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Regelwerk, EU 1995, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
- Aufzugsrichtlinie -

(ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995 S. 1;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2006/42/EG - ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24;
VO (EU) 1025/2012 - ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 Inkrafttreten Gültig;
RL 2014/33/EU - ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251 Inkrafttreten Gültig Umsetzung Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 47 der RL 2014/33/EU - Entsprechungstabelle

Hebt RL'en 84/528/EWG und 84/529/EWG auf

=> 12. ProdSV - Aufzugsverordnung // Normenübersicht /  Normen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 3, in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 17. Mai 1995 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten haben in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.

In den Nummern 65 und 68 des im Juni 1985 vom Europäischen Rat genehmigten Weißbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes ist ein neues Konzept zur Angleichung der Rechtsvorschriften vorgesehen.

Die "Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebene Aufzüge" erlaubt nicht den freien Warenverkehr sämtlicher Aufzugtypen. Die zwingenden Bestimmungen der einzelstaatlichen Rechtssysteme für die nicht von der Richtlinie 84/529/EWG erfaßten typen behindern aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Aus diesem Grund ist es geboten, die einzelstaatlichen Bestimmungen über Aufzüge zu harmonisieren.

Die "Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte " dient als Rahmenrichtlinie für zwei Einzelrichtlinien: die Richtlinie 84/529/EWG und die "Richtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge", die durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der "Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen " außer Kraft gesetzt wurde.

Die Kommission hat am 8. Juni 1995 gegenüber den Mitgliedstaaten die "Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge" abgegeben.

Das mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie angestrebte Sicherheitsniveau läßt sich nur in dem Masse erreichen, wie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren, die aus den Bestimmungen des "Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung"ausgewählt werden, ihre Einhaltung gewährleisten.

Die Aufzüge oder bestimmte Sicherheitsbauteile dieser Aufzüge, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen deutlich sichtbar mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, damit sie in Verkehr gebracht werden dürfen.

Diese Richtlinie legt nur grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von allgemeiner Tragweite fest. Um den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, sind auf europäischer Ebene harmonisierte Normen zum Schutz gegen Risiken aufgrund des Entwurfs und des Einbaus von Aufzügen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen wünschenswert. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Organisationen erarbeitet und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck sind das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als zuständige Stellen anerkannt worden, um die harmonisierten Normen in Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Institutionen zu erlassen. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation, die von einer der beiden oder von beiden Institutionen im Auftrag der Kommission gemäß der "Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein gemeinsames Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften" sowie kraft der obengenannten allgemeinen Leitsätze ausgearbeitet wird.

Es ist wichtig, eine Übergangsregelung vorzusehen, die es den Montagebetrieben erlaubt, Aufzüge in Verkehr zu bringen, die vor der Anwendung dieser Richtlinie hergestellt worden sind.

Mit dieser Richtlinie sollen alle von Aufzügen ausgehenden Gefahren für die Aufzug- und Gebäudebenutzer erfaßt werden. Dementsprechend ist diese Richtlinie als Richtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der "Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte" anzusehen.

Am 20. Dezember 1994 wurde eine Einigung über einen "Modus vivendi" zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des EG-Vertrags erlassenen Rechtsakte erzielt

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Warenverkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV aufgeführt sind.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Aufzug" ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie.

Als "Lastträger" wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

(4) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.

Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.

(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Richtlinie genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien erfaßt, so gilt diese Richtlinie ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb einerseits alle Angaben untereinander austauschen und andererseits die geeigneten Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden können.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 berührt diese Richtlinie nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen bei der Inbetriebnahme und der Benutzung der betreffenden Aufzüge für erforderlich halten, sofern dies keine Änderung dieser Aufzüge gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

(5) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile ausgestellt werden, die den geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile nicht mit den Anforderungen übereinstimmen und erst erworben werden können, wenn der Montagebetrieb oder der Hersteller der Sicherheitsbauteile bzw. dessen in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter diese Übereinstimmung herbeigeführt hat. Bei Vorführungen sind die gebotenen Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Artikel 3

Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.

Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen und/oder von Sicherheitsbauteilen in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Bauteilen nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese entsprechend der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in einen Aufzug im Sinne dieser Richtlinie eingebaut werden sollen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und zu denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II abgegeben worden ist, davon aus, daß sie mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Kapitel II festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, übereinstimmen.

Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, um den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis zu bringen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

(2) Entspricht eine nationale Norm, mit der eine harmonisierte Norm umgesetzt wird, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, so wird

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Erarbeitung und die Weiterentwicklung harmonisierter Normen zu eröffnen.

Artikel 6 12

(1) - gestrichen -

Auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, welche der betreffenden Normen aus den nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen werden müssen bzw. nicht gestrichen werden dürfen.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 3 die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einheitlichkeit der praktischen Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.

(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 4 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus alle Fragen bezüglich der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil, der bzw. das die CE-Kennzeichnung trägt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diesen Aufzug oder dieses Sicherheitsbauteil einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen

  1. auf die Nichterfüllung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen,
  3. auf einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst

zurückzuführen ist.

(2) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest,

(3) Sind die den Anforderungen nicht entsprechenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile mit der CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen gegen denjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens unterrichtet werden.

Kapitel II
Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 8

(1) Vor dem Inverkehrbringen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile muß der Hersteller eines Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter

  1.    
    1. entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und die Produktion durch eine benannte Stelle gemäß Anhang XI überwachen lassen
    2. oder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang VIII zur Produktionsüberwachung einrichten
    3. oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang IX einrichten;
  2. auf jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VIII, IX bzw. XI) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II enthaltenen Angaben ausstellen;
  3. eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufbewahren.

(2) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

  1. wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

    Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.

  2. wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer EG-Baumusterpüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:
  3. wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XIII eingeführt worden ist
  4. der Einzelprüfung nach Anhang X durch eine benannte Stelle
  5. dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIII, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.

In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

(3) In allen in Absatz 2 genannten Fällen

(4)

  1. Werden die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile auch von anderen Richtlinien erfaßt, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität des Aufzugs oder Sicherheitsbauteils mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
  2. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil beizufügenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils noch sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs- oder Sicherheitsbauteils für eigene Zwecke.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben und Prüfverfahren diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden zur Beurteilung der zu benennenden Stellen die Kriterien gemäß Anhang VII an. Von Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, wird angenommen, daß sie diese Kriterien erfüllen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß seine Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die besagte Stelle die in Anhang VII genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

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