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3.6.10 Überwachung von Personen bei gefährlicher Alleinarbeit

Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Siehe auch § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).

3.6.11 Steharbeitsplätze

Durch Gestaltung der Steharbeitsplätze sind die Belastungen infolge langen Stehens zu vermindern, z.B. durch

3.6.12 Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln

3.6.12.1 Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Siehe auch § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Um Einschätzen zu können ob Versicherte durch Alkohol, Drogen oder Medikamente beeinflusst sind, bedarf es einiger Erfahrung. Wird solch ein Problem erkannt, muss im Betrieb reagiert werden. Durch die Schaffung klarer betrieblicher Regeln, z.B. einer Betriebsvereinbarung, kann dabei Handlungssicherheit geschaffen werden.

Nähere Einzelheiten zum betrieblichen Umgang mit alkoholisierten Mitarbeitern können der Arbeitssicherheits-Information "Alkohol im Betrieb und auf dem Arbeitsweg" (ASI 0.07) entnommen werden..

3.6.12.2 Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Siehe auch § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und Arbeitssicherheits-Information "Alkohol im Betrieb und auf dem Arbeitsweg" (ASI 0.07).

Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

3.6.13 Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan

Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.13 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 10 Arbeitsschutzgesetz und § § 3, 4 und 6 der Arbeitsstättenverordnung.

3.6.13.1 Der Unternehmer hat für den Brand- und Katastrophenfall einen Alarmplan aufzustellen.

Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls auch zusätzliche Gefahren, die von den Lösch- und Rettungsmannschaften beachtet werden müssen.

Zusätzliche Gefahren können z.B. sein:

Der Umfang des Alarmplanes orientiert sich an den baulichen und betrieblichen Verhältnissen.

Siehe auch Arbeitssicherheits-Information "Brandschutz im Betrieb" (ASI 9.30).

3.6.13.2 Der Unternehmer hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage und Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.

In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.

Die Übungen, wie sich die Versicherten im Brand- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können, sollten möglichst jährlich durchgeführt werden.

3.6.14 Arbeitskleidung, Schuhwerk

3.6.14.1 Bei der Arbeit darf nur Kleidung getragen werden, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, Spritzer von heißen Flüssigkeiten, nicht verursacht werden kann.

Beim Umgang mit offenem Feuer ist Kleidung zu tragen, die nicht leicht Feuer fangen kann und ein ungefährliches Schmelzverhalten aufweist. Das Schmelzverhalten der Kleidung ist abhängig von der Art und dem Anteil der synthetischen Fasern am Gesamtgewebe.

3.6.14.2 Versicherte, die in Kühlräumen beschäftigt sind, haben eine Kleidung zu tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet.

Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Beschäftigungsart auszuwählen.

Siehe auch DIN 33.403 "Klima am Arbeitsplatz und in der ArbeTeil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen".

Bei Temperaturen höher als -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein.

Bei tieferen Temperaturen ist eine Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich.

Für kurze Aufenthalte in Kühlräumen mit Temperaturen von tiefer als -5 °C kann von einer besonderen Kälteschutzkleidung, insbesondere für Gesicht und Füße, abgesehen werden.

Die Kälteschutzkleidung ist vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und in der Nähe des Einsatzortes aufzubewahren.

3.6.14.3 Die Versicherten haben für die jeweilige Tätigkeit geeignetes Schuhwerk zu tragen.

Als geeignet wird Schuhwerk angesehen, wenn es insbesondere

3.6.14.4 Sofern durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Arbeitsbereichen Gefährdungen ermittelt wurden, hat der Unternehmer geeignete Berufsschuhe, Schutz- oder Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.

Gefährdungen können z.B. entstehen durch Fette, Nässe, chemische Reinigungsmittel, Handhaben schwerer Gegenstände, Umgang mit Flurförderzeugen.

Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung siehe auch BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR 191).

Hinsichtlich Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen siehe §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6.15 Persönliche Schutzausrüstungen

3.6.15.1 Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem und hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Er hat auf Grund der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen:

An persönlichen Schutzausrüstungen kann z.B. erforderlich sein:

3.6.15.2 Der Unternehmer hat die Versicherten hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auf Grundlage der Informationsbroschüre des Herstellers zu unterweisen.

Siehe auch § 3 der PSA-Benutzungsverordnung.

3.6.15.3 Auf allen persönlichen Schutzausrüstungen muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein.

3.6.15.4 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

Siehe auch § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6.16 Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche bei gefährlichen Arbeiten

Der Unternehmer darf Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Solche Arbeiten können z.B. sein: Betreiben, Reinigen und Instandhalten von Maschinen mit Meng-, Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Press- und Walzwerkzeugen, Umgang mit Gefahrstoffen.

Siehe auch § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und §§ 7 und 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

3.6.17 Benutzen von Arbeitsmitteln

Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.17 ergeben sich aus den §§ 3 und 15 Arbeitsschutzgesetz und den § § 4 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.17.1 Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers und gegebenenfalls ergänzender Betriebsanweisungen verwendet werden.

3.6.17.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die ergonomischen Grundsätze und die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in jeder Hinsicht berücksichtigt werden.

3.6.17.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung und selbstständigen Benutzung der Maschinen beauftragten Personen zugänglich sind.

3.6.17.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisungen befolgt werden.

3.6.17.5 Die Versicherten haben beim Benutzen von Arbeitsmitteln die zur Verfügung gestellten Hilfseinrichtungen, Auftritte und Aufstiege zu verwenden.

Hilfseinrichtungen sind z.B. Hebe- und Transporteinrichtungen sowie Zentrier- und Abzugseinrichtungen zum Ein- und Ausbau von Werkzeugen.

3.6.17.6 Das Wechseln und Aufbewahren der Werkzeuge von Arbeitsmitteln muss entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung erfolgen.

Dies beinhaltet insbesondere:

Arbeitsmittel sind z.B. Streifenschneidemaschine, Mürbeschneidemaschine, Kutter, Gemüseschneidemaschine

3.6.17.7 Verfahrbare Arbeitsmittel müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden.

3.6.17.8 Zum Aufschneiden von Verpackungen müssen geeignete Schneidewerkzeuge benutzt werden.

Geeignete Schneidewerkzeuge sind z.B.

3.6.18 Mängelfeststellung an Arbeitsmitteln

Tritt bei einem Arbeitsmittel ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bis der Mangel behoben ist.

Siehe auch § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6.19 Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten

3.6.19.1 Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, damit die Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.

Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Versicherten verringern.

Angemessene Maßnahmen können Einrichtungen zur gefahrlosen Ausführung von Arbeitsgängen, z.B. Handräder, Tipptaster, Einrichtungen zur Herabsetzung der Geschwindigkeit sowie geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen sein.

Siehe auch Abschnitt 2.4 des Anhanges 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.19.2 Versicherte dürfen Arbeiten zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten unter angehobenen Maschinenteilen nur durchführen, wenn diese gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert sind.

3.6.20 Betreiben von Aufzugsanlagen

Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.20 ergeben sich aus § 12 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.6.20.1 Aufzugsanlagen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und , die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

3.6.20.2 Betreiber von Aufzugsanlagen haben sicherzustellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.

3.6.20.3 Aufzugsanlagen dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Versicherte oder Dritte gefährdet werden können.

3.6.21 Transport

3.6.21.1 Für den Transport von Lasten sind abhängig von der Form und dem Gewicht der Last und der Häufigkeit des Transportes geeignete Transportmittel bereitzuhalten und zu benutzen.

Geeignete Transportmittel sind z.B.

Transportwagen und Stechkarren müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Verfahren, z.B. Handgriffe, ausgerüstet sein. Handgriffe von Stechkarren müssen geeignete Abweiser besitzen.

Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung.

3.6.21.2 Behälter mit heißen Flüssigkeiten dürfen auf Wagen oder Gestellen nur transportiert werden, wenn durch die heißen Flüssigkeiten keine Gefährdungen auftreten können und die Behälter gegen Kippen und Verrutschen gesichert sind.

Dies wird erreicht, z.B. durch die Verwendung von bruchsicheren, temperaturbeständigen geschlossenen Behältern und geeigneten Transportwagen, die ein Kippen oder Verrutschen der Behälter verhindern.

3.6.22 Zündhilfen

Zum Anzünden von Grills, offenen Kaminen und dergleichen dürfen nur geeignete Zündhilfen bestimmungsgemäß verwendet werden.

3.6.23 Kühlräume

Kühlräume müssen jederzeit verlassen werden können, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind.

Dies wird z.B. erreicht, wenn sich mindestens eine Tür des Raumes jederzeit von innen öffnen lässt oder ein von innen zu öffnender Notausstieg vorhanden ist und diese Ausgänge auch bei abgeschalteter Hauptbeleuchtung aufgefunden werden können. Das Auffinden kann durch Kennzeichnung der Ausgänge und der Rettungswege durch Sicherheitsbeleuchtung, Rettungskennzeichenleuchte und bei Räumen unter 100 m² auch durch Markierungen aus nachleuchtenden Materialien erreicht werden.

Auf der Innenseite der Kühlraumtür sollte gut erkennbar und leicht verständlich angegeben sein, wie das Entriegeln der Tür durchzuführen ist.

Siehe auch Anhang D der DIN EN 378-1 "Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikationen und Auswahlkriterien".

3.6.24 Lagerung

Lagergut muss so gestapelt oder in Regale eingebracht werden, dass Versicherte durch herabfallendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden.

Das Lagergut muss gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, dass keine gefährlichen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten oder gestapelten Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Formbeständigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Äußere Einwirkungen sind z.B. Nässe oder Temperatur, die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung die Haltbarkeit der Verpackung mindern können.

3.6.25 Reinigung

3.6.25.1 Um für die Versicherten einen hygienisch einwandfreien Arbeitsplatz zu gewährleisten, sollte der Unternehmer einen Reinigungsplan erstellen, in dem mindestens Folgendes schriftlich festgelegt

3.6.25.2 Müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel gereinigt werden, sind entsprechend deren Schutzart geeignete Reinigungsverfahren festzulegen.

Erfahrungsgemäß ungeeignet ist der Einsatz von Hochdruckreinigern.

Bei der Reinigung von Maschinen und Geräten ist die entsprechende Betriebsanleitung zu beachten.

3.6.25.3 Bei Reinigungsarbeiten an Rosten oder Edelstahlblechen sind geeignete Schutzhandschuhe aus schnittfestem Material zu tragen. Zum Ausheben von Bodenrosten sind vom Unternehmer geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und von den Versicherten zu benutzen.

Geeignete Schnittschutzhandschuhe können z.B. aus Spezialfasern bestehen, die verstrickt sind.

3.6.25.4 Beim Transport und der Reinigung scharfer Werkzeuge von Arbeitsmitteln sind geeignete schnittfeste Schutzhandschuhe, z.B. aus metallverstärktem Gewebe, zu tragen.

Scharfe Werkzeuge sind z.B. Messer von Aufschnittschneidemaschinen, Sägebänder, Messerwalzen.

3.6.25.5 Zum Reinigen von hochgelegenen Einrichtungen, z.B. Küchenlüftungshauben, Leuchten, müssen geeignete Aufstiege oder Podeste verwendet werden. Das Betreten von Arbeitsgeräten, z.B. Herde, Kippbratpfannen, Fritteusen, Kochkessel, ist nicht zulässig.

3.6.25.6 Bei Arbeiten im feuchten Milieu hat der Unternehmer einen Hautschutzplan aufzustellen. Hierbei sollte er sich arbeitsmedizinisch oder fachkundig beraten lassen.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt" (TRGS 401) regelt Tätigkeiten, bei denen die Versicherten

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).

3.6.25.7 Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Reinigungsmitteln damit zu rechnen, dass diese gesundheitsgefährdend einwirken, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.

Hierzu gehören z.B. geeignete Schutzhandschuhe mit langen Stulpen, die bis zum Oberarm reichen und, wenn über Kopf gearbeitet werden muss, Augen- bzw. Gesichtsschutz.

Siehe auch § 29 Abs. 1 und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192), BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197) und Sicherheitsdatenblätter des Herstellers zu dem jeweiligen Reinigungsmittel.

3.6.25.8 Für den sicheren Umgang mit den zur Reinigung eingesetzten Gefahrstoffen hat der Unternehmer Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Versicherten haben diese zu beachten. Die eingesetzten Mittel sind entsprechend den Angaben des Herstellers zu verwenden.

Siehe auch § 14 der Gefahrstoffverordnung.

3.6.25.9 Für das Dosieren von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln in das Reinigungswasser sind geeignete Dosiereinrichtungen bereitzustellen und zu benutzen.

3.6.25.10 Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) dürfen zur Reinigung nur dann verwendet werden, wenn die Hersteller der zu reinigenden Einrichtungen die Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern zulassen und im Reinigungsumfeld keine zusätzlichen Gefährdungen auftreten können.

Zusätzliche Gefährdungen entstehen z.B. durch

3.6.25.11 Zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Mikroorganismen sind Reinigungsgeräte nach deren Gebrauch zu reinigen.

Aufbewahrungsräume für Reinigungsgeräte müssen be- und entlüftet sein.

3.6.26 Entsorgung von Abfällen

3.6.26.1 Beim Entsorgen von Gegenständen mit scharfen Kanten, z.B. Dosendeckel, Glasscherben, welche erfahrungsgemäß zu Schnittverletzungen führen, sind geeignete Schutzhandschuhe bereitzustellen und zu benutzen.

Siehe auch § 29 Abs. 1 und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).

3.6.26.2 Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle müssen stets geschlossen gehalten werden. An Arbeitsplätzen aufgestellte Sammelbehälter sind regelmäßig, mindestens jedoch zum Ende der Arbeitsschicht, in die Entsorgungsbehälter zu entleeren.

3.6.26.3 Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle, die bis zur Entsorgung zwischengelagert werden, sind möglichst kühl (maximal 10 °C) aufzustellen, um einer schnellen Zersetzung der Abfälle entgegenzuwirken.

3.6.26.4 Zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Mikroorganismen müssen Sammelbehälter für Speisereste und Lebensmittelabfälle nach der Entleerung gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.

3.6.27 Gefahrstoffe

Die Anforderungen des Abschnitts 3.6.27 ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung.

3.6.27.1 Der Unternehmer hat zunächst festzustellen, ob die Versicherten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.

3.6.27.2 Gibt es im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, hat der Unternehmer zu prüfen, ob andere Stoffe mit geringerem Gefahrenpotential eingesetzt werden können. Unter Umständen ist auf diese Weise der Verzicht auf weitere Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise möglich.

3.6.27.3 Können Gefahrstoffe nicht ersetzt werden, hat der Unternehmer die Gefährdung zu beseitigen oder zu minimieren.

Eine Unfallgefährdung ist z.B. zu verringern durch die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, wie Transporthilfsmittel oder Umfüllvorrichtungen. Eine Gefährdung durch die Aufnahme von Gefahrstoffen über die Atemwege kann verringert werden durch die Wahl eines geeigneten Arbeitsverfahrens, z.B. feucht wischen statt sprühen.

3.6.27.4 Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen erstellt werden. Sie muss unabhängig von der Zahl der Versicherten dokumentiert werden.

Die Gefährdungsbeurteilung ist auf dem aktuellen Stand zu halten.

Fachkundige Personen sind insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Hersteller.

3.6.27.5 Der Unternehmer hat

3.6.27.6 Der Unternehmer hat

3.6.28 Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen)

3.6.28.1 Flüssiggasanlagen für Brennzwecke (soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden) dürfen nur von Versicherten betrieben oder gewartet werden, die im Betreiben oder in der Wartung dieser Anlagen nachweislich unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

3.6.28.2 Es ist für jede Flüssiggasanlage für Brennzwecke (soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt wird) eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in der alle für den sicheren Betrieb, z.B. Angaben über Aufstellung, Inbetriebnahme, Stillsetzung, Verhalten bei Störungen, Verhalten bei Gefahr- oder Brandfällen, erforderliche Prüfungen, sachgemäße Installation, erforderliche Schutzmaßnahmen, erforderlichen Angaben enthalten sein müssen.

3.6.28.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung

3.6.29 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Montage- und Änderungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder von unterwiesenen Versicherten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.

Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektrogeselle, Elektromeister oder Elektroingenieur, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

3.6.30 Erste Hilfe

Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.30 ergeben sich aus den §§ 24 bis 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6.30.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, wie Ausdehnung und Struktur des Betriebes, durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

3.6.30.2 Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

In Küchen bis 20 anwesende Versicherte muss mindestens ein "Kleiner Verbandkasten" nach DIN 13.157 vorhanden sein.

In Küchen von 21 bis 100 anwesenden Versicherte muss mindestens ein "Großer Verbandkasten" nach DIN 13.169 vorhanden sein.

Je weitere 100 anwesende Versicherte muss zusätzlich ein "Großer Verbandkasten" nach DIN 13.169 vorhanden sein.

Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.

Siehe auch BG-Information "Erste-Hilfe im Betrieb" (BGI 509) und Arbeitssicherheits-Information "Erste-Hilfe-Material" (ASI 0.91/01).

3.6.30.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 10 % der Versicherten.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Lehrgangsgebühr für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt die Berufsgenossenschaft.

3.6.30.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in Abständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Soweit die Fortbildung in der Form einer ständigen Schulung erfolgt, muss sie mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen. Der Ersthelfer kann in dem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen.

3.6.30.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang aufbewahrt wird. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Namen des Versicherten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Die Aufzeichnungen können z.B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder im Wege der automatischen Datenverarbeitung erfolgen.

3.7 Prüfung der Arbeitsmittel

3.7.1 Allgemeines

Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel von befähigten Personen prüfen zu lassen.

Prüfungen sind an allen Arbeitsmitteln erforderlich, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können. Für diese Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln.

Prüfungen von Arbeitsmitteln sind auch erforderlich:

  1. Nach der Montage und vor der Inbetriebnahme, wenn deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
  2. nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können.
Siehe auch § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.

Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden.

3.7.2 Befähigte Person

Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Siehe auch § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) "Befähigte Personen".

3.7.3 Empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel

Beispiel:

Arbeitsmittel, Prüfobjekte Prüffrist
Schutzeinrichtungen und Verriegelungen an Nahrungsmittelmaschinen Einmal jährlich
Flüssiggasanlagen
  • Ortsfeste Verbrauchsanlagen:
    Alle vier Jahre
  • Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen:
    Alle zwei Jahre
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel:
    Alle vier Jahre
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt):
    Alle sechs Monate
Anlagen zur Wasseraufbereitung Einmal jährlich
Kraftbetätigte Türen und Tore Einmal jährlich
Feuerlöscher Alle zwei Jahre
Feuerlöschanlagen Einmal jährlich
Sicherheitsbeleuchtung Einmal jährlich
Güteraufzüge Alle zwei Jahre


3.7.4 Feste Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in vorgegebenen Fristen geprüft werden.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören z.B. Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Druckgeräte, Dampfkesselanlagen.

Siehe auch § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

Beispiel:

Arbeitsmittel, Prüfobjekte Wiederkehrende Prüffrist
Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung), Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) Spätestens alle zwei Jahre
Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht, z.B. Hubarbeitsbühnen, Fassadenaufzüge Spätestens alle vier Jahre


Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und . ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Siehe auch § 15 Abs. 13 und 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.7.5 Aufzeichnungen

Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen.

Die geforderten Aufzeichnungen müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde am Betriebsort vorgelegt werden können.

Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Siehe auch § 11 der Betriebssicherheitsverordnung.


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Beispielsammlung für Maschinen und Geräte Anhang 1


1.1 Maschinen und Geräte in der Speisenvorbereitung
1.1.1 Kartoffelschälmaschinen, Zwiebelschälmaschinen
Gefährdung durch
  1. Gefahrstellen an den rotierenden Reib- und Schälscheiben
  2. Schneidstellen beim Werkzeugwechsel
  Maßnahmen:
  1. Der Zugriff zu den Gefahrstellen der Reib- und Schälscheiben muss durch eine Verkleidung verhindert sein.

    An der Einfüll- und Auslauföffnung sind Verkleidungen nicht erforderlich bei

    • rotierenden Schälscheiben mit Scheibenstärken von nicht mehr als 0,5 mm und Spaltweiten zwischen den Messern von nicht mehr als 8 mm,
    • Loch-Schälscheiben mit Lochdurchmesser von nicht mehr als 8 mm und
    • Schälscheiben mit Reibbelag.

    Der Abstand zwischen Schälscheibe und feststehenden Maschinenteilen darf 4 mm nicht überschreiten.

    Bei Verwendung von taumelnden Schälscheiben muss der kleinste Abstand zwischen Scheibe und Oberkante der Auslauföffnung mindestens 100 mm betragen.

    Der Zugriff unter die Scheibe muss durch eine Verkleidung verhindert sein.

    Bei kraftbetätigten Auslaufklappen muss

    • der seitliche Zugriff durch Verdeckungen verhindert sein,
    • von vorne ein Abstand von mindestens 150 mm Länge zur Quetschstelle durch Rutsche und Seitenverkleidung eingehalten sein.

    Scherstellen zwischen Wasserablauföffnung und Schalenausräumer müssen vermieden oder so gesichert sein, dass ein Durchgreifen zur Gefahrstelle verhindert ist, z.B. durch entsprechende Gestaltung des Auslaufschachtes.

    Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG - und DIN EN 349 "Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen".
  2. Der Ein- und Ausbau der Schälscheiben muss entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung erfolgen.

    Dies beinhaltet insbesondere:

    • Trennung vom Netz,
    • Verwendung geeigneter Werkzeugaufnahwen,
    • Verwendung mitgelieferter Hilfsmittel beim Schälscheibeneinausbau und
    • Benutzung geeigneter Schutzhandschuhe.
1.1.2 Vorsatzgeräte für eine Antriebseinheit
Gefährdung durch Gefahrstellen an den Werkzeugen
Maßnahmen: Vorsatzgeräte zum Schneiden, Reiben und Schnitzeln mit rotierenden Werkzeugen.

Die Gefahrstellen an den Werkzeugen müssen von der Einfüllseite her gesichert sein, z.B. durch

  • Schutztrichter,
  • Einfülltrichter mit Einbauten, z.B. Ablenkbleche, Gitter, Stäbe, Pilz)
    oder
  • Zuführschacht, gegebenenfalls mit dem Querschnitt angepassten Stopfer bzw. Andrücker.

Dreh- oder abnehmbare Schutzeinrichtungen müssen mit dem Antrieb verriegelt sein.

Die Gefahrstellen an den Werkzeugen müssen von der Auslaufseite her gesichert sein, z.B. durch

  • konstruktive Maßnahmen (Unterseite der Werkzeuge möglichst glatt gestaltet) oder
  • Fingerabweiser.
Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
1.1.3 Gemüseschneidemaschinen
Gefährdung durch Gefahrstellen an den Werkzeugen
Maßnahmen: Die Gefahrstellen an den Werkzeugen müssen von der Einfüllseite her gesichert sein, z.B. durch
  • Schutztrichter,
  • Einfülltrichter mit Einbauten, z.B. Ablenkbleche, Gitter, Stäbe, Pilz, oder
  • Zuführschacht, gegebenenfalls mit an den Querschnitt angepassten Stopfer der Andrücker.

Dreh- oder abnehmbare Schutzeinrichtungen, ausgenommen Stopfer, müssen mit dem Antrieb verriegelt sein.

Die Gefahrstellen an den Werkzeugen müssen von der Auslaufseite her gesichert sein, z.B. durch

  • konstruktive Maßnahmen (Unterseite der Werkzeuge möglichst glatt gestaltet)
    oder
  • Fingerabweiser.
Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 1678 "Nahrungsmittelmaschinen; Gemüseschneidmaschinen; Sicherheits- und Hygieneanforderungen".
1.1.4 Salat- und Gemüseschleudermaschinen
Gefährdung durch Einziehen infolge charfer Teile, hervorstehender Teile und rauer Oberflächen, Quetsch- und Einzugstellen zwischen rotierender Trommel und Maschinengehäuse.
Maßnahmen: Die Gefahrstellen durch Einziehen infolge scharfer Teile, hervorstehender Teile, rauer Oberflächen, Quetsch- und Einzugstellen zwischen rotierender Trommel und Maschinengehäuse müssen gesichert oder vermieden sein, z.B. durch
  • einen verriegelten Schutzdeckel mit Zuhaltung,
  • Vermeidung von scharfen und hervorstehenden Teilen oder rauen Oberflächen an der Innenseite der Trommel,
  • Entwässerungsöffnungen in der Trommel von weniger als 8 mm
    und
  • Einhaltung eines Abstandes zwischen Trommel und Maschinengehäuse von weniger als 8 mm oder über 20 mm. Der Trommelrand muss mindestens 10 mm unterhalb der Oberkante des Maschinengehäuses liegen.
Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 349.
1.1.5 Dosenöffner
Gefährdung durch
  1. Einzugstelle zwischen Transport- und Schneidrädchen
  2. Scherstelle zwischen Stanzwerkzeug und Dose
  3. scharfe Kanten an der geöffneten Dose und am Deckel
Maßnahmen:
  1. Bei kraftbetriebenen Dosenöffnern muss der unmittelbare Zugriff zur Einzugstelle verhindert sein, z.B. durch vorgelagerten Stab, Bolzen oder durch eine Verriegelung des Werkzeuges, die sicherstellt, dass das Werkzeug nur in Arbeitsstellung in Gang gesetzt werden kann.
    Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
  2. Bei kraftbetriebenen Dosenöffnern muss der Zugriff zu den Gefahrstellen an Maschinen mit Stanzwerkzeug verhindert sein, z.B. durch
    • Verkleidungen
      oder
    • Zweihandschaltung Typ III B nach DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
  3. Dosenöffner sollten mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die
    • ein Hineinfallen des gelösten Deckels verhindern,
    • scharfe Kanten an der Dose vermeiden oder wieder beseitigen.

Ansonsten sind beim Umgang mit geöffneten Dosen oder Deckeln geeignete schnittfeste Schutzhandschuhe zu tragen.


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