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Beförderung gefährlicher Güter | Anhang 2 |
Die Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen sind durch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) geregelt. Die inhaltlichen Anforderungen sind in den Anlagen a und B niedergelegt. Diese waren bisher insgesamt mit einer Randnummernsystematik strukturiert.
Um die Anforderungen leichter verständlich zu machen, wurden sie im Rahmen der ADR- Strukturreform von 2001 numerisch gegliedert. Bei dieser Gelegenheit wurden auch Sachinhalte modifiziert. Deshalb handelt es sich um eine sehr umfassende Rechtsfortentwicklung. Das neu strukturierte ADR ist von der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) in Bezug genommen und wird auf diese Weise national angewandt.
Die nummerische Gliederung entspricht dem UN-Modellvorschriftenwerk (Orange Book). Sie wird auch für die Gefahrgutvorschriften anderer Verkehrsträger angewandt, so dass die Unterschiede reduziert werden konnten.
Das ADR besteht jetzt aus neun Teilen. Diese sind gegliedert in
Die Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7.
Sie enthält harmonisierte Vorschriften für die Verkehrsträger Straße und Schiene. Die Anlage B besteht aus den Teilen 8 und 9.
Sie enthält ergänzend zur Anlage a weitere Vorschriften für den Verkehrsträger Straße.
Im Teil 8 sind die Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation geregelt. Im Teil 9 sind die Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge geregelt.
Gegenüberstellung der Sachinhalte aus altem und aktuellem ADR
Sachinhalt | Fundstelle aktuell | Fundstelle bis 30. Juni 2001 gültig |
Bemerkungen |
Ausrüstungen | 8.1.5 | Rn. 10260 | |
Begleitpapiere | 8.1.2 | Rn. 2002, 10385 | |
Betrieb Motor während Be- und Entladen | 8.3.6 | Rn. 10431 | |
Bezettelung | 5.2.2.1 | Rn. 10500 | |
Elektrische Ausrüstung | 9.2.2 | Rn. 220510 bis Rn. 220517 |
|
Erdung | 6.8.2.1.27 | Rn. 211126 | |
Fahrgäste | 8.3.1 | Rn. 10325 | |
Feststellbremse | 8.3.7 | Rn. 10503 | |
Feuerlöschmittel | 8.1.4 | Rn. 10240 | |
Feuerlöschgeräte (Gebrauch) | 8.3.2 | Rn. 10340 | |
Füllungsgrad | 4.3.2.2 | Rn. 211173 | Gefahrzettel |
Großzettel (Placards) | 5.3.1.4 | Rn. 10500 | |
Kippsicherung | 6.8.2.2.1 | Rn. 211130 | |
Orangefarbene Kennzeichnung | 5.3.2 | Rn. 10500 | Warntafel |
Rauchen (beim Be- und Entladen) | 7.5.9 und 8.3.5 | Rn. 10416 | |
Schulung | 8.2.2 | Rn. 10315 | |
Weisungen, schriftliche | 5.4.3 | Rn. 10385 | Unfallmerkblatt |
Zulassung | 9.1.2 | Anhang B.3 |
Soweit in den genannten Fundstellen Verweise auf andere Stellen im ADR vorhanden sind, wurde zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf die Nennung verzichtet. Das gilt sowohl für das neu strukturierte als auch das bisherige ADR.
Klassifizierung
Für die Klassifizierung der zu befördernden Güter sind die von ihnen ausgehenden Gefahren maßgeblich. Danach erfolgt die Einteilung in eine der Klassen. Weiteres geht aus dem Teil 3 des neu strukturierten ADR, insbesondere der Tabelle A, hervor.
Für die Mineralölprodukte ist die Klasse 3, entzündbare flüssige Stoffe, bedeutsam. Die nachstehende Tabelle informiert über die Klassifizierung der wichtigsten Mineralölprodukte und gibt auch Hinweise auf die bisherige Klassifizierung und die Gefahrklassen nach der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft befindlichen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbFneu: BetrSichV).
Produkt | UN | neues ADR | altes ADR |
Ottokraftstoff (OK) | 1203 | Klasse 3, VG II |
Klasse 3, Ziffer 3b |
Dieselkraftstoff (DK) | 1202 | Klasse 3, VG III |
Klasse 3, Ziffer 31c |
Heizöl leicht (HEL) | 1202 | Klasse 3, VG III |
Klasse 3, Ziffer 31c |
Turbo Fuel Jet A1 (Kerosin) |
1223 | Klasse 3, VG III |
Klasse 3, Ziffer 31c |
Avgas 100 LL (Flugbenzin) |
1203 | Klasse 3, VG II |
Klasse 3, Ziffer 3b |
Bitumen | 3257 | Klasse 9, VG III |
Klasse 9, Ziffer 20c |
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt)
Die schriftlichen Weisungen werden umgangssprachlich als Unfallmerkblatt bezeichnet.
Sie richten sich an den Fahrzeugführer und müssen in kurzer und knapper Form über die nachstehenden Aspekte informieren:
Verantwortlich für den Inhalt der schriftlichen Weisungen ist der Absender.
Siehe Unterabschnitt 5.4.3.3 ADR.
Bei der Darlegung der zu treffenden Maßnahmen muss der Verantwortliche berücksichtigen, dass der Fahrzeugführer nur diejenigen ausführen darf, die ihm ohne eigene Gefährdung möglich sind.
Siehe Unterabschnitt 5.4.3.8 ADR.
Alles darüber Hinausgehende ist infolge dessen Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten zu überlassen.
Bild 32: Unfallmerkblatt, Vorder- und Rückseite (Muster)
Eine überarbeitete Fassung des ADR trat zum 1. Januar 2003 in Kraft, wobei die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2003 dauerte.
Neu ist unter anderem die Abgabe eines Unfallberichtes nach einem festgelegten Berichtsmuster an die zuständige Behörde, wenn bei einem Unfall Personen verletzt wurden, Produkt ausgetreten ist oder eine unmittelbare Gefahr bestanden hat beziehungsweise ein Umweltschaden entstanden ist.
Änderungen ergeben sich auch hinsichtlich der Anzahl und Kapazität der Feuerlöscher.
Gefährdungsbeurteilungen | Anhang 3 |
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Unternehmer
Gefährdungen können von den Arbeitsabläufen, den technischen Einrichtungen und den Produkten durch gesundheitsgefährdende Wirkung ausgehen.
Nachstehend werden beispielhaft Gefährdungen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb von Tankfahrzeugen ergeben können, aufgeführt. Dabei werden Möglichkeiten aufgezeigt, diese Gefährdungen abzuwenden. Einzelfallabhängig können jedoch auch andere oder weitere Möglichkeiten in Betracht kommen, so dass diese Zusammenstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.
Aus einer Dokumentation müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sein.
Siehe auch § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG).
Die nachfolgenden als Checklisten vorgesehenen Bögen sind in fünf Spalten aufgeteilt:
Die nachstehenden Bögen sind Beispiele für eine schriftliche Durchführung. Andere Formen der Darstellung sind ebenfalls möglich.
Abfahrtkontrolle | Anhang 4 |
Die nachstehenden Checklisten sind allgemeingültig gehalten. Weitere sich aus einem speziellen Einsatzgebiet ergebende oder firmenspezifische Checkpunkte können hinzukommen. Mit diesen Checklisten soll die Arbeit einfacher und damit anwenderfreundlicher gemacht werden.
Die nachstehenden Checklisten sind Beispiele für die Durchführung einer Kontrolle des Tankfahrzeuges vor der Abfahrt beziehungsweise bei der Schichtübernahme. Andere Checklisten oder Arbeitsweisen können ebenfalls verwendet werden. Als Grundlagen sind das ADR und die StVO in ihrer jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Eine jährliche Überprüfung auf Aktualität ist empfehlenswert.
Allgemeine Checkpunkte enthält der BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915).
Fahrzeugübernahme bei Schichtbeginn
Checkpunkt | In Ordnung | Maßnahmen | |
Papiere: | |||
Führerschein vorhanden | O | ||
Gültige und zutreffende ADR-Bescheinigung vorhanden | O | ||
Gültige(r) Fahrzeugschein(e) vorhanden | O | ||
Gültige Zulassungsbescheinigung(en) vorhanden (Abschnitt 9.1.2) | O | ||
O | |||
Schriftliche Weisungen vorhanden | O | ||
Beförderungspapier vorhanden | O | ||
Zustand des Tankfahrzeuges | |||
Reifen keine sichtbaren Schäden | O | ||
Beleuchtung funktionsfähig (Rückleuchten, Bremslicht, Scheinwerfer, Fahrtrichtungsanzeiger) | O | ||
Scheibenwischer einwandfrei | O | ||
Spiegel einwandfrei und sauber | O | ||
Rangier-Warneinrichtung bzw. Kamera-Monitor-Anlage (Video) funktionsfähig | O | ||
O | |||
Armaturenschränke sauber | O | ||
Armaturen und Schläuche ohne sichtbare Schäden | O | ||
O | |||
Kraftstoffvorrat ausreichend | O | ||
Ausrüstung: | |||
Saubere Putzlappen vorhanden | O | ||
Ölbindemittel vorhanden | O | ||
Ausrüstung: | |||
Eimer vorhanden | O | ||
Geeignete Schaufel (Spaten) vorhanden | O | ||
Nicht funkenreißendes (zugelassenes) Werkzeug vorhanden (bei a I/a II-Beförderung) | O | ||
Geeigneter Schachthaken | O | ||
O | |||
Kennzeichnung zutreffend (Warntafeln, Placards) | O | ||
O | |||
Erste-Hilfe-Ausrüstung (Verbandkasten) vorhanden | O | ||
Geeignete Augenspülflasche vorhanden | O | ||
Zwei Feuerlöscher vorhanden, Prüffrist nicht abgelaufen (12 kg Pulver, einer mind. 6 kg) | O | ||
Unterlegkeil(e) vorhanden | O | ||
Zwei selbststehende Warnzeichen (Leitkegel, unabhängige Warnleuchten) vorhanden | O | ||
Warnkleidung (je Mitglied der Fahrzeugbesatzung) vorhanden (siehe hinsichtlich PSa nächstes Blatt) | O | ||
Geeignete Handlampe vorhanden | O | ||
Ausrüstung gemäß Unfallmerkblatt vorhanden | O |
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung und persönliche Papiere
Checkpunkt | In Ordnung | Maßnahmen | |
Persönliche (Schutz-)Ausrüstung | O | ||
Arbeitsanzug (Hose, Jacke) sauber und geeignet | O | ||
Sicherheitsschuhe vorhanden | O | ||
Schutzhelm oder Anstoßkappe vorhanden | O | ||
Schutzhandschuhe vorhanden, sauber und geeignet | O | ||
Dichtschließende Schutzbrille vorhanden | |||
O | |||
O | |||
O | |||
Sonstiges: | |||
O | |||
O | |||
O |
Ausrüstungen | Anhang 5 |
Persönliche Schutzausrüstung
Beim Be- und Entladen arbeitet der Fahrzeugführer des Tankfahrzeuges im Freien, so dass er der Witterung ausgesetzt ist. Deshalb ist ein Schutz gegen Nässe, Wind und Umgebungskälte, also Wetterschutzkleidung, erforderlich. Die Wetterschutzkleidung kann gleichzeitig Warnkleidung sein, wenn sie die betreffenden Anforderungen erfüllt.
Die Kleidung sollte deutlich erkennbar sein, da der Fahrzeugführer insbesondere beim Entladen in Verkehrswegen tätig werden muss.
Die Kleidung sollte schmutzunempfindlich sein und eine ausreichende Anzahl von Reinigungen, ohne Beeinträchtigung der Schutzwirkung, zulassen.
Von der Kleidung ausgehende Gefahren durch elekrostatische Aufladung müssen vermieden werden.
Siehe Abschnitt 8 Absätze 1 und 2 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen" in Verbindung mit Abschnitt 3.5.3 BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).
Ein Schutz des ganzen Körpers gegen Einwirkungen (insbesondere Brandeinwirkungen) lässt sich erzielen, wenn auch die Arme und Beine durch die Kleidung bedeckt sind.
Siehe auch Abschnitt 4.1.1 BG-Regel: "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189).
Der Fußschutz muss bei der Be- und Entladung gewährleistet sein. Dies erfordert Sicherheitsschuhe mit kraftstoffbeständigen Laufsohlen und antistatischen Eigenschaften. Die erforderliche Schutzstufe ist mindestens die Schutzkategorie S2.
Siehe auch Abschnitt 3.1.3 BG-Regel: "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191).
Die Hände müssen bei der Be- und Entladung gegen Mineralöleinwirkungen geschützt werden. Dazu gehört die Verwendung geeigneter Handschuhe.
Siehe auch Abschnitt 4.1 in Verbindung mit Anhang 4 BG-Regel: "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).
Zum Schutz der Augen ist an vielen Befüllstellen das Tragen einer Schutzbrille durch die Betriebsanweisung des Betreibers vorgeschrieben. Hinweise zur Beschaffenheit von Schutzbrillen ergeben sich aus der BG-Regel: "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192).
Bild 33: Fahrzeugführer mit geeigneter Kleidung
Persönliche Schutzausrüstungen beim Be- und Entladen von Bitumen
Die Gefahr liegt hier vor allem in den hohen Temperaturen dieses Produktes. Spritzer auf die Haut führen zu schweren Verbrennungen. Daher sind beim Be- und Entladen von Bitumen immer folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen:
Bild 34: Fahrzeugführer mit PSa für Bitumen
Ausrüstung des Tankfahrzeuges
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Ausrüstung, die der Fahrzeugführer zur Durchführung der Maßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen benötigt, und der persönlichen Schutzausrüstung, die der Fahrzeugführer bei seiner täglichen Arbeit des Be- und Entladens erforderlichenfalls benötigt.
Es müssen vorhanden sein:
Siehe auch Abschnitte 8.1.4 und 8.1.5 ADR sowie § 41 Abs. 14 StVZO in Verbindung mit DIN 13164.
Die Ausrüstungen können nur zweckdienlich sein, wenn sie in Tankfahrzeugen so untergebracht werden, dass sie bei Unfällen und Zwischenfällen unverzüglich erreicht werden können.
Des Weiteren sollen vorhanden sein:
Sind Schaufel, Spaten und Eimer vorhanden, dann sollten diese aus nicht funkenreißendem Material bestehen, sofern mit einem Einsatz bei einem zündfähigen Dampf-/Luft-Gemisch gerechnet werden muss. Dies ist zum Beispiel im Zusammenhang mit Produkten der Gefahrklassen AI und AII der Fall.
Maßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen | Anhang 6 |
1 Allgemeines
Personenschutz geht vor Sachschutz!
Auch bei Beachtung aller Sicherheits- und Verhaltensregeln können kritische Situationen entstehen. Das kann sowohl an einem Fehlverhalten anderer als auch an nicht erkennbaren technischen Mängeln liegen. Deshalb muss der Fahrzeugführer des Tankfahrzeuges wissen, wie er bei Unfällen und Zwischenfällen durch richtiges und schnelles Handeln Gefährdungen minimieren, Schäden vermeiden oder den Schadensumfang begrenzen kann.
2 Überlaufen
2.1 Tankfahrzeug- Beladung
Folgende Sofortmaßnahmen sind wichtig:
Die weiteren Maßnahmen sind nach Weisung der Betriebsaufsicht der Füllstelle durchzuführen. Dazu gehören:
Folgende Aspekte sind zu beachten:
2.2 Abgabe
Der Abfüllvorgang muss sofort unterbrochen werden.
Wenn es möglich ist, den Auslaufbereich eindämmen. Das kann geschehen durch:
Unverzüglich Polizei/Feuerwehr verständigen.
Sollte es dennoch zu einem Unfall oder Schaden beispielsweise durch das Austreten von brennbaren Flüssigkeiten kommen, besteht unter Umständen eine Anzeigepflicht (Unfall- und Schadensanzeige) gemäß § 18 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Auch können sich hieraus strafrechtliche Tatbestände nach Strafgesetzbuch (Straftaten gegen die Umwelt) ergeben.
Wenn es sich um a I-/a II-Produkte wie beispielsweise Ottokraftstoff handelt, besteht durch die sofort entstehenden Dämpfe Brand- oder Explosionsgefahr, so dass zusätzlich folgende Maßnahmen erforderlich sind:
Bild 35: Aufnehmen von Produkt mit Ölbindemittel
3 Leckagen
Produktspezifische Hinweise enthalten die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter); siehe auch Anhang 2.
Im Allgemeinen gilt:
Unverzüglich Polizei/Feuerwehr verständigen. Die Meldung sollte folgende Angaben enthalten:
Vor dem Auflegen ist abzuwarten, ob es von Seiten der Leitstelle Rückfragen gibt.
Die Absicherung der Unfallstelle im unmittelbaren Bereich darf nur mit explosionsgeschützten Leuchten erfolgen. Darüber hinaus dürfen Mobiltelefone (Handys) nicht im explosionsgefährdeten Bereich benutzt werden.
Die Verständigung der Polizei ist auch im Hinblick auf Straftatbestände gegen die Umwelt nach dem Strafgesetzbuch sowie dem Umwelthaftungsgesetz erforderlich. Weiterhin besteht unter Umständen eine Anzeigepflicht (Unfall- und Schadensanzeige) gemäß § 18 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Auch können sich hieraus strafrechtliche Tatbestände nach Strafgesetzbuch (Straftaten gegen die Umwelt) ergeben.
4 Verkehrsunfall
Jedem Fahrzeugführer müssen die bei einem Verkehrsunfall zu treffenden allgemeinen Maßnahmen bekannt sein.
Gefahrgüter, zu denen Mineralölprodukte gehören, erfordern darüber hinaus besondere Maßnahmen, deren Reihenfolge von den jeweiligen Gegebenheiten abhängt:
5 Panne
Bei einer Panne sollten von den Betroffenen die nachstehenden Sicherheitshinweise berücksichtigt werden:
Siehe auch BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/ Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800).
6 Brände
Brand unterwegs:
Reifenbrand:
Häufige Ursache für Reifenbrände ist zu geringer Reifendruck.
Reifenbrände sind besonders gefährlich, weil sich Reifen durch Glutnester und Wärmestau immer wieder erneut entzünden. Das ist auch dann der Fall, wenn man sie schon gelöscht glaubt.
7 Erste Hilfe
Mineralölprodukte können gesundheitsschädliche Stoffe (beispielsweise Benzol, das als krebserzeugend eingestuft ist) enthalten oder auch durch hohe Temperaturen zu Hautschädigungen (beispielsweise Bitumen) führen. Bei unsachgemäßer Verwendung, bei Hautkontakten und beim Einatmen von Gasen und Dämpfen können Gesundheitsstörungen oder -schäden auftreten.
7.1 Benetzung
Benetzte Hautstellen gründlich und mit reichlich Wasser abspülen. Mit Mineralölprodukten durchtränkte Kleidungsstücke sofort ablegen.
Bei Spritzern in die Augen mit viel Wasser gründlich mindestens 10 bis 15 Minuten lang spülen. Dabei das Auge nach allen Seiten bewegen. Anschließend muss der Verletzte unbedingt einem Augenarzt vorgestellt werden.
7.2 Verbrennung
Brennende, fliehende Person in jedem Fall aufhalten. Kleiderbrände sofort löschen durch:
Bei Einsatz von Feuerlöschern diese nicht auf das Gesicht halten. Es gibt Feuerlöscher, die nicht zum Ablöschen brennender Personen verwendet werden dürfen. Daher sind entsprechende Hinweise auf dem vorhandenen Feuerlöscher zu beachten.
Bei kleinflächigen Verbrennungen örtliche Kaltwasseranwendung, beispielsweise Gliedmaßen sofort in kaltes Wasser eintauchen oder unter fließendes Wasser halten, bis der Schmerz nachlässt.
Kaltwasseranwendung bedeutet ein Abbrausen oder Übergießen der betroffenen Stellen mit kaltem Wasser. Es darf jedoch niemals der ganze Verletzte in kaltes Wasser eingetaucht werden.
Die Anwendung von Hausmitteln ist wie bei allen Verletzungen grundsätzlich verboten, weil der Arzt die Wunde unverändert sehen muss, um sie beurteilen zu können. Die Entfernung von solchen Substanzen, die auch ein Nährboden für Krankheitserreger sein können, wäre für den Verletzten sehr schmerzhaft.
Bekleidungsstücke, die mit heißen Ölen oder Fetten, Bitumen, Asphalt oder Teer sowie anderen brennbaren Produkten behaftet sind, soweit möglich, rasch entfernen, ohne dabei die Kaltwasseranwendung zu verzögern.
Heiße oder brennende Stoffe, die unmittelbar auf die Haut gelangt sind, dürfen nicht entfernt werden. Dennoch muss sofort gekühlt werden. (In die Haut eingebrannte Materialien dürfen vom Ersthelfer oder Laien nicht entfernt werden, da Haut und Gewebe mitgerissen werden könnten.)
Besonders wichtig:
Erforderliche Schulungen und Unterweisungen | Anhang 7 |
Führer von Tankfahrzeugen müssen sowohl an einem Basiskurs für die Beförderung gefährlicher Güter als auch an einem Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilgenommen und eine Prüfung darüber erfolgreich abgelegt haben.
Über jede Teilnahme und erfolgreich abgelegte Prüfung erhält der Fahrzeugführer eine Bescheinigung, die er mitzuführen hat.
Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit muss ein Auffrischungskurs besucht und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt werden. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung.
Siehe Kapitel 8.2 ADR.
Die Schulungsveranstalter müssen in Deutschland von den regional zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) anerkannt sein. Insofern lassen sich dort auch Anschriften von in Betracht kommenden Schulungsveranstaltern erfragen.
Darüber hinaus bestehen aufgrund von Vorschriften Verpflichtungen zur Durchführung von Unterweisungen durch den Unternehmer. Diese gelten über den Fahrzeugführer des Tankfahrzeuges hinaus für alle Beschäftigten und müssen die bei den Tätigkeiten auftretenden Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Abwendung beinhalten. Eine wichtige Grundlage dafür sind die erstellten Betriebsanweisungen. Darunter werden schriftliche, für die Beschäftigten verständliche Anweisungen, verstanden. Hier werden die erforderlichen Verhaltensregeln und sich ergebende Schutzmaßnahmen dargelegt. Sie müssen im Betrieb allgemein bekannt gemacht werden. Wenn spezielle Aspekte, wie beispielsweise der Umgang mit Additiven, zur regelmäßigen Arbeit hinzukommen, sind auch diese zu berücksichtigen.
Die Unterweisungen müssen vor dem Beginn der Tätigkeiten erfolgen und danach mindestens einmal jährlich. Es ist empfehlenswert, die Sachinhalte und die Teilnahme der einzelnen Beschäftigten zu dokumentieren, soweit dies nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV).Siehe auch § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Siehe auch Anhang 2 Abschnitt 2.5 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).
Siehe auch § 6 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung ( GbV).
Die Unterweisungen sollen auch darüber informieren, dass der Fahrzeugführer solche Instandhaltungsmaßnahmen, für die er nicht eingewiesen ist, nicht durchführen darf.
Vorschriften und Regeln | Anhang 8 |
Der Betrieb von Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte wird in diversen Rechtsgebieten geregelt. Dazu gehören insbesondere:
Im Rahmen der Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarktes werden im Rahmen der Harmonisierung einheitliche Vorschriften innerhalb der Europäischen Union (EU) entwickelt. Dazu werden Rechtsakte der EU, zu denen EU-Richtlinien gehören, in nationales Recht überführt. Nur noch sehr bedingt werden künftig nationale Sondervorschriften möglich sein.
In der Regel sind die Rechtsvorschriften - das sind Gesetze und Verordnungen - abstrakt formuliert oder beschränken sich auf die Nennung von Schutzzielen. Weiter spezifiziert werden sie in Technischen Regeln, die den Stand der Technik wiederspiegeln.
1. Gesetze/Verordnungen
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV),
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV),
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG),
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE),
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR),
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV),
Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG); ersetzt durch Geräte- und Produktsicherheitsgesetz,
Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9.GSGV),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII),
Gesetzliche Unfallversicherung. Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO),
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV),
Anmerkung: Mit der BetrSichV wird die VbF neben anderen Verordnungen ersetzt,
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF), die gemäß § 27 Abs. 6 BetrSichV bis zur Bekanntgabe neuer Regeln fortgelten:
TRbF 20: | Läger, |
TRbF 30: | Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen, |
TRbF 40: | Tankstellen. |
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
Grundsätze der Prävention (BGV A1),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),
Fahrzeuge (BGV D29).
3. Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen
BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132),
BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157),
BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),
BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),
BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),
BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),
BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),
BG-Information "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599),
BG-Information "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" (BGI 800),
BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915),
BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).
4. DIN EN-Normen, ECE-Regelungen
(Bezugsquelle: Buchhandel oder Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN EN 471 | Warnkleidung |
DIN EN 590 | Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren |
DIN 13164 | Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten B |
DIN 75031 | Nutzkraftwagen und Anhängefahrzeuge - Rangier-Warneinrichtungen - Anforderungen und Prüfung |
E DIN 70006-2 | Sicherheits- und Hinweiszeichen für Fahrzeuge, Teil 2: Sicherheits- und Hinweiszeichen für Anhängefahrzeuge und Standardaufbauten |
1 | Die weitere Zuordnung hängt davon ab, ob noch die gefährlichen Eigenschaften giftig und/oder ätzend hinzukommen. |
2 | bis 31. Dezember 2002 in Kraft |
ENDE |
(Stand: 21.08.2023)
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