weiteren 500 m³ Rauminhalt nur

befinden.

3.5.9.6 Flüssiggasflaschen müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sind.

Eine unzulässige Erwärmung des Flüssiggases in der Flasche ist bei mehr als 40 °C anzunehmen.

In der Regel sind Mindestabstände von 0,7 m zu z.B. Heizgeräten, Feuerstätten ausreichend.

3.5.9.7 Um Flüssiggasflaschen herum, die zum Verbrauch angeschlossen : sind, ist ein ausreichender Schutzbereich einzuhalten, in dem sich z.B. keine Kelleröffnungen und -zugänge, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Zündquellen sowie brennbare Stoffe befinden dürfen.

Die Bereiche sind als ausreichend bemessen anzusehen, wenn bei einer Einzelflasche und Batterien mit 2 bis 6 Flaschen folgende Abmessungen eingehalten werden:

Bei Einzel-Flüssiggasflaschen mit einem zulässigen Füllgewicht bis 14 kg und um Flaschenschränke herum braucht ein Schutzbereich nicht eingehalten werden.

Siehe auch Abschnitte 8.1.9 und 8.1.10 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.

3.5.9.8 Verbrauchsanlagen, z.B. Druckregelgeräte, Leitungen, Verbrauchseinrichtungen, dürfen an Flüssiggasflaschen nur dann angeschlossen werden, wenn unter Berücksichtigung der Anschlusswerte aller Verbrauchseinrichtungen (z.B. Herd, Grill) und der Betriebsdauer keine den Betriebsablauf störende Unterkühlung der Flüssiggasflasche eintreten kann.

Eine störende Unterkühlung, sichtbar durch Reif bzw. Vereisung an der Flasche, kann z.B. durch ausreichend dimensionierte Versorgungsanlagen (einzelne Flaschen mit größerem Inhalt oder Flaschenanlagen) vermieden werden.

3.5.9.9 Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme an Flüssiggasflaschen entstanden sind, dürfen nur durch langsames Auftauen beseitigt werden.

Zum Auftauen kann z.B. warmes Wasser verwendet werden. Unzulässig sind z.B. offenes Feuer, glühende Gegenstände und Wärmestrahler.

3.5.9.10 Verbrauchseinrichtungen, z.B. Herd, Grill, dürfen grundsätzlich nur unter Verwendung von für Flüssiggas geeigneten, fest verlegten Rohrleitungen an Flüssiggasflaschen angeschlossen werden.

Bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, z.B. transportabler Grill im Freien, Flämmgerät, oder beim Vorliegen besonderer betriebstechnischer Gründe sind anstelle von Rohrleitungen auch Schlauchleitungen zulässig.

Besondere betriebstechnische Gründe können z.B. vorliegen:

3.5.9.11 Schlauchleitungen müssen den chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten und so verlegt werden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen von außen geschützt sind.

Schlauchleitungen dürfen grundsätzlich nicht länger als 0,4 m sein. Abweichend hiervon dürfen Schlauchleitungen länger als 0,4 m verwendet werden, wenn

3.5.9.12 Verbrauchsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas vermieden werden.

Dies kann erreicht werden durch die Verwendung einer Flammenüberwachungseinrichtung, z.B. Zündsicherung, an den Verbrauchseinrichtungen.

3.5.9.13 Verbrauchsanlagen dürfen nur mit einem gleichmäßigen auf die Verbrauchseinrichtungen abgestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.

Dies kann durch die Verwendung eines geeigneten Druckregelgerätes erreicht werden.

3.5.9.14 Verbrauchsanlagen, bei denen die Verbrauchseinrichtungen (z.B. Herd, Grill) dem Druck vor dem Druckregelgerät nicht standhalten, müssen mit Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg betrieben werden.

Handelsübliche Verbrauchseinrichtungen halten in der Regel dem Druck vor dem Druckregelgerät nicht stand.

Einrichtungen gegen unzulässig hohen Druckanstieg sind z.B. Druckregelgeräte

3.5.9.15 Verbrauchseinrichtungen dürfen grundsätzlich nur aus der Gasphase betrieben werden.

Dies kann gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass Flüssiggas nur aus aufrecht stehenden Flüssiggasflaschen entnommen wird.

3.5.9.16 Zum sicheren Zünden müssen geeignete Gasanzünder, z.B. Piezozünder, Zündlanzen, zur Verfügung stehen und benutzt werden.

Verbrauchseinrichtungen sollten nur unter Aufsicht betrieben werden.

Hinweise zum sicheren Betreiben sind der Betriebsanleitung des Herstellers zu entnehmen.

3.5.9.17 Die Gaszufuhr zu der gesamten Verbrauchsanlage muss leicht unterbrochen werden können.

Dies kann z.B. durch Betätigen mit einer vor der Verbrauchsanlage eingebauten und leicht zugänglichen Hauptabsperreinrichtung, z.B. Flüssiggasflaschenabsperrventil, erreicht werden.

3.5.9.18 Werden mehrere Verbrauchseinrichtungen nur von einer Versorgungsanlage betrieben, muss sichergestellt sein, dass die Gaszufuhr zu jeder Verbrauchseinrichtung separat unterbrochen werden kann.

3.5.9.19 Während des Flaschenwechsels

3.5.9.20 Flüssiggasflaschen dürfen z.B. nicht in engen Durchgängen, an besonders gekennzeichneten Fluchtwegen, in Garagen und in Arbeitsräumen sowie grundsätzlich nicht in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden.

Siehe auch Abschnitt 5.1.3 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280.

Räume unter Erdgleiche sind Räume, deren Böden allseitig tiefer als 1,0 m unter der umgebenden Geländeroberfläche liegen. Diesen Räumen stehen Orte gleich, die allseitig von dichten, öffnungslosen Wänden von mindestens 1,0 m Höhe umschlossen werden.

3.5.9.21 Für ortsfeste Verbrauchsanlagen, z.B. Hockerkocher oder Herd einschließlich der Versorgungsleitungen, unter Erdgleiche gilt, dass

3.5.9.22 Ortsfeste Flüssiggasanlagen, z.B. Hockerkocher oder Herd einschließlich der Versorgungsleitungen und der Flüssiggasflasche, dürfen unter Einhaltung besonderer Bedingungen auch unter Erdgleiche betrieben werden.

Ortsfeste Flüssiggasanlagen sind auch transportable Anlagen, die als Gesamtheit (Flüssiggasflasche und Verbrauchsanlage) fest installiert sind, z.B. Flambierwagen.

Besondere Bedingungen sind

3.6 Organisation

3.6.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Der Unternehmer hat die Gefährdungen, denen die Versicherten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, sofern die Zahl der Versicherten zehn übersteigt.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

Siehe auch § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitssicherheits-Informationen "Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungs- und Risikobeurteilung" (ASI 10.0) und "Gefährdungsbeurteilung für die Gastronomie" (ASI 10.12).

3.6.2 Unterweisung

3.6.2.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen. Über die beim Betreiben von Maschinen und Geräten bestehenden Restgefährdungen, die trotz getroffener Schutzmaßnahmen noch vorhanden sein können, sind die Bedienpersonen besonders zu unterweisen.

Zu den Maschinen mit Restgefährdung gehören z.B. Kartoffel- und Zwiebelschälmaschinen, Gemüseschneidemaschinen und deren Vorsatzgeräte, Currywurstschneidemaschinen, Planetenrühr- und -knetmaschinen, Speiseeisbereiter.

Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

Siehe auch § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 9 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.2.2 Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Versicherten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Versicherten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher.

Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auch auf den Alarm-, Flucht- und Rettungsplan sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen.

3.6.3 Betriebsanleitung

Der Unternehmer hat die Versicherten über sicherheitsrelevante Inhalte der Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln zu unterrichten.

3.6.4 Betriebsanweisung

3.6.4.1 Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Versicherten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten, für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel es erfordern oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften dies fordern.

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitungen des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse.

Betriebsanweisungen sind z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen, Umgang mit Flüssiggas und beim Umgang mit gefährlichen Maschinen erforderlich.

Siehe auch § 4 Arbeitsschutzgesetz und § 9 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.4.2 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

3.6.5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

3.6.5.1 Der Unternehmer hat den Versicherten auf ihren Wunsch, unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften, zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmassnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Siehe auch § 11 Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

3.6.5.2 Beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen ist zwischen Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen zu unterscheiden.

Im Siehe auch §§ 15 und 16 der Gefahrstoffverordnung.

3.6.6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte

3.6.6.1 Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen. Art und Umfang der Betreuung bestimmen sich auf der Grundlage einer betriebsspezifischen Bewertung und auf Grund der allgemeinen Gefährdungen des Gewerbes.

Der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuungsbedarf orientiert sich an den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen und wird für die Regelbetreuung über Einsatzzeiten definiert.

3.6.6.2 Abweichend von Abschnitt 3.6.6.1 kann der Unternehmer ein alternatives Betreuungsmodell wählen.

Der Unternehmer kann anstelle der Regelbetreuung auch ein alternatives Betreuungsmodel wählen, in das er aktiv eingebunden sein muss. Hierzu gibt es bei den Berufsgenossenschaften hinsichtlich der Betriebsgrößen-Obergrenze (maximal bis 50 Beschäftigte) unterschiedliche Regelungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistung besteht bei der alternativen Betreuung in der Durchführung von Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuung. Eine Qualifizierung des Unternehmers über Informations- und Motivationsmaßnahmen werden vorausgesetzt.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2).

3.6.7 Sicherheitsbeauftragte

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates bzw. Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der in seinem Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.

Die Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten beträgt in Mitgliedsbetrieben der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit:
21 - 50 ständig Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter,
51 - 125 ständig Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte,
126 - 200 ständig Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte,
201 - 300 ständig Beschäftigten 4 Sicherheitsbeauftragte
301 - 500 ständig Beschäftigten 5 Sicherheitsbeauftragte

und bei je weiteren angefangenen 200 ständig Beschäftigten je 1 Sicherheitsbeauftragter.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so gelten die oben angegebenen Zahlen für jeden Betrieb.

Als nicht ständig beschäftigt gilt, wer weniger als 13 Wochen zusammenhängend im Beschäftigungsverhältnis eines Unternehmens steht.

Siehe auch § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 22 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

3.6.8 Arbeitsschutzausschuss

Sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, hat der Unternehmer in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus

  1. dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  2. zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  3. Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  4. Betriebsärzten,
  5. Sicherheitsbeauftragten.
    Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

    Siehe auch § 11 Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitssicherheits-Information "Arbeitsschutzausschuss" (ASI 0.50).

3.6.9 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

Werden Versicherte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten zusammenzuarbeiten. ' Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Siehe auch § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheits-Information "Fremdarbeiten im Betrieb" (ASI 0.06).


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