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BGI/GUV-I 8682 / DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 10/2011aufgehoben)
Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Rechtsvorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Diese Vorschriften sind auf Grund der geforderten Rechtssicherheit häufig nicht in der Sprache der Praxis verfasst. Der Praktiker im Unternehmen fragt sich daher oft, welche Vorschriften für ihn gelten, wo er sie findet und wie sie umzusetzen sind. Genau da setzt diese Information an. Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Ihnen eine Handlungshilfe geben, die Sie verwenden können, um bei Ihren Entscheidungen auf der sicheren Seite zu stehen. In die Online-Version dieser Broschüre sind Hyperlinks eingearbeitet, die den Leser zu Arbeitsschutzinformationen im Internet führen. Diese Links funktionieren aber nur, wenn eine Internetverbindung besteht.
Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und seine Führungskräfte und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben, sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln veröffentlicht worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Alle Angaben in dieser Information beziehen sich auf Angehörige beider Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text meist die männliche Form gewählt.
1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Die Tätigkeiten der Beschäftigten im Gesundheitsdienst zielen darauf ab, Patienten zu heilen oder ihre Lebensqualität zu erhalten oder zu erhöhen. Diese Tätigkeiten sind allerdings mit Gefährdungen und Belastungen verbunden, die zu Gesundheitsschäden der Beschäftigten oder der Patienten führen können.
Zum Schutz vor diesen Gefährdungen sind bei vielen dieser Tätigkeiten sowohl Belange des Beschäftigtenschutzes als auch des Patientenschutzes zu berücksichtigen. Zum Schutz der Beschäftigten ist eine Vielzahl von Vorschriften und Regeln zu erfüllen. Außerdem sind zahlreiche Empfehlungen zu beachten. Bezüglich des Patientenschutzes sind Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) heranzuziehen.
Diese Information gibt den im Gesundheitsdienst mit Fragen des Arbeitsschutzes Betrauten einen Überblick über die wichtigsten Gefährdungen und wie man geeignete Schutzmaßahmen ermitteln kann. Nicht nur die Aufgaben von Unternehmern und Führungskräften insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung sind darin angesprochen, sondern auch die Mitwirkung der Versicherten, die ihren Sachverstand mit einbringen sollen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten. Im Sinne eines Wegweisers verweist diese Information auf wichtige Rechts- und Informationsquellen.
Diese Information betrachtet Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Patienten medizinisch oder zahnmedizinisch untersucht, behandelt, gepflegt oder versorgt werden. Sie gilt ebenso für alle Tätigkeiten, die im direkten Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, z.B. Reinigung, Desinfektion, Wäschebehandlung, Instrumentenaufbereitung.
Diese Information betrachtet hingegen nicht Tätigkeiten in der Tiermedizin, da deren Gefährdungen und Schutzmaßnahmen oft sehr unterschiedlich im Vergleich zu human- und zahnmedizinischen Tätigkeiten sind.
2 Gefährdungen im Gesundheitsdienst und grundlegende Maßnahmen
A Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-A1) müssen alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - eine Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb durchführen. Ziel ist die ständige Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Dazu muss der Arbeitgeber
Zusätzlich sind entsprechend der Arbeitsaufgabe und der dabei entstehenden potentiellen Gefährdungsmöglichkeiten weitere Rechtsvorschriften, wie die Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV), die Biostoffverordnung ( BioStoffV), die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung ( RöV, StrlSchV), das Medizinproduktegesetz ( MPG), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung ( MPBetreibV) und das Mutterschutzgesetz ( MuSchG) zu beachten. Spezielles Augenmerk ist dabei auf die aus diesen Gesetzen und Verordnungen ggf. erwachsende Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und zur Durchführung besonderer Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten zu legen.
In der Gefährdungsbeurteilung sollen neben mitarbeiterbezogenen Risiken auch patientenbezogene Risiken berücksichtigt werden, da sich diese und die getroffenen Schutzmaßnahmen gegenseitig beeinflussen können, z.B. bei Hygienemaßnahmen.
Auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung werden Verbesserungsmöglichkeiten geprüft und der Arbeitsschutz optimiert. Zur Information der Beschäftigten müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. Die Beschäftigten müssen jährlich über den Umgang mit Gefahren unterwiesen werden, z.B. anhand spezieller Betriebsanweisungen.
Eine besondere Bedeutung kommt der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz immer dann zu, wenn Jugendliche unter 18 Jahren oder schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden.
Den Schutz jugendlicher Beschäftigter unter 18 Jahren regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG). Hierbei geht es insbesondere darum, übermäßige Belastungen der Jugendlichen durch Berufsarbeit zu verhindern und ihre körperliche und geistige Entwicklung nicht zu stören. Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen müssen deshalb so gestaltet werden, dass eine gesundheitszuträgliche Ausbildung bzw. Tätigkeit absolviert werden kann. Müssen im Rahmen der Berufsausbildung potentiell gefährdende Tätigkeiten, die z.B. in dieser Information beschrieben sind, erlernt und ausgeführt werden, weil dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, muss die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Klare Sache - Informationen zum Jugendarbeitsschutz und zur Kinderarbeitsschutzverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
B Gefährdungsarten bei den verschiedenen Tätigkeiten
Das Arbeitsschutzgesetz unterscheidet verschiedene Gefährdungsarten. Tabelle 1 listet im Überblick diese Gefährdungsarten bei verschiedenen Tätigkeiten bzw. in verschiedenen Arbeitsbereichen des Gesundheitsdienstes auf.
Gefährdungen, die zwar relevant sind, aber im Gesundheitsdienst nicht häufiger auftreten als in anderen Branchen, sind in Tabelle 1 mit 1) gekennzeichnet und werden in dieser Information nicht weiter angesprochen.
Spezifische Gefährdungen des Gesundheitsdienstes sind in den anderen tätigkeits- oder arbeitsbereichsbezogenen Abschnitten behandelt.
Sollte es gelegentlich in den Abschnitten 3 - 12 zu Wiederholungen von Inhalten dieses Abschnittes kommen, geschieht dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
Tabelle 1 - Überblick der Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege und der dabei auftretenden Gefährdungen
Gefährdung durch | Art der Tätigkeit und Kapitel-Nr. | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Medizi- nische Pflege, Intensiv- pflege, Onkologie, Dialyse |
Human- und zahnmedi- zinische Unter- suchung und Behandlung insbeson- dere in Praxen |
Tätig- keiten im Opera- tions- bereich |
Rettungs- dienst |
Physi- kalische Thera- pie |
Radio- logie |
Medizi- nische Labora- torien |
Patho- logie |
Umgang mit Medizin- produk- ten |
Reinigung, Flächen- desinfe- ktion, Wäsche- behand- lung |
|
1. Arbeitsplatzgestaltung | ||||||||||
Raumklima | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) |
Beleuchtung | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) |
Stolper-, Sturz- und Rutschgefahr | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) | 1) |
2. Physikal., chem., biol. Einwirkung | ||||||||||
Strahlung | X
|
ja | ja | X
|
X | ja | X
|
X
|
X
|
X
|
Arbeiten in feuchtem Milieu | ja | ja | ja | ja | ja | X
|
ja | ja | ja | ja |
Gefahrstoffe | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Sensibilisierende Stoffe für Haut/Atemwege | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Brand und Explosion | ja | ja | ja | ja | X
|
X
|
ja | ja | ja | X
|
Biol. Arbeitsstoffe | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | |
3. Gestaltung von Arbeitsmitteln oder -verfahren | ||||||||||
Muskel-Skelett- Beanspruchungen | ja | ja | ja | ja | ja | ja | 1) | ja | X
|
1) |
Unfälle durch Geräte/Elektr. Strom | 1) | 1) | 1) | ja | ja | 1) | 1) | 1) | ja | 1) |
4. Arbeitsorganisation | ||||||||||
Psychische Belastung | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
5. Sonstige Einwirkungen | ||||||||||
Gewalterfahrung | ja | ja | X
|
ja | X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
X
|
1) Keine Übernahme dieser Gefährdungen in diese Information, da sie nicht spezifisch für den Gesundheitsdienst sind bzw. deren Regeln gerade überarbeitet werden.
X bedeutet "keine Gefährdung" bei diesen Tätigkeiten. |
2.1 Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsstätten bzw. Arbeitsplätzen
An allen Arbeitsplätzen, unabhängig von der Branche und der Beschäftigtenzahl, ist auf eine Arbeitsplatzgestaltung zu achten, die den Anforderungen an eine gesunde Arbeit entspricht. Demnach ist besonderes Augenmerk auf die raumklimatischen Verhältnisse, eine angemessene Beleuchtung und die Verhinderung von Stolper-, Sturz- und Rutschunfällen zu legen.
Zusätzliche sind je nach Tätigkeitsprofil und Arbeitsaufgabe spezielle Räumlichkeiten (z.B. Umkleide-, Wasch-, Pausenräume) zu schaffen.
Festgeschrieben sind die entsprechenden Anforderungen in der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) und den dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ( ASR). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet im Internet eine aktuelle Zusammenfassung der neuen Regeln und der weiterhin geltenden Richtlinien an.
2.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen
2.2.1 Strahlung
Strahlung tritt im Gesundheitsdienst z.B. als ionisierende Strahlung oder Laserstrahlung auf. Informationen über ionisierende Strahlung finden Sie im Abschnitt 8 "Radiologie". Informationen über Laserstrahlung finden Sie im Abschnitt 5 "Operative Tätigkeiten".
2.2.2 Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)
Hinweis:
Wegen ihrer großen Bedeutung wird die Feuchtarbeit im Gesundheitsdienst in dieser Information gesondert behandelt. Rechtlich ist die Feuchtarbeit der Gefahrstoffverordnung zugeordnet.
Aus hygienischen Gründen desinfizieren oder waschen sich die Beschäftigten im Gesundheitsdienst häufig die Hände, wobei die hygienische Händedesinfektion für die Haut weniger belastend ist. Zusätzlich ist es gegebenenfalls nötig flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe zu tragen. In Abhängigkeit von der Anzahl der Händewaschungen und der Dauer des Tragens flüssigkeitsdichter Handschuhe treten Hautgefährdungen auf.
Außerdem kann der regelmäßige Kontakt zu Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu irritativen Hautschädigungen führen. Oft enthalten diese Mittel auch Stoffe, die über Hautkontakt zu Allergien führen können.
Deshalb ist es erforderlich einen Hautschutzplan zu erstellen, in welchem geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen festgelegt sind (siehe dazu Hautschutz- und Händehygienepläne auf bgw-online.de).
Konkrete Hinweise zur Bewertung der Feuchtarbeit und hautschädigender Stoffe finden Sie in
Alle Mitarbeiter müssen hinsichtlich des Umgangs mit hautschädigenden Stoffen unterwiesen werden. Handlungshilfen für Unterweisungen zum Hautschutz bietet z.B. das Hautschutz-Gesundheitsdienstportal der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen an.
2.2.3 Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst allgemein (ohne Feuchtarbeit)
Allgemeine Informationen zu Gefährdungen durch und zum Schutz vor Gefahrstoffen finden Sie an folgenden Stellen:
2.2.4 Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdungen)
Die von den Unfallversicherungsträgern und dem Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe herausgegebene Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBa 250, BGR/GUV-R 250) beschreibt Infektionsgefährdungen und zu veranlassende Schutzmaßnahmen. Die Einhaltung der Maßnahmen ist besonders wichtig, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann.
Solche Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten sind nach TRBa 250 insbesondere:
Wenn in den folgenden Abschnitten über biologische Arbeitsstoffe gesprochen wird, werden vor allem die infektiösen Wirkungen berücksichtigt. Sensibilisierende und toxische Wirkungen spielen bei den hier beschriebenen Tätigkeiten des Gesundheitswesens in der Regel keine Rolle.
Immunisierung gegen Hepatitis B und arbeitsmedizinische Vorsorge siehe Abschnitt 2.4.
Wertvolle Hinweise zum Infektionsschutz im Gesundheitsdienst geben auch die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) sowie die Informationen des Robert Koch-Institutes.
2.2.5 Brand- und Explosionsgefahr
Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber im Falle eines Brandes Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten zu treffen. In der Arbeitsstättenverordnung werden die betrieblichen Brandschutzmaßnahmen im § 4 sowie in ihrem Anhang unter Punkt 2.2. konkretisiert, Punkt 2.3 enthält Angaben zu den erforderlichen Fluchtwegen und Notausgängen. Weitere relevante Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz liefern die Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, GUV-R 133) und die Information "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (BGI 560): Zum Explosionsschutz in medizinischen Bereichen gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), insbes. die §§ 5 und 6 sowie Anhang 4 Abschnitt A der Betriebssicherheitsverordnung. Weitere Informationen können der
entnommen werden.
2.3 Gestaltung von Arbeitsverfahren
Im Gesundheitsdienst ist regelmäßig von einer Beanspruchung des Muskel-Skelett-Systems auszugehen, wenn Patienten bewegt werden müssen bzw. Hilfestellung dazu benötigen oder beim Materialtransport. Das Bewegen (Mobilisieren) von kranken oder hilfsbedürftigen Menschen und der Materialtransport sind häufige Arbeitsaufgaben mit physischer Belastung. Die Gefährdung bei dieser physischen Belastung, kann z.B. nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell oder der Leitmerkmalmethode der BAua abgeschätzt werden. Eine ausgezeichnete Hilfestellung zum Erkennen physischer Gefährdungen bietet auch die CD-ROM "Rückengerechtes Arbeiten in Pflege und Betreuung" (BG/GUV 77.60).
Durch Anwendung geeigneter technischer Hilfsmittel, die der Arbeitgeber nach der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) zur Verfügung stellen muss, sind Arbeitserleichterungen möglich.
Das Erlernen möglichst einfacher, leicht umsetzbarer Arbeitstechniken, wie sie u.a. in der Information "Rückengerechtes Arbeiten" (GUV-I 8514) genannt sind bzw. gut handhabbarer Hebetechniken (siehe z.B. Broschüre "Heben und Tragen ohne Schaden" der BAuA) kann die Gefährdung zusätzlich verringern. Im täglichen Alltag der Kranken und Altenpflege ist der Einsatz von Hebevorrichtungen, z.B. Liftern, nicht immer möglich. Dafür müssen kleine Hilfsmittel bereitgestellt und deren Anwendung gelehrt und unterwiesen werden. Beide Möglichkeiten werden in der Information "Rückengerechtes Arbeiten in der Pflege und Betreuung" (GUV-I 8557) und im BGW-Themenheft "Spannungsfeld Rücken" (M655) beschrieben.
Nicht nur beim Heben und Bewegen von Personen oder Lasten können ungünstige Belastungen des Körpers auftreten. Auch ergonomisch ungünstig gestaltete Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte, Medizinprodukte oder Arbeitsabläufe führen zu Belastungen, die im schlimmsten Fall in Muskel-Skelett-Erkrankungen von Beschäftigten enden können. Um dem vorzubeugen, bieten u.a. die BGW und die BAua Informationen oder Seminare zu ergonomisch gestalteten Arbeitsplätzen und -verfahren an.
Neben physischen (d.h. körperlichen) Belastungen treten im Gesundheitsdienst oft psychische Belastungen am Arbeitsplatz auf. Diese werden insbesondere durch
Ein Konzept zu deren Ermittlung und Möglichkeiten der Prävention finden Sie im LASI-"Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention" (LV 28). Zur Kompensation psychischer Fehlbelastungen bieten sich verschiedene Entspannungsmethoden und sportliche Übungen an. Eine Übersicht zu verschiedene Möglichkeiten findet man in der Rubrik "Psychologie/Gesundheitsförderung" im Internetangebot der BGW. Rechtliche Rahmenbedingungen und Regelungsmöglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung im Krankenhaus werden in der LASI-Handlungshilfe "Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern" (LV 30) erläutert.
Zum Umgang mit Medizinprodukten siehe Abschnitt 11.
2.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bedarf es der arbeitsmedizinischen Vorsorge als Teil der betrieblichen Präventionsmaßnahmen. Sie umfasst sowohl die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen ihrer Tätigkeit und ihrer Gesundheit als auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und ist der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) geregelt.
Für den Gesundheitsdienst sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z.B.
und bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, z.B. Kontakt zu Erregern von
Angebots- oder Pflichtuntersuchungen zu veranlassen. Wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, muss der Arbeitgeber gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung auf Hepatitis B und Hepatitis C veranlassen und eine Immunisierung gegen Hepatitis B kostenlos anbieten (siehe auch Abschnitt 2.2.4).
Es können aber auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig werden, wenn Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ausgeführt oder Atemschutzmasken getragen werden müssen. Für Handwerker- und Instandhaltungsbereiche ist zu prüfen, ob Tätigkeiten mit Lärmexposition den Anlass für Vorsorgeuntersuchungen darstellen können. Schließlich sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten oder sogar Pflicht, wenn die jeweiligen Expositionsgrenzwerte der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung bzw. den Anhängen I (inkohärente optische Strahlung) und II (Laserstrahlung) der Richtlinie 2006/25/EG überschritten sind.
3 Grund- und Behandlungspflege
3.1 Einleitung
Durch den engen Kontakt zu Patienten und durch Arbeiten mit Nothilfecharakter sind Beschäftigte bei der Arbeit zahlreichen Gefährdungen ausgesetzt. Hinzu kommen mögliche Gefahren durch Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie organisatorische Probleme, psychische Belastungen und ein ständiger Wissenszuwachs in der Medizin, der ein lebenslanges Lernen notwendig macht.
Ausführliche Hinweise zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zu Gefährdungen in der Pflege werden z.B. in der Information "Gefährdungsbeurteilung in der Pflege" (Reihe BGWcheck, Bestellnr. TP-11GB) oder im Internet im Gesundheitsdienstportal unter "pflegende Angehörige" gegeben.
Hinweise zur "Neu- und Umbauplanung von Krankenhäusern unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes" sind in der gleichlautenden Information BGI/GUV-I 8681 zusammengestellt.
3.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen
3.2.1 Strahlung
Gefährdungen durch ionisierende Strahlen in der Pflege können sich z.B. durch Einsatz mobiler Röntgengeräte oder bei der Verwendung radioaktiver Substanzen in Diagnose und Therapie ergeben. Die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sind in Abschnitt 8 "Radiologie" beschrieben.
3.2.2 Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) und Umgang mit hautschädigenden Stoffen
Wie unter Abschnitt 2.2.2 ausgeführt, können hohe Hygieneanforderungen im Gesundheitsdienst zu Hautschädigungen führen. Neben den in Abschnitt 2.2.2 genannten Vorschriften und Regeln werden insbesondere die folgenden Informationen zur Beachtung empfohlen:
Durch das Verwenden allergenarmer Handschuhe kann eine wichtige Quelle allergischer Erkrankungen im Gesundheitsdienst ausgeschaltet werden. Das gilt für alle Pflege-, Reinigungs- und Desinfektionstätigkeiten. Hinweise zur Auswahl geeigneter Handschuhe siehe Information BGI/GUV-I 8584 bzw. M621 "Achtung Allergiegefahr".
Bei Feuchtarbeiten von arbeitstäglich mehr als zwei Stunden Dauer ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten, bei vier oder mehr Stunden Dauer ist sie Verpflichtung, siehe Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Daneben sollte aber auch darauf geachtet werden, dass in Arzneimitteln, Wirkstoffen der Medizin und Medizinprodukten Allergene enthalten sein können. Das von DGUV, BGW und BG BAU geförderte Forschungsvorhaben "Frühzeitige Erkennung allergener Stoffe bei beruflicher und nicht-beruflicher Exposition" weist z.B. auf berufliche Kontaktstoffe in der Altenpflege hin. Bei Problemen dieser Art ist eine Beratung durch den UV-Träger hilfreich, z.B. durch das Schulungs- und Beratungszentrum Schu.ber.z.
3.2.3 Spezielle Gefahrstoffe
Zytostatika
Zytostatika können eine krebserzeugende Wirkung beim Menschen haben. Bei der Zubereitung von Zytostatika oder beim Kontakt mit Ausscheidungen von Patienten, die mit Zytostatika behandelt werden, müssen deshalb Schutzmaßnahmen entsprechend TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung" getroffen werden. In der Information "Zytostatika im Gesundheitsdienst" (BGW M 620, bzw. GUV-I 8533) finden Sie detaillierte Angaben zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Wenn Beschäftigte gegen krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung exponiert sind, müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden, siehe Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Narkosegase
Bei der Verwendung von Inhalationsnarkotika ist durch Messungen oder Berechnungen zu ermitteln, ob die Vorgaben der TRGS 525 (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte) eingehalten werden. In IFA-Empfehlungen ist beschrieben, wie dies durch technische und organisatorische Maßnahmen im Aufwachraum möglich ist; siehe auch das Merkblatt "Umgang mit Narkosegasen" (Amt für Arbeitsschutz, Hamburg).
Medikamente und Hilfsstoffe
Für die Anwendung von Medikamenten sind die Schutzmaßnahmen der TRGS 525 zu beachten
3.2.4 Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdungen)
Beim Pflegen treten Expositionen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, 3** und 3, selten 4 auf. Zahlreiche Tätigkeiten sind in der (TRBa 250, BGR/GUV-R 250) als Tätigkeiten der Schutzstufe 2 oder 3 eingestuft. Weitere Informationen finden Sie u.a. im Gesundheitsdienstportal bzw. auf der DVD "Kleiner Stich mit Folgen" und in der Information "Risiko Virusinfektion" der BGW (M612). Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch auf der Internetseite "infektionsfrei.de" des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg. Hilfreich für die Ansprache der Beschäftigten ist auch das Faltblatt "Verhütung von Infektionskrankheiten in der Pflege und Betreuung" (BGI/GUV-I 8536).
Hygienemaßnahmen beim Umgang mit Patienten, die mit hochresistenten Erregern wie z.B. MRSa (multiresistenter Staphylococcus aureus) besiedelt sind, sind der Empfehlung der Kommission Krankenhaushygiene und Infektionsprävention "Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen" sowie dem zugehörigen Kommentar zu entnehmen.
Bei allen Tätigkeiten mit Infektionsgefahr ist auch aus Gründen des Patientenschutzes das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung notwendig, siehe (TRBa 250, BGR/GUV-R 250). Zum Schutz bei Arbeiten mit Infektionsgefahr stellen Impfungen die wirksamste Möglichkeit dar. Aktuelle Informationen über empfohlene Impfungen stellt das RKI im Internet in der Rubrik "Impfen" bereit.
3.3 Gestaltung von Arbeitsmitteln und -verfahren
3.3.1 Heben und Tragen von Lasten - rückengerechter Patiententransfer
Gemäß der Lastenhandhabungsverordnung muss das Heben und Tragen von Lasten möglichst durch Hilfsmittel vermieden werden. Zu erheblichen Belastungen der Pflegekräfte kommt es bei der stationären und der ambulanten Pflege besonders beim Heben von Patienten, beim Umbetten von Patienten, beim Duschen oder Baden von Patienten. Für das Bewegen von Patienten sind geeignete Hilfsmittel einzusetzen. Außerdem können Rückenbelastungen durch Anwendung optimierter Bewegungsabläufe vermindert werden. Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung findet man bei folgenden Quellen:
3.3.2 Ergonomische Probleme
Bei Assistenztätigkeiten fallen oft statische Arbeiten in Fehlhaltungen an. Bei Pflegearbeiten sowie beim Schieben von Betten und Wagen kommt es ebenfalls nicht selten zu Arbeiten in Fehlhaltungen.
Neben dem Gebrauch der oben genannten Hilfsmittel zum Heben und Umlagern von Patienten kann hier eine Schulung von rückengerechten Bewegungsmöglichkeiten helfen, ebenso das Angebot von Ausgleichsgymnastik.
3.3.3 Gefahren durch elektrischen Strom
Bei der Defibrillation wird ein starker Stromstoß abgegeben. Deshalb darf der Patient während dieser Phase nicht angefasst werden und es sollte ein möglichst großer Sicherheitsabstand eingehalten werden.
3.3.4 Umgang mit Medizinprodukten
Beschäftigte im Gesundheitsdienst wenden Medizinprodukte an Patienten an. Dabei dürfen weder sie selbst, noch Patienten, noch Dritte gefährdet werden. Dies ist im Medizinproduktegesetz und in der Medizinproduktebetreiberverordnung geregelt.
Welche Pflichten die Anwender von Medizinprodukten haben und was bei der hygienischen Aufbereitung zu beachten ist, finden Sie in den Sicheren Seiten der BGW für den Bereich Humanmedizin und in der Broschüre "Medizinprodukte - Was müssen Betreiber und Anwender tun" der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg; siehe auch im Abschnitt 11 "Umgang mit Medizinprodukten".
Vorkommnisse mit Medizinprodukten müssen entsprechend der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung mit einem Formular gemeldet werden.
3.4 Arbeitsorganisation
3.4.1 Nacht- und Schichtarbeit, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
Personal in Pflegeeinrichtungen arbeitet oft im Nacht- oder Schichtdienst. Dies führt wegen der dem Circadianrhythmus des Menschen entgegenlaufenden Arbeits- und Ruhezeiten zu Stressbelastung und sozialen Problemen. Nachtarbeit kann zu Schlafstörungen und Schlafmangel führen. Auch ständige Überstunden und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen können zu sozialen und gesundheitlichen Problemen führen. Schichtpläne sind deshalb zu optimieren. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes müssen eingehalten werden. Arbeitnehmer, die nachts arbeiten müssen, sind berechtigt, sich auf Kosten des Arbeitgebers arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Weitere Informationen zur Nacht- und Schichtarbeit finden Sie z.B. in den Leitlinien "Nacht- und Schichtarbeit" der DGAUM und im Internetangebot der Gesellschaft für Arbeit und Ergonomie - online e.V.
3.4.2 Schnittstellenproblematik
Pflegepersonal fungiert im Krankenhaus oft als Patientenmanager. Sind die Schnittstellen der einzelnen zusammenarbeitenden Dienste (Ärzte, Pflegepersonal, Labor, Krankengymnastik, OP, Untersuchungsbereiche, Verwaltung) nicht ausreichend aufeinander abgestimmt, belastet dies das Pflegepersonal.
Ähnliche Probleme stellen sich in der stationären und ambulanten Pflege.
Abhilfe kann durch eine verbesserte und abgestimmte Organisation des Arbeitsablaufs bzw. der Zusammenarbeit erreicht werden. Verbesserungen können z.B. im Rahmen eines betrieblichen Vorschlagswesens, mit Hilfe des "BGW betriebsbarometers" oder der Arbeitssituationsanalyse (BGW asita) erzielt werden.
3.4.3 Psychische Belastungen
Psychische Belastungen und Fehlbeanspruchungen des Pflegepersonals entstehen z.B. durch
Durch eine Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob psychische Belastungen auftreten. Als Ausgangspunkt können Fehlzeiten, Fluktuation, gesundheitliche Einschränkungen sowie die Aussagen von Betriebsarzt und gewählter Vertretung der Beschäftigten herangezogen werden. Situationsanalysen, z.B. nach BGW asita, moderierte Gefährdungsbeurteilungen, z.B. nach der Initiative Neue Qualität der Arbeit - inqa, Befragungen der Beschäftigten z.B. nach "BGW betriebsbarometer" sowie arbeitsorganisatorische Untersuchungen wie im Projekt "Arbeitslogistik in der Altenpflege" der BGW (al.i.d.a) sind weitere erprobte Analyseinstrumente.
Maßnahmen können an verschiedenen Ebenen ansetzen.
3.5 Sonstige Gefährdungen
3.5.1 Umgang mit fremdgefährdenden Patienten
Beschimpfungen, Drohungen oder gar körperliche Übergriffe durch Patienten, Bewohner oder deren Angehörige gehören für viele Beschäftigte in den Einrichtungen des Gesundheitswesens zum Arbeitsalltag. Von Menschen ausgehende Gewalt ist im Gesundheitsdienst die zweithäufigste Ursache von Unfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit.
Unterschätzt werden vielfach die psychischen Folgen, die aus verbaler Gewalt und körperlichen Übergriffen resultieren können. Diese reichen von Schlaf- und Konzentrationsstörungen über das ständige Wiedererleben der Gewaltsituation bis hin zum Vollbild der so genannten posttraumatischen Belastungsstörung.
Ein professioneller Umgang mit Aggressionen und Gewalt gehört zum pflegerischen und therapeutischen Beruf. Hilfen dazu bieten im Gesundheitsdienstportal die Seite Gewaltprävention, die Information "Professioneller Umgang mit Gewalt und Aggression" (BGWthemen TP-PUGA), Seminare der Unfallkassen und der BGW, sowie die Ausbildung zum Deeskalationstrainer.
Gerade wenn mit körperlichen Übergriffen zu rechnen ist, hat der Arbeitgeber für eine reibungslos funktionierende Rettungskette zu sorgen und die Erste Hilfe sicherzustellen, siehe auch §§ 21 und 24 der BGV A1/GUV-V A1.
Werden Pflegekräfte bei Hausbesuchen in den Wohnungen der Patienten tätig, kommen zu diesen psychischen Belastungen auch die Gefährdungen durch den Straßenverkehr. Zur Beherrschung dieser Belastung ist die Teilnahme an einem Verkehrssicherheitstraining sinnvoll. Verschiedene UV-Träger unterstützen diese Maßnahme; z.B. die BGW.
4 Human- und zahnmedizinische Untersuchung und Behandlung (insbesondere in Praxen)
4.1 Einleitung
Im Gesundheitsdienst, insbesondere in human- und zahnmedizinischen Praxen stellen sich täglich viele Patienten zur Untersuchung und Behandlung vor. Dabei werden die unterschiedlichsten Krankheiten diagnostiziert und therapiert. Die Mitarbeiter der Praxen sind bei ihrer Sorge um die Wiederherstellung der Gesundheit der Patienten oft selbst verschiedenen speziellen Gefährdungen in ihrer Arbeitsumgebung ausgesetzt. Eine umfassende Darstellung dieser Gefährdungen sowie Hinweise zu Erfordernis, Art und Umfang der Ermittlung und Dokumentation der Gefährdungen liefern die Gefährdungsbeurteilungen für die Humanmedizin und die Zahnmedizin der BGW (bgwcheck TP-1GB und TP-2GB). Soweit die Untersuchung und Behandlung in anderen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes geschieht, gelten die Darstellungen entsprechend. Siehe dazu auch den BGW-Check TP-4GB für Kliniken und medizinische Dienste.
Nachfolgend wurden weitere Informationsquellen für spezifische Gefährdungen bei human- und zahnmedizinischen Untersuchungen und Behandlungen zusammengestellt.
Bei Tätigkeiten in Arzt- und Zahnarztpraxen können spezielle Gefährdungen entstehen durch:
4.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen
4.2.1 Strahlung
In Abhängigkeit von der Ausrichtung und Ausrüstung der Praxis können bei bestimmten Untersuchungen (Röntgen) und Therapiemaßnahmen (Tumorbestrahlung, Lasertherapie) ionisierende (Röntgenstrahlung) oder nichtionisierende (Laserstrahlung, elektromagnetische Felder) Strahlungen auftreten.
Das Bundesamt für Strahlenschutz bietet allgemeine Informationen zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin an. Die rechtlichen Grundlagen sind in der Röntgenverordnung und in der Strahlenschutzverordnung nachzulesen.
Ausführliche Informationen siehe Abschnitt 8 "Radiologie".
4.2.2 Arbeiten im feuchten Milieu und Umgang mit hautschädigenden Stoffen
Siehe Abschnitte 2.2.2, 2.2.3 und 3.2.2.
4.2.3 Gefahrstoffe
Hinweise auf einschlägige Vorschriften und Regeln siehe Abschnitt 2.2.3. In ihrem "Online-Gefahrstoffmanagement für Arzt- und Zahnarztpraxen" bietet die BGW einen virtuellen Rundgang durch die Arzt- oder Zahnarztpraxis an. Z.B. können Gefahrstoffe in Desinfektionsmitteln für die Geräte und Flächen enthalten sein. Bei der Durchführung ambulanter Operationen können Gefährdungen durch Narkosemittel und in radiologischen Praxen durch Röntgenchemikalien (Entwickler, Fixierer) nicht ausgeschlossen werden. In der Zahnmedizin ist bei der dentalen Versorgung (Zahnfüllstoffe, Quecksilber), bei der Abdrucknahme und Einpassung von Zahnersatz (Kunststoffe, Stäube, Methacrylate) von zusätzlichen Kontakten zu Gefahrstoffen auszugehen.
Verwendung von Zytostatika siehe Abschnitt 3.2.3.
4.2.4 Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdungen)
Das Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen ist bei seiner beruflichen Tätigkeit durch Infektionserreger der Risikogruppen 2, 3** und 3 gefährdet. Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen enthalten die Biostoffverordnung und die Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBa 250, BGR/GUV-R 250). Viele Tätigkeiten sind allgemein der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Beim Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten ist von einer erhöhten Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen auszugehen. Hinweise zum sicheren Arbeiten geben das Gesundheitsdienstportal unter "Kleiner Stich mit Folgen" und in die Merkblätter "Risiko Virusinfektionen - Übertragungsweg Blut" (M612/613) und "Liste sicherer Produkte - Schutz vor Schnitt- und Stichverletzungen (M612/613-Li) der BGW.
Siehe auch Abschnitt 2.2.4. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass Materialien, die an zahntechnische Laboratorien weitergegeben werden, zuvor desinfiziert und geeignet verpackt werden müssen.
4.2.5 Brand- und Explosionsgefahr
Die Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, GUV-R 133) beschreibt die zur Bekämpfung von Entstehungsbränden an Arbeitsplätzen erforderlichen Feuerlöscher. Auf Arztpraxen bezogene Angaben zu Feuerlöschern und deren Wartung findet man in Publikationen, z.B. von S. Steinmeier in Prakt. Arb.med. 2009; 14: 14-19 oder bei Herstellern von Feuerlöschgeräten.
4.2.6 Verwendung von elektrischen Geräten
Hinsichtlich der Prüfung von elektrischen Endgeräten, zu denen Elektrogeräte (Lampen, Faxgerät, PC, Monitor u.ä.) und Medizinprodukte (EKG, EEG, Sterilisator, UV-Leuchten u.ä.) gehören, gelten die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung, der Vorschrift A3 (BGV A3, GUV-V A3) und für Medizinprodukte zusätzlich die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ( MPBetreibV), siehe auch Abschnitt 11.
4.3 Arbeitsorganisation, psychische Belastungen, Gewalterfahrung
Die Arbeitsorganisation einer Arztpraxis birgt die Gefahr für psychische Belastungen, wenn das Praxispersonal gleichzeitig mehrere Aufgaben zu erfüllen hat. Die Aufgaben lassen sich in Telefonberatung und Terminvergabe, Patientenaufnahme und Untersuchungsassistenz gliedern und werden oft von einer Person allein realisiert.
Hinweise zur Optimierung der Arbeitsorganisation und zu psychischen Belastungen siehe Abschnitt 3.4.
Auch durch den Umgang mit schwerkranken, stark hilfsbedürftigen und aufgebrachten Patienten entstehen psychisch belastende Situationen. Zudem können die Mitarbeiter von Arzt- und Zahnarztpraxen von verbalen Übergriffen betroffen sein. Dazu gehören Beleidigungen, Bedrohungen und auch obszöne Gesten. Als Auslöser gilt die Unzufriedenheit der Patienten, die aus zu langen Wartezeiten, Unzufriedenheit mit der Behandlung, Nichtverordnung bestimmter Medikamente oder Therapien resultiert. Zum Teil kommt es auch zu körperlichen Attacken (Spucken, Treten, Schlagen). Über Trainingsprogramme zum Umgang mit Gewalt kann das Personal von medizinischen Praxen den Umgang mit gewaltbereiten oder psychotischen Patienten erlernen.
Hilfen zum professionellen Umgang mit Gewalterfahrungen siehe Abschnitt 3.5.1.
Werden Beschäftigte von Arztpraxen bei Hausbesuchen in den Wohnungen der Patienten tätig, kommen zu diesen psychischen Belastungen auch die Gefährdungen durch den Straßenverkehr. Zur Beherrschung dieser Belastung ist die Teilnahme an einem Verkehrssicherheitstraining sinnvoll. Verschiedene UV-Träger unterstützen diese Maßnahme; z.B. die BGW.
5 Tätigkeiten im Operationsbereich
5.1 Einleitung
Operationen werden in Operationssälen und in Praxen durchgeführt. Um beide Möglichkeiten einzuschließen und das Augenmerk auf die Tätigkeiten zu legen, sprechen wir hier von Operationsbereichen (im Folgenden mit "OP" abgekürzt). Operationsbereiche sind eine Arbeitsumgebung mit spezifischen Unfall- und Gesundheitsgefährdungen für die Beschäftigten. Erfahrungen der Unfallversicherungsträger weisen auf folgende Unfall- und Belastungsschwerpunkte hin:
Dazu hat die Unfallkasse Berlin das Projekt "Sicherheit und Gesundheit im Operationssaal" durchgeführt. Die Projektergebnisse beschreiben u.a. Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen.
Hinweise zur Bauplanung sind in der Information "Neu- und Umbauplanung von Krankenhäusern" unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes" (BGI/GUV-I 8681) zusammengestellt.
5.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen
5.2.1 Strahlung
Für den medizinischen Einsatz von Lasern sind folgende Gesetze und Vorschriften maßgeblich:
Beim Einsatz von Lasern sind die entsprechenden Laserklassen und die daraus resultierenden Gefährdungen und zugehörigen Schutzmaßnahmen zu beachten.
Schutzmaßnahmen sind z.B.:
Spezifische Regelungen finden Sie auch in den Empfehlungen des Fachausschusses Elektrotechnik "Betrieb von Laser-Einrichtungen für medizinische und kosmetische Anwendungen" (FA-Informationsblatt Fa ET5).
Informationen über Gefährdungen durch Röntgenstrahlen siehe Abschnitt 8 "Radiologie".
5.2.2 Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) und Umgang mit hautschädigenden Stoffen
Einen Großteil der Arbeitszeit sind die Hände der Beschäftigten im OP feucht. Ursache hierfür ist die notwendige chirurgische und hygienische Händedesinfektion sowie das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe, unter denen sich körpereigener Schweiß sammelt. Der ständige Kontakt mit Feuchtigkeit gefährdet die Haut und erleichtert die Entstehung eines Hautekzems. Um die Haut gesund zu erhalten, bedarf es
Genauere Informationen erhalten Sie mit den folgenden Links:
5.2.3 Gefahrstoffe sowie Brand- und Explosionsgefahr
Im OP können Gefahrstoffe in Narkosemitteln, zur Anästhesie, in Desinfektionsmitteln und in Mitteln zur Präparation von Zellmaterial vorkommen. Brand- und Explosionsgefahr kann durch Dämpfe alkoholischer Desinfektionsmittel und/oder durch den Einsatz von Sauerstoff entstehen. Genauere Informationen hierzu finden Sie in folgenden Informationsquellen:
Narkosegase
Desinfektionsmittel
Hier sind Produkte zur Desinfektion von Händen, Haut, Flächen oder Medizinprodukten zu unterscheiden.
Einsatz von Sauerstoff
Erhöhte Sauerstoffkonzentrationen können zu Selbstentzündung leicht entzündlicher Stoffe führen.
Genauere Informationen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Sauerstoff finden Sie in der Information "Gefahren durch Sauerstoff" (BGI 644).
Rauche beim Einsatz von Hochfrequenzchirurgie und Laser
Bei der Anwendung von Hochfrequenz- und Laserchirurgie entstehen Rauche, die gemäß der Fachliteratur ähnlich gefährlich sein können wie Zigarettenrauch. Der allgemeine Feinstaubgrenzwert von 3 mg/m3 kann beim Behandeln von Fettgewebe leicht überschritten werden; Rauche sind deshalb abzusaugen. Genauere Informationen finden Sie z.B. im Fachartikel BGWinfo "Chirurgische Rauchgase - Gefährdungen und Schutzmaßnahmen".
5.2.4 Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdungen)
Die Beschäftigten im OP sind regelmäßig Infektionserregern der Risikogruppen 2, 3** und 3 ausgesetzt. Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen enthalten die Biostoffverordnung und die Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBa 250, BGR/GUV-R 250). Viele Tätigkeiten im OP sind der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Je nach Art und Intensität der Gefährdung sind zusätzliche Maßnahmen der Schutzstufe 3 zu treffen.
Besonders im OP ist der Schutz vor Stichverletzungen durch spitze oder scharfe Instrumente wichtig. Hinweise zum sicheren Arbeiten geben das Gesundheitsdienstportal unter Infektionsschutz und die Merkblätter "Risiko Virusinfektionen - Übertragungsweg Blut" (M612/613) und "Liste sicherer Produkte - Schutz vor Schnitt- und Stichverletzungen (M612/613-Li) der BGW.
Zu beachten ist auch die Gefährdung über die Atemwege durch im OP entstehende Bioaerosole wie
Hier ist auf Absaugung und geeigneten Atemschutz (mindestens FFP2) zu achten.
Bezüglich arbeitsmedizinischer Vorsorge siehe Abschnitt 2.4.
5.3 Gefährdungen durch unzureichend gestaltete Arbeitsmittel oder Verfahren
5.3.1 Ergonomisch unzureichend angepasste Arbeitsmittel
Die Arbeitsmittel im OP sind für die Anwender oft nicht ausreichend ergonomisch ausgelegt. Aus einer Umfrage von B. Hoffmann/C. Backhaus geht hervor, dass jeder Anwender von Medizinprodukten in der Anästhesie pro Woche durchschnittlich zweimal mit problematischen Bedienungssituationen konfrontiert wird.
Darüber hinaus führt das Umlagern von Patienten und das Stehen am Tisch (oft in Zwangshaltung) zu Belastungen des Stütz- und Halteapparates. Zur Vermeidung dieser Gefährdungen sind
In den Abschnitten 2.3 und 3.3.1 werden Informationen zu rückenschonenden und belastungsarmen Arbeitsverfahren genannt.
5.3.2 Unfallgefährdungen durch Geräte/elektrischen Strom
Voraussetzung für die sichere Anwendung von Geräten ist gemäß § 2 Medizinproduktebetreiberverordnung zunächst die einwandfreie Funktion und Instandhaltung. Handelt es sich um Medizinprodukte, bei deren Anwendung ein besonders hohes Risiko für den Patienten entsteht, kommen gemäß § 6 Sicherheitstechnische Kontrollen hinzu. Ein sicherer Betrieb setzt bei diesen Produkten weiterhin nach § 5 eine Einweisung durch eine Person voraus, die direkt vom Hersteller oder dessen Vertreter eingewiesen wurde.
Bei der Hochfrequenzchirurgie müssen, um Stromschläge und Verbrennungen beim Chirurgen zu vermeiden, die Handschuhe intakt sein und isolieren. Die Handschuhe sollten regelmäßig gewechselt werden, um die Isolation zu gewährleisten. Optimal sind doppelte Handschuhe. Feuchtigkeit im Handschuh oder auf dem Handschuh kann den Stromfluss durch den Handschuh begünstigen. Als Blutstiller eingesetzte Klemmen müssen während eines Verödens des Gefäßes mit dem Thermokauter fest und mit großer Haltefläche gehalten werden.
5.4 Psychische Belastungen
Wesentlich für die Vermeidung psychischer Fehlbelastungen ist eine gute Abstimmung der Arbeitsvorgänge, an denen verschiedene Bereiche im Krankenhaus beteiligt sind, wie z.B. Pflege, Ärzte, Reinigungsdienste usw. Eine gute Kommunikation und Information im Team vermeidet Konflikte. Qualitätssicherungsmaßnahmen vermeiden Fehler und hierdurch entstehende Belastungen von Mitarbeitern. OP-Pläne, Bereitschaftsdienst- und Urlaubspläne sollten im Vorfeld abgestimmt werden.
Die im Abschnitt 3.4 gegebenen Hinweise können oft analog auch für die Tätigkeit in OP-Bereichen herangezogen werden.
Eine stressbezogene Arbeitsanalyse von Klinikärzten zeigte neben den Stressoren, die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit an sich stehen - wie z.B. Zeitdruck und Unsicherheit -, auch kritische Ergebnisse auf Betriebsebene, z.B. bezüglich des Respekts und der Anerkennung durch die Klinikleitung: Ergebnisse der Online-Befragung der Klinikärzte 2008
Das BGW-Projekt "Führung und Gesundheit" ging der Frage nach, wie Führungskräfte zur Mitarbeitergesundheit beitragen können; seine Ergebnisse geben Anregungen, wie erfolgreiche Maßnahmen zur Verbesserung gesundheitsfördernder Führung aussehen können.
Weitergehende Informationen zur Gesundheitsförderung finden Sie im Programm "Betriebliche Gesundheitsförderung durch Personalentwicklung" zur Prävention psychischer Belastung (BGW gesu.per).
6 Rettungsdienst
6.1 Einleitung
Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes sind von den Ländern in eigenen Rettungsdienstgesetzen geregelt.
Begrifflich wird darin unterschieden:
Besonderheiten des Rettungsortes
Die Arbeitsplätze der Beschäftigten im Rettungsdienst "entstehen" am Rettungsort, z.B. Fahrzeugwrack, Straßengraben, Flussufer, unter unterschiedlichsten Rahmenbedingungen. Die Arbeitssituationen der Rettungskräfte an einem Unfallort können erhebliche Gefährdungen aufweisen wie
Die Gefährdungslage muss am Rettungsort beurteilt werden. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen stehen in der Regel nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Daher kommt der Ausbildung der im Rettungsdienst Beschäftigten in der Beurteilung der zu erwartenden Risiken eine besondere Rolle zu. Informationen über die Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen finden Sie in
6.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen
6.2.1 Strahlung
Im Rettungsdienst und Krankentransport kommen ionisierende oder optische Strahlung für medizinische Zwecke in der Regel nicht vor.
6.2.2 Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) und Umgang mit hautschädigenden Stoffen
Aus hygienischen Gründen müssen sich die Mitarbeiter im Rettungsdienst häufig die Hände desinfizieren und flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen. Bei häufigem ununterbrochenen Handschuhtragen ist von Hautgefährdungen auszugehen. Zusätzlich kann der regelmäßige Kontakt zu Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu irritativen Hautschädigungen führen.
Alle Mitarbeiter müssen deshalb hinsichtlich des Umgangs mit hautschädigenden Stoffen unterwiesen werden. Im Gesundheitsdienstportal finden Sie Handlungshilfen für Unterweisungen zum Hautschutz.
Siehe auch Abschnitte 2.2.2 und 3.2.2.
6.2.3 Gefahrstoffe
Je nach der Situation am Rettungsort können sehr unterschiedliche Gefahrstoffe auftreten. Die Desinfektion von Rettungsfahrzeugen erfolgt nach Vorgaben von Hygieneplänen im allgemeinen durch Wischdesinfektion, in besonderen Fällen auch durch Formaldehyd-Begasung. Die Art der Desinfektion bestimmt die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen, siehe Abschnitt 12.
Sensibilisierende Stoffe für Haut und Atemwege können in Reinigungs- und Desinfektionsmitteln enthalten sein. Eine besondere Sensibilisierungsgefahr geht zudem von Latexproteinen aus, die über Handschuhpuder in die Luft am Arbeitsplatz gelangen können.
Die TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" gibt Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung und nennt geeignete Schutzmaßnahmen. Die Information "Achtung Allergiegefahr" (M621 bzw. BGI/GUV-I 8584) enthält Angaben über die Inhaltsstoffe verschiedener am Markt angebotener medizinischer Handschuhe.
6.2.4 Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdungen)
Die Verletzungsgefahr für Rettungspersonal z.B. durch scharfe, spitze Wrackteile ist hoch. Außerdem kann es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt zu Körperflüssigkeiten, z.B. Blut, Ausscheidungen, der Unfallopfer kommen, z.B. beim Entfernen blutdurchtränkter Kleidung. Lederhandschuhe zum Schutz gegen mechanische Verletzungen bieten hier keinen ausreichenden Schutz, weil sie sich voll Blut saugen können. Deswegen sind unter den Lederhandschuhen medizinische Einmalhandschuhe notwendig. Im Anhang 1 der Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst" (GUV-R 2106) wird der notwendige Infektionsschutz beschrieben. Für die Punktion der Verletzten sind geeignete Instrumente mit eingebautem Sicherheitsmechanismus zur Vermeidung von Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen zu benutzen, siehe Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBa 250, BGR/GUV-R 250). Produktlisten sind im Gesundheitsdienstportal und in der "Liste sicherer Produkte - Schutz vor Schnitt- und Stichverletzungen (M612/613-Li) der BGW erhältlich.
6.3 Gestaltung von Arbeitsmitteln und -verfahren
6.3.1 Physische Belastungen, z.B. durch Heben und Tragen von Lasten
Die Bergung und der Transport von Notfallpatienten oder Unfallverletzten zum Rettungswagen oder Rettungshubschrauber kann für die Rettungskräfte mit erheblichen Belastungen, insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparats, verbunden sein. Gefährdungen können sich ergeben
6.3.2 Gefahren durch elektrischen Strom
Je nach der Situation am Rettungsort kann es zu einer Gefährdung durch elektrischen Strom kommen.
Bei Gefahren durch Berührung unter Spannung stehender Teile ist vor Rettungsmaßnahmen die Spannungsfreiheit herstellen zu lassen.
6.4 Arbeitsorganisation, psychische Belastungen
Die Arbeit der Rettungskräfte fällt nicht kontinuierlich an. Diese verbringen in den Rettungswachen unter Umständen lange Wartezeiten, bis plötzlich eine Alarmierung erfolgt und je nach Anlass eine sehr hohe Anspannung entstehen kann. Psychische Belastungen und Fehlbeanspruchungen der Beschäftigten im Rettungsdienst entstehen z.B. durch
Durch eine Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob die Beschäftigten im Rettungsdienst durch Aggressionen oder psychische Belastungen gefährdet werden können. Als Ausgangspunkt können Einsätze bei Massenveranstaltungen oder häuslicher Gewalt, Fehlzeiten, Fluktuation, gesundheitliche Einschränkungen sowie die Aussagen von Betriebsarzt und gewählter Vertretung der Beschäftigten herangezogen werden. Arbeitssituationsanalysen, z.B. BGW asita und moderierte Gefährdungsbeurteilungen, z.B. nach der inqa-Handlungshilfe, sind weitere erprobte Analyseinstrumente. Maßnahmen können an verschiedenen Ebenen ansetzen.
Weitere Analyseinstrumente und Maßnahmen siehe Abschnitt 3.4.3.
6.5 Sonstige Gefährdungen
6.5.1 Umgang mit fremdgefährdenden Patienten
Beschimpfungen, Drohungen oder gar körperliche Übergriffe durch Angehörige der Notfallpatienten oder Schaulustige gehören für viele Beschäftigte im Rettungsdienst zum Arbeitsalltag.
Unterschätzt werden vielfach die psychischen Folgen, die aus verbaler Gewalt und körperlichen Übergriffen resultieren können. Diese reichen von Schlaf- und Konzentrationsstörungen über das ständige Wiedererleben der Gewaltsituation bis hin zum Vollbild der so genannten posttraumatischen Belastungsstörung.
Ein professioneller Umgang mit Aggressionen und Gewalt gehört zum Beruf. Hilfen dazu bietet die DVD "Risiko Übergriff". Sie ist auch im Gesundheitsdienstportal online verfügbar. Weitere Hilfen bieten die Information "Gewalt und Aggression in Betreuungsberufen (TP-PUGA)", Seminare der Unfallkassen und der BGW, sowie die Ausbildung zum Deeskalationstrainer.
Siehe auch Abschnitt 3.5.1.
7 Physikalische Therapie
7.1 Einleitung
Gefährdungen, die typischerweise bei der physikalischen Therapie auftreten können, sind unter anderem im BGWcheck "Gefährdungsbeurteilung in therapeutischen Praxen" (TP-3GB) beschrieben. Diese Information nennt auch geeignete Schutzmaßnahmen.
7.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen
7.2.1 Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) und Umgang mit hautschädigenden Stoffen
Manche Massageöle oder Einreibemittel enthalten Duft-, Farb- und Konservierungsstoffe, die zu Hautirritationen führen, die Atemwege reizen und Allergien auslösen können. Häufiges Händewaschen, aber auch Arbeiten im Wasser, z.B. bei Unterwassermassagen, kann Abnutzungsekzeme auslösen und Allergien begünstigen, weil die Feuchtigkeit die Barrierefunktion der Haut stört.
Der häufige Kontakt mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln beim Säubern von Arbeitsgeräten und -flächen kann Abnutzungsekzeme und Allergien verursachen.
Bei Arbeiten im warmen Wasser besteht das Risiko der Überwärmung des Körpers. Um dies zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die Aufenthaltszeit der Versicherten so kurz wie möglich ist.
Maßnahmen:
Gefahrstoffe (Reinigung, Desinfektion) sind zu ermitteln und der Einsatz von weniger gefährlichen Ersatzstoffen zu prüfen. Die Produktinformationen für Massageöle sind zu beachten, ggf. sollte auf duftstofffreie, allergenarme Mittel ausgewichen werden.
Ein Hautschutz- und Händehygieneplan ist zu erarbeiten und den Beschäftigten bereitzustellen.
Händedesinfektionsmittel, Waschlotionen, Hautschutz- und -pflegecreme ohne Duft-, Farb- und Konservierungsstoffe sind zur Verfügung stellen.
Für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind chemikalienbeständige, allergenarme Handschuhe mit längeren Stulpen, die beim Tragen nach außen umzuschlagen sind, bereitzustellen. Die Mitarbeiter sind in deren Gebrauch zu unterweisen und haben sie zu benutzen.
Falls zum Schutz vor Infektionen Untersuchungshandschuhe getragen werden müssen, sind dafür allergenarme Handschuhe bereitzustellen.
Hautschutz- und Händehygieneplan für die Physiotherapie siehe BGWthemen "Hautschutz- und Händehygieneplan" (TP-HSP-3.8000) sowie Vortrag "Händehygiene bei der Physiotherapie".
Informationen zum Hautschutz finden Sie auch im Gesundheitsdienstportal im Kapitel Hautschutz, Unterweisungshilfen sind dort unter "5 Minuten für die Haut" zugänglich, sowie im Internetangebot der BGW unter Hauptsache Hautschutz. Auch die RKI-Richtlinien zur Händehygiene befassen sich im Kapitel 3.4 mit diesem Thema.
Hinweise zu allergenarmen Handschuhen siehe Informationsschrift "Achtung Allergiegefahr" (M621 bzw. BGI/GUV-I 8584).
Siehe auch TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".
7.2.2 Gefahrstoffe
Desinfektions- und Reinigungsmittel können zu Hautirritationen, Allergien und Atemwegsreizungen führen. Selbst kosmetische Produkte wie Massage- und Duftöle können Gefahrstoffe enthalten, die nicht ausgewiesen sind. Öle, Alkohole, Desinfektions- und Reinigungsmittel sind feuergefährlich.
Vorschriften und Informationsquellen sind heranzuziehen:
7.2.3 Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdung)
Bei der Behandlung von Patienten mit offenen, blutigen Wunden besteht ein erhöhtes Risiko eine Infektionskrankheit zu übertragen. Ein ähnliches Problem kann bei Massagen im Bereich der Füße auftreten, wenn Patienten mit Mykosen behandelt werden.
Das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe bei solchen Tätigkeiten vermindert das Risiko einer Infektionsübertragung. Es ist daher dringend zu empfehlen.
Hinweise über Schutzstufen und Schutzmaßnahmen nach Biostoffverordnung siehe BGR/TRBa 250.
Hinweise zu allergenarmen Handschuhen siehe Informationsschrift "Achtung Allergiegefahr" (M621 bzw. BGI/GUV-I 8584).
7.3 Gestaltung von Arbeitsmitteln und -verfahren
7.3.1 Ergonomische und rückengerechte Arbeitsweise
Das Arbeiten in einseitiger Haltung kann Verspannungen und Rückenschmerzen verursachen. Bei ambulanten Tätigkeiten wird oft unter improvisierten Bedingungen gearbeitet. Dabei kann es häufiger vorkommen, dass ergonomisch ungünstige Voraussetzungen vorgefunden werden, die zur Belastung des Bewegungsapparates führen können.
Maßnahmen:
Durch die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, zum Beispiel durch höhenverstellbare Behandlungsbänke, Massageliegen und individuell verstellbare Arbeitsstühle, können Zwangshaltungen vermieden werden. Dazu gehören auch die Beschaffung und die Verwendung von Hebevorrichtungen für mobilitätseingeschränkte Patienten, die in Wannen oder Bädern behandelt werden sollen. Eine gute Organisation vermindert ebenfalls Verspannungen und Rückenschmerzen, in dem für abwechselnde Tätigkeiten gesorgt wird und möglichst unterschiedliche Behandlungstechniken angewendet werden. Physiotherapeuten und Masseure sollten bei ihrer Arbeit darauf achten, günstige Voraussetzungen zu schaffen und eine ergonomisch günstige Haltung insbesondere auch der Hände einzunehmen.
Für den ambulanten Einsatz sollten kleine Hilfsmittel wie zum Beispiel Gleitmatten, Anti-Rutschmatten oder Transferhilfen beschafft werden, um Patienten leichter bewegen zu können.
7.3.2 Umgang mit Medizinprodukten/Arbeitsmitteln
Bei der Anwendung von Medizinprodukten können Mitarbeiter, Patienten oder Dritte gefährdet werden.
Beim Verstellen der Behandlungsbänke oder Massageliegen besteht z.B. die Gefahr, dass sich die Mitarbeiter Quetschungen zuziehen.
Maßnahmen:
Um Gefährdungen für Patienten und Dritte auszuschließen sind die Regelungen im Medizinproduktegesetz und in der Medizinproduktebetreiberverordnung zu beachten. Insbesondere sind die Angaben der Hersteller (Bedienungsanleitung und sonstige Informationen) maßgeblich. Beispiele sind:
Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 11 "Umgang mit Medizinprodukten", in den Sicheren Seiten der BGW für den Bereich Humanmedizin und in der Broschüre "Medizinprodukte - Was müssen Betreiber und Anwender tun" der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg. Vorkommnisse mit Medizinprodukten müssen entsprechend der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung mit einem Formular gemeldet werden.
Alle Arbeitsmittel müssen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.
Beschäftigte sind regelmäßig über den Umgang mit Medizinprodukten zu unterweisen. Ziel der Unterweisung ist, dass Mitarbeiter die von ihnen verwendeten Medizinprodukte so anwenden, dass weder sie selbst, noch Patienten oder Dritte gefährdet werden können.
7.4. Arbeitsorganisation
Die Behandlungszeiten der Patienten sollten mit geeigneten Übergangsintervallen geplant werden, um aufkommende Hektik bei großem Patientenaufkommen zu vermeiden.
8 Radiologie
8.1 Einleitung
Für Diagnosezwecke werden in ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bildgebende Verfahren angewandt, insbesondere Röntgenverfahren, aber auch andere wie z.B. Nuklearmedizin und Magnetresonanztomographie. Beim Röntgen und in der Nuklearmedizin kommt dabei ionisierende Strahlung zum Einsatz, während bei der Magnetresonanztomographie elektromagnetische Felder eingesetzt werden.
Zusätzlich kommt ionisierende Strahlung für therapeutische Zwecke zum Einsatz, wobei neben Röntgenverfahren auch radioaktive Strahlenquellen oder Substanzen verwendet werden.
Die Einrichtungen sind vielfältig. Dementsprechend spielen nicht nur Gefährdungen durch eingesetzte ionisierende Strahlung eine Rolle, sondern auch solche durch
Das Kapitel 10.3 des BGWcheck "Gefährdungsbeurteilung in Kliniken" (TP-4GB) liefert dazu einen Einblick.
Weitere Informationsquellen für spezifische Gefährdungen dieser Verfahren werden im Folgenden erläutert.
8.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen
8.2.1 Strahlung
8.2.1.1 Röntgenstrahlung
Wenn ionisierende Strahlung, z.B. Röntgenstrahlung, auf biologisches Gewebe trifft, kann dies durch strahlenbiologische Vorgänge zu somatischen oder genetischen Schäden führen. Dabei können sowohl akute und chronische (deterministische), als auch stochastische Schäden auftreten.
Schutzmaßnahmen
a) Röntgenstrahlung zur Diagnose
Die Röntgenverordnung ( RöV) verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen dazu, Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen und mit ihnen zusammenzuarbeiten (§§ 13 und 14 RöV). Das Merkblatt "Strahlenschutzbeauftragte nach Röntgenverordnung" des Thüringer Landesbetriebs für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz informiert Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Medizin und Technik.
Die Röntgenverordnung unterscheidet zwischen Personen der Kategorien a und B, je nachdem, wie hoch die berufliche Strahlenexposition als effektive Dosis oder als Teilkörperdosis aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten mit Röntgenstrahlung sein kann. Typisch für die Kategorie a sind zum Beispiel Personen, die Untersuchungen oder Interventionen mit höherem Durchleuchtungsanteil durchführen, wie dies zum Beispiel bei Angiographien, Herzkatheteruntersuchungen, in der Knochenchirurgie, bei der lokalen Tumorbehandlung und auch bei Interventionen am Computertomographen häufig der Fall ist.
Weiterhin unterscheidet die Röntgenverordnung je nach der Höhe der möglichen Strahlenexposition zwischen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen oder Sperrbereichen. Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind strahlendosimetrisch zu überwachen. Werden die Grenzwerte bei einzelnen Körperteilen bzw. Organen voraussichtlich überschritten, so sind nach § 35 RöV die tatsächlichen Körperteil-/Organdosen durch Dosimeter an entsprechenden Stellen zu ermitteln.
Den Zusammenhang zwischen diesen Unterteilungen und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie in Tabelle 2 dargestellt.
Tabelle 2: Strahlendosisabhängige Unterteilung in Bereiche und Personenkategorien mit davon abgeleiteter Verpflichtung zur Arbeitsmedizinischer Vorsorge in der Röntgenverordnung
Jahresdosis (§ 19 und § 31 RöV) für | Strahlenschutzbereiche (§ 19 RöV) |
Kategorien strahlenexponierter Personen (§ 31 RöV) |
Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 37 RöV) |
|
---|---|---|---|---|
einzelne Organe | Körper (effektiv) | |||
spezielle Grenzwerte entsprechend § 19 und § 31 RöV | bis zu 1 mSv | übrige Bereiche | beruflich nicht strahlenexponiert | zuständige Behörde kann Untersuchung anordnen |
mehr als 1 bis zu 6 mSv | Überwachungsbereich | Kategorie B | ||
mehr als 6 mSv | Kontrollbereich | Kategorie A | jährliche Untersuchung | |
mehr als 20 mSv | nur mit behördlicher Genehmigung im Einzelfall zulässig | nur mit behördlicher Genehmigung im Einzelfall zulässig |
Zur Verringerung der Strahlenexposition des Personals sind stets alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Über allgemeine Grundsätze dazu informiert z.B. das Bayerische Sozialministerium in seinem Internetangebot. Eine übersichtliche Zusammenstellungen der Grenzwerte sowie zu den Anforderungen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen finden Sie z.B. in der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Strahlenschutz in der Röntgentherapie".
Informationen über die medizinische Anwendung von Röntgenstrahlen gibt das Bundesamt für Strahlenschutz. Die Bundesärztekammer hat aus ärztlicher Sicht Anforderungen an die Qualitätssicherung in ihrer Leitlinie zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik niedergelegt.
b) Röntgentherapie
In der Röntgentherapie werden Patienten partiell und gezielt zur Behandlung von Tumoren und anderen Erkrankungen bestrahlt. Dabei kommen bedeutend höhere Strahlendosiswerte zum Einsatz, als bei der diagnostischen und interventionellen Anwendung. Der Strahlenschutz für das Personal ist hier sicherzustellen, indem
8.2.1.2 Gammastrahlung und Teilchenstrahlung
Gammastrahlung und Teilchenstrahlung werden durch radioaktive Stoffe oder Teilchenbeschleuniger erzeugt. Die Einwirkung auf den Menschen kann bei radioaktiven Stoffen auch von innen durch Inkorporation erfolgen. Wie oben beschrieben kann das Zusammentreffen mit biologischem Gewebe zu entsprechenden Schädigungen führen.
Schutzmaßnahmen
Strahlenexposition und Kontamination hängen von der Aktivitätsmenge und Strahlenenergie der radioaktiven Stoffe sowie vom eingesetzten Verfahren ab, hierzu siehe Angaben in den "Leitlinien für die nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie" der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V. (DGN). Die Strahlenschutzverordnung verpflichtet die Anwender, Expositionen und Kontaminationen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und Technik möglichst gering zu halten (§ 6 StrlSchV). Spezifische Schutzmaßnahmen sind in der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (www.bmu.de) aufgeführt.
Die Strahlenschutzverordnung verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen dazu, Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen und mit ihnen gemäß zusammenzuarbeiten (§§ 31 und 32 StrlSchV).
Die Strahlenschutzverordnung unterscheidet wie die Röntgenverordnung zwischen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorien a und B, je nachdem, wie hoch die berufliche Strahlenexposition als effektive Dosis oder als Teilkörperdosis aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten sein kann.
Es sind Strahlenschutzbereiche einzurichten, die wiederum nach der möglichen Strahlenexposition in Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterteilt werden. Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind strahlendosimetrisch zu überwachen. Dabei ist die innere Strahlenexposition zu berücksichtigen. Werden die Grenzwerte bei einzelnen Körperteilen bzw. Organen voraussichtlich überschritten, so sind die tatsächlichen Körperteil-/Organdosen durch Dosimeter an entsprechenden Stellen zu ermitteln (§ 41 StrlSchV).
Den Zusammenhang zwischen diesen Unterteilungen und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie in Tabelle 3 dargestellt.
Tabelle 3: Dosisabhängige Unterteilung in Bereiche und Personenkategorien mit entsprechender Verpflichtung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Strahlenschutzverordnung
Jahresdosis (§ 36 und § 54 StrSchV) für | Strahlenschutzbereiche (§ 36 StrSchV) |
Kategorien strahlenexponierter Personen (§ 54 StrSchV) |
Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 60 StrSchV) |
|
---|---|---|---|---|
einzelne Organe | Körper (effektiv) | |||
spezielle Grenzwerte entsprechend § 36 und § 55 StrSchV | bis zu 1 mSv | übrige Bereiche | beruflich nicht strahlenexponiert | zuständige Behörde kann Untersuchung anordnen |
mehr als 1 bis zu 6 mSv | Überwachungsbereich | Kategorie B | ||
mehr als 6 mSv | Kontrollbereich | Kategorie A | jährliche Untersuchung | |
Ortsdosisleistung > 3 mSv/h | Sperrbereich | Aufenthalt nur in besonderen Fällen nach § 37 zulässig |
8.2.1.3 Elektromagnetische Felder (Magnetresonanzverfahren)
Die Europäische Richtlinie 2004/40/EG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) beschreibt den Schutz der Beschäftigten vor elektromagnetischen Feldern. Diese Richtlinie muss bis zum 30. April 2012 in das nationale Recht umgesetzt werden. Zusätzlich müssen die Grenzwerte der "Verordnung über elektromagnetische Felder" ( 26. BImSchV) bzw. der für Versicherte geltenden Grenzwerte gemäß der Vorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV/GUV-V B11) beachtet werden. Für den Bereich von medizinischen Kernspintomographen hat die Strahlenschutzkommission" festgestellt, dass weibliche Mitarbeiter darauf hinzuweisen sind, bei Bestehen einer Schwangerschaft den Aufenthalt im Magnetraum grundsätzlich zu unterlassen" (Bericht der SSK, Heft 36/2003).
8.2.2 Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) und Umgang mit hautschädigenden Stoffen
Siehe Abschnitt 2.2.2.
8.2.3 Gefahrstoffe
Siehe Abschnitt 2.2.3.
Beim Umgang mit Entwicklerlösung und Fixierung zur Entwicklung von Röntgenkassetten sind die in den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Chemikalien angegebenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
8.2.4 Brand- und Explosionsgefahr
Siehe Abschnitt 2.2.5.
8.2.5 Biologische Arbeitsstoffe
Infektionsgefährdungen können insbesondere bei invasiven Tätigkeiten mit Kontakt zu Blut oder Körperflüssigkeiten auftreten, z.B. beim Einspritzen von Kontrastmitteln.
Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe siehe Abschnitt 2.2.4.
8.3 Gestaltung von Arbeitsmitteln oder Verfahren
8.3.1 Heben und Tragen von Lasten - rückengerechter Patiententransfer
Siehe Abschnitt 3.3.1.
8.4 Arbeitsorganisation, psychische Belastungen
Siehe Abschnitte 2.3 und 3.4.
9 Medizinische Laboratorien
9.1 Einleitung
Die Laboratoriumsmedizin dient der Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, der Überwachung des Krankheitsverlaufes und der Bewertung therapeutischer Maßnahmen. Sie bedient sich dazu vielfältiger Untersuchungsverfahren. Untersucht werden Körperflüssigkeiten und ihre Bestandteile. Aus dem untersuchten Material und den Untersuchungsverfahren können spezifische Gefährdungen für Beschäftigte in Laboratorien resultieren, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.
Medizinische Laboratorien sind heute hochautomatisiert. Aus Kosten-, Zeit- und Qualitätsgründen werden weitgehend elektronisch gesteuerte Analysenautomaten eingesetzt. Gefährdungen treten vor allem bei der Probenvorbereitung, -entnahme und Entsorgung oder Aufbewahrung auf.
Hinweis:
Viele medizinische Laboratorien lassen sich aus Gründen der Qualitätssicherung nach DIN EN ISO 15189 von der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS zertifizieren. In den Anforderungen sind Aspekte der Arbeitssicherheit mitenthalten.
9.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen
9.2.1 Physikalische Einwirkungen
In medizinischen Laboratorien sind keine besonderen Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen zu erwarten. Auf die Einhaltung der Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen Regeln ( ASR) z.B. zur Beleuchtung wird hingewiesen. Die Wartung und Instandhaltung von Geräten ist entsprechend der Sicherheitsvorgaben der Hersteller vorzunehmen, um Gefährdungen durch Elektrizität und Unfällen durch bewegte Teile vorzubeugen.
9.2.2 Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)
Um Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen zu vermeiden, müssen die Beschäftigten im Labor häufig die Hände waschen und/oder desinfizieren. Zusätzlich besteht ggf. die Notwendigkeit des Tragens flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe. Je nach Häufigkeit der Handwäsche bzw. des ununterbrochenen Handschuhtragens ist von Hautgefährdungen auszugehen. Zusätzlich kann der regelmäßige Kontakt zu Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu irritativen Hautschädigungen führen.
Deshalb ist es erforderlich einen Hautschutzplan zu erstellen, in welchem geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen festlegt sind. Konkrete Hinweise zur Bewertung der Feuchtarbeit und hautschädigender Stoffe finden Sie in
Alle Mitarbeiter müssen hinsichtlich des Umgangs mit hautschädigenden Stoffen unterwiesen werden. Handlungshilfen für Unterweisungen zum Hautschutz bietet z.B. das Hautschutz-Gesundheitsdienstportal der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen an.
9.2.3 Gefahrstoffe
Wegen des hohen Automatisierungsgrades spielen klassische nasschemische Verfahren heute in medizinischen Laboratorien eine untergeordnete Rolle. Sollten solche Verfahren aber angewendet werden, sind Gefährdungen durch chemische Gefahrstoffe zu beachten.
In der Gefahrstoffverordnung finden Sie die grundlegenden Schutzvorschriften für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Für den Bereich der Laboratorien werden sie in der TRGS 526 "Laboratorien" konkretisiert. Die Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850) enthält neben dem Text der TRGS 526 zahlreiche weitere Hinweise und Lösungsbeispiele, auch zum Betrieb von typischen Laborgeräten wie Zentrifugen oder Vakuumapparaturen.
Bei der Desinfektion und Reinigung von Automaten, Geräten oder Arbeitsflächen kann es zu einer Gefährdung durch chemische Gefahrstoffe kommen. Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Desinfektions- oder Reinigungsmitteln siehe TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung", Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR/GUV-R 206) und Abschnitt 12. Es empfiehlt sich, die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller zu besorgen und die gegebenen Hinweise zu berücksichtigen.
9.2.4 Brand- und Explosionsgefahr
Bei Tätigkeiten mit brennbaren Lösemitteln, Desinfektionsmitteln oder Druckgasflaschen sind die Schutzmaßnahmen in TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung", der Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR/GUV-R 206) und der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850) zu beachten.
9.2.5 Biologische Arbeitsstoffe
Gefährdungen können im Wesentlichen bei der Probenvorbereitung, Gerätebeschickung und der Entnahme der Proben zur Weiterverarbeitung, Entsorgung oder Aufbewahrung auftreten. Dabei steht die Infektionsgefährdung durch Krankheitserreger in den Körperflüssigkeiten im Vordergrund, wenn es z.B. durch Verschütten zum Kontakt mit ihnen kommt. Auch bei klassischen mikrobiologischen Verfahren wie der Anzucht von Kulturen besteht die Möglichkeit einer Infektionsgefährdung.
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung gibt die TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien". Sie nennt Gefährdungen und beschreibt die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die TRBa 100 konkretisiert die Biostoffverordnung, die Vorgaben zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen übergreifend über alle Branchen enthält.
Hinweis:
Tätigkeiten in Einrichtungen der Labormedizin fallen in den Anwendungsbereich der TRBa 100. Tätigkeiten in Arztpraxen wie Urinschnelltest, Blutsenkung fallen in den Anwendungsbereich der Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBa 250, BGR/GUV-R 250). Tätigkeiten mit Krankheitserregern in Laboratorien, bedürfen einer Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz. Ausnahmen hierzu siehe § 45 Infektionsschutzgesetz.
9.3 Gestaltung von Arbeitsmitteln oder -verfahren
Die im medizinischen Labor eingesetzten Apparate sind meist so stark automatisiert, dass in die darin stattfindenden Prozesse nur bei Instandhaltungsmaßnahmen eingegriffen werden muss. In diesem Fall müssen die Bedienungsanleitungen und Hinweise der Hersteller beachtet werden.
9.4 Arbeitsorganisation, psychische Belastungen
Die Arbeit in medizinischen Laboratorien steht unter Zeitdruck. Die Schnelligkeit der Automaten führt zu Lautstärken, die zwar nicht das Gehör schädigen können, aber die dort Beschäftigten psychisch beanspruchen können.
Durch eine gute Arbeitsorganisation, z.B. eine mit den Mitarbeiter/innen abgestimmte Schichtregelung, lassen sich psychische Belastungen, die sich ungünstig auf die Konzentration (Beachtung von Sicherheitsvorschriften) und die körperliche Gesundheit auswirken können (z.B. Rückenbeschwerden) minimieren. Auch eine gute Führungs- und Gesprächskultur hilft, derartige Belastungen rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Siehe auch Abschnitt 3.4.
Hinweise zur Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung siehe u.a. Inqa-Broschüre "Integration der psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung" und Fachinformationen der BGW.
10 Pathologie
10.1 Einleitung
Neben physikalischen Einwirkungen können in der Pathologie vor allem chemische und biologische Arbeitsstoffe Gefährdungen für die Beschäftigten verursachen.
10.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkunken
10.2.1 Physikalische Gefährdungen
Die Gewebeproben müssen vor der Fixierung zugeschnitten werden. Nach der Fixierung müssen sie für die Beobachtung im Mikroskop in sehr dünne Streifen geschnitten werden. Die dafür benötigten Schnittwerkzeuge sind naturgemäß scharf. Insbesondere am Mikrotom kann es zu gefährlichen Schnittverletzungen kommen. Deshalb dürfen nur unterwiesene Personen unter Beachtung einer speziellen Betriebsanweisung am Mikrotom arbeiten.
10.2.2 Gefahrstoffe
In der Pathologie werden Lösemittel wie Ethanol, 2-Propanol, Xylol meist in unterschiedlichen Verdünnungen und zum Teil in Mischungen mit weiteren Stoffen zum Entwässern, Färben und zum Eindecken verwendet.
Durch Inhalation oder durch Hautkontakt können diese Gefahrstoffe in den Körper aufgenommen bzw. sich nachteilig auf der Haut auswirken (Entfetten).
Beim Arbeiten mit brennbaren Lösemitteln sind zudem Brand- und Explosionsgefahren zu beachten.
Der in der Pathologie am häufigsten verwendete Gefahrstoff ist jedoch Formaldehyd. Dieser Stoff wird als Fixiermittel und zur Konservierung und Desinfektion verwendet. Formaldehyd ist als Karzinogen der Kategorie 2 nach GHS-Verordnung eingestuft (siehe z.B. Datenbank GESTIS), d.h. es kann vermutlich Krebs erzeugen. Derzeit gibt es keinen gültigen Arbeitsplatzgrenzwert für Formaldehyd. Eine Untersuchung der BGW in Zusammenarbeit mit Unfallkassen, staatlichen Arbeitsschutzbehörden und dem Berufsverband deutscher Pathologen (BdP) sowie einzelnen Pathologen hat Hinweise auf besonders belastende Tätigkeiten ergeben. Der resultierende Fachbericht "Gefahrstoffbelastung in der Pathologie" kann gedruckt oder im Internetangebot der BGW bezogen werden.
Typische Tätigkeiten mit Formaldehyd-Lösungen verschiedener Konzentrationen führen regelmäßig zu Haut- und inhalativen Belastungen. 37 - 40%ige Formaldehydlösung (Formalin) enthält außerdem giftiges Methanol.
Wegen der Tätigkeiten mit Formaldehyd kommt technischen Maßnahmen wie der Raumbelüftung und dem Einsatz abgesaugter Zuschneidetische eine besondere Bedeutung zu. Da technische Maßnahmen oft nicht ausreichen, um die Exposition auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren, sind zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden.
Schließlich werden weitere Chemikalien im Histologielabor, in der Immunhistochemie und der Zytologie eingesetzt.
Besonderes Augenmerk ist auf eine weitgehende Minimierung der Exposition bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen zu legen, das sind krebserzeugende, erbgutverändernde (mutagen) oder fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxisch) Stoffe.
Spezifische Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind in der Handlungshilfe "Sicheres Arbeiten mit chemischen Stoffen in der Pathologie" (EP-GfPath) beschrieben. Dort werden auch geeignete Maßnahmen für die Expositionsminimierung genannt sowie Hinweise zur Aufstellung eines Explosionsschutzdokumentes gegeben.
10.2.3 Mutterschutz in der Pathologie
In Pathologien beschäftigte Frauen im gebärfähigen Alter beziehungsweise werdende und stillende Mütter genießen einen besonderen Schutz. In der BGWthemen-Broschüre "Mutterschutz in der Pathologie" finden Sie Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und den relevanten Rechtsgrundlagen.
11 Umgang mit Medizinprodukten
11.1 Einleitung
Medizinprodukte sind nach dem Medizinproduktegesetz ( MPG) alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Apparate, Instrumente, Vorrichtungen, Stoffe usw., die vom Hersteller für folgende Zwecke bestimmt sind: Diagnose, Therapie, Verhütung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen des Menschen oder Empfängnisverhütung (§ 3 MPG).
Beim Einsatz von Medizinprodukten kommen das Medizinproduktegesetz in Verbindung mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ( MPBetreibV) und das Arbeitsschutzgesetz zur Anwendung. Medizinprodukte dürfen nach § 14 MPG nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Medizinprodukte dürfen nur von ausgebildeten Personen angewendet werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen (§ 2 MPG).
Vorkommnisse mit Medizinprodukten müssen entsprechend der Medizinprodukte - Sicherheitsplanverordnung gemeldet werden.
In ihrem Internetangebot "Sichere Seiten", Menüpunkt "Therapeutische Praxen" stellt die BGW eine Zusammenfassung der Pflichten für Anwender und Betreiber von Medizinprodukten vor.
11.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen
11.2.1 Strahlung
a) Optische Strahlung
Für den Einsatz von Lasern sind die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung ( OStrV) und (zurzeit noch) ergänzend die Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (GUV-V B2/BGV B2) zu beachten. Beim Einsatz von Lasern sind die entsprechenden Laserklassen und die daraus resultierenden Gefährdungen und zugehörigen Schutzmaßnahmen zu beachten. Dazu gehören u.a. das Tragen von Schutzbrillen bzw. Schutzhandschuhen, die Bereitstellung von Instrumenten, die durch Form und Material gefährliche Reflexionen weitgehend ausschließen und die Verwendung von Schutzfiltern beim Einsatz von optischen Einrichtungen.
Eine Zusammenstellung der Schutzmaßnahmen finden Sie in den Empfehlungen des Fachausschusses Elektrotechnik "Betrieb von Laser-Einrichtungen für medizinische und kosmetische Anwendungen" (FA-Informationsblatt Fa ET5)
b) Ionisierende Strahlung
Siehe Abschnitt 8 Radiologie.
11.2.2 Arbeiten in feuchtem Milieu (Feuchtarbeit)
Wie auch bei anderen Tätigkeiten im Gesundheitsdienst müssen Beschäftigte bei der Benutzung von Medizinprodukten aus hygienischen Gründen häufig flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen, die Hände desinfizieren und ggf. auch waschen. Um einer Hautgefährdung vorzubeugen sind die Beschäftigten durch einen Händehygiene- und Hautschutzplan und darauf abgestellte Unterweisungen zu informieren.
Siehe auch Abschnitt 2.2.2.
11.2.3 Gefahrstoffe
Bei der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten verwenden die Beschäftigten gefahrstoffhaltige Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Zum Schutz vor Gefahr- und Biostoffen müssen sie dafür geeignete flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen. Eine Auswahl bieten die Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI 868) und die GISBAU-Handschuhdatenbank.
Weitere Informationen findet man in der Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR 206/GUV-R 206).
Für großflächige Medizinprodukte wie z.B. Betten findet man in dem BGW-Baustein 504 "Flächendesinfektion als Routinedesinfektion - Scheuer-/Wischdesinfektion großer Flächen (größer 2 m2)" Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und geeignete Schutzmaßnahmen. Für kleinere Flächen findet man entsprechende Hinweise im BGW-Baustein 503.
11.2.4 Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefahr)
Werden Medizinprodukte bei ihrer Anwendung oder Instandhaltung durch Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe mit Krankheitskeimen kontaminiert, so geht von ihnen eine Infektionsgefahr aus.
Können Beschäftigte bei der Anwendung dieser Medizinprodukte regelmäßig und in größerem Umfang Kontakt zu diesen Körperflüssigkeiten bekommen, so sind für sie Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Hepatitis B- und C-Viren nach Teil 2 des Anhangs der ArbMedVV zu veranlassen. Diese Gefährdung tritt z.B. regelmäßig bei der Reparatur, Wartung oder Instandsetzung kontaminierter Medizinprodukte auf (siehe Abschnitt 3.2.3.1 TRBa 250 bzw. BGR/GUV-R 250).
11.3 Gestaltung von Arbeitsmitteln und -verfahren
Medizinprodukte bestimmen die Arbeitsweise der Beschäftigten im Gesundheitsdienst. Voraussetzungen für eine gesunde Arbeitsweise sind
Prinziplösungen zur ergonomischen Gestaltung von Medizingeräten finden Sie in der gleichnamigen BAuA-Studie (F 1902).
Siehe auch Abschnitt 11.3.3.
11.3.1 Produktspezifische Gefahren
Mit der Definition seines Produktes als Medizinprodukt garantiert der Hersteller dessen Gefahrlosigkeit bei bestimmungsgemäßer Anwendung. Die bestimmungsgemäße Anwendung ist in der Bedienungsanleitung und in den produktspezifischen Hinweisen beschrieben. Damit sich die Anwender danach richten können, müssen ihnen diese Informationen vor Ort zur Verfügung stehen.
Aktive Medizinprodukte werden mit Energie von außen betrieben. Sie sind in ein Bestandsverzeichnis einzutragen. Für aktive Medizinprodukte, die in der Anlage 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aufgeführt sind, kommt § 5 MPBetreibV zur Anwendung:
11.3.2 Gefahren durch unzureichende Einweisungen
Von Fehlbedienung oder fehlerhaften Medizinprodukten können Gefahren ausgehen. Um Fehlbedienung auszuschließen, dürfen nur ausgebildete Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen, Medizinprodukte unter Beachtung der Bedienungsanleitung anwenden (§ 2 MPBetreibV).
Für aktive Medizinprodukte die in der Anlage 1 MPBetreibV aufgeführt sind, gilt gemäß § 5 der MPBetreibV zusätzlich:
11.3.3 Medizinprodukteergonomie
Voraussetzungen für eine gesunde Arbeitsweise mit Medizinprodukten sind deren Ergonomie und Gebrauchstauglichkeit, d.h.:
Prinziplösungen zur ergonomischen Gestaltung von Medizingeräten finden Sie in der gleichnamigen BAuA-Studie (F 1902).
12 Reinigung, Flächendesinfektion, Wäschebehandlung
12.1 Einleitung
Die Reinigung und Desinfektion von Flächen sowie die Wäschebehandlung wird oft Personen, Abteilungen oder Firmen übertragen, die nicht in die Abläufe zur Behandlung, Pflege oder Betreuung der Patienten eingebunden sind. Dementsprechend fehlen ihnen Informationen über Gefährdungen, mit denen bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen sowie der Wäschebehandlung zu rechnen ist.
Einen Überblick bietet die Information "Gebäudereinigungsarbeiten" (BGI 659) der BG BAU.
12.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
12.2.1 Gefährdungen durch physikalische Einwirkung
entfällt
12.2.2 Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) und mit gefährlichen, hautschädigenden oder sensibilisieren den Stoffen
Beim Reinigen, Desinfizieren und der Wäschebehandlung haben Beschäftigte oft mit Wasser, wässrigen Lösungen oder Feuchtigkeit zu tun. Zusätzlich müssen Sie sich dabei mit flüssigkeitsdichten Handschuhen gegen Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe schützen.
In Abhängigkeit der Anzahl der Kontakte zu feuchten Medien und der Dauer des ununterbrochenen Handschuhtragens ist von Hautgefährdungen auszugehen. Zusätzlich kann der regelmäßige Kontakt zu Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu irritativen Hautschädigungen führen. Zudem enthalten diese Mittel oft Stoffe, die über Hautkontakt zu Allergien führen können. Deshalb ist es erforderlich einen Hautschutzplan zu erstellen, in welchem geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen festlegt sind.
Sie finden konkrete Hinweise
Alle Mitarbeiter müssen hinsichtlich des Umgangs mit hautschädigenden Stoffen unterwiesen werden. Dazu finden Sie im Gesundheitsdienstportal unter Hautschutz Handlungshilfen für Unterweisungen zum Hautschutz.
12.2.3 Gefahrstoffe
Gefährdungen durch Gefahrstoffe gehen neben der Feuchtarbeit vor allem von Desinfektionsmitteln aus. Siehe hierzu die Angaben in Abschnitt 12.2.2.
12.2.4 Biologische Arbeitsstoffe
Das mit Reinigung und Desinfektion beschäftigte Personal ist im Gesundheitsdienst Infektionsgefahren ausgesetzt. Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung und die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" (TRBa 250, BGR/GUV-R 250) und der Regel "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen" (BGR 208).
Zum Waschen von Wäsche mit Infektionsgefährdung siehe Handlungsanleitung der BG ETEM (S 050/Ta 2048).
12.3 Sonstige Einwirkungen, Gestaltung von Arbeitsmitteln oder -verfahren, Arbeitsorganisation, psychische Belastungen
Die Arbeitsorganisation der Reinigung, Desinfektion und Wäschebehandlung muss sich nach allen anderen Prozessen des Betriebes ausrichten. Das führt leicht zu ungünstigen Arbeitszeiten und zu Zeitdruck.
Zudem können Beschäftigte im Reinigungsdienst von verbalen oder sogar tätlichen Übergriffen bedroht sein. Dazu gehören Beleidigungen, Bedrohungen, obszöne Gesten.
Ausführliche Informationen siehe Abschnitte 2.3 und 3.4.
Hinweise zum Wäschetransport siehe Handlungshilfe mit Beispielen "Sicherheit beim Wäschetransport" der BG ETEM (Ta 2061).
Alle genannten Gefährdungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Vorschriften, Regeln, Informationen | Anhang |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG)
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) und dazugehörige Technische Regeln für Arbeitsstätten ( ASR). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet im Internet eine aktuelle Zusammenfassung der neuen Regeln und der weiterhin geltenden Richtlinien an.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS):
TRGS 401 | Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen |
TRBA/TRGS 406 | Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege |
TRGS 525 | Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung |
TRGS 526 | Laboratorien |
TRGS 800 | Brandschutzmaßnahmen |
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) mit Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe ( TRBA):
TRBa 100 | Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien |
TRBa 250 | Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (auch als BGR/GUV-R 250) |
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) mit Technischen Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS):
TRBS 2152 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines |
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV)
Verordnung über elektromagnetische Felder" ( 26. BImSchV)
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterschutzarbeitsverordnung - MuSchArbV) sowie weitere Mutterschutzverordnungen des Bundes und der Länder (z.B. Nordrhein-Westfalen)
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1),
"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2),
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3/GUV-V A3),
"Laserstrahlung" (BGV B2/GUV-V B2),
"Elektromagnetische Felder" (BGV B11/GUV-V B11).
Regeln der DGUV und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
"Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133/GUV-R 133),
"Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR 206/GUV-R 206),
"Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen" (BGR 208),
"Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" in der gleichnamigen Regel (BGR 209/GUV-R 209),
"Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (BGR/GUV-R 250, siehe auch TRBa 250),
"Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst" (GUV-R 2106).
Informationen der DGUV und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
A - DGUV als Herausgeber:
"Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (BGI 560),
"Gefahren durch Sauerstoff " (BGI 644),
"Information "Gebäudereinigungsarbeiten" (BGI 659),
"Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-I 868),
"Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850),
"Rückengerechtes Arbeiten" (GUV-I 8514),
"Verhütung von Infektionskrankheiten in der Pflege und Betreuung" (GUV-I 8536),
"Rückengerechtes Arbeiten in der Pflege und Betreuung" (GUV-I 8557),
"Achtung Allergiegefahr" (BGI/GUV-I 8584, siehe auch BGW M621),
"Gefahrstoffe im Krankenhaus" (BGI/GUV-I 8596)
"Zytostatika im Gesundheitsdienst" (GUV-I 8533, siehe auch BGW: M 620),
"Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8675),
"Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes" (BGI/GUV-I 8681),
BIA/BG-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen:
"Anästhesiearbeitsplätze - Operationssäle" (Kennzahl 1017),
"Anästhesiearbeitsplätze - Aufwachräume" (Kennzahl 1018),
CD-ROM "Rückengerechtes Arbeiten in Pflege und Betreuung" (BG/GUV 77.60),
Empfehlungen des Fachausschusses Elektrotechnik "Betrieb von Laser-Einrichtungen für medizinische und kosmetische Anwendungen" (FA-Informationsblatt Fa ET5),
DGUV, BGW und BG BAU gefördertes Forschungsvorhaben "Frühzeitige Erkennung allergener Stoffe bei beruflicher und nicht-beruflicher Exposition".
B BGW als Herausgeber:
BGWthemen
"Risiko Virusinfektion - Übertragungsweg Blut" (M612/613),
"Liste sicherer Produkte - Schutz vor Schnitt- und Stichverletzungen" (M612/613-Li),
"Zytostatika im Gesundheitsdienst" (M 620),
"Spannungsfeld Rücken" (M655),
"Gewalt und Aggression in Betreuungsberufen" (TP-PUGA),
"Hautschutz- und Hygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im OP" (TP-HSP-4),
"Hautschutz und Hygieneplan für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im medizinischen Labor" (TP-HSP-1.042),
"Hautschutz- und Händehygieneplan für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in Krankenhaus, Praxis und Wellnessbereich" (TP-HSP-3.8000),
"Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zentralen Sterilgutversorgungsabteilung" (TP-HSP-4.0190),
"Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Hauswirtschaft und Reinigung" (TP-HSP10.0533),
Hautcheck: Berufstätige,
"Sicheres Arbeiten mit chemischen Stoffen in der Pathologie" (EP-GfPath),
"Mutterschutz in der Pathologie" (Stand 4/2006).
BGWcheck
"Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis" (TP-1GB),
"Gefährdungsbeurteilung in der Zahnmedizin" (TP-2GB),
"Gefährdungsbeurteilung in therapeutischen Praxen" (TP-3GB),
"Gefährdungsbeurteilung in Kliniken und medizinischen Diensten" (TP-4GB),
"Gefährdungsbeurteilung in der Pflege" (TP-11GB).
BGWinfo
Chirurgische Rauchgase - Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
BGW-Baustein
"Flächendesinfektion als Routinedesinfektion - Desinfektion kleiner Flächen (kleiner 2m2)" (BGW-Baustein 503),
"Flächendesinfektion als Routinedesinfektion - Scheuer-/Wischdesinfektion großer Flächen (größer 2 m2)" (BGW-Baustein 504).
Mainz-Dortmunder Dosismodell Umsetzung bei der BGW, Seminarvortrag (LV Südost) von Herrn Dipl. Ing. Stefan Kuhn am 11.06.2005 im BGAG Dresden,
Ergebnisse der Online-Befragung der Klinikärzte im Frühjahr/Sommer 2008 (Stand 2/2009),
BGW-Projekt "Führung und Gesundheit" Wie Führungskräfte zur Mitarbeitergesundheit beitragen können: Eine Pilotstudie in ausgewählten BGW-Mitgliedsbetrieben,
Fachbericht "Gefahrstoffbelastung in der Pathologie".
C Weitere UV-Träger als Herausgeber:
"Tipps zum richtigen Hautschutz in der Wäscherei", BG ETEM (S 024),
"Wäsche mit Infektionsgefährdung der Beschäftigten - Gefährdungsbeurteilung und Handlungshilfe zur Biostoffverordnung für Wäschereien", BG ETEM (S 050/Ta 2048),
"Sicherheit beim Wäschetransport Handlungshilfe mit Beispielen aus der Praxis", BG ETEM (Ta 2061),
DVD "Kleiner Stich mit Folgen", Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
Projektergebnisse "Sicherheit und Gesundheit im Operationssaal", Unfallkasse Berlin.
D Online-Portale der DGUV und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:
http://www.dguv.de, insbesondere Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - GESTIS,
http://publikationen.dguv.de,
http://www.bgw-online.de, insbesondere
Rubrik "Psychologie/Gesundheitsförderung", | |
Rubrik "Hauptsache Hautschutz", | |
Rubrik "Ergonomie", | |
"Online-Gefahrstoffmanagement für Arzt- und Zahnarztpraxen", | |
Sichere Seiten der BGW zum Thema Medizinprodukte, | |
Rubrik "Methoden und Instrumente für die Praxis", | |
"Betriebliche Gesundheitsförderung durch Personalentwicklung" zur Prävention psychischer Belastung (BGW gesu.per), | |
"BGW betriebsbarometer", | |
Arbeitssituationsanalyse (BGW asita), | |
Schulungs- und Beratungszentrum Schu.ber.z ., | |
Arbeitslogistik in der Altenpflege (al.i.d.a), | |
Ausbildung zum Deeskalationstrainer, | |
Fachinformationen psychische Belastungen, | |
Fahrsicherheitstraining, | |
Vortrag "Händehygiene bei der Physiotherapie", |
www.unfallkasse-nrw.de/gesundheitsdienstportal, insbesondere
Hautschutz-Gesundheitsdienstportal, | |
"5 Minuten für die Haut", | |
"Pflegende Angehörige", | |
"Kleiner Stich mit Folgen", | |
Rückengerechtes Arbeiten im Gesundheitsdienst | |
Gewaltprävention, |
GISBAU-Handschuhdatenbank,
GISBAU-Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel.
E Informationen staatlicher Stellen:
Robert Koch-Institut
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) sowie Informationen des Robert Koch-Institutes, z.B.
RKI-Richtlinien zur Händehygiene (unter Nr. 3.4), | |
Informationen und Empfehlungen des RKI bezüglich hochresistenter Erreger wie MRSa (multiresistenter Staphylococcus aureus), | |
aktuelle Informationen über empfohlene Impfungen in der Rubrik "Impfen". |
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Leitmerkmalmethode zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, wenn Gefährdungen bei der manuellen Handhabung von Lasten nicht sicher auszuschließen sind,
Broschüre "Heben und Tragen ohne Schaden",
Broschüre "Ergonomie in Krankenhaus und Klinik - Gute Praxis in der Rückenprävention",
"Prinziplösungen zur ergonomischen Gestaltung von Medizingeräten" (F 1902),
"Handlungshilfe zur moderierten Gefährdungsbeurteilung", Initiative Neue Qualität der Arbeit - inqa,
"Integration der psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung" Inqa-Broschüre,
Screeningverfahren für psychische Belastungen.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Formular zur Meldung von Vorkommnissen mit Medizinprodukten
Bundesamt für Strahlenschutz:
Allgemeine Informationen zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin,
Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Strahlenschutz in der Röntgentherapie",
Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zur sicheren Anwendung magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Diagnostik (Bericht der SSK, Heft 36/2003).
Bundesländer
LASI-"Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention" (LV 28),
LASI-Handlungshilfe "Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern" (LV 30),
LASI-Leitlinie zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35), Abschnitte E und F, und den zugehörigen Aktualisierungen (Stand März 2011),
Merkblatt "Umgang mit Narkosegasen", Amt für Arbeitsschutz, Hamburg,
Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung auf "infektionsfrei.de", Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg,
Broschüre "Medizinprodukte - Was müssen Betreiber und Anwender tun", Schleswig-Holstein, Hamburg,
Merkblatt "Strahlenschutzbeauftragte nach Röntgenverordnung" des Thüringer Landesbetriebs für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz,
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zum Schutz des Personals, der Patienten sowie der Bevölkerung vor Röntgenstrahlung.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Broschüre "Klare Sache - Informationen zum Jugendarbeitsschutz und zur Kinderarbeitsschutzverordnung"
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
"Leitfaden zum Mutterschutz"
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin
Europäische Verordnungen und Richtlinien
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), insbesondere Anhänge I (inkohärente optische Strahlung) und II (Laserstrahlung),
Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
GHS-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Weitere Informationen anderer Stellen oder Autoren:
IVSS-Empfehlungen: "Prävention von Rückenerkrankungen in Pflegeberufen",
"Umgang mit Anästhesiegasen im Gesundheitswesen", Beitrag Deutschland zur IVSS, Sektion Gesundheitswesen, U. Eickmann, BGW, Stand 03/2001,
Leitlinien "Nacht- und Schichtarbeit" der DGAUM und im Internetangebot der Gesellschaft für Arbeit und Ergonomie - online e.V.,
S. Steinmeier in Prakt. Arb.med. 2009; 14: 14-19: auf Arztpraxen bezogene Angaben zu Feuerlöschern und deren Wartung,
Gruppenmerkblätter kosmetische Mittel des Industrieverbandes Körperpflege und Waschmittel - IKW 2002,
"Leitlinie zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik", Bundesärztekammer (Stand: 23.11.2007),
"Leitlinien für die nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie" der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V. (DGN),
DIN EN ISO 15189 (Entwurf) "Medizinische Laboratorien - Anforderungen an die Qualität und Kompetenz" (ISO/DIS 15189:2011); Deutsche Fassung prEN ISO 15189:2011,
DIN EN ISO 15189 "Medizinische Laboratorien - Besondere Anforderungen an die Qualität und Kompetenz" (ISO 15 189:2007); Deutsche Fassung EN ISO 15189:2007.
Bezugsquelle Bibliotheken oder Buchhandel
Hoffmann, B., Backhaus, C., Göbel, M. (2000). Der Umgang mit medizintechnischen Geräten. Eine Diskussion zur Anwendertauglichkeit medizintechnischer Geräte aus Sicht der Anwender und der Ergonomie. mt Medizintechnik 120 Jg.(5). (S.175-179),
Hilfen für die ergonomische Gestaltung des Arbeitsumfelds und des Arbeitsablaufs:
Dokumentation zum vierten Arbeitswissenschaftlichen Symposium des Lehrstuhls Arbeitswissenschaft TU Berlin am 14./15.06.2002 unter dem Titel "Ergonomie im Operationssaal Up or Out" (interne Inventar-Nr. SO-Ko-424).
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(Stand: 21.08.2023)
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