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Regelwerk, Technische Regeln, LASI, Arbeitsschutz

LASI-Veröffentlichung (LV) 35 - Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

(Dritte überarb. Auflage 08/2008, 03/2009, 01/2010, 09/2010; Stand 03/2011; 13.09.2018aufgehoben)


Aktualisierungen vom März 2009, Januar und September 2010 sowie März 2011 zur dritten überarbeiteten Auflage August 2008

Der LASI hat auf seiner 53. Sitzung im März 2009, im Umlaufverfahren im Januar 2010, auf seiner 56. Sitzung im September 2010 und auf seiner 57. Sitzung im März 2011 die folgenden neuen bzw. überarbeiteten Leitlinien beschlossen.

Außerdem wurden die Leitlinien B 15.4, B 15.6, B 15.9, B 15.11, B 15.16, C 15.4 und D 1.3 gestrichen. Die Vorbemerkung und der Anhang zu den Europäischen Richtlinien wurden an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Vorwort zur dritten überarbeiteten Auflage

Im August 2005 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung in einer ersten Auflage. Er leistete damit, wie die folgende Entwicklung zeigte, einen beachtlichen Beitrag zur Durchsetzung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung, die am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten ist und unter dem Grundkonzept des Arbeitsschutzgesetzes und des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die betrieblichen Regeln für Arbeitsmittel und Anlagen zusammenfasst.

Die Betriebssicherheitsverordnung löste acht Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ab. Sie setzte außerdem zwei Änderungsrichtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmittelbenutzung, insbesondere in Bezug auf die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel und die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, in deutsches Recht um.

Die vom Verordnungsgeber gewählte sehr knappe Form der Betriebssicherheitsverordnung führte zwangsläufig bei Mitarbeitern von Unternehmen, bei Sicherheitsfachkräften, Betriebs- und Personalräten, bei Bediensteten von Behörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger zu zahlreichen Problemen bei der Anwendung der Verordnung. Dies gilt umso mehr, da die vom Ausschuss für Betriebssicherheit zu ermittelnden Regeln zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht vorliegen konnten. Bis heute liegen zwar schon für wesentliche Bereiche (u. a. Anforderungen an befähigte Personen, mechanische und elektrische Gefahren, Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung, Prüfungen und betrieblicher Explosionsschutz) Technische Regeln vor, die vollständige Ablösung des "alten Regelwerks" ist aber nicht vor dem Jahr 2012 zu erwarten.

Die fachlichen Ansprechpartner für technischen Arbeitsschutz und Anlagensicherheit der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder haben die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung, die in ihrer zweiten überarbeiteten Auflage aus dem Jahr 2006 128 Leitlinien in den Abschnitten Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen allgemein, Druckanlagen, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsfähigen Bereichen, Anlagen für entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten enthielten, weiterentwickelt. Dabei wurden 25 Leitlinien überarbeitet und 11 Leitlinien neu aufgenommen. Sechs Leitlinien sind entfallen. Erfreulichweise konnten im Rahmen dieser Überarbeitung auch einige Fragen und Antworten, die von Mitgliedern der Unterausschüsse des Ausschusses für Betriebssicherheit angeregt wurden, aufgenommen werden.

Die Leitlinien werden auch zukünftig ergänzt und korrigiert. Einzelne Leitlinien werden nach Veröffentlichung von weiteren technischen Regeln für Betriebssicherheit voraussichtlich entbehrlich. Solche Leitlinien können erst in der jeweils nächsten Auflage gestrichen werden. Für die Nutzung der Leitlinien ist es daher unerlässlich, über den Stand der im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten technischen Regeln zur Betriebssicherheit informiert zu sein.

Bei der Nutzung der als Druckexemplar oder pdf-Datei vorliegenden dritten überarbeiteten Auflage der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung wird empfohlen, zunächst zu prüfen, ob die konkret benötigte Fragestellung zwischenzeitlich eine Veränderung erfahren hat. Die zwischen zwei Drucklegungen erfolgten Veränderungen sind auf der Homepage des LASI http://lasi.osha.de/ veröffentlicht.

Der LASI geht davon aus, dass die überarbeitete Fassung der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung sowohl als Handlungshilfe für das Aufsichtspersonal der staatlichen Arbeitsschutzbehörden genutzt wird als auch für alle Betriebspraktiker eine wesentliche Hilfe bei der Erfüllung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung darstellt. Es wird darum gebeten, die bei der Realisierung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung auftretenden Fragen aus der betrieblichen Praxis den Mitgliedern der Arbeitsgruppe oder dem Koordinator Technischer Arbeitsschutz/Anlagensicherheit zuzuleiten.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Vorbemerkung

Anwendbarkeit der technischen Regeln

Für Anlagen, die am 1. Januar 2003 gemäß einer Verordnung auf der Grundlage des § 11 GSG befugt errichtet und betrieben wurden und die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV weiterhin als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, löst die Einhaltung der betrieblichen Anforderungen der bestehenden technischen Regeln (ausgenommen solche, die durch TRBS ersetzt wurden) weiterhin die Vermutung aus, dass der Stand der Technik eingehalten wird. Hierbei ist der Geltungsbereich der technischen Regeln, zu beachten (z.B.: TRD 601 bis 604 gelten nur für Dampfkessel, die nach Ihren Betriebsparametern der Gruppe IV nach DampfkV entsprächen; TRbF gelten nicht für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten).

Für Anlagen, die am 1. Januar 2003 gemäß einer Verordnung auf der Grundlage des § 11 GSG befugt errichtet und betrieben wurden und die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV nicht mehr als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, können die bestehenden technischen Regeln als Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Standes der Technik herangezogen werden.

Für Anlagen, die bis zum 1. Januar 2003 keine überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß einer Verordnung auf der Grundlage des § 11 GSG waren und die ab dem 1. Januar 2003 unter die Vorschriften des Abschnitts 3 der BetrSichV fallen, muss der ABS technische Regeln ermitteln und dem BMAS zur Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt zuleiten. Die bestehenden technischen Regeln können gegebenenfalls als Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Standes der Technik genutzt werden.

A Arbeitsmittel, allgemein

a 1 Anwendungsbereich

a 1.1 zu § 1 Abs. 1 "Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Erstattung des Kaufpreises"

Frage:

In einigen Branchen (z.B. Forstwirtschaft) ist es üblich, dass den Beschäftigten Gelder zur Verfügung gestellt werden, mit denen diese zumindest einen Teil ihrer Arbeitsmittel selbst kaufen.

Ist diese Verfahrensweise ebenfalls eine "Bereitstellung" i. S. der BetrSichV?

Antwort:

Ja. Bereitstellen, sind alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechenden Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten damit beauftragt, Arbeitsmittel selbst zu kaufen, gehört dies auch zu den Maßnahmen für das Bereitstellen.

a 1.2 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 "Behindertenaufzuge bis 3 m Absturzhöhe"

Frage:

Fallen Behindertenaufzüge mit einer möglichen Absturzhöhe bis zu 3 m in öffentlichen Bereichen unter die BetrSichV?

Antwort:

Ja, aber nur wenn sie durch Beschäftigte bei der Arbeit bedient und/oder benutzt werden. Diese Behindertenaufzüge sind jedoch keine Aufzugsanlagen i. S. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV und gehören somit nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.

Wenn Behindertenaufzüge in der Öffentlichkeit zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen, sind sie kein Arbeitsmittel. Der Abschnitt 2 BetrSichV findet demnach keine Anwendung.

Da die Absturzhöhe unter 3 m liegt, sind diese Behindertenaufzüge keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Demnach findet auch der Abschnitt 3 BetrSichV keine Anwendung.

a 1.3 zu § 1 Abs. 1 "Fahrzeuge als Arbeitsmittel"

Frage:

  1. Gehören alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln?
  2. Gilt die BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auf bzw. in Fahrzeugen (z.B.: Werkstatteinrichtung auf einem LKW, Ladekräne auf Schiffen)?
  3. Fallen Privatfahrzeuge und dienstlich anerkannte Fahrzeuge unter den Anwendungsbereich der BetrSichV?

Antwort:

  1. Ja, alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, gehören zu den Arbeitsmitteln.
  2. Ja, soweit sie nicht von dem Ausschluss nach § 1 Abs. 4 BetrSichV erfasst werden.
  3. Privatfahrzeuge und dienstlich anerkannte Fahrzeuge werden nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt. Sie gehören damit nicht zu den Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV.

a 1.4 zu § 1 Abs. 1 "Gas-Druckregelanlagen"

Frage:

Sind Gas-Druckregelanlagen (GDRA) Arbeitsmittel nach BetrSichV?

Antwort:

Ja, wenn eine Gas-Druckregelanlage von einem Arbeitgeber (Gasversorgungsunternehmen) seinen Beschäftigen bereitgestellt und von diesen bei der Arbeit benutzt, das heißt z.B. Instand gesetzt, gewartet oder geprüft wird.

a 2 Begriffsbestimmungen

a 2.1 zu § 2 Abs. 1 "Gebäude / Gebäudebestandteile / Einrichtungen"

Frage:

Gehören Gebäude bzw. Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?

Antwort:

Gebäude, in denen sich Arbeitsstätten befinden, unterliegen der ArbStättV. Bei Einrichtungen in Gebäuden, wie z.B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen gelten ebenfalls die Anforderungen der ArbStättV. Die BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z.B. Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen).

a 2.2 zu § 2 Abs. 1 "Persönliche Schutzausrüstungen"

Frage:

Gehören Persönliche Schutzausrüstungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?

Antwort:

In der Regel, nein. Persönliche Schutzausrüstungen fallen unter die "PSA-BV". Ausnahmen sind z.B. Flaschen für Atemschutzgeräte.

a 2.3 zu § 2 Abs. 1 "Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen"

Frage:

Gehören Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?

Antwort:

Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen, die der Arbeitgeber bereitstellt und die von seinen Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden (z.B. gebrauchen im Bedarfsfall, warten, prüfen), sind Arbeitsmittel und unterliegen damit dem Abschnitt 2 BetrSichV. Zusätzlich fallen Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter als überwachungsbedürftige Anlagen unter den Abschnitt 3 BetrSichV.

a 2.4 zu § 2 Abs. 1 "Medizinprodukte"

Frage:

Sind Medizinprodukte Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV?

Antwort:

Ja, sofern sie von der Definition nach § 2 Abs. 1 BetrSichV erfasst werden. Hinsichtlich der Anforderungen enthalten das Medizinproduktegesetz und die zugehörigen Verordnungen (insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung) speziellere Vorschriften und gehen insofern der BetrSichV vor.

(Siehe auch Leitlinie E 1.2)

a 3 Gefahrdungsbeurteilung

a 3.1 zu § 3 "Dokumentation der Gefahrdungsbeurteilung"

Frage:

Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu dokumentieren?

Antwort:

Wird beantwortet durch TRBS 1111 Nr. 3.3.8

(TRBS veröffentlicht im BAnz. Nr. 232 vom 9. Dezember 2006 S. 7237)

a 3.2 zu § 3 Abs. 1 "Aktualisierung der Gefahrdungsbeurteilung"

Frage:

In welchen Zeitabständen ist eine Wiederholung, Aktualisierung oder Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

Antwort:

Wird beantwortet durch TRBS 1111 Nr. 3.3.1

(TRBS veröffentlicht im BAnz. Nr. 232 vom 9. Dezember 2006 S. 7237)

a 3.3 zu § 3 Abs. 3 "Befähigungsnachweis externer befähigter Personen"

Frage:

Wie weit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten befähigter Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Versicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen?

Antwort:

Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Die Beauftragung externer "befähigter Personen" entlastet ihn nicht. Allerdings greift hier das allgemeine Vertragsrecht. D. h. der Arbeitgeber muss (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und -umfang abfordern. In der Regel kann er dann erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

Das Fachpersonal einer ZÜS kann ohne weitere Prüfung lediglich auf dem von der Zulassung (Akkreditierung und Benennung durch die ZLS) betroffenen Sachgebiet als befähigt gewertet werden.

a 3.4 zu § 3 Abs. 1 "Inhalt der Gefahrdungsbeurteilung"

Frage:

Was ist Inhalt der Gefährdungsbeurteilung? Welche Beurteilungen werden anerkannt?

Antwort:

Wird beantwortet durch TRBS 1111

(TRBS veröffentlicht im BAnz. Nr. 232 vom 9. Dezember 2006 S. 7237)

a 3.5 (gestrichen)

a 3.6 (gestrichen)

a 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel

a 4.1 zu § 4 Abs. 1 "Sicherheit für Arbeitnehmer anderer Firmen"

Frage:

Hat ein Arbeitgeber nach BetrSichV bei der Auswahl und Ausrüstung von Arbeitsmitteln auch Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen (insbesondere für Wartung-/Servicefirmen) zu ergreifen?

Antwort:

Zunächst hat nach der BetrSichV ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung für seine Arbeitnehmer. Insofern hat jeder Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Bereitstellung und Benutzung durch seine Arbeitnehmer erforderlich sind. Werden Wartungs- oder Reparaturarbeiten (o. Ä.) durchgeführt, ist eine Abstimmung zwischen den Arbeitgebern erforderlich.

Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit benutzt (z.B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i. S. von § 4 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet ist. Die Maßnahmen hierzu (z.B. koordinierte Maßnahmen aller beteiligten Arbeitgeber) hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

a 4.2 zu § 4 "Seilunterstutzte Arbeitsverfahren und Klettergeräte"

Frage:

Sind seilunterstützte Arbeitsverfahren und Klettergeräte bei Fassaden- und Fensterreinigungsarbeiten auch dann zulässig, wenn der Einsatz kollektiver Absturzsicherungen möglich wäre?

Antwort:

Wenn zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben (Nr. 5.1.2 Anhang 2 BetrSichV).

Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewandt werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann (Nr. 5.1.5 Anhang 2 BetrSichV).

Auf die TRBS 2121 Teil 3 wird hingewiesen.

a 4.3 zu § 4 Abs. 1 "Auswahl von Arbeitsmitteln"

Frage:

Kann ein Arbeitgeber davon ausgehen, dass ein CE-gekennzeichnetes Arbeitsmittel grundsätzlich für die Benutzung durch den Beschäftigten geeignet ist?

Antwort:

Nein. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob das Arbeitsmittel für die vorgesehene Verwendung und die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist. Die vom Hersteller vorgesehene Verwendung ist dabei zu berücksichtigen.

a 5.1 zu § 5 "Vermeidung von Doppelprüfungen bei Prüfungen nach § 29a BImSchG und Anhang 4 Abschnitt a Ziffer 3.8 BetrSichV"

Frage:

Bei nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen ist häufig ein Prüfbericht eines Sachverständigen nach § 29a BImSchG vorzulegen. Bei Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen ist zudem eine Überprüfung der Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung nach Anhang 4 Abschnitt a Ziffer 3.8 BetrSichV durch eine besonders befähigte Person auf dem Gebiet des Explosionsschutzes vorgeschrieben. Wie können hier Doppelprüfungen vermieden werden?

Antwort:

Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung bleiben von der Prüfung nach § 29a BImSchG unberührt.

Sofern der Prüfer über die Qualifikation nach Anhang 4 Abschnitt a Ziffer 3.8 BetrSichV verfügt, können Aspekte des Explosionsschutzes, welche über die Prüfung nach § 29a BImSchG

a 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel

a 7.1 zu § 7 "Mindestvorschriften"

Frage:

Die Beschaffenheit schon in den Verkehr gebrachter Arbeitsmittel muss den Mindestvorschriften der jeweiligen Anhänge 1, 2 oder 4 BetrSichV entsprechen. Für die Bereitstellung ist aber der Stand der Technik zu berücksichtigen. Widerspricht sich dies?

Antwort:

Nein. Die Trennung von Beschaffenheit sowie Bereitstellung und Benutzung ist in einem großen Bereich durch das europäische Recht vorgegeben. Für die Beschaffenheit gibt es einen Bestandsschutz, wenn die Arbeitsmittel beim Inverkehrbringen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben. Dieser wird aber durch die Mindestvorschriften aufgehoben, da beim Unterschreiten dieser Anforderungen Gefahren für die Beschäftigten zu unterstellen sind.

Gibt es für die Arbeitsmittel keine Rechtsvorschriften, müssen sie jedoch den Mindestvorschriften des Anhangs 1 BetrSichV genügen, wenn die Benutzung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.

a 7.2 zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 "Gebrauchte Arbeitsmittel"

Frage:

Sind bei gebrauchten Arbeitsmitteln nach Verkauf und neuem Einsatz (d. h., bei erstmaliger Bereitstellung durch den neuen Arbeitgeber) die Richtlinienanforderungen zu erfüllen oder nicht?

Antwort:

Es gibt folgende Fälle zu beachten:

  1. Bei der Einfuhr gebrauchter Maschinen aus Drittstaaten in den EWR müssen die Richtlinienanforderungen erfüllt werden.
  2. Beim Kauf innerhalb des EWR hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Bereitstellung und der Benutzung des Arbeitsmittels entsprechend § 4 BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit gewährleistet ist. Dies hat er durch entsprechende Maßnahmen auf Grund der von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen. Die Arbeitsmittel müssen mindestens dem Anhang 1 BetrSichV entsprechen, wenn die Benutzung der Arbeitsmittel mit einer entsprechenden Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.

(siehe auch Leitlinie zum GPSG LL 4/1 (LASI-Veröffentlichung LV 46))

a 7.3 zu § 7 "Neu bereitgestellte Arbeitsmittel, die vor 31. Dezember 2002 überwachungsbedürftig gewesen waren"

Frage:

Welchen Beschaffenheitsanforderungen müssen (neue) Arbeitsmittel genügen, die bis 31. Dezember 2002 von einer Verordnung nach § 11 GSG erfasst worden wären, aber nach § 1 Abs. 2 BetrSichV nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen?

Z. B.: Dampfkessel / Druckbehälter und Rohrleitungen i. S. Artikel 3 Abs. 3 DGRL, Güteraufzüge, Behindertenaufzüge mit Absturzhöhen bis 3 m, Lageranlagen unter 10.000 Liter

Antwort:

Sofern zutreffend, sind die EG-Richtlinien zu erfüllen.

Die Arbeitsmittel mussten bisher und haben auch zukünftig den Stand der Technik einzuhalten. Bislang wurde dieser Stand der Technik beispielhaft mit den technischen Regeln beschrieben. Diese können weiterhin als Erkenntnisquelle genutzt werden.

a 7.4 zu § 7 "Erlaubnisbedürftige Anlagen, die nach BetrSichV nicht mehr überwachungsbedürftig sind"

Sachverhalt:

Es gibt Anlagen, die bis 31. Dezember 2002 erlaubnisbedürftig waren, jedoch mit dem Übergang zur BetrSichV nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen.

Beispiele bei Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B I. S. § 9 Abs. 1 VbF:

Frage:

Welche Rechtsverbindlichkeit hat eine vor dem 31. Dezember 2002 erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Anlage, die gemäß BetrSichV seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr überwachungsbedürftig ist?

Antwort:

Für Anlagen, die nach dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht überwachungs- und erlaubnisbedürftig waren, es gemäß BetrSichV aber nicht mehr sind, enthält die BetrSichV keine Festlegungen zur Unwirksamkeit oder Aufhebung von nach altem Recht erteilten Erlaubnissen (einschließlich Nebenbestimmungen). Diese Anlagen sind u. a. lediglich aufgrund der Heraufsetzung von Grenzwerten keine überwachungsbedürftigen Anlagen mehr. Deshalb kann der Betreiber/Arbeitgeber erst einmal auf einen Bestandsschutz auf der Grundlage des bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechts vertrauen, d. h. bezüglich der Beschaffenheit und des Betriebes seiner Anlage, auch mit Bezug auf die erteilte Erlaubnis und deren Nebenbestimmungen.

Darüber hinaus muss er auf Grund der BetrSichV prüfen, ob seine nicht mehr überwachungsbedürftige Anlage ein Arbeitsmittel i. S. von § 1 Abs. 1 BetrSichV ist, dessen Anlagenbetrieb den Anforderungen des Abschnitts 2 BetrSichV unterliegt bzw. genügen muss. D. h., die Festlegungen einer Erlaubnis (einschließlich Nebenbestimmungen) nach dem bis 31. Dezember 2002 geltendem Recht haben nur insofern Bestand und gelten formaljuristisch für den Anlagenbetrieb weiter, wie in Abschnitt 2 der BetrSichV und ihren Anhängen nichts anderes oder gegenteiliges festgelegt ist. Insoweit ist eine solche Erlaubnis noch rechtserheblich und zwar unabhängig davon, ob sie Bestandteil einer Genehmigung ist oder ob sie selbst eine solche einschließt.

Aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung kann der Betreiber zu dem Ergebnis kommen, dass von einzelnen Nebenbestimmungen der Erlaubnis abgewichen werden kann. Zur besseren Rechtssicherheit wird empfohlen, Abweichungen mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Eine Änderung der Erlaubnis ist weder erforderlich noch möglich.

Davon unberührt bleiben Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Baugenehmigungen, die von Erlaubnissen eingeschlossen sind.

a 7.5 zu § 7 "Vermietete Arbeitsmittel"

Frage:

Wer ist bei gemieteten, geleasten oder geliehenen (ohne Entgelt) Arbeitsmitteln verantwortlich für die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 und Anhang 1 BetrSichV, wenn diese Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden?

Antwort:

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der ein Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese können z.B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart sein.

a 7.6 zu § 7 "Nachrüstforderungen"

Frage:

Werden an Arbeitsmittel (einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen), die bereits vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt waren, durch die BetrSichV höhere Beschaffenheitsanforderungen gestellt, so dass diese nachgerüstet werden müssen?

Antwort:

Durch die BetrSichV werden grundsätzlich keine Nachrüstforderungen erhoben, sofern die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Vorbemerkung zu Anhang 1 BetrSichV nichts anderes ergibt.

Ausgenommen davon sind besondere Arbeitsmittel, die spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 BetrSichV entsprechen mussten. Mit Anhang 1 Nr. 3 BetrSichV wurde in Umsetzung von EG-Richtlinien für besondere Arbeitsmittel das Mindestsicherheitsniveau weiter angehoben, so dass sich daraus (z.B. für Flurförderzeuge) Nachrüstforderungen ergeben konnten.

a 7.7 zu Anhang 1 Nr. 2.4 "Not-Aus"

Frage:

Müssen alle gebrauchten Maschinen einen Not-Aus vorweisen?

Antwort:

Ja, alle, siehe Anhang 1 Nr. 2.4 BetrSichV. Eine Ausnahme besteht, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat, z.B. bei großen Ständerbohrmaschinen und großen Drehmaschinen (z.B. Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen). Hier ist der Nachlauf der Gefahr bringenden Bewegung (der drehenden Walzen) infolge hohen Drehmoments zeitlich so lang, dass sie keine Wirkung zeigen würde. In solchen Fällen sind zusätzliche, andere Maßnahmen, wie z.B. die Möglichkeit des schnellen Aufkurbelns bei mechanisch zugestellten Walzen, im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen. Bei automatisch zugestellten Walzen kann diese Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden. Das Auslösen der Notbefehlseinrichtung muss hier ein automatisches Auffahren der Walzen bedingen. Dies muss bei Blechrundbiegemaschinen mittels einer über die gesamte Walzenbreite beidseitig angebrachte Not-Aus-Befehlseinrichtung, z.B. als Schaltleinen im Kniebereich oder Trittleisten im Fußbereich, ausgeführt sein.

a 7.8 zu Anhang 1 Nr. 2.5 "Schutz vor herausfliegenden Teilen"

Frage:

Welches Schutzkonzept muss bei großen Bearbeitungszentren, z.B. Fräs-Bohrmaschinen, angewendet werden?

Antwort:

Bei großen Maschinen, die begangen werden können und müssen, können teilweise - aufgrund großer nur vom Kran handhabbarer Werkstücke - keine durchgängigen Umhausungen zum Schutz vor herausfliegenden Teilen (Anhang 1 Nr. 2.5 BetrSichV) eingesetzt werden.

Aus dieser Tatsache leitet sich auch das Konzept bei älteren Großmaschinen ab: Einerseits ist im Regelfall mit ausreichender Bewegungsfreiheit des Bedieners beim Rüsten und Einrichten der Maschine zu rechnen (in Kombination mit verringerten Geschwindigkeiten und Drehzahlen), andererseits muss durch Energieberechnung die Möglichkeit der Weite des Herausschleuderns von Teilen berücksichtigt werden. Insofern ergibt sich ein "halbgeschlossenes" Schutzkonzept, bei dem der Organisation und dem Tragen persönlicher Schutzausrüstung ein wichtiger Beitrag zukommt. Auf die TRBS 2111, TRBS 2111 Teil 1 und Teil 2 wird hingewiesen.

a 7.9 zu Anhang 1 Nr. 2.8 "unbeabsichtigtes Erreichen von Gefahrstellen"

Frage:

Was ist zu tun, wenn bei gebrauchten Werkzeugmaschinen der Prozess bei geöffneten Türen aus produktionstechnischen Gründen beobachtet werden muss?

Antwort:

Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV muss zunächst die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine beachtet werden. Normalerweise sind Werkzeugmaschinen für diese Betriebsart nicht vorgesehen.

Es muss unterschieden werden zwischen Prozessbeobachtung unter Einbeziehung sekundärer Maßnahmen (im Sinne: keine Gefährdung des Bedieners) und solcher, wo durch weitere Maßnahmen der Schutz der Beschäftigten sichergestellt werden muss. Bei letzterem ist bei der Beurteilung der heutige Stand der Technik heranzuziehen, da aus heutiger Kenntnis das Risiko nur hierdurch in Verbindung sehr konkret durchgeführter organisatorischer und persönlichen Maßnahmen akzeptabel ist. Auf die TRBS 2111, TRBS 2111 Teil 1 und Teil 2 wird hingewiesen.

a 7.10 zu Anhang 1 Nr. 2.8 "unbeabsichtigtes Erreichen von Gefahrstellen"

Frage:

Müssen Bohrer und Bohrfutter an Ständerbohrmaschinen abgedeckt werden?

Antwort:

Ja, sofern dadurch die Verwendung dieser Maschinen nicht behindert wird. Bei Serienfertigung ist es häufig möglich, eine trennende Schutzeinrichtung einzusetzen, und damit den betrieblichen Ablauf gar noch zu beschleunigen. In anderen Fällen, z.B. Ständerbohrmaschine in einer Schlosserei, wäre eine solche Maßnahme aufgrund von häufig einzuwechselndem Werkzeug eher hinderlich. Hier müssen organisatorische (Unterweisung) und persönliche Schutzmaßnahmen (Haarnetz, eng anliegende Kleidung, Handschuhtrageverbot) gewissenhaft angewendet werden.

a 7.11 zu Anhang 1 Nr. 2.18 "Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile"

Frage:

Muss die Elektrik der gebrauchten Maschine auf neuesten Stand gebracht werden?

Antwort:

Aus Anhang 1 Nr. 2.18 BetrSichV in Kombination mit § 4 Abs. 2 BetrSichV folgt, dass ein Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile erfolgen muss. Im Wesentlichen betrifft dies die Festlegung der DIN EN 60204-1:1998, die jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung aufweist. Werden im Rahmen von Austausch neue Bauteile eingesetzt, so müssen diese den heutigen Stand der Technik aufweisen. Die Anforderungen an elektromagnetische Verträglichkeit werden als gesonderte Gefährdung beurteilt.

Beispiel: Not -Aus-Befehlsgerät mit roter Handhabe auf gelben Hintergrund; abschließbarer elektrischer Hauptschalter.

Auf die TRBS 2131 Nr. 4 wird hingewiesen.

a 10 Prüfung der Arbeitsmittel

a 10.1 (gestrichen)

a 10.2 zu § 10 Abs. 1 "Prüfung von Arbeitsmitteln nach Montage"

Frage:

Darf der Arbeitgeber den Montagebetrieb mit der Prüfung vor der Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels beauftragen, welches dieser selbst montiert hat?

Antwort:

Ja, wenn die Prüfperson eine hierzu befähigte Person ist.

a 10.3 zu § 10 Abs. 1 "Prüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (euP)"

Frage:

Inwieweit ist die elektrotechnisch unterwiesene Person (euP) noch für die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nach § 10 BetrSichV einsetzbar? Bisher konnte die euP Prüfungen nach § 5 Abs. 1 BGV a 3 und der Tabelle 1B (elektrische Wiederholungsprüfungen) mit geeigneten Messgeräten durchführen. Es bleibt die Frage, ob ein Haustechniker (Hausmeister) ohne den Anforderungen an eine befähigte Person zu genügen, als euP die elektrische Prüfung mit geeigneten Messgeräten durchführen darf.

Anmerkung:

Nach VDE 100 ist eine euP, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und -maßnahmen belehrt wurde.

Antwort:

Jeder Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Prüfungen von einer befähigten Person durchzuführen sind und welche durch eine unterwiesene Person erfolgen können.

Die in § 10 BetrSichV genannten Prüfungen dürfen ausschließlich durch befähigte Personen durchgeführt werden. Diese kann andere Personen mit Aufgaben beauftragen (z.B. die euP) und sich deren Messergebnisse zu eigen machen. Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung bleibt letztlich bei der befähigten Person, die dann die Aufzeichnungen über die Prüfung ausstellt.

Anforderungen an die befähigte Person werden in der TRBS 1203, speziell unter Nr. 3.3, konkretisiert. Diese übernehmen im Wesentlichen die Anforderungen der bisherigen BGV a 3 § 2 Abs. 3. Die in § 5 BGV a 3 genannte Person (euP) ist demnach keine befähigte Person, da sie nicht die Anforderungen der BetrSichV und der TRBS 1203 erfüllt.

Nach wie vor kann die euP im begrenzten Umfang Arbeiten an elektrischen Anlagen vornehmen, wie z.B. Prüfen einfacher ortveränderlicher Betriebsmittel mit geeigneten Prüfgeräten oder Feststellen der Spannungsfreiheit. EuP dürfen aber keine Eingriffe in Schaltungen vornehmen, elektrische Betriebsmittel an- bzw. abklemmen oder Fehler in elektrischen Anlagen lokalisieren oder beheben.

a 11 Aufzeichnungen

a 11.1 zu § 11 "Aufzeichnung der Prüfergebnisse"

Frage:

Nach § 11 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen von Arbeitsmittel aufzuzeichnen. Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt, z.B. bzgl. Inhalt, Form und Nachweis der Prüfung sowie über die Befähigung des Prüfenden?

Antwort:

Wird beantwortet durch TRBS 1201 Nr. 4.2.2

(TRBS veröffentlicht im BAnz. Nr. 232 vom 9. Dezember 2006 S. 7237)

a 11.2 zu § 11 "Nachweis der letzten Prüfung bei Arbeitsmitteln, die auf Baustellen eingesetzt werden"

Frage:

Reicht eine Plakette zum Nachweis der letzten Prüfung bei Arbeitsmitteln, die auf Baustellen eingesetzt werden?

Antwort:

Wird beantwortet durch TRBS 1201 Nr. 4.2.2

(TRBS veröffentlicht im BAnz. Nr. 232 vom 9. Dezember 2006 S. 7237)

B Überwachungsbedürftige Anlagen, allgemein

B 1 Anwendungsbereich

B 1.1 zu § 1 Abs. 2 "Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage, so dass diese danach nicht mehr die Kriterien der Überwachungsbedürftigkeit erfüllt"

Frage:

Wie sollte verfahren werden, wenn bei einer überwachungsbedürftigen Anlage Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter derart geändert werden, dass sie danach nicht mehr die Bedingungen nach § 1 Abs. 2 BetrSichV erfüllen?

Beispiele:

Antwort:

Diese Änderungen haben zur Folge, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht mehr als solche unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 BetrSichV fällt. Deshalb müssen die Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter so gestaltet bzw. begrenzt sein, dass die Anlage nicht mehr im überwachungspflichtigen Bereich gefahren werden kann und dies auch durch Anwendung einfacher Maßnahmen nicht rückgängig zu machen ist. Bei Lageranlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrSichV für ortsbewegliche Behälter sollten jedoch schriftliche Organisationsanweisungen genügen, da technische Maßnahmen unverhältnismäßig wären.

Die Änderungen müssen in den Anlagenunterlagen (u. a. Betriebsanweisung) und auf dem Fabrikschild dokumentiert werden. Wird die so veränderte Anlage durch Beschäftigte bei der Arbeit benutzt, dann ist sie ein Arbeitsmittel gemäß § 1 Abs. 1 BetrSichV. D. h., für sie gilt Abschnitt 2 BetrSichV und der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt werden, was durch eine "außerordentliche Prüfung" nach "Veränderungen an Arbeitsmitteln" i. S. von § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrSichV durch eine befähigte Person festzustellen ist.

B 1.2 zu § 1 Abs. 2 "Vertriebslager für ortsbewegliche Druckgeräte"

Frage:

Gehören Vertriebsläger für ortsbewegliche Druckgeräte zu den überwachungsbedürftigen Anlagen? Welche Anforderungen gelten?

Antwort:

Nein, sie gehören nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. des Abschnitts 3 der BetrSichV. Vertriebsläger für ortsbewegliche Druckgeräte (bisher: Druckgasbehälter, § 24 DruckbehV) werden von der BetrSichV nicht gesondert behandelt. Gemäß § 5 ArbSchG i. V. m. § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Gefährdungen bei der Arbeit zu ermitteln und Schutzmaßnahmen festzulegen. Die TRG 280 ist dabei als Erkenntnisquelle heranzuziehen.

Hinweis:Die Vorbemerkung ist zu beachten!

B 1.3 zu § 1 Abs. 2 "Acetylenanlagen und Kalziumkarbidlager"

Sachverhalt:

Acetylenanlagen und Kalziumkarbidläger sind nach § 2 Abs. 7 Nr. 8 GPSG überwachungsbedürftige Anlagen. Sie werden jedoch nicht explizit in § 1 Abs. 2 BetrSichV aufgeführt.

Frage:

Welche Anforderungen sind zu erfüllen?

Antwort:

Werden Acetylenanlagen und Kalziumkarbidläger von einem Arbeitgeber bereitgestellt sowie von Beschäftigten benutzt, unterliegen sie als Arbeitsmittel dem Abschnitt 2 BetrSichV. Kalziumkarbidläger unterliegen zudem den Anforderungen der GefStoffV. Hinsichtlich der betrieblichen Maßnahmen des Explosionsschutzes gelten neben den Bestimmungen des Abschnitts 2 der BetrSichV die des Anhangs III Nr. 1 der GefStoffV.

Anlagen, die Druckgeräte i. S. der Richtlinie 97/23/EG (ausgenommen Druckgeräte nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie) oder innerbetrieblich eingesetzte Druckgeräte i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe bb BetrSichV sind oder enthalten, sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen i. S. der Richtlinie 94/9/EG sind oder beinhalten, sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV.

Die technischen Anforderungen an Acetylenanlagen aus den bestehenden technischen Regeln ( TRAC) können als Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Standes der Technik genutzt werden, sofern sie nicht durch harmonisierte Rechtsvorschriften ersetzt sind.

Hinweis:Die Vorbemerkung ist zu beachten!

B 1.4 zu § 1 Abs. 2 "Anwendung auf Getränkeschankanlagen"

Frage:

Nach § 2 Abs. 7 GPSG sind Getränkeschankanlagen weiterhin überwachungsbedürftig. Nach Artikel 8 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung vom 27. September 2002 (BGBl I S. 3777) wurde zum 1. Januar 2003 auch die Getränkeschankanlagenverordnung (außer hygienischen Anforderungen) außer Kraft gesetzt. Welche Anforderungen sind zu erfüllen?

Antwort:

In § 1 Abs. 2 BetrSichV sind die überwachungsbedürftigen Anlagen festgelegt, die unter die besonderen Bestimmungen des Abschnitts 3 BetrSichV fallen. Für Getränkeschankanlagen werden hier die druckbedingten Risiken ab 0,5 bar maximal zulässigem Betriebsdruck erfasst, soweit es sich nicht um Anlagenteile handelt, die

Diese werden, wie auch die übrigen Anlagenteile der Getränkeschankanlagen, als Teilmenge der Anlagen im Abschnitt 2 BetrSichV geregelt.

Die technischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb der Getränkeschankanlagen aus den bestehenden technischen Regeln können als Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Standes der Technik genutzt werden.

Hinweis:Die Vorbemerkung ist zu beachten!

B 1.5 zu § 1 Abs. 2 "Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten"

Sachverhalt:

Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten i. S. VbF Anhang II Nr. 5.1 Abs. 1 und 3 unterlagen der VbF als eigenständige überwachungsbedürftige Anlagen.

Frage:

Wie sind Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen, die bisher überwachungsbedürftige Anlagen gemäß VbF waren, nach BetrSichV einzuordnen und zu betreiben?

Antwort:

Diese Leitungen können innerhalb der Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezember 2007 noch auf der Grundlage der VbF weiter betrieben werden. Innerhalb der Übergangsfrist muss eine Neueinstufung i. S. der BetrSichV vorgenommen werden.

In § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV sind Verbindungsleitungen und innerbetriebliche Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten nicht explizit als überwachungsbedürftige Anlagen aufgeführt.

Bei Verbindungsleitungen ist zunächst zu klären, ob sie als Rohrfernleitungen im Sinne des UVPG bzw. der Rohrfernleitungsverordnung einzustufen sind(hier wird im Einzelfall gemeinsam mit der für diesen Rechtsbereich zuständigen Behörde eine Abstimmung erforderlich sein). Werden sie nicht als Rohrfernleitungen eingestuft, unterliegen sie in der Regel weiterhin als überwachungsbedürftige Anlagen der BetrSichV, allerdings als Rohrleitungen unter innerem Überdruck gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV, sofern

Auch die innerbetrieblichen ehemaligen "VbF-Leitungen" waren dahingehend zu überprüfen, ob sie überwachungsbedürftige Rohrleitungen unter innerem Überdruck gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV sind oder lediglich Arbeitsmittel, die Abschnitt 2 BetrSichV unterliegen.

Selbstverständlich sollte seitens des Betreibers auch geprüft worden sein, ob die bisher eigenständigen "VbF-Leitungen" i. S. des neuen Anlagenbegriffes gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV Bestandteil einer überwachungsbedürftigen Lageranlage oder einer Füll- oder Entleerstelle sind. (siehe auch Leitlinie F 13.1)

B 1.6 (gestrichen)

B 2 Begriffsbestimmungen

B 2.1 zu § 2 Abs. 6 "Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage"

Frage:

Welche Maßnahmen sind nach einer wesentlichen Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage durchzuführen?

Antwort:

Eine wesentliche Veränderung bedeutet, dass praktisch eine neue Anlage entsteht (siehe Begründung des Gesetzgebers). Wird eine wesentlich veränderte Anlage zusätzlich anderen überlassen, so gilt sie als neu in Verkehr gebracht (siehe § 2 Abs. 8 GPSG). Sie muss damit alle Anforderungen einer neuen Anlage erfüllen, d. h., sie muss die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen und, sofern zutreffend, mit einer Konformitätserklärung und einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Wird sie nicht anderen überlassen, ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV der Stand der Technik (z.B. grundlegende Sicherheitsanforderungen der Richtlinien) einzuhalten.

Bei Aufzugsanlagen nach Richtlinie 95/16/EG und Maschinen nach Anhang IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG hat der Betreiber die Pflichten des Herstellers zu erfüllen, wenn er die Anlage für die eigene Nutzung wesentlich verändert. Dies bedeutet, dass bei wesentlichen Veränderungen dieser Anlagen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV greift und somit alle Anforderungen der Richtlinie (einschl. Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung) zu erfüllen sind unabhängig davon, ob diese Anlagen erneut überlassen werden oder nicht. Im Übrigen ist nach einer wesentlichen Veränderung der in § 13 Abs. 1 BetrSichV genannten Anlagen eine Erlaubnis zu beantragen, sind Prüfungen vor Inbetriebnahme entsprechend § 14 Abs. 1 BetrSichV sowie eine neue sicherheitstechnische Bewertung und Festlegung der Prüffrist für wiederkehrende Prüfungen erforderlich.

Bei Aufzugsanlagen nach Richtlinie 95/16/EG und Maschinen nach Anhang IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG wird auf TRBS 1121 - Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen - verwiesen.

Bei Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Entleerstellen wird auf die TRBS 1122 - Änderung / wesentliche Veränderung von überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 - verwiesen.

Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird auf TRBS 1123 - Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 - verwiesen.

B 2.2 zu § 2 Abs. 5 "Änderung"

Frage:

Gemäß § 2 Abs. 5 BetrSichV gilt als Änderung jede Maßnahme bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Der Begriff Beeinflussung kann im positiven, aber auch im negativen Sinn verstanden werden. Hieraus wäre zu schlussfolgern, dass (auch wenn die Sicherheit der Anlage verbessert wird) sich eine Rechtsfolge z.B. nach § 14 BetrSichV ergeben würde.

Ist dies zwangsläufig so?

Antwort:

Ja, in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur BetrSichV wird u. a. ausgeführt, dass der Begriff "Änderung" inhaltlich das wiedergibt, was im bisherigen Recht "wesentliche Änderung" bedeutete.

B 2.3 zu § 2 Abs. 4 "Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme"

Frage:

Fällt die Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme unter die BetrSichV?

Antwort:

Es muss unterschieden werden zwischen Erprobungen/Prüfungen vor dem Inverkehrbringen und solchen vor der Inbetriebnahme.

Erprobungen/Prüfungen vor dem Inverkehrbringen fallen i. d. R. in die Verantwortung des Herstellers, Errichters oder Montagebetriebes oder dessen Beauftragten. In einzelnen Fällen können auch Betreiber die Rolle eines Herstellers/Errichters/Montagebetriebes übernehmen (Eigenkonstruktionen). Erprobungen/Prüfungen vor dem Inverkehrbringen gehören nicht zum Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage. Sie werden z.B. im Hinblick auf eine Konformitätsbewertung für das Inverkehrbringen durchgeführt und dienen z.B. der Feststellung und dem Nachweis der Funktions-/Betriebsfähigkeit gegenüber dem Auftraggeber. Das Inverkehrbringen endet mit dem sog. haftungsmäßigen Gefahrübergang bei der Übergabe der Anlage.

Nach dem Inverkehrbringen übernimmt i. d. R. der Betreiber (oder ein Generalauftragnehmer) die Verantwortung für die überwachungsbedürftige Anlage. Erprobungen (z.B. Einstellungen, Testläufe), die zu diesem Zeitpunkt erfolgen, werden von dem Begriff "Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme" erfasst und fallen unter die BetrSichV. Der Betrieb beginnt i. d. R. mit der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (§ 2 Abs. 4 BetrSichV), welche auf Veranlassung und i. d. R. auch unter der Verantwortung des Betreibers/ggf. des betreibenden Arbeitgebers durch eine ZÜS oder in den in § 14 Abs. 3 BetrSichV bestimmten Fällen durch eine befähigte Person erfolgt und durch die die überwachungsbedürftige Anlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft wird.

Der Übergang vom Hersteller auf den Betreiber sollte vertraglich klar geregelt werden.

B 3 Gefährdungsbeurteilung

B 3.1 zu § 3 i. V. m. §§ 14 und 15 "Verantwortlichkeiten von Arbeitgeber und Betreiber"

Frage:

Welche Verantwortlichkeiten kommen auf den Einzelnen zu, wenn eine überwachungsbedürftigen Anlage (z.B. Aufzugsanlage) von den Beschäftigten eines Arbeitgebers bei der Arbeit benutzt wird, dieser Arbeitgeber jedoch nicht als Betreiber der Anlage i. S. der Leitlinie B 12.1 zu betrachten ist?

Antwort:

Verantwortlich für die sichere Funktion der Anlage ist der Betreiber. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hat er die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 BetrSichV erfolgt ist (siehe auch TRBS 1111).

Ein Arbeitgeber (nicht Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlage), dessen Beschäftigte die überwachungsbedürftige Anlage benutzen, ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG alle erforderlichen betrieblichen Maßnahmen für die sichere Benutzung und setzt diese um: z.B. Einweisung und Belehrung der Nutzer, ggf. Einschränkung der Nutzungszeiten, der Nutzungsart oder des Benutzerkreises. Die Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 3 BetrSichV sollte er sich vertraglich vom Betreiber versichern lassen.

B 12 Betrieb

B 12.1 zu § 12 "Betreiber"

Frage:

Wer ist als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage anzusehen.

Antwort:

Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914).

Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Betreiber sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

B 12.2 zu § 12 "Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen"

Frage:

Welche Verpflichtungen ergeben sich für den Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn er von der durch den Hersteller vorgegebenen Betriebsweise abweicht (z.B. bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV Betriebsparameter wie Druck, Temperatur, Fluid, Lastwechsel)?

Antwort:

Er hat im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV zu beurteilen, ob eine Änderung nach § 2 Abs. 5 BetrSichV oder eine wesentlichen Veränderung nach § 2 Abs. 6 BetrSichV vorliegt, die dementsprechenden Rechtsfolgen zu beachten sowie die ggf. notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (siehe auch Leitlinien B 2.1 u. B 2.2).

B 12.3 zu § 12 "Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer überwachungsbedürftigen Anlage während Wartungsarbeiten"

Frage:

Bleibt der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage während der Durchführung einer Wartung oder Prüfung für den sicheren Betrieb der Anlage gemäß § 12 BetrSichV verantwortlich oder geht ein Teil seiner Verantwortung auf das Wartungsunternehmen oder die ZÜS über?

Antwort:

Der Betreiber bleibt für die Sicherheit der Anlage auch während der Durchführung einer Wartung bzw. Prüfung verantwortlich. Er hat gemäß § 12 Abs. 3 BetrSichV die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Zum Betrieb gehören gemäß § 2 Abs. 3 und 4 BetrSichV auch die Wartung sowie die Prüfungen.

Die Vorschriften der §§ 12 ff. BetrSichV richten sich allein an den Betreiber.

Lediglich im Innenverhältnis zwischen Betreiber und Wartungsunternehmen bzw. ZÜS können letztere dafür verantwortlich sein, im Rahmen der Wartung bzw. Prüfung dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und Dritte nicht zu Schaden kommen. Das betrifft aber allein die Frage, ob der Betreiber das Wartungsunternehmen bzw. die ZÜS möglicherweise in Regress nehmen kann.

Eine solche Vereinbarung ändert hingegen nichts an der öffentlich-rechtlichen Verantwortung des Betreibers.

Auf die TRBS 1112 wird hingewiesen.

B 13 Erlaubnisvorbehalt

B 13.1 zu § 13 i. V. m. § 27 Abs. 2 "Erlaubnisbedürftige Anlagen, die zum 1. Januar 2003 erlaubnisfrei werden"

Frage:

  1. Welche Anforderungen werden an bestehende überwachungsbedürftige Anlagen mit Erlaubnis gestellt, die seit 1. Januar 2003 aus dem Erlaubnisvorbehalt herausgefallen sind?
  2. Wie ist bei einer Änderung i. S. § 2 Abs. 5 BetrSichV (bisher "wesentliche Änderung") zu verfahren?

Antwort:

  1. Nach § 27 Abs. 2 BetrSichV bleiben für die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommenen Anlagen die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften über die Beschaffenheit maßgebend. Hierzu gehören auch die in den Erlaubnissen enthaltenen Nebenbestimmungen über die Beschaffenheit.
  2. Wird eine Anlage geändert (und nicht wesentlich verändert), so bleibt der allgemeine Bestandsschutz erhalten. Die Nebenbestimmungen der Erlaubnis sind, sofern nach der Änderung noch zutreffend, weiterhin zu beachten und deren Einhaltung bei der Prüfung nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sowie den folgenden wiederkehrenden Prüfungen zu kontrollieren.
    Eine Änderung der Erlaubnis ist weder erforderlich noch möglich, da hierzu die BetrSichV keine Rechtsgrundlage enthält. Für die geänderten Anlagenteile sind die Anforderungen der BetrSichV einzuhalten.

B 13.2 zu § 13 i. V. m. § 27 Abs. 1 "erlaubnisfreie Anlagen, die mit Inkrafttreten der BetrSichV erlaubnisbedürftig wurden"

Frage:

Muss für den Weiterbetrieb dieser Anlagen eine Erlaubnis beantragt werden?

Antwort:

Mit Bezug auf § 27 Abs. 1 BetrSichV brauchen die bestehenden Anlagen für den Weiterbetrieb keine Erlaubnis, es sei denn, sie werden wesentlich verändert oder es erfolgt eine Änderung der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst (siehe § 13 Abs. 1 BetrSichV).

B 13.3 zu § 13 Abs. 4 , Erlaubnisunterlagen"

Frage:

Führen fehlende Antragsunterlagen zur Verlängerung der Frist oder ist hier eine Untersagung der Montage erforderlich?

Antwort:

Fehlende Antragsunterlagen führen nicht automatisch zur Fristverlängerung. Auf jeden Fall ist eine Aufforderung zum Nachreichen erforderlich, z.B.:

"Ihr Antrag ist unvollständig und kann nicht (abschließend) bearbeitet werden. Es fehlen... . Der Antrag gilt erst i. S. von § 13 Abs. 2 BetrSichV als gestellt, wenn diesem alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beigefügt sind."

Dementsprechend beginnt die Laufzeit der Frist nach § 13 Abs. 4 BetrSichV erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingereicht wurden.

B 13.4 zu § 13 "Folgen des erweiterten Anlagenbegriffes auf den Bestand von Erlaubnissen"

Sachverhalt:

Aufgrund des neuen Anlagenbegriffes gemäß Betriebssicherheitsverordnung erweitert sich ggf. der Umfang einer bereits erlaubten Anlage, wenn diese nach Betriebssicherheitsverordnung erlaubnisbedürftig bleibt (z.B. siehe Leitlinien B 1.5, C 2.2, F 13.1).

Frage:

Welche Konsequenzen hat die formale Zusammenführung mehrerer bestehender und am 31. Dezember 2002 befugt betriebener überwachungsbedürftigen Anlagen, von denen mindestens eine erlaubnisbedürftig war, für die Bestandskraft der bisherigen Erlaubnis?

Beispiele:

Antwort:

Gemäß § 27 Abs. 1 BetrSichV gilt eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Erlaubnis unverändert weiter. Erst bei einer wesentlichen Veränderung oder bei einer Änderung der Bauart oder der Betriebsweise i. S. § 13 Abs. 1 BetrSichV ist der ggf. neue Anlagenumfang zu berücksichtigen.

B 13.5 zu § 13 "Weitergeltung von Erlaubnissen"

Sachverhalt:

Ein Betreiber hat für seine überwachungsbedürftige Anlage nach 2003 eine Erlaubnis nach § 13 BetrSichV erhalten und die Anlage erstmals in Betrieb genommen. Diese wird nach den bis dahin geltenden Regeln bestimmungsgemäß betrieben.

Frage:

Kann einem Betreiber einer erlaubnisbedürftigen Anlage die Erlaubnis entzogen werden, wenn sich die Vorgaben in den Technischen Regeln ändern (z.B. hinsichtlich der Anforderungen zur Aufstellung)?

Antwort:

Nein. Eine bereits erteilte Erlaubnis gilt weiter.

B 15 Wiederkehrende Prüfungen

B 15.1 zu § 15 i. V. m. § 27 "Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen, die ab 1. Januar 2003 nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zahlen"

Frage:

Nach § 27 Abs. 4 BetrSichV gelten die bisherigen technischen Regeln bis zu einer Änderung durch den ABS fort. Diese enthalten auch Prüfbedingungen für die wiederkehrenden Prüfungen. Sind diese auch für Anlagen, die ab 1. Januar 2003 nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen, weiterhin anzuwenden?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 i. V. m. § 10 BetrSichV Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie die Anforderungen an die befähigte Person zu ermitteln.

Konkretisiert wird dies in TRBS 1201 und deren Folgeteilen sowie TRBS 1203

Hinweis:Die Vorbemerkung ist zu beachten!

B 15.2 zu § 15 "Prüfanforderungen für nicht mehr durch Sachverständige prüfpflichtige überwachungsbedürftige Anlagen"

Frage:

Welche Prüfanforderungen werden an überwachungsbedürftige Anlagen gestellt, die bis 31. Dezember 2002 vom Sachverständigen einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen waren, die aber entsprechend ihrer Parameter nach der Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen geprüft werden dürfen?

Antwort:

Nach § 27 Abs. 2 BetrSichV müssen die Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden. Das bedeutet, die Betreiber haben die Möglichkeit, seit dem 1. Januar 2003 die Betriebsvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden. Dementsprechend sind u. a. nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 15 BetrSichV Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie die Anforderungen an die befähigte Person festzulegen. Hierbei sind die bisherigen Prüfbedingungen zu berücksichtigen. Die nächste wiederkehrende Prüfung kann dann durch eine befähigte Person erfolgen.

B 15.3 zu § 15 Abs. 2 "Ordnungsprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen"

Frage:

Müssen bei überwachungsbedürftigen Anlagen Ordnungsprüfungen nur bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder auch bei wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt werden?

Antwort:

Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus einer technischen Prüfung und einer Ordnungsprüfung (§ 15 Abs. 2 BetrSichV). Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der mit der Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV beauftragten zugelassenen Überwachungsstelle die für die Durchführung der Ordnungsprüfung notwendigen Unterlagen vorliegen.
(Siehe auch TRBS 1201)

B 15.4 (gestrichen)

B 15.5 (gestrichen)

B 15.6 (gestrichen)

B 15.7 zu § 15 Abs. 5 bis 16 "Maximale Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft werden dürfen"

Frage:

Gibt es für überwachungsbedürftige Anlagen, die durch befähigte Personen geprüft werden dürfen, maximale Prüffristen?

Antwort:

Die Prüffristen für Anlagen mit

sind entsprechend § 15 Abs. 5 Satz 2 BetrSichV auf Grund der Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen. Bei diesen Anlagen dürfen die Prüfungen nach § 15 BetrSichV durch befähigte Personen erfolgen. Längere Prüffristen als die in § 15 Abs. 5, 9 und 12 BetrSichV genannten sind möglich.

Für Prüfungen an Rohrleitungen, die nach § 15 Abs. 11 BetrSichV durch befähigte Personen durchgeführt werden dürfen, sind die in § 15 Abs. 5 BetrSichV genannten maximalen Fristen einzuhalten.

Für die Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die von befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, ist entsprechend § 15 Abs. 15 BetrSichV die maximale Frist von 3 Jahren einzuhalten.

B 15.8 zu § 15 Abs. 4 " Überprüfung der Prüffrist durch die ZÜS"

Frage:

Ist im Rahmen der Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffristen durch die ZÜS auch die sicherheitstechnische Bewertung mit zu überprüfen?

Antwort:

Nein, es wird lediglich die Ermittlung der Prüffrist überprüft, indem diese mit der von der ZÜS ermittelten Prüffrist verglichen wird.

B 15.9 (gestrichen)

B 15.10 zu § 15 Abs. 1 und 4 "Auswahl der ZÜS"

Frage:

Darf der Betreiber für die Überprüfung der Prüffrist und für die Durchführung der Prüfung unterschiedliche ZÜS auswählen?

Antwort:

Ja, die ZÜS kann für jede Aufgabe neu gewählt werden.

B 15.11 (gestrichen)

B 15.12 zu § 15 Abs. 1 "Herstellerangaben"

Frage:

Hat der Betreiber bei der Ermittlung der Prüffristen Herstellerangaben hierzu einzuhalten?

Antwort:

Der Betreiber hat bei der sicherheitstechnischen Bewertung nach § 15 Abs. 1 BetrSichV zur Ermittlung der Prüffristen die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

B 15.13 (gestrichen)

B 15.14 (gestrichen)

B 15.15 zu § 15 "Bisher nicht durch Sachverständige wiederkehrend zu prüfende bestehende überwachungsbedürftige Anlagen"

Frage:

Es gibt Anlagen, die bisher keiner wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige unterlagen, aber entsprechend Betriebssicherheitsverordnung durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind (z.B. Heißwassererzeuger der Gruppe II mit V< 2.000 l, aber PS*V > 1.000 bar* l).

Ab wann müssen diese Anlagen entsprechend § 15 BetrSichV durch eine ZÜS geprüft werden?

Antwort:

Entsprechend § 27 Abs. 2 BetrSichV müssen bei den vor dem 1. Januar 2003 bereits in Betrieb genommenen Anlagen die Betriebsvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (z.B. wiederkehrende Prüfungen) bis spätestens 31. Dezember 2007 angewendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Betriebsanforderungen der bis 31. Dezember 2002 geltenden Verordnungen nach § 11 GSG noch angewendet werden, d. h. es ist keine Prüfung durch eine ZÜS erforderlich.

Diese Übergangsbestimmung gilt jedoch nur für die Anforderungen nach Abschnitt 3 BetrSichV. Deshalb sind die Anlagen seit dem 3. Oktober 2002 durch "beauftragte Beschäftigte" nach § 8 BetrSichV zu betreiben. Dampfkesselanlagen, die bisher keiner wiederkehrenden Prüfung unterlagen sind bis zum Übergang auf die BetrSichV entsprechend § 10 BetrSichV durch "befähigte Personen" zu prüfen.

B 15.16 (gestrichen)

B 15.17 zu § 15 Abs. 17 "Beantragung einer Prüffristverlängerung bei der zuständigen Behörde durch den Betreiber"

Frage:

Welche Kriterien sind bei einer Fristverlängerung nach § 15 Abs. 17 BetrSichV zu beachten?

Antwort:

Die Prüffrist muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher betrieben werden kann.

Im Einzelnen müssen hierbei

berücksichtigt werden.

Der Antrag sollte nicht vor der ersten wiederkehrenden Prüfung gestellt werden, da sich die Anlage erst dann in einem eingeschwungenen Zustand befindet und sich somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Prüffristverlängerung zuverlässig beurteilen lässt.

Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob eine einmalige oder dauerhafte Prüffristverlängerung beantragt wird. Eine Prüffristverlängerung ist immer nur für eine bestimmte Anlage möglich.

Sammelverlängerungen, beispielsweise für Anlagen einer Serie oder bestimmten Bauart, können nicht erteilt werden.

Im Antrag ist nachzuweisen, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dazu kann eine gutachterliche Stellungnahme, z.B. einer ZÜS, erforderlich sein.

B 15.18 zu § 15 Abs. 1 "Ermittlung der Prüffristen"

Frage:

Hat der Betreiber bei jeder wiederkehrenden Prüfung Prüffristen erneut zu ermitteln?

Antwort:

Grundsätzlich hat der Betreiber die Prüffristen innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. Des Weiteren sind die Prüffristen auf Grund neuer Erkenntnisse beim laufenden Betrieb oder durchgeführter Prüfungen anzupassen.

Erstmalig ermittelte oder angepasste Prüffristen sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu überprüfen (§ 15 Abs. 4 BetrSichV).

(Siehe auch TRBS 1201 Nr. 3.5.3)

B 15.19 zu § 15 Abs. 18 "Prüfpflichten bei unterschiedlichen Teilprüffristen"

Sachverhalt:

In der am 18.12.2008 veröffentlichten Änderung der BetrSichV wurden Änderungen für den Fristenlauf bei vor bzw. nach Fälligkeit durchgeführten Prüfungen sowie eine

Überziehungsfrist eingeführt. In § 15 (18) Satz 4 heißt es: "Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durchführung." Der anschließende Satz 5 lautet: "Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt wird."

Nun können für eine Anlage hinsichtlich eines Gefahrenfeldes mehrere verschiedene Prüfarten mit unterschiedlichen Prüffristen mit sowohl mehr als auch weniger als zwei Jahren Frist festgelegt worden sein (Beispiele: elektrisch beheizte Druckbehälteranlage mit zweijähriger äußerer Prüfung und fünfjähriger innerer Prüfung; Dampfkesselanlage mit jährlicher äußerer Prüfung und dreijähriger innerer Prüfung).

Frage:

Gilt die Aussage des Satzes 5 für alle Prüfungen zu einem Gefahrenfeld einer Anlage, wenn wenigstens eine der Prüfungen der Anlage eine Frist von mehr als zwei Jahren hat, oder gilt sie nur für die Prüfungen der Anlage mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren?

Antwort:

Mit der zum 18.12.2008 vorgenommenen Änderung wurden die Höchstfristen für wiederkehrende Prüffristen für alle überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 BetrSichV flexibilisiert. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der bis dahin geltenden Formulierung dar. Deshalb gilt aus sicherheitstechnischen Erwägungen der Satz 5 nur für die Prüfungen an einer Anlage mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren.

B 20 Mängelanzeige

B 20.1 zu § 20 "Mängelanzeige"

Frage:

Hat eine ZÜS bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gilt diese Meldepflicht auch, wenn Mitarbeiter der ZÜS Prüfungen als befähigte Person durchführen?

Antwort:

Nein

B 20.2 zu § 20 "Mängelanzeige"

Frage:

Hat eine ZÜS auch dann eine Mängelanzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn der Betreiber die Anlage aus Anlass der Prüfung nicht in Gebrauch hat?

Antwort:

Ja. Eine Mängelanzeige ist auch dann erforderlich, wenn der Betreiber eine Anlage aus Anlass der Prüfung nicht in Gebrauch hat und bei der Prüfung ein Mangel festgestellt wird, der bei Gebrauch (Betrieb) der Anlage als gefährlich eingestuft würde. Auch eine Zusicherung des Betreibers, die Anlage erst nach Instandsetzung und erneuter Prüfung weiter zu betreiben, entbindet die ZÜS nicht von der Anzeigepflicht.

B 21 Zugelassene Überwachungsstellen

B 21.1 (gestrichen)

B 27 Übergangsvorschriften

B 27.1 (gestrichen)

B 27.2 zu § 27 Abs. 2 "Prüffristfestlegung für Anlagen, die vor 1. Januar 2003 in Betrieb genommen waren"

Frage:

Gelten für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bis zum 31. Dezember 2007 die bekannten Prüffristen laut den alten Verordnungen automatisch weiter oder müssen die Betreiber auch für diese Anlagen sicherheitstechnische Bewertungen durchführen?

Antwort:

Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV müssen die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften mit Ausnahme der Mitteilung an die Behörde und der Überprüfung der Prüffristermittlung durch die ZÜS spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden.

Dies bedeutet:

  1. Es muss eine sicherheitstechnische Bewertung vorgenommen werden, bei der z.B. als neues Element bei Druckanlagen eine Frist für die Prüfung der Anlage zu ermitteln ist. Da im Übrigen bei den überwachungsbedürftigen Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung wegen der vorweggenommenen sicherheitstechnischen Festlegungen in den Verordnungen nach § 11 GSG und in den technischen Regeln entbehrlich war, kann sich auch die sicherheitstechnische Bewertung auf grundsätzliche Überlegungen beschränken.
  2. Sofern keine Erkenntnisse über Schädigungen der Anlage oder ihrer Teile vorliegen, können im Regelfall die Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen ohne weitere Begründung festgelegt werden.
  3. Da mit dem Übergang auf die neuen Betriebsvorschriften die bisher zulässigen Überschreitungen der Prüffrist entfallen, kann es erforderlich sein, den Prüftermin für die künftigen Prüfungen auf einen geeigneteren Zeitpunkt zu verlegen (z.B. bei Dampfkesseln vom Winter auf den Sommer).

B 27.3 zu § 27 Abs. 2 "Prüfungen innerhalb der Übergangsfrist"

Frage:

Nach § 27 Abs. 2 BetrSichV hatte der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV innerhalb der Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezember 2007 zu erfüllen. Heißt dies z.B. bei einem Druckbehälter der Gruppe III nach DruckbehV mit PS > 1.000 bar mit einem Fluid der Gruppe 1, der bisher durch den Sachkundigen geprüft werden durfte, dass eine Festigkeitsprüfung durch eine ZÜS noch bis Ende 2007 erfolgen muss, obwohl dieser Behälter z.B. 9/2002 geprüft wurde und somit erst 9/2012 die Prüffrist abläuft?

Antwort:

Wenn die nach bisherigem Recht durchgeführte letzte wiederkehrende Prüfung ergeben hat, dass der Druckbehälter gefahrlos bis zum Termin der nächsten Prüfung (nach bisherigem Recht) weiter betrieben werden kann, dann kann dieser Termin, auch wenn er den Stichtag 31. Dezember 2007 überschreitet, beibehalten werden. Das kann der Arbeitgeber/Betreiber, wenn er seinen Verpflichtungen nach BetrSichV nachkommt, auch in Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV festlegen.

B 27.4 zu § 27 Abs. 2 "Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen"

Frage:

Welche Beschaffenheitsanforderungen gelten für bestehende, auch bisher schon überwachungsbedürftige Anlagen - inwieweit wird der Bestandsschutz nach § 27 Abs. 2 BetrSichV für die überwachungsbedürftigen Anlagen durch § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 4 BetrSichV aufgehoben?

Antwort:

Für die Beschaffenheitsanforderungen der überwachungsbedürftigen Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben die Anforderungen zum Zeitpunkt der Installation der Anlage maßgebend. Der Bestandsschutz nach § 27 Abs. 2 BetrSichV gilt solange, soweit nach der Art des Betriebes keine vermeidbaren Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigen oder Dritter bestehen. Eine generelle Nachrüstungspflicht besteht damit grundsätzlich nicht. Gleichwohl hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 und 4 BetrSichV erforderlich sind.

C Druckanlagen

C 1 Anwendungsbereich

C 1.1 (gestrichen)

C 1.2 zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d "Leitungen unter innerem Überdruck"

Frage:

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG sind oder beinhalten, überwachungsbedürftige Anlagen.

Sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für andere als o. g. Fluide (z.B. brandfördernd) von den überwachungsbedürftigen Anlagen
ausgenommen oder werden diese über die Definition nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BetrSichV als Druckbehälteranlagen erfasst?

Antwort:

Entsprechend § 2 Abs. 7 GPSG gehören nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV genannten Rohrleitungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.

Nach Artikel 9 DGRL werden die o. g. Gefährlichkeitsmerkmale in unterschiedliche Gruppen eingeteilt:

Gruppe 1: hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt), sehr giftig, giftig

Gruppe 2: entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur unter dem Flammpunkt liegt), ätzend.

Dementsprechend muss die Einstufung in Kategorien entsprechend der Diagramme 6 bis 9 der DGRL erfolgen.

Rohrleitungen, die zwar Druckgeräte nach DGRL sind, die jedoch mit Fluiden beaufschlagt werden, die die o. g. Gefährlichkeitsmerkmale nicht aufweisen, sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Dies gilt nur für Rohrleitungen, die nicht Bestandteil einer Druckbehälter- oder Dampfkesselanlage sind. Rohrleitungen innerhalb einer dieser Anlagen sind Bestandteil dieser überwachungsbedürftigen Anlage.

C 1.3 zu § 1 Abs. 3 "Füllanlagen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung"

Frage:

Was gilt als Betriebsgelände?

Antwort:

Betriebsgelände der Energieversorger sind selbstgenutzte Gelände. Bereiche z.B. auf dem Gelände einer Mineralöltankstelle sind kein Betriebsgelände eines Energieversorgers im Sinne der v. g. Vorschrift, auch wenn die Bereiche vom Energieversorger angepachtet worden sind.

C 1.4 zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 "Flaschen für Atemschutzgeräte bei freiwilligen Feuerwehren"

Frage:

Gilt die BetrSichV auch für die Flaschen für Atemschutzgeräte bei freiwilligen Feuerwehren?

Antwort:

Ja, es gilt Abschnitt 3 BetrSichV. I. d. R. sind die Gemeinden die wirtschaftlichen Träger für diese Feuerwehren. Ansonsten handelt es sich bei diesen Flaschen um Bestandteile von PSa (siehe auch Leitlinie a 2.2).

C 1.5 zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b "Umfang von Druckbehälteranlagen"

Frage:

Wie ist der Umfang einer Druckbehälteranlage zu ermitteln?

Antwort:

Wird beantwortet durch TRBS 2141 Nr. 2 Abs. 9 und 10

(TRBS veröffentlicht im GMBl. Nr. 15 vom 23. März 2007 S. 327)

C 1.6 zu § 1 Abs. 2 "Druckgeräte der Kategorie I, die auch anderen EG-Richtlinien unterliegen"

Sachverhalt:

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV sind alle Dampfkessel- und Druckbehälteranlagen, die Druckgeräte i. S. der DGRL sind oder enthalten, überwachungsbedürftige Anlagen. Ausgenommen davon sind lediglich Anlagen, die nur Druckgeräte i. S. des Artikel 3 Abs. 3 DGRL sind oder enthalten.

Frage:

Sind Dampfkessel- bzw. Druckbehälteranlagen überwachungsbedürftig, wenn diese nur Druckgeräte der Kategorie I enthalten und diese gemäß Artikel 1 Nr. 3.6 DGRL vom Geltungsbereich der DGRL ausgeschlossen sind, da sie von einer der dort aufgeführten Richtlinien (z.B. Richtlinie 98/37/EG) erfasst werden?

Antwort:

Dampfkessel- bzw. Druckbehälteranlagen, die lediglich unter Druck stehende Produkte sind oder enthalten, die gemäß Artikel 1 Abs. 3 von der DGRL ausgeschlossen sind, sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. der BetrSichV.

C 1.7 zu § 1 Abs. 2 "Unterscheidung zwischen Dampfkesselanlage und Druckbehälteranlage"

Sachverhalt:

Dampfkessel bzw. Heißwassererzeuger waren nach DampfkV Behälter oder Rohranordnungen in den Dampf oder Heißwasser zur Verwendung außerhalb dieser Anordnungen erzeugt wird.

Frage:

Zählen nach BetrSichV alle befeuerten oder anderweitig überhitzungsgefährdeten Druckgeräte i. S. Artikel 3 Nr. 1.2 DGRL als Dampfkessel, auch wenn der Dampf bzw. das Heißwasser nicht außerhalb verwendet wird?

Beispiele: Kocher in Großküchen, Dampfsterilisatoren

Antwort:

Ja. Die Unterscheidung zwischen Dampfkesselanlage und Druckbehälteranlage basiert nach BetrSichV allein darauf, ob ausschließlich Druckgeräte i. S. Artikel 3 Nr. 1.1, 1.3 und 1.4 DGRL enthalten sind (4 Druckbehälteranlage) oder mindestens ein Druckgerät i. S. Artikel 3 Nr. 1.2 (4 Dampfkesselanlage). Daraus ergeben sich dann auch die weiteren Anforderungen nach Abschnitt 3 BetrSichV (z.B. Erlaubnisvorbehalt).

C 1.8 zu § 1 Abs. 2 "Umfang einer Dampfkesselanlage"

Frage:

Welche Anlagenteile gehören zu einer Dampfkesselanlage?

Antwort:

Eine Dampfkesselanlage umfasst neben der Mindestbaugruppe Dampfkessel (siehe Leitlinie 3/4 zur Richtlinie 97/23/EG) die in der TRBS 2141 Nr. 2 Abs. 11 aufgeführten Teile und Einrichtungen.

C 1.9 zu § 1 Abs. 2 "Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte"

Frage:

Was versteht man unter innerbetrieblich eingesetzten ortsbeweglichen Druckgeräten und welchen Vorschriften unterliegen diese?

Antwort:

Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 23 BetrSichV werden ausschließlich innerbetrieblich verwendet. Obwohl in diesem Fall dort genannte Übereinkünfte nicht mehr anwendbar sind, sind entsprechend § 23 BetrSichV die in den Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen einzuhalten und die vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.

Flaschen für Atemschutzgeräte und tragbare Feuerlöscher werden von der Druckgeräterichtlinie erfasst und fallen nicht unter § 23 BetrSichV.

Ortsbewegliche Druckgeräte (z.B. Druckgasflaschen), die zum Befüllen den Betrieb verlassen (Entleeren im Betrieb / Befüllen außerhalb des Betriebes), werden nicht ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt, sie fallen als Arbeitsmittel unter den zweiten Abschnitt der BetrSichV.

Bis zur Veröffentlichung neuer technischer Regeln sind auch die TRG 280 bzw. TRAC 206 und 208 zu beachten.

C 1.10 zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 "Druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen"

Frage:

Welchen Prüfbedingungen unterliegen druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen, die

  1. entsprechend Artikel 1 Abs. 3 DGRL von dieser ausgenommen sind und
  2. ggf. als Bauteile/Baugruppen Bestandteil einer überwachungsbedürftigen Anlage sind?

Antwort:

  1. Für druckbeaufschlagte Bauteile/Baugruppen entsprechend Artikel 1 Abs. 3 DGRL (ausgenommen Ziffern 3.3 und 3.19), für die der Hersteller in seinen mitzuliefernden Unterlagen mitteilt, dass sie unter den Ausschluss der DGRL fallen, sind die Prüffristen nach Abschnitt 3 BetrSichV nicht maßgebend.
  2. Der Betreiber muss für o. g. Bauteile/Baugruppen in seiner Gefährdungsbeurteilung bzw. sicherheitstechnischen Bewertung für überwachungsbedürftige Anlagen zunächst feststellen, ob diese Bauteile/Baugruppen Bestandteile einer überwachungsbedürftigen Anlage gemäß § 1 Abs. 2 BetrSichV sind. Anschließend ist zu prüfen, inwieweit der sichere Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlage durch mögliche Wechselwirkungen betroffen ist.
    Beispiele: Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen, Stelleinrichtungen, Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung, die die Anforderungen des Artikel 1 Abs. 3 Ziffer 3.10 DGRL erfüllen.

C 1.11 zu § 1 Abs. 2 "Eingruppierung von Dampfkesseln"

Frage:

Wie ist ein Dampfkessel, der nach DampfkV als Dampferzeuger der Gruppe II zugeordnet war, unter Berücksichtigung des "maßgeblichem Volumen V" einzugruppieren?

Ist hierbei das gesamte Kesselvolumen entsprechend der Druckgeräterichtlinie oder der entsprechende "Wasserinhalt bis NW" der Fabrikschildangabe des Dampferzeugers nach § 6 der DampfkV zu berücksichtigen?

Antwort:

Für Dampfkessel, die vor dem Inkrafttreten der 14. GSGV vom 27. September 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist der auf dem Fabrikschild angegebene Wasserinhalt für die Einstufung in eine Kategorie maßgeblich.

Bei den danach in Verkehr gebrachten Dampfkesseln ist das gesamte Volumen für Einstufung in die entsprechende Kategorie zu betrachten.

C 1.12 zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 "Prüfpflicht explosionsfester Geräte (Behälter, Apparate)"

Frage:

Sind explosionsfeste Geräte (Behälter, Apparate) die nicht als Druckbehälteranlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 betrieben werden, als Druckbehälter nach § 14 und § 15 BetrSichV zu prüfen?

Antwort:

Nein.

Wenn das Gerät jedoch zugleich als Druckbehälteranlage betrieben wird, gilt der abgesicherte Betriebsdruck als Kriterium für die Einstufung in die jeweilige Kategorie.

C 1.13 zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 "Druckgeräte mit V < 0,1 Liter und PS > 200 bar"

Sachverhalt:

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV sind alle Dampfkessel- und Druckbehälteranlagen, die Druckgeräte i. S. der DGRL sind oder enthalten, überwachungsbedürftige Anlagen.

Ausgenommen davon sind lediglich Anlagen, die nur Druckgeräte i. S. des Artikel 3 Abs. 3 DGRL sind oder enthalten.

Frage:

  1. Sind Druckgeräteanlagen, die aus Druckgeräten mit einem Rauminhalt der kleiner ist als 0,1 Liter und einem Druck PS von größer 200 bar nach Diagramm 1 DGRL bestehen überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV?
  2. Falls ja, können diese Druckgeräte durch befähigte Personen geprüft werden?

Antwort:

  1. Ja.
  2. Diese Druckgeräte dürfen wiederkehrend durch befähigte Personen geprüft werden, sofern ihr maximal zulässiger Druck PS < 1000 bar ist.

C 1.14 zu § 1 Abs.2 Nr. 1d) "Schlauchleitungen"

Frage:

Sind Schlauchleitungen, wie sie bspw. in der chemischen Industrie eingesetzt werden, überwachungsbedürftige Anlagen?

Antwort:

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 d) BetrSichV sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG sind oder beinhalten, überwachungsbedürftige Anlagen.

Hiervon ausgenommen sind Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie.

Der Begriff Rohrleitung i. S. d der Druckgeräte-Richtlinie ( DGRL) umfasst dabei auch Schlauchleitungen (s. Art. 1 Abs. 2.1.2 DGRL).

C 2 Begriffsbestimmungen

C 2.1 zu § 2 Abs. 7 und § 8 "Kesselwärter"

Frage:

Ist ein Kesselwärter, der den Kesselwärterlehrgang besucht hat, eine "befähigte Person" nach § 2 Abs. 7 BetrSichV oder ein "beauftragter Beschäftigter"?

Antwort:

Der Kesselwärter ist ein "beauftragter Beschäftigter". Die Richtlinien für die Ausbildung von Kesselwärtern Ausgabe März 1985 beziehen sich auf § 26 DampfkV.

Der Kesselwärter hat die Aufgabe:

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um das Benutzen eines Arbeitsmittels mit besonderen Gefährdungen nach § 8 BetrSichV und nicht um Prüftätigkeiten.

C 2.2 zu § 2 Abs. 12 "Begriff Füllanlagen"

Frage:

Welcher Anlagenumfang ist nach BetrSichV für Füllanlagen anzusetzen?

Antwort:

Da nach BetrSichV die gesamte überwachungsbedürftige Anlage zu betrachten ist, ergibt sich der Umfang der Füllanlage entgegen den Festlegungen nach DruckbehV nicht mehr aus den bisherigen TRG. Die Vorratsbehälter aus denen Gas entnommen wird bzw. auch Pufferbehälter gehören zu der Gesamtanlage.

C 12 Betrieb

C 12.1 zu § 12 "Dampfkessel-Ausrüstung für 72-Stunden-Betrieb"

Frage:

Welche Anforderungen werden an Dampfkessel für 72-Stunden-Betrieb gestellt?

Antwort:

Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

  1. Der Hersteller/Lieferer der Dampfkesselanlage errichtet als Inverkehrbringer eine vollständige Dampfkesselanlage, die bestimmungsgemäß für den 72-Stunden-Betrieb ausgerüstet ist und für die er die Konformität mit der DGRL erklärt.
  2. Der Hersteller/Lieferer errichtet als Inverkehrbringer einen "Kessel" als Baugruppe im Mindestumfang der DGRL-Leitlinie 3/4 und erklärt dafür die Konformität mit der DGRL. Der Betreiber der Dampfkesselanlage vervollständigt die Baugruppe durch weitere Ausrüstungsteile, wie z.B. Brenner, Härteüberwachung des Zusatzwassers, Sicherheitsstromkreise und Not-Aus bestimmungsgemäß für den 72-Stunden-Betrieb. Hier hat der Betreiber nachzuweisen, dass der Dampfkessel hinsichtlich der in Verantwortung des Betreibers montierten und installierten Ausrüstungsteile für diese Betriebsart geeignet ist, z.B. durch Ausrüstung entsprechend TRD 604.
  3. Ein vorhandener Dampfkessel soll auf 72-Stunden-Betrieb umgerüstet werden. Hier hat der Betreiber nachzuweisen, dass der Dampfkessel für diese Betriebsart geeignet ist, z.B. durch Ausrüstung entsprechend TRD 604.

C 13 Erlaubnisvorbehalt

C 13.1 zu § 13 "Verfahren der Erlaubniserteilung bei Dampfkesselanlagen"

Frage:

Wie gestaltet sich die Abarbeitung des Verfahrens der Erlaubniserteilung nach BetrSichV bei Dampfkesselanlagen?

Antwort:

Entsprechend § 13 Abs. 2 BetrSichV ist die Erlaubnis schriftlich bei der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu beantragen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Hier sollte sich an der TRD 520 orientiert werden, wobei Konstruktionsunterlagen von Druckgeräten und Baugruppen nach DGRL entfallen. Sofern bereits vorhanden, sollten Konformitätserklärungen beigefügt werden. Mit dem Antrag ist die gutachterliche Äußerung einer ZÜS einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen der BetrSichV entsprechen.

Die gutachterliche Äußerung muss den Qualitätskriterien der LASI-Veröffentlichung LV 49 entsprechen.

C 13.2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 8 "Verfahrenstechnische Abhitzekessel"

Frage:

Was ist unter der Beschreibung "Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt" zu verstehen?

Antwort:

Die Formulierung entspricht § 1 Abs. 4 Nr. 2 DampfkV, nach der diese "Verfahrenstechnischen Abhitzekessel", die überwiegend der Eigenversorgung der Verfahrensanlage dienen, von der DampfkV ausgenommen waren. Sie zählten somit als Druckbehälter. Obwohl sie nach DGRL dem Diagramm 5 zuzuordnen sind, wird diese Einstufung inhaltlich weitergeführt. Sie bedürfen keiner Erlaubnis, müssen jedoch, sofern sie von Nr. 5 der Tabelle in § 15 Abs. 5 BetrSichV erfasst werden, vor der Inbetriebnahme von einer ZÜS geprüft werden und unterliegen den maximalen Prüffristen wie Druckbehälter.

C 13.3 zu § 13 "Erlaubniserteilung bei ortsveränderlichen Dampfkesselanlagen"

Sachverhalt:

In der BetrSichV sind keine besonderen Regelungen bezüglich der Erlaubniserteilung bei ortsveränderlichen Dampfkesselanlagen (vgl. § 10 Abs. 5 DampfkV) enthalten. Nach § 13 Abs. 4 BetrSichV ist der Erlaubnisantrag an die nach Landesrecht örtlich zuständige Behörde zu richten.

Frage:

Wie ist bei einer ortsveränderlichen Dampfkesselanlage zu verfahren?

Antwort:

Erlaubnisbehörde ist die für den Antragsteller örtlich zuständige Behörde. Die Erlaubnis ist analog § 10 Abs. 5 DampfkV ohne Bezug auf den Standort zu erteilen.

C 13.4 zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 "Anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte"

Frage:

Was ist unter dem Begriff "anderweitig beheizt" in § 13 Abs. 1 Nr. 1 zu verstehen?

Antwort:

Überhitzungsgefährdete Druckgeräte sind im Sinne des § 13 anderweitig beheizt, wenn sie z.B. elektrisch beheizt oder abgasbeheizt sind.
(siehe auch Anhang I Ziffer 5 der RL 97/23/EG)

C 14 Prüfung vor der Inbetriebnahme

C 14.1 zu § 14 Abs. 4 "Prüfung von tragbaren Feuerlöschern und Flaschen für Atemschutzgeräte"

Frage:

Wie ist die Formulierung des § 14 Abs. 4 BetrSichV zu verstehen?

Antwort:

Gemäß DGRL Artikel 3 Abs. 1.1 i. V. m. Anhang II Diagramm 2 sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in die Kategorie III einzustufen. Unabhängig davon dürfen diese Druckgeräte nur dann vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu einer Einstufung in die Kategorie I führen würde. D. h., alle tragbaren Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mit einem Druckinhaltsprodukt von PS*V< 200 bar* Liter dürfen vor Inbetriebnahme von einer befähigten Person geprüft werden.

Gemäß Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 BetrSichV entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden.

C 14.2 zu § 14 Abs. 3 "Prüfung von ortsveränderlichen Dampfkesselanlagen vor Wiederinbetriebnahme"

Frage:

Durch wen sind ortsveränderliche Dampfkesselanlagen nach einem Ortswechsel vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen?

Antwort:

Bei erlaubnisbedürftigen Dampfkesselanlagen, die nach der Prüfung vor Inbetriebnahme an einen anderen Standort versetzt werden, muss die Prüfung nach der Montage an dem neuen Standort und vor der Wiederinbetriebnahme von einer ZÜS vorgenommen werden.

Im Bescheid der Erlaubnisbehörde sollte als Nebenbestimmung aufgenommen werden, dass der Ortswechsel einer solchen Anlage (Abgang als auch Zugang) der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen ist.

Anmerkung:

§ 14 Abs. 5 BetrSichV enthält eine von § 14 Abs. 3 Satz 4 BetrSichV abweichende spezielle Regelung für Druckanlagen. Diese Regelung für Druckanlagen geht dem § 14 Abs. 3 Satz 4 BetrSichV vor. Da der § 14 Abs. 5 BetrSichV die Dampfkessel der Kategorie IV ausdrücklich ausnimmt, sind die Dampfkessel am neuen Aufstellungsort von einer ZÜS zu prüfen.

C 14.3 zu §§ 14 und 15 "Maßgeblicher Druck für die Zuordnung der Prüfkategorie bei abgesenktem Betriebsdruck"

Sachverhalt:

In den §§ 14 und 15 BetrSichV wird für Druckgeräte i. S. der DGRL zur Bestimmung der Prüfbedingungen (ZÜS oder befähigte Person) auf die Einstufung gemäß Artikel 9 DGRL i. V. m. Anhang II Bezug genommen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 5 BetrSichV Tabelle). Die Einstufung in die Kategorien erfolgt gemäß Anhang II DGRL in Abhängigkeit vom Druckgerätevolumen V bzw. der Nennweite DN für Rohrleitungen und dem maximal zulässigen Druck PS. Der maximal zulässige Druck PS ist entsprechend Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2.3 DGRL definiert als der "vom Hersteller angegebene höchste Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist".

Analog erfolgt bei einfachen Druckbehältern die Unterscheidung aufgrund des Produkts aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 15 Abs. 9 BetrSichV). Gemäß Anhang II Nr. 4.1 der Richtlinie 2009/105/EG ist der maximale Betriebsdruck PS der "maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann".

Frage:

Wie ist zu verfahren, wenn Druckgeräte auf Veranlassung des Anlagenerstellers oder des Betreibers unterhalb des vom Hersteller angegebenen Auslegungsdruckes betrieben werden und eine Überschreitung des (neu gewählten) zulässigen Betriebsdrucks dem Stand der Technik entsprechend verhindert bzw. betriebsmäßig ausgeschlossen ist?

Antwort:

Für die Ermittlung der Prüfkategorie des Druckgerätes ist grundsätzlich der maximal zulässige Druck PS des Herstellers (auf Fabrikschild angegebener Auslegungsdruck) zugrunde zu legen.

Der maximal zulässige Druck kann in Analogie zur TRB 002, Nr. 1.4.2 auch vom Anlagenersteller oder vom Betreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsweise auf einen Wert festgelegt werden, der unter dem maximal zulässigen Druck des Herstellers liegt und der der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV (erstmalig bzw. nach Änderung) zugrunde liegt.

Die Maßnahmen zur Druckbegrenzung sind hierbei durch einen nach neuer Einstufung erforderlichen Prüfer (ZÜS / befähigte Person) im Rahmen der Prüfung nach § 14 BetrSichV zu kontrollieren und das Ergebnis zu dokumentieren. Die Änderung des maximalen zulässigen Drucks darf nicht durch einfache Maßnahmen rückgängig gemacht werden können.

Eine Änderung der Angabe des maximal zulässigen Drucks am Fabrikschild ist nicht erforderlich. Die Angabe des geänderten maximal zulässigen Drucks muss Bestandteil der Prüfbescheinigung nach § 19 i. V. m. § 14 BetrSichV sein.

Soll dieses Druckgerät später wieder mit dem maximalen Auslegungsdruck betrieben werden, stellt dies eine Änderung i. S. § 2 Abs. 5 BetrSichV dar. Dementsprechend ist § 14 Abs. 2 BetrSichV zu beachten.

C 14.4 zu § 14 Abs. 1 und 2 "Prüfung von verwendungsfertigen Aggregaten"

Sachverhalt:

Entsprechend Anhang 5 Nr. 25 BetrSichV kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1.000 bar* Liter beträgt. D. h., eine Prüfung vor (Erst-)Inbetriebnahme ist für das Einzelgerät nicht mehr erforderlich.

Frage:

Gilt dies auch für die Prüfung vor (Wieder-)Inbetriebnahme nach einer Änderung oder wesentlichen Veränderung?

Antwort:

Nein, nach einer Änderung oder wesentlichen Veränderung besteht keine Übereinstimmung mehr mit dem durch die ZÜS geprüften Baumuster. Insofern kann die Erleichterung nach Anhang 5 Nr. 25 BetrSichV nicht mehr in Anspruch genommen werden.

C 14.5 zu §§ 14 und 15 "Prüfung der Anlagenteile einer Druckbehälteranlage"

Frage:

Durch wen sind die einzelnen Druckgeräte einer Druckbehälteranlage zu prüfen, wenn diese in unterschiedliche Kategorien eingestuft sind.

Antwort:

Die einzelnen Druckgeräte (Anlagenteile) einer Druckbehälteranlage (Gesamtanlage) sowie bei mehrräumigen Druckgeräten die einzelnen Druckräume sind entsprechend der maßgeblichen Einstufung für das einzelne Druckgerät bzw. den einzelnen Druckraum durch eine ZÜS bzw. eine befähigte Person zu prüfen. Bei der Prüfung der Druckbehälteranlage sind die Prüfungen der Anlagenteile zugrunde zu legen. Eine Druckbehälteranlage darf nur dann durch eine befähigte Person geprüft werden, wenn alle Anlagenteile (Druckgeräte, Druckräume) durch eine befähigte Person geprüft werden dürfen. Weiterführende Aussagen sind der TRBS 1201 Teil 2 zu entnehmen.

Bezüglich des Umfangs einer Druckbehälteranlage wird auf die Leitlinie C 1.5 verwiesen.

C 14.6 zu § 14 Abs. 8 "Prüfung vor Inbetriebnahme von Füllanlagen"

Frage:

Gemäß § 14 Abs. 8 BetrSichV sind Füllanlagen im Sinne des § 2 Abs. 12 Nr. 2 und 3 BetrSichV durch ZÜS zu prüfen. Gilt dies auch für die Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die sich in diesen Füllanlagen befinden?

Antwort:

Füllanlagen sind nur dann überwachungsbedürftig, wenn sie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Buchstaben aa bis cc BetrSichV aufgeführten Druckgeräte oder Druckbehälter sind oder beinhalten. Ein Teil der in Buchstaben aa bis cc aufgeführten Bauteile dürfen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BetrSichV durch befähigte Personen geprüft werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Bauteile in Füllanlagen. Aufgrund des Gefahrenpotentials, welches von Füllanlagen ausgeht, wurde in § 14 Abs. 8 BetrSichV die Möglichkeit, bestimmte Bauteile von befähigten Personen prüfen zu lassen, jedoch wieder aufgehoben. Dies hat keine Auswirkungen auf die Regelungen für die von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV erfassten "Ex-Anlagen". Diese Bauteile dürfen weiterhin von befähigten Personen geprüft werden.

C 14.7 zu § 14 "Auflagen zu Prüfungen an Tankstellen/Füllanlagen"

Frage:

Wie ist der Umfang der Prüfung einer Tankstelle i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c BetrSichV bzw. einer Füllanlage i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BetrSichV vor der ersten Inbetriebnahme zu beschreiben?

Antwort:

Die Tankstelle bzw. Füllanlage ist einer Prüfung vor Inbetriebnahme zu unterziehen.

Zu prüfen sind dabei:

  1. die überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 Buchstabe c BetrSichV hinsichtlich der ordnungsgemäßen Montage, Installation und der Aufstellbedingungen entsprechend § 14 Abs. 1 BetrSichV durch eine ZÜS
  2. das Explosionsschutzkonzept der Füllanlage bzw. Tankstelle gemäß Anhang 4 Abschnitt a Nr. 3.8 BetrSichV vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten durch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes (TRBS 1203 Nr. 3.1)
  3. die Umsetzung der gemäß des Explosionsschutzkonzeptes erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen durch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes (TRBS 1203 Nr. 3.1)
  4. das Vorliegen der erforderlichen Eignungsnachweise von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der RL 94/9/EG sowie der erforderlichen Prüfungen durch befähigte Personen.

Auf die TRBS 1201 Teil 5 wird hingewiesen.

C 14.8 zu § 14 Abs. 3 Satz 5 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind."

Frage:

Nach § 14 Abs. 3 Satz 5 der BetrSichV können bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, die Prüfungen nach § 14 Absatz 1 BetrSichV durch eine befähigte Person vorgenommen werden. In § 14 Abs. 5 wird für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, geregelt, dass unter den angegeben Bedingungen erneute Prüfungen vor der Inbetriebnahme nicht erforderlich sind. Wie sind die Regelungen nach § 14 Abs. 3 und 5 anzuwenden?

Antwort:

Alle überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind, können nach § 14 Abs. 3 Satz 5 am neuen Aufstellungsort durch eine befähigte Person geprüft werden. Eine speziellere Regelung für bestimmte Druckanlagen wird in § 14 Abs. 5 BetrSichV getroffen (z.B. für fahrbare Kompressoren). Da § 14 Abs. 5 eine speziellere Regelung gegenüber § 14 Abs. 3 Satz 5 darstellt, gehen die dort getroffenen Regelungen denen des § 14 Abs. 3 Satz 5 vor.

C 15 Wiederkehrende Prüfungen

C 15.1 zu § 15 Abs. 5 "Neueinstufung von Druckgeräten, die vor dem 1. Januar 2003 bereits in Betrieb genommen waren"

Frage:

Die maximalen Prüffristen für Druckgeräte sind abhängig von der Einstufung in Kategorien nach DGRL.

  1. Müssen überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der BetrSichV bereits in Betrieb waren, "umgestuft" werden und wenn ja, bis wann?
  2. Kann die Neueinstufung trotz fehlender Konformitätsbewertung vorgenommen werden?

Antwort:

  1. Bei diesen überwachungsbedürftigen Anlagen, müssen seit dem 01.01.2008 die Betriebsvorschriften angewendet werden. Hierzu ist die Einstufung in die Kategorien nach DGRL erforderlich, außer bei Druckgeräten im Sinne der 6. GPSGV (einfache Druckbehälter nach der Richtlinie 2009/105/EG).
  2. Von der Einstufung in die Kategorien nach DGRL wird der Bestandschutz der Beschaffenheitsanforderungen nicht berührt. Die Neueinstufung erfolgt auf der Basis der zulässigen Betriebsparameter (siehe Fabrikschild usw.).

C 15.2 (gestrichen)

C 15.3 (gestrichen)

C 15.4 (gestrichen)

C 15.5 zu § 15 Abs. 9 "Äußere Prüfungen an einfachen Druckbehältern"

Sachverhalt:

Nach § 15 Abs. 2 BetrSichV sind bei Druckbehälteranlagen wiederkehrende Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen, durchzuführen. Gemäß Abs. 6 können äußere Prüfungen (nur) bei den Druckgeräten entfallen,

Einfache Druckbehälter können nicht den Nr. 1 bis 4 der Tabelle in Abs. 5 zugeordnet werden. In § 15 Abs. 9 BetrSichV wird Abs. 6 nicht in Bezug genommen.

Frage:

Müssen an einfachen Druckbehältern, obwohl sie nicht beheizt sind, äußere Prüfungen durchgeführt werden?

Antwort:

Nein.

Im Text des § 15 Abs. 5 BetrSichV wird der allgemeine Begriff "Druckgeräte" verwendet. Die amtliche Begründung zur BetrSichV stellt jedoch klar, dass § 15 Abs. 5 BetrSichV nur für Druckgeräte i. S. der DGRL gilt.

§ 15 Abs. 9 BetrSichV ist die Spezialregel für einfache Druckbehälter:

C 15.6 zu § 15 Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 "Äußere Prüfung von unbeheizten Druckgeräten"

Sachverhalt:

Nach § 15 Abs. 6 BetrSichV können äußere Prüfungen (nur) bei den Druckgeräten entfallen,

Frage:

Müssen bei Druckgeräten i. S. der DGRL, die nicht von den Nr. 1 bis 4 der Tabelle in Abs. 5 erfasst werden und somit nach Abs. 5 Satz 2 von einer befähigten Person geprüft werden dürfen, äußere Prüfungen durchgeführt werden, auch wenn diese nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind?

Antwort:

Ja, aber da für diese Prüfungen durch befähigte Personen in der BetrSichV keine maximalen Prüffristen festgelegt sind, besteht die Möglichkeit, dass der Betreiber für die äußeren Prüfungen angemessen lange Fristen wählen kann.

C 15.7 zu § 15 Abs. 3 i. V. m. Anhang 5 Nr. 11 "Prüffristabstimmung bei Flüssiggaslagerbehältern"

Sachverhalt:

Nach § 17 i. V. m. Anhang 5 Nr. 11 Abs. 7 BetrSichV ergibt sich für in Serie gefertigte Flüssiggaslagerbehälter, deren Ausrüstung im Rahmen der Baumusterprüfung durch eine ZÜS erfasst wurde, die Konstellation, dass die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person erfolgen darf, die Behälter jedoch wiederkehrend durch eine ZÜS zu prüfen sind.

Frage:

Ist die Abstimmung der Prüffrist in jedem Einzelfall mit der ZÜS erforderlich?

Antwort:

Für Flüssiggaslagerbehälter, die zu der von der Baumusterprüfung erfassten Serie gehören und gleichen Betriebsbedingungen unterliegen, genügt die einmalige Abstimmung des Betreibers mit einer ZÜS.

C 15.8 zu § 15 Abs. 17 "Verlängerung von Prüffristen für Druckgeräte nach Anhang 5"

Frage:

Wie ist bei Anträgen auf Prüffristverlängerung zu verfahren, wenn der Antrag für eine in Anhang 5 BetrSichV aufgeführte Anlage gestellt wird?

(z.B. für Druckgeräte mit Schnellverschlüssen (Anhang 5 Ziffer 26 BetrSichV))

Antwort:

Eine Prüffristverlängerung ist möglich, weil in § 17 BetrSichV auf die in den §§ 14 und 15 BetrSichV vorgesehenen Prüfungen Bezug genommen wird.

C 15.9 zu § 15 "Prüfung von Rohrleitungen und Armaturen in Dampfkesselanlagen"

Frage:

Unterliegen vom Dampfkessel absperrbare Rohrleitungen für die Medien Dampf und Heißwasser sowie deren Armaturen den Prüfpflichten nach § 14 und § 15 BetrSichV?

Antwort:

Ja, in TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck - allgemeine Anforderungen" wird unter Punkt 2 Abs. 11 Begriffsbestimmung der Umfang einer Dampfkesselanlage bestimmt.

Demnach gehören die dem Dampfkesselbetrieb dienenden Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen, soweit sie mit dem Dampfkessel eine Funktionseinheit bilden, bis zu den bei der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festgelegten Schnittstellen zur Dampfkesselanlage. Bezüglich der Prüfungen wird auf TRBS 1201 Teil 2 verwiesen.

C 15.10 zu § 15 "Verzicht auf die Festigkeitsprüfung von Druckbehältern gemäß Anhang 5 Nr. 7 Abs. 1 BetrSichV bei Druckwasserbehältern in Sprinkleranlagen"

Sachverhalt:

Sprinklerbehälter sind durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet:

Daraus ergibt sich, dass Sprinklerbehälter auf Grund der Betriebsweise nur durch Korrosion geschädigt werden können.

Gemäß Anhang 5 Nr. 7 Abs. 1 BetrSichV können bei Druckbehältern mit Auskleidung wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Zu diesen Druckbehältern mit Auskleidung zählen auch Sprinklerbehälter mit einer Auskleidung.

Die Erleichterungen gemäß Anhang 5 Nr. 7 Abs. 1 BetrSichV dienen dem Zweck, die Auskleidungen vor Beschädigungen durch Dehnung während der Festigkeitsprüfung zu schützen.

Frage:

Was ist unter einer entsprechenden Auskleidung zu verstehen?

Antwort:

Auskleidungen können sein:

Anmerkung:

Die Art der Auskleidung, die fachgerechte Einbringung und die Eignung für den Verwendungszweck sind durch den Ausführenden zu bestätigen. Diese Bestätigung ist Bestandteil der Anlagendokumentation.

C 17 Prüfung besonderer Druckgeräte

C 17.1 zu § 17 "Prüfung besonderer Druckbehälter nach Anhang II DruckbehV, die nicht in Anhang 5 BetrSichV übernommen wurden"

Frage:

Welchen Prüfbedingungen unterliegen die besonderen Druckbehälter nach Anhang II DruckbehV, die nicht in Anhang 5 BetrSichV übernommen wurden?

Beispiele: Druckwasserbehälter, Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen, Druckspritzbehälter, Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken, Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt sind; Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager von Gasturbinenanlagen; Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen; Druckbehälter, die durch Spannungsrisskorrosion gefährdet sind; Druckbehälter von Isostatpressen; Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven

Antwort:

Für die betreffenden Druckbehälter gelten seit dem 01. Januar 2009 i. d. R. die Prüfvorschriften der §§ 14 und 15 BetrSichV.

C 17.2 zu § 17 i. V. m. Anhang 5 Nr. 25 "Verwendungsfertige Dampfkessel"

Frage:

Kann für Dampfkessel der Kategorie III mit einem Druckinhaltsprodukt bis 1.000 bar* Liter die Nr. 25 des Anhangs 5 in Anspruch genommen werden?

Antwort:

Ja, eine Einschränkung auf Druckbehälter liegt nicht vor.

C 17.3 (gestrichen)

C 17.4 zu § 17 i. V. m. Anhang 5 Nr. 6 "wiederkehrende Prüfung von Feuerlöschern"

Frage:

Nach § 15 BetrSichV sind Feuerlöscher nach spätestens 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Nach Anhang 5 Nr. 6 BetrSichV kann auf die wiederkehrende Prüfung durch eine ZÜS unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Heißt dies, dass z.B. 5 kg Kohlendioxidfeuerlöscher weiterbetrieben werden können, ohne dass sie nach 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden müssen?

Antwort:

Für alle Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden sowie Kohlensäure- und Halonbehälter für Löschzwecke gilt: Wiederkehrende Prüfungen sind nicht erforderlich, so lange sie nicht nachgefüllt werden. Dies schließt nicht nur die Festigkeitsprüfung, sondern al le wiederkehrenden Prüfungen und damit auch die innere Prüfung i. S. des § 15 BetrSichV ein. Es liegt jedoch insbesondere für Kohlendioxidfeuerlöscher in der Verantwortung des Betreibers, im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung bzw. der Gefährdungsbeurteilung dem Stand der Technik entsprechende Prüffristen festzulegen (vgl. DIN EN 1968 "Wiederkehrende Prüfung von nahtlosen Gasflaschen aus Stahl" bzw. DIN EN 1802 "Wiederkehrende Prüfung von nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium").

Für Pulverlöschmittelbehälter gilt: Die Festigkeitsprüfung (und nur diese) kann entfallen, wenn bei den wiederkehrenden inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt worden sind. Die Höchstfristen für den Betrieb sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bzw. sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen.

Anmerkung:

C 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte

C 23.1 zu § 23 "Betriebsanforderungen an innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte"

Sachverhalt:

Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte nach § 23 BetrSichV dürfen nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den in § 23 BetrSichV genannten Übereinkünften ( ADR, RID, ...) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden.

Frage:

  1. Wird damit die TRG 280 aufgehoben?
  2. Die genannten Übereinkünfte des Verkehrsrechts enthalten vor allem Bedingungen für den Transport. Wonach sollen dann ortsbewegliche Druckgeräte betrieben werden?

Antwort:

  1. Nein, die TRG 280 ist (solange der ABS nichts anderes beschließt) weiterhin anwendbar. Dies gilt auch für neue ortsbewegliche Druckgeräte.
  2. In § 23 BetrSichV wird bestimmt, dass innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb den vorgeschriebenen Betriebs- und Prüfbedingungen sowie Kennzeichnungsvorschriften der verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen müssen. Im Weiteren sind die TRG 280 bzw. bei Acetylen auch die TRAC 206 und 208 zu beachten.
    (siehe auch Leitlinie C 1.9)

Hinweis:Die Vorbemerkung ist zu beachten!

C 23.2 zu § 23 "Prüfperson"

Frage:

Durch wen sind innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte zu prüfen?

Antwort:

Die Prüfungen sind analog den genannten transportrechtlichen Übereinkünften durch ZÜS durchzuführen.

C 23.3 zu § 23 "Entleerung nach Ablauf der Prüffrist"

Frage:

Müssen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte bei Ablauf ihrer Prüffrist außer Betrieb genommen werden?

Antwort:

Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nach Ablauf ihrer Prüffrist weiter benutzt (entleert) werden (und nach Verkehrsrecht versendet werden). Vor dem erneuten Befüllen ist die wiederkehrende Prüfung gemäß den auf sie zutreffenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen erforderlich.

Die Zeit des Weiterbetriebes ist durch die BetrSichV nicht genau begrenzt. Der Betreiber hat den zulässigen Zeitraum im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (ggf. in Abstimmung mit dem Gaselieferanten) festzulegen.

Anmerkung:

Gleiches gilt analog für ortsbewegliche Druckgeräte, die nicht (ausschließlich) innerbetrieblich eingesetzt werden und für die als Arbeitsmittel Abschnitt 2 BetrSichV zu beachten ist.

C 23.4 zu § 23 "Ortsbewegliche Druckgeräte fest installiert betrieben"

Frage:

  1. Dürfen ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG stationär und fest installiert (z.B. als Druckspeicher) betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL durchlaufen haben?
  2. Welche Prüffristen sind für diese Druckgeräte anzuwenden?

Antwort:

  1. Ja, der Betreiber hat eine sicherheitstechnische Bewertung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter Berücksichtigung des Standes der Technik durchzuführen. Aus einem ortsbeweglichen wird insofern ein ortsfestes Druckgerät; weitere Kriterien an die Aufstellung von stationären Anlagen (z.B. Aufstellbedingungen, Ausrüstung, Tragelemente) sind zu berücksichtigen (siehe auch Leitlinien B 12.2).
  2. Da es sich um ortsfest betriebene Druckgeräte handelt, sind somit die Vorgaben der BetrSichV für ortsfeste Druckgeräte anzuwenden. Die Prüffristen sind auf der Basis einer sicherheitstechnischen Bewertung durch den Betreiber zu ermitteln.
    Anmerkung:
    Hierzu muss das Druckgerät in eine entsprechende Kategorie eingestuft werden. Zur Bestimmung der Prüffrist sind insbesondere die Vorgaben des Herstellers bezüglich der Prüffristen zu berücksichtigen. Die Höchstfristen nach § 15 Abs. 5 BetrSichV dürfen entsprechend der festgelegten Kategorie nicht überschritten werden.

D Aufzugsanlagen

D 1 Anwendungsbereich

D 1.1 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 "Fassadenaufzüge"

Frage:

Sind Fassadenaufzüge nach dem 1. Januar 2003 noch überwachungsbedürftige Anlagen?

Antwort:

Ja, sie werden von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV erfasst.

D 1.2 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 3.2 "Besondere Arbeitsmittel"

Frage:

Müssen Aufzugsanlagen auch die Anforderungen an besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 BetrSichV erfüllen?

Antwort:

Soweit Aufzugsanlagen als Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten während der Arbeit benutzt werden und § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV einschlägig ist, ist Anhang 1 BetrSichV zu beachten. Auf die Vorbemerkung des Anhangs 1 BetrSichV wird hingewiesen. Zusätzlich sind die Vorschriften des Abschnitts 3 BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen, hier insbesondere § 12 Abs. 2 BetrSichV, zu beachten.

D 1.3 (gestrichen)

D 3 Gefahrdungsbeurteilung

D 3.1 zu § 3 "Wartungs- und Prüfpersonal"

Frage:

Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist ein Aufzug dann ein Arbeitsmittel, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten den Aufzug zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber/Betreiber eines solchen Aufzuges ist im Allgemeinen jedoch nicht der Arbeitgeber des Wartungs- und Prüfpersonals. Wer hat welche Pflichten?

Antwort:

Der Betreiber hat die Pflicht, den Aufzug nach dem Stand der Technik zu betreiben. Hierzu gehört der Schutz seiner Beschäftigten und Dritter.

Der Arbeitgeber des Wartungs- oder Prüfpersonals hat die Tätigkeiten seiner Beschäftigten an dem Aufzug nach § 5 ArbSchG zu beurteilen. Notwendige Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der vom Wartungs- oder Prüfpersonal benutzten Arbeitsmittel sind nach § 3 BetrSichV zu ermitteln.

Auf die TRBS 1112 wird hingewiesen.

D 12 Betrieb

D 12.1 zu § 12 Abs. 4 "Anforderungen an Aufzugswärter"

Frage:

Die AufzV stellte in § 20 Anforderungen an den Aufzugswärter. Dieser musste das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch den Sachverständigen die für seine Aufgaben erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben.

Die TRa 007 "Betrieb" regelte die Aufgaben für den Betreiber des Aufzuges, einschließlich der Aufgaben des Aufzugswärters (z.B. zur Befreiung von Personen aus dem Fahrkorb). In der TRa 007 sind aber keine personellen Anforderungen (Alter, Prüfung) an den Aufzugswärter enthalten.

Welche Anforderungen sind künftig an den Aufzugswärter zu stellen?

Antwort:

In der Betriebssicherheitsverordnung wird der Begriff des Aufzugswärters nicht mehr verwendet. Konkret sind bezüglich der bisherigen Aufgaben des Aufzugswärters in § 12 Abs. 4 BetrSichV nur die Gewährleistung der Befreiung "in angemessener Zeit" vorgeschrieben.

Daher kann die Bestellung eines Aufzugswärters nicht mehr zwingend gefordert werden. Nach § 12 BetrSichV hat der Betreiber jedoch zu gewährleisten, dass die Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik betrieben wird. Derjenige, der mit der Aufgabe beauftragt wird, Personen aus Aufzügen zu befreien, unterliegt einer besonderen Gefährdung und ist gemäß § 8 BetrSichV ein hierzu beauftragter Beschäftigter.

Auf die TRBS 3121 - Betrieb von Aufzugsanlagen - wird hingewiesen.

D 12.2 zu § 12 "Zulassung aufzugsfremder Einrichtungen im Fahrschacht von Personen- und Lastenaufzügen"

Frage:

Nach BetrSichV sind Ausnahmegenehmigungen nicht mehr vorgesehen. Wie ist zu verfahren, wenn Betreiber aufzugsfremde Einrichtungen im Fahrschacht unterbringen wollen.

Antwort:

Bei Aufzugsanlagen, die nach der 12. GSGV in Verkehr gebracht wurden bzw. werden, sind aufzugsfremde Einrichtungen im Fahrschacht verboten (12. GSGV § 3 Abs. 1 Nr. 3 bzw. AufzR Artikel 2 Abs. 3).

Bei Aufzugsanlagen, die noch nach AufzV in Verkehr gebracht worden sind, wird empfohlen, sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

D 12.3 zu § 12 Abs. 4 "Aufzugswärter"

Frage:

Nach Betriebssicherheitsverordnung ist es nicht notwendig, einen Aufzugswärter vor Ort während der Betriebszeit einzusetzen. Es muss lediglich auf Notrufe in angemessener Zeit reagiert werden und eine sachgerechte Befreiung gewährleistet sein. Dies erfolgt häufig durch eine Notrufschaltung vom Aufzug zum Wachdienst. Dieser beauftragt dann eine Fachfirma mit der sachgerechten Befreiung aus dem Aufzug. Von Seiten der TÜV besteht das Angebot, Aufzugswärter nach den Inhalten der Betriebssicherheitsverordnung zu schulen. Welche Aufgaben hat ein Aufzugswärter zu erfüllen?

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung fasst eine Vielzahl von Vorschriften zusammen. Spezifische Begriffe, die in den bisher auf einzelne Anlagentypen bezogenen Verordnungen enthalten waren, werden deshalb in der bisherigen Form nicht fortgeführt.

Dies ist auch bei dem Begriff des Aufzugswärters der Fall. Der Verzicht auf diese Begriffe ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Wegfall der jeweiligen Anforderung. Die Funktionen des bisherigen Aufzugswärters sind jetzt in TRBS 3121 Nr. 3.3 beschrieben.

Nach § 12 Abs. 4 BetrSichV hat der Betreiber sicherzustellen, dass zeitnah und sachgerecht Befreiungsmaßnahmen nach einem Notruf erfolgen.

§ 12 Abs. 3 BetrSichV in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber/Betreiber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festzulegen und auch die Anforderungen an die prüfende Person zu bestimmen. Das bedeutet in diesem Fall, festzulegen, welche Funktionsprüfungen am Aufzug in welchen Zeitabständen erfolgen müssen und wie die prüfende Person qualifiziert wird. Hierbei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Herstellerinformationen und auch die technischen Regeln zu beachten.

Die Arbeitsschutzverwaltung wird im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit nach wie vor prüfen, ob der Betreiber bzw. Arbeitgeber seinen Pflichten im Sinne der BetrSichV nachkommt. In den Fällen, in denen der Nachweis erbracht wird, dass mit den o. g. Tätigkeiten Personen beauftragt werden, die eine Aufzugswärterprüfung abgelegt haben, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Kenntnis zur Durchführung der Funktionsprüfungen vorliegt ("Vermutungswirkung"). In den übrigen Fällen ist der Nachweis im Einzelfall erforderlich.

D 12.4 zu § 12 Abs. 3 "Beurteilung der Barrierefreiheit von Aufzügen in der sicherheitstechnischen Bewertung"

Sachverhalt:

Grundsätzlich bestehen für Menschen mit Behinderung bei der Nutzung von Aufzügen Gefährdungen, welche für Mensch ohne Behinderung teilweise schwer erkennbar sind und insofern nicht unmittelbar in der sicherheitstechnischen Bewertung betrachtet werden.

So dürfte bspw. das Kommunizieren mit einer sinnesbehinderten Person (akustisch und/oder visuell) in einem steckengebliebenen Aufzug im Rahmen der Notbefreiung ein ganz besonderes Problem darstellen.

Frage:

Muss in der sicherheitstechnischen Bewertung für in Betrieb befindliche Aufzüge die barrierefreie Nutzung von Aufzügen durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden?

Antwort:

Ja, wenn von einer Nutzung durch Menschen mit Behinderung auszugehen ist - z.B. im öffentlichen Bereich bzw. Gesundheitseinrichtungen.

Die sich hieraus ggf. ergebenden zusätzlichen Gefährdungen sind in der sicherheitstechnischen Bewertung zu betrachten. Dies gilt auch für Aufzüge in Arbeitsstätten, soweit Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Unabhängig davon hat auch ein Betreiber im Einzelfall zu prüfen, ob sich aufgrund der besonderen betrieblichen Situation (z.B. häufige Nutzung durch Personen mit Behinderungen) ggf. Maßnahmen (entsprechend der Art der Behinderung) am Aufzug zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind.

Auf das Behindertengleichstellungsgesetz und die Arbeitsstättenverordnung wird hingewiesen.

D 14 Prüfung vor der Inbetriebnahme

D 14.1 zu § 14 Abs. 7 "Prüfung vor Inbetriebnahme"

Frage:

Warum sind Aufzugsanlagen, die Aufzüge i. S. der Richtlinie 95/16/EG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV), von der erstmaligen Prüfung durch eine ZÜS ausgenommen, Aufzugsanlagen, die Aufzüge i. S. der Nr. 17 im Anhang IV Richtlinie 2006/42/EG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV), aber nicht?

Antwort:

Für Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 95/16/EG entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, da im Unterschied zu anderen überwachungsbedürftigen Anlagen eine entsprechende Prüfung im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens nach vollständiger Montage am Betriebsort erfolgt.

D 14.2 zu § 14 Abs. 7 "Prüfung nach wesentlicher Veränderung"

Frage:

Warum sind Aufzugsanlagen, die Aufzüge i. S. der Richtlinie 95/16/EG sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV) von der Prüfung nach wesentlicher Veränderung durch eine ZÜS ausgenommen?

Antwort:

Wird eine Aufzugsanlage i. S. der Richtlinie 95/16/EG wesentlich verändert, muss sie den Anforderungen des GPSG für neue technische Arbeitsmittel entsprechen, d. h. in diesem Fall der 12. GPSGV. Somit muss eine neue Konformitätsbewertung der Anlage erfolgen. Siehe auch TRBS 1121 Nr. 3.2.1.

D 14.3 zu § 14 Abs. 7 i. V. m. § 10 Abs. 1 "Aufzugsanlagen i. S. AufzR"

Frage:

Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV entfällt bei Aufzugsanlagen i. S. der Richtlinie 95/16/EG die Prüfung vor Inbetriebnahme. Ist bei diesen Aufzugsanlagen statt dessen eine Prüfung durch eine befähigte Person nach § 10 Abs. 1 BetrSichV erforderlich?

Antwort:

Da Aufzugsanlagen i. S. der AufzR die CE-Kennzeichnung erst nach vollständiger Montage erhalten, d. h. betriebsfertig in Verkehr gebracht werden, ist auch eine Prüfung nach § 10 Abs. 1 BetrSichV nicht erforderlich.

D 14.4 zu § 14 "Betrieb von Ausstellungsstücken auf Messen"

Frage:

Darf auf einer Ausstellung/Messe eine Aufzugsanlage i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV (Aufzugsanlagen, die Maschinen i. S. Richtlinie 2006/42/EG sind) als Ausstellungsstück ohne die Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV vorgeführt werden?

Antwort:

Regelungstatbestände für überwachungsbedürftige Anlagen nach den Bestimmungen der BetrSichV dürfen nicht über die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nach dem GPSG hinausgehen. Nach § 1 Abs. 2 GPSG beschränkt sich das Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen auf die Errichtung und den Betrieb, nicht dagegen auf ihr Inverkehrbringen.

Unter dem Begriff "Errichtung" wird die Aufstellung oder der Einbau der Anlage am vorgesehenen Verwendungsort verstanden. Zur Errichtung gehört noch nicht das Inverkehrbringen und somit auch nicht Maßnahmen zum Zwecke der Werbung und Verkaufsförderung, wie Ausstellungen und Vorführungen. Mit dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals "Errichtung" i. S. der BetrSichV kann auch keine Inbetriebnahme im Sinne der BetrSichV erfolgen. Die Regelungen für den Betrieb überwachungsbedürftige Anlagen nach der BetrSichV sind daher für den Vorführbetrieb anlässlich einer Messe oder Ausstellung nicht anwendbar.

Auf Grund ihrer Zweckbestimmung als Ausstellungsstück ist eine Aufzugsanlage kein Arbeitsmittel für das Messestandspersonal des Ausstellers (in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber) und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Personal am Ausstellungsstand zu Vorführzwecken betrieben wird.

Gesetzliche Grundlage für ein sicheres Vorführen einer Aufzugsanlage als Ausstellungsstück auf einer Messe ist § 4 Abs. 5 Satz 2 GPSG. Danach hat der Vorführende die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen. Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur Personen, denen die Anlage vorgeführt wird, sondern auch die Beschäftigten des Vorführers, zufällige Besucher der Ausstellung und sonstige Personen, die sich im Einwirkungsbereich der Anlage befinden (vgl. Schmatz/Nöthlichs Kommentar zu § 4 Abs. 5 GPSG, Ziffer 1025 S. 13 ff).

D 14.5 zu § 14 i. V. m. § 10 "Prüfung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung nach Standortwechsel"

Frage:

Sind Baustellenaufzüge unabhängig von den wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Abs. 14 BetrSichV nach Errichtung an einem neuen Standort sowie nach Aufstockung entsprechend Baufortschritt erneut nach § 14 Abs. 1 und 2 zu prüfen?

Antwort:

An Baustellenaufzügen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, sind Prüfungen nach § 14 Abs. 1 erforderlich. Diese können gemäß § 14 Abs. 3 Satz 5 BetrSichV durch eine befähigte Person durchgeführt werden.

Erfolgt ohne Standortwechsel ein Umbau (z.B. die Aufstockung der Förderhöhe,) so ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob eine Prüfung nach § 10 Abs. 1 BetrSichV erforderlich ist.

D 15 Wiederkehrende Prüfungen

D 15.1 zu § 15 Abs. 18 "Termin der Inbetriebnahme bei Aufzugsanlagen i. S. AufzR"

Frage:

  1. Wie wird der Tag der ersten Inbetriebnahme bestimmt?
  2. Liegt es im Anschluss an das Inverkehrbringen allein beim Betreiber, wann er eine Aufzugsanlage erstmalig in Betrieb nimmt?

Antwort:

  1. Der Tag der ersten Inbetriebnahme ergibt sich aus der erstmaligen Nutzung durch den Betreiber.
  2. Ja.

D 15.2 zu § 15 Abs. 13 "Prüfung von Aufzugsanlagen"

Sachverhalt:

Nach § 15 Abs. 13 BetrSichV sind zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Frage:

Wann ist die nach § 15 Abs. 13 BetrSichV vorgeschriebene Prüfung zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen (Zwischenprüfung) an Aufzugsanlagen durchzuführen?

Antwort:

Der Prüfinhalt der Zwischenprüfung ist eine Teilmenge des Prüfinhaltes der Hauptprüfung, so dass die Zwischenprüfung nur dann dem Stand der Technik entspricht, wenn sie in etwa der Mitte einer Prüfperiode zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung bzw. zwei wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt wird.

Aufzugsanlagen müssen gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV nach dem Stand der Technik betrieben werden, d.h. auch die nach § 15 Abs. 13 BetrSichV für Aufzugsanlagen erforderlichen Prüfungen und die Ermittlung der Prüffristen auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.

E Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

E 1 Anwendungsbereich

E 1.1 (gestrichen)

E 1.2 zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 "Medizinprodukte"

Frage:

Zählen Medizinprodukte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV?

Antwort:

Nein, medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 vom Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG ausgenommen und somit keine überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. der BetrSichV.

E 1.3 (gestrichen)

E 1.4 zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 "Abgrenzung zu nichtüberwachungsbedürftigen Anlagen"

Frage:

Wann zählt eine Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich nicht als überwachungsbedürftige Anlage i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV?

Antwort:

Wenn eine Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen besteht, die nicht in den Anwendungsbereich der RL 94/9/EG fallen (z.B. Geräte, die keine eigene potentielle Zündquelle besitzen) handelt es sich nicht um eine überwachungsbedürftige Anlage.

Anmerkung:

Unabhängig von der Einordnung hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3Abs. 2 BetrSichV alle potentiellen Zündquellen zu beurteilen. Dazu gehören auch die Zündquellen, die beim Betrieb auftreten, wie z.B. elektrostatische Aufladungen oder heiße Rohrleitungen. Die Schutzmaßnahmen hierzu sind im Abschnitt 2 BetrSichV, insbesondere in Anhang 4 BetrSichV enthalten. Insofern ist der betriebliche Explosionsschutz umfassend im Abschnitt 2 geregelt. Überwachungsbedürftige Anlagen von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV sind darüber hinaus nach den Vorgaben des Abschnitts 3 BetrSichV zu betreiben.

E 5 Explosionsgefährdete Bereiche

E 5.1 zu § 5 i. V. m. § 7 Abs. 4 "Bestandsschutz bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"

Sachverhalt:

Die Richtlinie 1999/92/EG und auch Anhang 4 Abschnitt B der BetrSichV sehen beim Explosionsschutz von brennbaren Stäuben eine Einteilung in 3 Zonen vor. Nach § 7 Abs. 4 BetrSichV müssen Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ab dem 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt bereits verwendet oder erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt worden sind.

Frage:

  1. Bis wann müssen explosionsgefährdete Bereiche mit der Zoneneinteilung in die Zonen 10 und 11 in die neuen Zonen 20 bis 22 nach Anhang 3 eingestuft werden?
  2. Ergeben sich aus der Umstellung der Zoneneinteilung von Zone 10 und 11 auf Zone 20 bis 22 Nachrüstforderungen?

Antwort:

  1. Die BetrSichV enthält hierzu keine Übergangsvorschrift. Entsprechend § 5 Abs. 1 BetrSichV sind explosionsgefährdete Bereiche im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in Zonen nach Anhang 3 BetrSichV einzuteilen. Dies wird erforderlich, bei einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Die Zoneneinteilung ist spätestens bis 31. Dezember 2005 im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren.
  2. Bereits seit der Änderung der ElexV vom 12. Dezember 1996 (BGBl I S. 1914) ist beim Explosionsschutz von brennbaren Stäuben eine Einteilung in 3 Zonen vorzunehmen. Gemäß Übergangsvorschrift in § 19 ElexV durften jedoch alle am 20. Dezember 1996 befugt betriebenen elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiterbetrieben werden.
    Der Bestandsschutz der nach ElexV errichteten elektrischen Anlagen bleibt mit dem Übergang auf die BetrSichV grundsätzlich bestehen, sofern die Anlagen unverändert weiterbetrieben werden (siehe § 27 Abs. 2 BetrSichV).
    Für die Arbeitsmittel, die nicht den Übergangsbestimmungen nach § 27 BetrSichV unterliegen (nicht-überwachungsbedürftige Arbeitsmittel), ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Eignung festzustellen und im Explosionsschutzdokument zu vermerken. (siehe auch Leitlinie a 7.6)

E 5.2 zu § 5 "Explosionsgefährdete Bereiche in medizinisch genutzten Räumen"

Frage:

Gelten die Vorschriften der BetrSichV zum Explosionsschutz auch für Bereiche in medizinisch genutzten Räumen?

Antwort:

Ja, die Vorschriften der BetrSichV zum Explosionsschutz (insbesondere die §§ 5 und 6 sowie Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV) gelten auch in medizinisch genutzten Räumen sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV festgestellt wird, dass nach den Bestimmungen des § 11 der GefStoffV die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann.

In § 2 Abs. 7 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung wird hierzu auf die ElexV verwiesen. Mit der Ablösung durch die BetrSichV geht dieser Verweis nun auf die BetrSichV über.

E 5.3 zu § 5 i. V. m. Anhang 3 "Normalbetrieb"

Frage:

Welche Betriebszustände gehören hinsichtlich der Zoneneinteilung nach Anhang 3 BetrSichV zum "Normalbetrieb"?

Antwort:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i.V.m. § 6 GefStoffV und § 3 Abs. 2 BetrSichV sind die notwendigen Maßnahmen zum Explosionsschutz für alle Phasen der Benutzung einer Anlage zu ermitteln und festzulegen. Zu den notwendigen Maßnahmen zählt insbesondere die Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche für den sogenannten Normalbetrieb.

Explosionsgefährdete Bereiche sind entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung einschließlich betriebsüblicher Störungen gemäß § 3 BetrSichV in Zonen einzuteilen (§ 5 Abs. 1 BetrSichV).

Bei der Zoneneinteilung nach Anhang 3 der BetrSichV wird bei Zone 1, Zone 2, Zone 21 und Zone 22 der Zustand, in dem die Anlagen oder deren Einrichtungen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden (vergleiche auch TRBS 2152) als Normalbetrieb zugrunde gelegt.

"Normalbetrieb" ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff "Betrieb" im Sinne des § 2 Abs. 4 BetrSichV. Der Arbeitgeber/Betreiber muss in seinem Explosionsschutzdokument die Betriebszustände, welche er dem "Normalbetrieb" zuordnet, festlegen.

Zum Normalbetrieb gehören in der Regel auch

E 5.4 zu § 5 i. V. m. Anh. 3 "Zoneneinteilung bei zeitlich eng begrenzten Tätigkeiten"

Frage:

Ist bei einmaligen zeitlich eng begrenzten Tätigkeiten mit Stoffen, bei denen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann z.B. Laminieren von Behältern in Schiffen oder Umgang mit Bremsenreiniger in einer Kfz-Werkstatt, eine Zone einzuteilen?

Antwort:

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können die Schutzmaßnahmen tätigkeitsbezogen festgelegt werden, unabhängig vom jeweiligen Ort der ausgeführten Tätigkeit. Speziell für den Explosionsschutz kann dies z.B. effiziente Absaugung, wirksame Lüftung und/oder Zündquellenvermeidung bedeuten.

Bei zeitlich eng begrenzten Tätigkeiten, die an einem Ort nur einmalig durchgeführt werden und bei denen mit der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, ist die Ausweisung von explosionsgefährdeten Bereichen und deren Einteilung in Zonen nicht sinnvoll. Dennoch sind geeignete Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Zur Dokumentation gehört auch die schriftliche Arbeitsanweisung.

E 5.5 zu § 5 "Austausch von Armaturen"

Sachverhalt:

Eine Propan-Zündgasversorgung ist Bestandteil einer Dampfkesselanlage ("Altanlage"). Sie besteht aus zwei 33 kg-Propanflaschen mit den entsprechenden Armaturen ohne elektrische Einrichtungen und befindet sich in einem separaten Raum mit natürlicher Lüftung. Dieser Bereich war bisher nicht als explosionsgefährdet eingestuft.

Eine Gefährdungsbeurteilung hat nunmehr ergeben, dass ein Bereich um mögliche Austrittsstellen unter Berücksichtigung der TRBS 2152 ff. als Zone 2 einzuteilen ist.

Frage:

  1. Kann bei einem Austausch wie bisher eine Armatur ohne Konformitätserklärung nach Richtlinie 94/9/EG eingesetzt werden?
  2. Ist nach dem Austausch der Armatur eine Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 erforderlich?

Antwort:

  1. Ja, sofern weiterhin Armaturen ohne elektrische Einrichtungen (ohne eigene Zündquellen) verwendet werden.
    Nein, sofern die Armatur mit elektrischen Einrichtungen verwendet wird (z.B. Magnetventil). Für Zone 2 muss die zu ersetzende Armatur nach Anhang 4 Abschnitt B ausgewählt werden, d. h. ein Gerät mindestens der Kategorie 3 im Sinne der Richtlinie 94/9/EG.
  2. Ja

E 6 Explosionsschutzdokument

E 6.1 zu § 6 "Explosionsschutzdokument bei Arbeiten in Fremdbetrieben"

Frage:

Wenn eine Drittfirma (z.B. Service- oder Reparaturfirma, TÜV) einen Mitarbeiter in einen Betrieb mit Explosionsgefahr zur Durchführung einer Arbeit schickt, muss diese Drittfirma dann für diese Tätigkeit ein Explosionsschutzdokument erstellen?

Antwort:

Nein, aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV sind die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen tätigkeitsbezogen und technologiebezogen zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen. Es sind Verhaltensregeln (z.B. Vergewisserung, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist) und entsprechender Technikeinsatz (z.B. Einsatz von Warnmeldern, Verwendung explosionsgeschützter Werkzeuge und Geräte) unter Berücksichtigung von Anhang 4 BetrSichV zu bestimmen.

E 6.2 zu § 6 "Ausführung des Explosionsschutzdokuments"

Frage:

Darf die Behörde bei Neuanlagen ein Explosionsschutzdokument verlangen, wenn die Antragsunterlagen (z.B. zu einer Erlaubnis oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung) diesbezügliche Auflagen bereits erfüllen?

Antwort:

Die Arbeitsschutzbehörde kann verlangen, dass eine Übersicht erarbeitet wird aus der hervorgeht, wo sich alle die nach § 6 Abs. 2 BetrSichV geforderten Angaben finden lassen. In der Regel sind weitere Dokumente, wie z.B. betriebliche Anweisungen und Prüfbescheinigungen (§ 14 BetrSichV, Anhang 4 Abschnitt a Nr. 3.8 BetrSichV), hinzuzufügen. Das Explosionsschutzdokument muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen.

E 6.3 (gestrichen)

E 6.4 (gestrichen)

E 6.5 zu § 6 "Erstellen eines Explosionsschutzdokuments"

Frage:

Muss auch dann ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Entstehung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist?

Antwort:

Nein. Ein Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und den Bestimmungen der GefStoffV sowie der BetrSichV Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren abzuleiten und durchzuführen. Wenn technische bzw. organisatorische Maßnahmen dazu führen, dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist, muss keine Zoneneinteilung vorgenommen werden. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen zu beschreiben, wie zuverlässig die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird. Besondere organisatorische Maßnahmen werden z.B. in die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV aufgenommen. Ein Explosionsschutzdokument im Sinne des § 6 Abs. 1 BetrSichV ist darüber hinaus nicht notwendig. Z. B. das Betanken von kleinen handgeführten Maschinen mit Otto-Kraftstoff (wie Rasenmäher oder Kettensägen) wird ins Freie verlegt.

E 6.6 zu § 6 "Explosionsschutzdokument für Tankfahrzeuge"

Frage:

Ist für ein Tankfahrzeug ein Explosionsschutzdokument zu erstellen?

Antwort:

Nein, die Anforderungen zum Explosionsschutz bei Tankfahrzeugen sind über das Verkehrsrecht geregelt. Der Arbeitgeber des Tankwagenfahrers muss für den Betrieb des Tankwagens kein Explosionsschutzdokument erstellen. Es genügt in diesem Fall die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 6 der GefStoffV und § 3 der BetrSichV.

Der Befüll- und Entleervorgang findet in der Regel auf Betriebsgelände statt. Der jeweilige Arbeitgeber hat bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes auch diesen betroffenen Bereich zu berücksichtigen. Auf RL 1999/92/EG Artikel 6 wird verwiesen.

E 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel

E 7.1 zu § 7 Abs. 4 "Verwendung vorhandener Arbeitsmittel ab 30. Juni 2003"

Frage:

Arbeitsmittel müssen seit 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen. Was resultiert daraus?

Antwort:

Nach § 7 Abs. 4 BetrSichV hatte der Arbeitgeber bis 30. Juni 2003 festzustellen, ob in den explosionsgefährdeten Bereichen die Beschaffenheit der vorhandenen Arbeitsmittel der Zoneneinteilung nach Gefährdungsbeurteilung entspricht.

Nach § 27 Abs. 2 BetrSichV bleiben für Anlagen, die bisher von der ElexV erfasst waren, hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Somit ist nur für Arbeitsmittel, die bisher nicht der ElexV unterlagen (nichtelektrische Arbeitsmittel), zu prüfen, ob die Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A BetrSichV erfüllt werden.

E 7.2 zu § 7 Abs. 4 "Anforderungen an Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A"

Frage:

  1. Geräte, die jetzt erstmalig aufgrund des nichtelektrischen Explosionsschutzes unter die Richtlinie 94/9/EG fallen, z.B. Getriebe, Rührwerke, Pumpen, haben keine Zulassungsbescheinigung zur Qualifizierung im "Ex-Bereich". Es handelte sich bisher um "allgemeine" Arbeitsmittel. Gilt hier analog ein Bestandsschutz, obgleich die Eignung nie in der jetzt verlangten Qualität nachgewiesen wurde?
  2. In welchem Umfang muss die Eignung von Altgeräten nach dem Stichtag 31. Dezember 2007 nachgewiesen werden, wenn die Hersteller keine Bescheinigung nachliefern können und das Gerät nicht ausgetauscht werden soll?
  3. Ist für Flammensperren, die im Bereich der Zone 1 oder 2 eingesetzt werden, eine Bauartzulassung erforderlich? Da es sich um nichtelektrische Geräte handelt, reicht doch hier eine Bescheinigung des Herstellers über eine qualifizierte Prüfung gemäß der einschlägigen Norm aus?

Antwort:

  1. Geräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG fallen, sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV überwachungsbedürftige Anlagen. Für die überwachungsbedürftigen Anlagen gelten die Übergangsbestimmungen nach § 27 BetrSichV.
    Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben wurde, ist zulässig. Dies gilt uneingeschränkt für alle überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. des Abschnitts 3 BetrSichV.
    Bei den überwachungsbedürftigen Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben die bisherigen Beschaffenheitsanforderungen maßgebend.
    Dies betrifft z.B. die Anlagen nach ElexV bzw. VbF. Für diese Anlagen sind bis zum 31. Dezember 2007 die Betriebsvorschriften nach § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV anzuwenden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV, d. h. sicherheitstechnische Bewertung und Prüfung der Anlagen innerhalb dieser Frist zu erfüllen (§ 27 Abs. 2 BetrSichV).
    Für die Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 nicht von einer Rechtsverordnung nach § 14 GPSG erfasst wurden, (z.B. Geräte, die wegen des nichtelektrischen Explosionsschutzes in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG fallen), waren die Betriebsvorschriften bis zum 31. Dezember 2005 anzuwenden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BetrSichV innerhalb dieser Frist, d. h. bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.
    Zugleich regelt § 7 Abs. 4 BetrSichV für alle Arbeitsmittel, dass diese ab dem 30. Juni 2003 den Mindestanforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A BetrSichV entsprechen müssen, soweit vor diesem Zeitpunkt keine andere EG-Richtlinie als die Richtlinie 1999/92/EG ganz oder teilweise anwendbar war. Die Explosionsschutzmaßnahmen (Nr. 3) des Anhangs 4 BetrSichV sind auch bisher schon nach nationalen Vorschriften gefordert (z.B. BGR 104, BGR 132), so dass sich für bestehende ordnungsgemäß errichtete Anlagen aus dem Anhang 4 BetrSichV keine zusätzlichen Nachrüstverpflichtungen ergeben.
    Am 30. Juni 2003 bereits bereitgestellte Arbeitsmittel müssen nicht zugleich dem Abschnitt B des Anhangs 4 BetrSichV entsprechen. Daraus folgt, dass die Richtlinie 1999/92/EG bei bereits bereitgestellten Arbeitsmitteln keine nachträgliche Anpassung an die Beschaffenheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG fordert. Es wird gefordert, dass der Betreiber für vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellte oder eingeführte Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 BetrSichV bis zum 31. Dezember 2005 erfüllt, d. h. ein Explosionsschutzdokument erstellt.
  2. Auch nach dem 31. Dezember 2007 sind keine zusätzlichen Nachweise erforderlich. Der Betreiber hat jedoch auf die vom Hersteller angegebene maximal mögliche Verwendungsdauer zu achten und nach § 7 Abs. 5 BetrSichV für ausreichende Wartung und Instandsetzung zu sorgen.
  3. Flammensperren, die am 1. Januar 2003 bereits in Betrieb waren, fallen unter die Übergangsbestimmungen nach § 27 BetrSichV. Flammensperren, die bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht wurden, konnten noch nach den bis dahin geltenden Bestimmungen ElexV, VbF in Verkehr gebracht werden. Seit dem 1. Juli 2003 gilt die 11. GSGV, mit 1. Mai 2004 umbenannt in die 11. GPSGV.

E 7.3 zu § 7 i. V. m. Anhang 4 Abschnitt a Nr. 3.8 "Prüfung der Arbeitsplatze vor erstmaliger Nutzung"

Frage:

  1. Was ist unter "Arbeitsplätzen" i. S. Anhang 4 Abschnitt a Nr. 3.8 BetrSichV zu verstehen?
  2. Muss die Prüfung nicht nur vor der erstmaligen Nutzung eines Arbeitsplatzes, sondern auch nach Änderung erfolgen?

Antwort:

  1. Arbeitsplätze i. S. Anhang 4 Abschnitt a Nr. 3.8 BetrSichV sind Bereiche in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Hierzu gehören abweichend von LL C 2 zur ArbStättV - LV 40 - auch Bereiche, die bei der In- und Außerbetriebnahme sowie zu Kontroll- und Wartungszwecken nur kurzzeitig betreten werden müssen.
  2. Wird beantwortet durch TRBS 1201 Teil 1 Nr. 5

E 7.4 zu § 7 "Verwendung von Lagerwaren, die noch nach ElexV in Verkehr gebracht wurden"

Sachverhalt:

Bis 30. Juni 2003 durften Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen nach nationalem Recht in Verkehr gebracht werden. Diese entsprechen nicht der Richtlinie 94/9/EG.

Frage:

Dürfen diese Produkte, wenn sie aus Lagerbeständen entnommen werden, in neu zu errichtenden Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV eingesetzt werden?

Antwort:

Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen den Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A und B BetrSichV entsprechen, wenn sie nach dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt werden (§ 7 Abs. 3 BetrSichV). Nach Anhang 4 Abschnitt B BetrSichV sind grundsätzlich Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen. Satz 1 in Anhang 4 Abschnitt B BetrSichV eröffnet jedoch die Möglichkeit, davon abzuweichen. Insofern dürfen Geräte und Schutzsysteme, die nicht der Richtlinie 94/9/EG entsprechen, in neu zu errichtenden Anlagen eingesetzt werden, wenn die sichere Verwendung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen und im Explosionsschutzdokument dokumentiert wird.

E 7.5 zu § 7 Abs. 3 "Einsatz von Produkten in explosionsgefährdeten Bereichen"

Frage:

Dürfen Produkte die "offensichtlich" oder "augenscheinlich" keine eigne potentielle Zündquelle besitzen ohne entsprechenden Nachweis der Zündquellenfreiheit des Produkts des Herstellers von einem Arbeitgeber/Betreiber in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden?

Falls ja, muss dafür dann der Errichter die Eignung bescheinigen, oder ist die Eignung grundsätzlich nicht nachzuweisen?

Antwort:

Für ein Produkt, bei dem es sich nicht um ein Gerät mit eigener potentieller Zündquelle, eine Komponente, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG handelt darf keine EG-Konformitätserklärung nach der Richtlinie 94/9/EG ausgestellt werden. (s. hierzu auch die "borderline-List" auf der Internet-Seite der Kommission: http://ec.europa.eu/enterprise/atex/guide/annex-ii.htm)

Der Arbeitgeber/Betreiber kann entscheiden solche Produkte im explosionsgefährdeten Bereich einzusetzen.

Er muss in diesem Fall mit seiner Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung den Nachweis erbringt, dass diese Produkte im explosionsgefährdeten Bereich sicher verwendet werden. Bei seiner Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung muss der Arbeitgeber/Betreiber betriebliche Zündquellen berücksichtigen, z.B. dass sich ein Anlagenteil wie eine Rohrleitung im Betrieb elektrostatisch aufladen kann und dementsprechende Schutzmaßnahmen vorsehen. Hierzu kann er sich sachdienliche Informationen des Herstellers z.B. Angaben zu den Materialeigenschaften einholen. Von einem Hersteller, der im Rahmen der Risikobeurteilung die bestimmungsgemäße und vorhersehbare Verwendung seines Produkts betrachten muss kann jedoch keine pauschale Aussage zur "Zündquellenfreiheit" seines Produktes im Betrieb erwartet werden, weil dieser die betrieblichen Bedingungen unter denen sein Produkt verwendet wird, im Einzelfall nicht kennt.

E 14 Prüfung vor der Inbetriebnahme

E 14.1 (gestrichen)

E 14.2 zu § 14 Abs. 3 und Anhang 4 Abschnitt a Nr. 3.8 "Unterschiede der Prüfungen"

Frage:

Was unterscheidet die Prüfung vor der Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV von der Überprüfung der Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt a Nr. 3.8 BetrSichV?

Antwort:

Während nach § 14 BetrSichV die Eignung der Produkte nach der Richtlinie 94/9/EG für die festgelegte Zone und die brennbaren Stoffe sowie die Montage, Installation und sichere Funktion geprüft wird, handelt es sich bei Anhang 4 Abschnitt a Nr. 3.8 BetrSichV um eine globale Betrachtung der Explosionssicherheit der Arbeitsplätze.

Nach Anhang 4 Abschnitt a Nr. 3.8 BetrSichV sind u. a. die Zoneneinstufung, explosionstechnische Entkopplung von Anlagen, Maßnahmen zur Anlagensicherung nach Nr. 3.9 des Anhangs 4 Abschnitt A BetrSichV, Flucht- und Rettungswege, Vorhandensein von Fluchtmitteln, eine mögliche Explosionsausbreitung sowie organisatorische Schutzmaßnahmen zu überprüfen.

E 14.3 zu § 14 Abs. 6 "Prüfung nach Instandsetzung von nichtelektrischen Gersten und Schutzsystemen, die noch nicht nach Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden"

Sachverhalt:

Für nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme i. S. der Richtlinie 94/9/EG bestand bis zum 30. Juni 2003 weder die Verpflichtung der Kennzeichnung noch die der Prüfung nach Instandsetzung.

Frage:

Nach welchen Kriterien und durch wen sind nichtelektrische Geräte und Schutzsysteme, die bis zum 30. Juni 2003 noch nicht nach der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, zu prüfen?

Antwort:

Alle nichtelektrischen Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die von ihrer Definition unter den Geltungsbereich der Richtlinie 94/9/EG fallen, sind nach einer Instandsetzung eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, entsprechend § 14 Abs. 6 BetrSichV durch den Hersteller, eine ZÜS oder eine hierfür amtlich anerkannte befähigte Person zu prüfen.

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 4 Abs. 1 BetrSichV Maßnahmen zu treffen, dass die nichtelektrischen Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen als solche i. S. der Richtlinie 94/9/EG erkannt werden und die o. g. Prüfung nach Instandsetzung erfolgt.

Auf TRBS 1201 Teil 3 wird hingewiesen.

E 14.4 zu § 14 Abs. 3 "Prüfung von explosionsgeschützten Geräten ohne festen Standort"

Frage:

Muss ein Gerät im Sinne der Richtlinie 94/9/EG, das bestimmungsgemäß nicht an einen Standort gebunden ist (z.B. Handleuchte, Messgerät etc.), an jedem neuen Einsatzort von einer hierzu befähigten Person geprüft werden?

Antwort:

Nein. Diese Geräte haben keinen Standort im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Der Standort im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 5 BetrSichV ist bei diesen Geräten der vom Arbeitgeber / Betreiber bei der Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnischen Bewertung festgelegte zulässige Einsatzbereich. An dem jeweiligen Ort der Benutzung bzw. des Betriebs innerhalb des festgelegten Einsatzbereiches ist dann keine erneute Prüfung durch eine befähigte Person erforderlich.

F Anlagen für entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten

F 1 Anwendungsbereich

F 1.1 zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 "Definition der brennbaren Flüssigkeiten"

Sachverhalt:

In § 3 Abs. 1 VbF wurden die brennbaren Flüssigkeiten und deren Gefahrklassen definiert. In der BetrSichV wird lediglich auf die Gefährlichkeitsmerkmale "hochentzündlich / leichtentzündlich / entzündlich" entsprechend ChemG Bezug genommen.

In den TRbF sind die Definitionen der bisherigen Gefahrklassen ebenfalls nicht enthalten.

Frage:

  1. Gelten Anlagen für zähflüssige hochentzündliche / leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe, die bisher unter den Ausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 VbF fielen und die § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV entsprechen, als überwachungsbedürftige Anlagen?
  2. Werden Anlagen für entzündliche wassermischbare brennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt 21 bis 55 °C) nunmehr erfasst?
  3. Können die Gefahrklassenbezeichnungen a I, a II, a III und B noch verwendet werden?

Antwort:

  1. Ja, maßgeblich sind ausschließlich die Einstufungen nach ChemG.
  2. Ja, dies betrifft insbesondere Anlagen für Alkohole und ähnliche Lösemittel (z.B. Isopropanol).
  3. Ja, die Gefahrklassenbezeichnungen a I, a II, a III und B dürfen für den Betrieb bestehender Anlagen bis zum Übergang auf die Betriebsvorschriften der BetrSichV noch verwendet werden. Bei Anlagen, die nach den Betriebsvorschriften der BetrSichV betrieben werden, dürfen formal rechtlich die Gefahrklassenbezeichnungen a I, a II, a III und B nicht mehr verwendet werden.

Hinweis:

Zur Klärung der Frage, ob es sich bei dem betreffenden Stoff / Gemisch um eine Flüssigkeit handelt, wird auf die im Anhang 1 Teil 1 Ziffer 1.0 der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung) aufgeführten Kriterien für die Unterscheidung zwischen Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen verwiesen.

F 1.2 zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 "a III Über den Flammpunkt erwärmt"

Frage:

Gemäß § 3 Abs. 1 VbF standen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I gleich. Die BetrSichV enthält diesen Passus nicht.

  1. Fallen alle Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, aus der Überwachungsbedürftigkeit heraus?
  2. Entfällt durch die Einschränkung der Erlaubnisbedürftigkeit auf Anlagen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten der Erlaubnisvorbehalt für Anlagen der Gefahrklassen a II und a III, bei denen die Flüssigkeiten über ihren Flammpunkt erhitzt werden.

Antwort:

  1. Diese Anlagen sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV (Anlagen für brennbare Flüssigkeiten). Da bei diesen Anlagen jedoch i. d. R. mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, werden sie von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) und, sofern es sich um Druckgeräte nach DGRL handelt, von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV erfasst.
  2. Ja

F 1.3 zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 "Abgrenzungen zum Transport- und Umweltrecht"

Frage:

Sind die bisher üblichen Abgrenzungen zwischen dem Transportrecht (transportbedingte Zwischenlagerung, zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung ist kein Lagern i. S. der BetrSichV) sowie dem Umweltschutzrecht und dem Arbeitsschutz weiterhin anzuwenden?

Antwort:

Der Begriff des Lagerns ist in der BetrSichV nicht bestimmt. Die Auslegung kann aber entsprechend § 2 Abs. 5 GefStoffV erfolgen.

Abgrenzung zum Transportrecht:

Zeitweilige Aufenthalte im Verlauf einer Beförderung unterliegen dem Verkehrsrecht. (Vgl. hierzu auch TRbF 20 Nr. 2.1). Das GGbefG gilt jedoch nicht für die ausschließlich innerbetriebliche Beförderung. Hier sind die Vorschriften der GefStoffV zum Umgang mit Gefahrstoffen bzw. die BetrSichV hinsichtlich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber zu beachten. Das Fahrzeug, das dem Fahrer für die Beförderung vom Arbeitgeber bereitgestellt wird, ist ein Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV. Dies gilt ebenso für beim Beförderungsvorgang benötigte Arbeitsmittel wie Zurr- und Spanngurte etc.

Abgrenzung zum Umweltrecht:

Wenn die Dauer der Bereitstellung länger ist als der in der TRbF 20 genannte Zeitraum, dann gilt die Bereitstellungsfläche als Lager i. S. der BetrSichV und auch im umweltrechtlichen Sinne.

Hinweis:Die Vorbemerkung ist zu beachten!

F 1.4 zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a i. V. m. Abs. 11 "Maßgebliche Lagermenge"

Frage:

Wie ist der Gesamtrauminhalt zu ermitteln?

Antwort:

Bei der Lagerung in ortsfesten Behältern ist die mögliche, bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern die vorgesehene Lagermenge maßgebend.

Für die Bestimmung der Lagermenge bei ortsbeweglichen Behältern ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad der Füllung anzusetzen. Bei Lägern für dicht verschlossene leere und ungereinigte gefahrgutrechtlich zulässige Transportbehälter werden 0,5 % des Rauminhalts als Lagermenge angesetzt (TRbF 20 Nr. 2.5).

Hinweis:Die Vorbemerkung ist zu beachten!

F 13 Erlaubnisvorbehalt

F 13.1 zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 "Erlaubnisbedürftige Lageranlage mit erlaubnisfreier Entleer- oder Füllstelle"

Frage:

Wenn zu einer erlaubnisbedürftigen Lageranlage eine erlaubnisfreie Entleer- oder Füllstelle gehört, muss die Entleer- bzw. Füllstelle sowie die dazwischen liegende Rohrleitung von der Erlaubnis mit erfasst werden?

Antwort:

Es werden nur die Anlagenteile erfasst, die für den sicheren Betrieb der erlaubnisbedürftigen Anlage erforderlich sind.

F 14 Prüfung vor Inbetriebnahme

F 14.1 zu § 14 Abs. 1 und 2 "Prüfung vor Inbetriebnahme"

Frage:

Die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a bis c BetrSichV schließen nach § 15 Abs. 16 BetrSichV die Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV ("Ex-Anlagen") ein. Gilt dies auch für die erstmalige Prüfung?

Antwort:

Für die Prüfung vor Inbetriebnahme gelten ausschließlich die Regelungen in § 14 BetrSichV. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV dürfen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV durch eine befähigte Person geprüft werden.

Da § 15 Abs. 16 BetrSichV die wiederkehrende Prüfung durch die ZÜS vorschreibt, ist nach § 15 Abs. 4 BetrSichV die Ermittlung der Prüffrist, also auch die der Ex-Anlage durch die ZÜS zu überprüfen. Es bietet sich an, auch die erstmalige Prüfung von "Ex-Anlagen" im Zusammenhang mit Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a bis c BetrSichV durch die ZÜS durchführen zu lassen.

F 14.2 zu § 14 "Auflagen zu Prüfungen an Tankstellen/Füllanlagen"

Frage:

Wie ist der Umfang der Prüfung einer Tankstelle i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c BetrSichV bzw. einer Füllanlage i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BetrSichV vor der ersten Inbetriebnahme zu beschreiben?

Antwort:

Siehe C 14.7.

F 15 Wiederkehrende Prüfungen

F 15.1 zu § 15 "Prüfumfang"

Frage:

Sind bei Anlagen für brennbare Flüssigkeiten bei der Prüfung durch die ZÜS auch die Sicherheit gegen druckbedingte Risiken auch bei (Druck-)Behältern (0,1 bis 0,5 bar) festzustellen, die keine Druckgeräte i. S. der DGRL sind?

Antwort:

Ja, die ZÜS haben die allgemeine Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen.

Abkürzungen

ABS Ausschuss für Betriebssicherheit
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AMBV Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
AufzR Aufzugsrichtlinie (Richtlinie 95/16/EG )
AufzV Aufzugsverordnung
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BG Berufsgenossenschaft
BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln
BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ChemG Chemikaliengesetz
DampfkV Dampfkesselverordnung
DDA Deutscher Dampfkesselausschuss
DGRL Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 97/23/EG )
DIN Deutsches Institut für Normung
DruckbehV Druckbehälterverordnung
ElexV Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
GGbefG Gefahrgutbeförderungsgesetz
GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
GPSGV Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
GSG Gerätesicherheitsgesetz
GSGV Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
LASI Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
PSA Persönliche Schutzausrüstung
PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
TRA Technische Regeln Aufzüge
TRAC Technische Regeln Acetylenanlagen
TRB Technische Regeln Druckbehälter
TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRbF Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten
TRD Technische Regeln Dampfkessel
TRG Technische Regeln Druckgase
TRGS Technische Regeln Gefahrstoffe
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVT Unfallversicherungsträger
VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VDE Verband Deutscher Elektrotechniker
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
ZÜS Zugelassene Überwachungsstelle

Europäische Richtlinien

Richtlinie 2009/105/EG Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter
Richtlinie 89/391/EWG Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
Richtlinie 94/9/EG Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Richtlinie 95/16/EG Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
Richtlinie 97/23/EG Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
Richtlinie 2006/42/EG Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen
Richtlinie 1999/92/EG Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können


ENDE

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