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Regelwerk Arbeitsschutz

ZustVO ArbtG - Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. November 2012
(GV. NRW. Nr. 35 vom 13.12.2012 S. 621; 05.07.2016 S. 516 16; 25.01.2022 S. 105 22; 10.01.2023 S. 48 23)
Gl.-Nr.: 281



Archiv 2000  2007

§ 1 Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes 22

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.

(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Bergaufsicht als sachlich zuständig bestimmt sind.

§ 2 Sonstige Rechtsvorschriften 22

Zuständigkeiten auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2a Bestimmung von Zuständigkeiten 22

Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes im Bezirk einer anderen Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 3 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten 22

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht 23

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561) außer Kraft.

(2) Das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Diese Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung auf Grund der § § 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, des Innenausschusses sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik -, 7 Absatz 4 Satz 2 und 9 Absatz 3 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, sowie § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) und
  2. vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales auf Grund der § § 3 Absatz 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Absatz 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Absatz 3 Satz 3, 23 Absatz 3, 24 Satz 1 in Verbindung mit 26, 25

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