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BGI 810-0 / DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Leitfaden
Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 05/2006; 09/2013aufgehoben)
Archiv: 05/2006
Vorbemerkung
Dieser Leitfaden "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" gibt Ihnen Informationen und Praxishilfen für die erfolgreiche und sicherheitsgerechte Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen. Er richtet sich an alle, die am Entstehungsprozess von Veranstaltungen und Produktionen beteiligt sind.
Kapitel 1 befasst sich mit der sicheren und rechtskonformen Unternehmensorganisation. Hauptzielgruppe dieses Kapitels sind damit Unternehmer und Führungskräfte. Die Arten der Unternehmen sind vielfältig - vom rein gewerblich tätigen Unternehmen, über öffentlich rechtliche Unternehmen und kommunale oder staatliche Organisationen und Einrichtungen bis hin zu Vereinen. Je nach Unternehmensart wird der Personenkreis der Unternehmer und Führungskräfte unterschiedlich bezeichnet: zum Beispiel Intendant, Verwaltungsleitung, Bürgermeister, Verantwortliche der Kommune, Schulleitung, Vorstand,
Hallenbetreiber sowie selbstständige Einzelunternehmer und Führungskräfte - zum Beispiel Direktoren, Betriebsleitung.
Kapitel 2 befasst sich mit der Veranstaltungs- und Produktionsorganisation. Kapitel 3 informiert über Anforderungen an Veranstaltungs- und Produktionsstätten, Veranstaltungstechnik, veranstaltungs- und produktionsspezifische Arbeitsbereiche und -verfahren. Deshalb richten sich Kapitel 2 und 3 an die Zielgruppe der organisatorisch und fachlich Verantwortlichen für die Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen. Dies sind zum Beispiel Produktions- und Projektleiter, technische Leitung, Bühnen- und Studiofachkräfte, Eventmanager.
Der Leitfaden ermöglicht Ihnen eine sichere und gesundheitsgerechte Vorbereitung und Arbeitsgestaltung für das Personal sowie einen effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Daraus folgen dann auch ein zufriedenes Publikum und ein gutes Image in der Öffentlichkeit. Er hilft Ihnen bei der Unternehmensorganisation, bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und bei der Veranstaltungs-/Produktionsorganisation über den kompletten Entstehungsprozess hinweg.
Der Leitfaden unterstützt Sie, die Potenziale von Sicherheit und Gesundheit in Ihre Arbeitsorganisation zu integrieren.
Im Leitfaden wird die praxisgerechte Umsetzung staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften beschrieben. Er stellt ein Bindeglied zu anwendbaren Regeln der Technik, weiteren Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI), Informationen der Unfallkassen (GUV-I) sowie Branchenstandards dar. Dieser Leitfaden dient damit der rechtskonformen Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen.
Die vorliegende Information wurde in Zusammenarbeit von VBG und DGUV, Fachbereich Verwaltung, Sachgebiet "Bühnen und Studios" sowie dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure (ARD, ZDF.medienakademie, ARTE, Bavaria, BR, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, SRG SSR, Studio Hamburg, SWR, WDR, ZDF) und dem VPLT - Verband für Medien- und Veranstaltungstechnik e. V. sowie der DTHG - Deutsche Theatertechnische Gesellschaft e. V. erarbeitet.
Die Information stellt grundsätzlich den gemeinsamen Standpunkt der VBG und der folgenden Verbände dar:
Auf der Internet-Branchenseite unter www.vbg.de/veranstaltungen- und produktionen finden Sie neben dem Text dieses Leitfadens viele weitere Praxishilfen wie Checklisten, Unterweisungshilfen, Beurteilungen der Arbeitsbedingungen. Darüber hinaus finden Sie Fachinformationen sowie Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz im Volltext. |
Hinweise zum Text des Leitfadens
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1 Unternehmensorganisation
Die Sicherheit einer Veranstaltung oder Produktion ist die zentrale Voraussetzung für deren Erfolg. Mitwirkende und Besucher müssen davon ausgehen können, dass sie keinen besonderen Gefahren ausgesetzt werden.
Als Unternehmer müssen Sie die Gesundheit und Sicherheit des Personals durch wirksame Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit gewährleisten.
Eine reibungslose und sichere Veranstaltung oder Produktion zu gewährleisten, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Die besonderen Bedingungen bei Veranstaltungen und Produktionen erschweren die Umsetzung und beeinflussen die Sicherheit - zum Beispiel enge Zeitpläne, kurzfristige Änderungen. Zusätzlich beeinflussen wirtschaftliche Aspekte die Arbeitsbedingungen. Hieraus resultieren eine große Verantwortung und hohe Belastung für alle Verantwortlichen und Beteiligten.
Unfälle bei Veranstaltungen und Produktionen machen deutlich, wie wichtig das Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz ist.
Organisieren Sie deshalb alle grundlegenden Strukturen und Abläufe in Ihrem Unternehmen eindeutig. Dies hilft Ihnen bei jeder einzelnen Veranstaltung oder Produktion, Risiken zu vermeiden sowie Energie, Zeit und Kosten zu sparen.
Wenn Sie die folgenden Hinweise zum Thema "Unternehmensorganisation" berücksichtigen, kommen Sie zugleich der Pflicht zur sicheren und gesundheitsgerechten Organisation der Arbeiten nach (siehe Abbildung 1).
1.1 Leitung und Verantwortung
Arbeitsunfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen des Personals verursachen Leid, sind ein hoher Kostenfaktor und stören den reibungslosen Ablauf. Deshalb ist es wichtig, Sicherheit und Gesundheit in die Organisationsabläufe zu integrieren. Voraussetzung dafür ist eine verantwortungsbewusste Unternehmensführung. Die Einführung eines betrieblichen Arbeitsschutzmanagements ist ein Weg zu den folgenden Zielen:
Arbeitsschutz ist Chefsache
Um welche Organisationsstruktur es sich auch handelt, die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt immer beim Unternehmer. Sorgen Sie dafür, dass bei der Durchführung jeder einzelnen Veranstaltung und Produktion festgelegt wird, wer dafür die Gesamtverantwortung trägt.
Als Unternehmer dürfen Sie Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen. Dies gilt auch für Veranstaltungen und Produktionen von oder mit Dritten.
Siehe auch Vorbemerkung; Kapitel 4.1 "Qualifikation und Aufgaben von Bühnen- und Studiofachkräften"; Informationen zur Betreuung erhalten Sie bei Ihrem VBG-Ansprechpartner
Organisationsstruktur
Im Bereich Veranstaltungen und Produktionen können die Organisationsstruktur und damit auch die Struktur der Verantwortungsbereiche sehr unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich zum Beispiel um ein Theater, eine Rundfunkanstalt, eine Mehrzweckhalle oder eine Messe handelt.
Organisationsstrukturen sind geprägt durch die Aufgaben und die Art des Unternehmens. Die Organisation richtet sich nach betrieblichen Prozessen oder Arbeitsabläufen sowie nach fachlichen Voraussetzungen und räumlichen Gegebenheiten.
Beispiel einer Organisationsstruktur |
Pflichtenübertragung nur an fachkundige Personen Als Unternehmer können Sie Pflichten in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz an fachkundige, zuverlässige Personen übertragen - zum Beispiel an Abteilungsleiter, Teamleiter. Bei einer Pflichtenübertragung müssen die Verantwortungsbereiche und Befugnisse genau definiert und schriftlich festgehalten werden.
Formular "Übertragung von Unternehmerpflichten" |
Verantwortung
Je nach Organisation des Betriebes sowie Art und Umfang der Arbeiten haben Sie als Unternehmer oder als die von ihm beauftragte Person folgende Verantwortung:
Organisationsverantwortung: Das heißt, Einrichtungen schaffen; Regeln für den Betrieb aufstellen; Maßnahmen und Anordnungen treffen und umsetzen - zum Beispiel durch Dienstanweisungen, Betriebsanweisungen, Arbeitsregeln -; Personal informieren, unterweisen und schulen
Auswahlverantwortung: Personal nach Eignung (Qualifikation) auswählen, testen, einweisen und einsetzen; qualifizierte Auftragnehmer auswählen und Teams zusammenstellen
Siehe auch Kapitel 2.2.1 "Leistungsbeschreibung und Beauftragung"
Kontrollverantwortung: Überprüfen, ob die geplante Organisation funktioniert und ob die beauftragten Personen geeignet sind
Fachverantwortung: Kenntnisse und Erfahrungen fachkundig anwenden; eigenverantwortlich sicher arbeiten; mögliche Gefahren erkennen und im eigenen Fachgebiet richtig handeln
Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Zur Gewährleistung eines angemessenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes haben Sie als Leitung für eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation zu sorgen. Es ist Ihre Aufgabe, die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherzustellen.
Hat Ihr Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie
Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses | |
Handlungshilfe zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Rundfunkunternehmen" |
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) liegt ebenfalls in der Verantwortung der Leitung.
Stellen Sie sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und wirksame Maßnahmen festgelegt werden. Benennen Sie darüber hinaus geeignete und qualifizierte Personen, die für die Durchführung und Wirkungskontrolle der jeweiligen Maßnahmen verantwortlich sind.
Siehe auch Kapitel 1.3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen"
-> Grundlagen: §§ 3, 4, 7, 11, 13 ArbSchG; §§ 15, 16 BGV A1/GUV-V A1
MERKSATZ:
Arbeitsschutz organisieren, Verantwortungsbereiche festlegen, fachkundige Personen auswählen.
1.2 Personal
Personalauswahl
Aufgrund der besonderen Gefährdungen ist es für Sie als Unternehmer zwingend geboten, Veranstaltungen mit Personen zu planen und durchzuführen, die die jeweils notwendige Eignung und Erfahrung beziehungsweise Qualifikation haben. Nur so kann eine sichere Veranstaltung im rechtskonformen Rahmen durchgeführt werden.
Zum Beispiel:
Bühnen- und Studiofachkräfte, Meister für Veranstaltungstechnik, Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Pyrotechniker, Rigger
-> Grundlagen: §§ 4, 7 ArbSchG; § 7 BGV A1/GUV-V A1; § 15 BGV C1/GUV-V C1
Aufgabenübertragung
Vereinbaren Sie in Ihrem Verantwortungsbereich mit allen Beteiligten schriftlich, welche Arbeitsaufgaben sie haben und wie diese sicher und qualitätsbewusst umzusetzen sind.
-> Grundlagen: §§ 3, 4 ArbSchG; § 2 BGV A1/GUV-V A1; § 15 BGV C1/GUV-V C1
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ziel arbeitsmedizinischer Präventionsmaßnahmen ist die Erhaltung der Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit des Personals. Hierzu zählen betriebliche Gesundheitsförderung, die Gefährdungsbeurteilung, die arbeitsmedizinische Beratung aller am Arbeitsschutz Beteiligten sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung. Arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglicht es, rechtzeitig eventuelle Risiken für die Gesundheit zu erkennen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist entweder vom Arbeitgeber zu veranlassen (= Pflichtvorsorge) oder anzubieten (= Angebotsvorsorge). Für Beschäftigte in der Branche kommt abhängig von den Gefährdungen vor allem folgende arbeitsmedizinische Vorsorge infrage:
G 15 "Chrom-VI-Verbindungen"
G 20 "Lärm"
G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)"
G 27 "Isocyanate"
G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen"
G 37 "Bildschirmarbeitsplätze"
G 38 "Nickel oder seine Verbindungen"
G 39 "Schweißrauche"
G 44 "Hartholzstäube"
G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen"
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht dem Nachweis der Eignung einer Person für eine bestimmte Tätigkeit. Diesen Zweck erfüllen Eignungsuntersuchungen, die möglichst getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt werden sollen. Dazu gehören zum Beispiel:
G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"
G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr"
-> Grundlagen: §§ 2, 3, 4, 5 ArbMedVV
Allgemeine Hinweise für das Personal |
MERKSATZ:
Qualifiziertes und geeignetes Personal auswählen und gut vorbereiten.
1.3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist ein zentrales Element im Arbeitsschutz. Sie ermöglicht und unterstützt einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess.
Was versteht man unter Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Methode,
Sie ermöglicht darüber hinaus, Arbeitsabläufe zu optimieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden.
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt?
In den Brancheninformationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und der Fachverbände (siehe Kapitel 4.2) sind praktische Beispiele der Umsetzung der Schutzziele beschrieben. Sie stellen langjährig bewährte Vorgehensweisen/Arbeitsverfahren dar. Wenn die Anforderungen der Brancheninformationen erfüllt werden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Restrisiko hinreichend minimiert ist. Die Erkenntnisse aus den Brancheninformationen sind in der elektronischen Gefährdungsbeurteilung im Branchenportal der VBG-Internetseite "Bühnen und Studios" berücksichtigt.
Außergewöhnliche produktions- und veranstaltungsspezifische Gefährdungssituationen, die in einer solchen Basis-Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt sind, müssen Sie durch eine spezielle Gefährdungsbeurteilung bewerten. Lassen Sie sich dazu eventuell durch Experten - zum Beispiel den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sachverständige - beraten. Die grundlegenden Vorgehensweisen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung finden Sie unter folgendem Link: www.vbg.de/veranstaltungen- und produktionen
Für welche Arbeitsplätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Bei Veranstaltungs- und Produktionsunternehmen müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für die wesentlichen Arbeitsplätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel vornehmen:
Ermitteln Sie ebenfalls die wesentlichen Gefährdungen für das Personal, das außerhalb des eigenen Betriebsgeländes tätig wird - zum Beispiel bei Gastspielaufführungen, Teams bei Filmdrehs im Freien, EB-Teams beim Fernsehen, bei Open-Air-Veranstaltungen. Dabei ist es allerdings nicht immer möglich, alle Gefährdungen vorherzusehen, die vor Ort konkret auftreten können. Die Komplexität der Arbeitssituationen und Arbeitsumgebungen in der Veranstaltungswirtschaft bedingen, dass unerwartete Gefahren auftreten können. Diese Tatsache erfordert den Einsatz von ausreichend für die Tätigkeiten qualifiziertem und geeignetem Personal, das situativ angemessen entscheiden kann. Auch die beste Gefährdungsbeurteilung kann die Leitung und Aufsicht durch eine erfahrene Bühnen- und Studiofachkraft nicht ersetzen.
Wie muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?
Die Dokumentation kann modular aufgebaut und auch Bestandteil von branchenüblichen anderen Dokumenten sein - zum Beispiel Tagesdisposition, Aufgabenlisten, Bauabnahme-Protokolle, Sicherheitskonzept.
Spezielle Dokumentationsanforderungen in Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten - zum Beispiel Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV), Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV).
Wie können die Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüft werden?
Insbesondere bei veranstaltungs- und produktionsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen ist wegen der komplexen Abläufe und Gefährdungen eine sorgfältige Wirksamkeitskontrolle der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich.
-> Grundlagen: § 3 BGV A1/GUV-V A1; §§ 5, 6 ArbSchG
Handlungsschritte einer Gefährdungsbeurteilung (mit Praxisbeispielen) | |
Gefährdungsbeurteilung (igvw) |
MERKSATZ:
Gefährdungen müssen ermittelt und die Risiken bewertet werden. Es müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden.
1.4 Arbeitsmittel/Arbeitsstoffe
Auswahl von Arbeitsmitteln/-stoffen
Legen Sie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen die geplante Verwendung, die Erfahrungen des Personals und die zu erwartenden Gefährdungen zugrunde.
Beschaffung von Arbeitsmitteln/-stoffen
Beschaffen Sie nur einwandfreie und gekennzeichnete Arbeitsmittel - zum Beispiel mit GS-Kennzeichen, DGUV Test-Zeichen. Schaffen Sie nur Arbeitsstoffe an, die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die Gesundheit des Personals nicht beeinträchtigen.
Übernahme von Arbeitsmitteln
Prüfen Sie, ob die Arbeitsmittel den von Ihnen definierten Spezifikationen und Anforderungen entsprechen. Überprüfen Sie auch alle zugesicherten Funktionen und Ausstattungsmerkmale.
Fachinfoblatt "Auswahl veranstaltungstechnischer Arbeitsmittel" | |
Fachinfoblatt "Beschaffung veranstaltungstechnischer Arbeitsmittel" |
Dokumentation
Achten Sie darauf, dass die erforderliche Dokumentation vorhanden ist. Dazu zählen zum Beispiel:
-> Grundlagen: §§ 3, 4 ArbSchG; § 4 BetrSichV; §§ 3- 10 BGV C1/ GUV-V C1
Benutzung von Arbeitsmitteln
Planen Sie alle Maßnahmen, die zur sicheren Benutzung von Arbeitsmitteln erforderlich sind. Zum Beispiel:
Siehe auch Kapitel 2.2.4 "Arbeitsvorbereitung" und 2.4 "Kommunikation und Dokumentation"
Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln
Stellen Sie sicher, dass die Einrichtungen, Arbeitsmittel und Persönlichen Schutzausrüstungen in den notwendigen Fristen von befähigten Personen geprüft und gewartet werden - Fristen und befähigte Personen sind in den Beurteilungen der Arbeitsbedingungen ermittelt und festgelegt.
BGI 813 "Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte" | |
Fachinfoblatt "Empfehlung für Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln" |
Siehe auch BGG/GUV-G 912 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios"
MERKSATZ:
Sichere, geeignete und wirtschaftliche Arbeitsmittel bereitstellen sowie für die sichere Benutzung sorgen.
1.5 Arbeits-/Veranstaltungs-/ Produktionsstätten
Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Arbeits-/Veranstaltungs-/Produktionsstätten
Stellen Sie sicher, dass die Arbeits-/Veranstaltungs-/ Produktionsstätten geeignet sind, um die geplanten Veranstaltungen und Produktionen durchführen zu können. Dies gilt für alle Szenenflächen, auch außerhalb von ortsfesten Veranstaltungs- und Produktionsstätten - zum Beispiel das Filmset oder besondere Gastspielorte. Führen Sie deshalb eine Vorabprüfung auf mögliche Gefährdungen oder mangelhafte Infrastruktur durch. Beurteilen Sie dabei unter anderem:
Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen
Sorgen Sie für eine barrierefreie Gestaltung der Arbeits-, Veranstaltungs- oder Produktionsstätte in allen Bereichen, zu denen Menschen Zugang haben müssen. Barrierefreiheit ist gegeben, wenn
für alle Personen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Siehe auch Kapitel 3.1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten"MERKSATZ:
Arbeits-/Veranstaltungs-/Produktionsstätten im Vorfeld auf Sicherheit und Eignung prüfen.
1.6 Notfallorganisation, Brandschutz und Erste Hilfe
Notfallorganisation
Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/Produktionsstätte ein aktuelles Notfallkonzept vorliegt.
Grundsätzlich dient ein Notfallkonzept zur Umsetzung der auf dem unternehmensspezifischen Schutzbedarf und der entsprechenden Risikoanalyse basierenden Notfallstrategie.
Klassische Notfallarten sind zum Beispiel:
Notfallbeauftragter/Notfallkoordinatoren:
Bestimmen Sie für Ihr Unternehmen Notfallbeauftragte und Notfallkoordinatoren. Führen Sie regelmäßig Notfallübungen mit Ihrem Personal durch und dokumentieren Sie diese.
Brandschutz
Brandschutzkonzept/Alarmplan
Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/Produktionsstätte ein aktuelles Brandschutzkonzept und ein Alarmplan zur Evakuierung vorliegen.
Im Falle von besonderen Brandgefährdungen - zum Beispiel beim Einsatz von besonderen Dekorationsmitteln oder besonderen szenischen Effekten - lassen Sie sich gegebenenfalls durch Fachplaner für Brandschutz oder die zuständige Brandschutzdienststelle beraten.
Brandschutzaushänge
Stellen Sie sicher, dass für Ihr Unternehmen die erforderlichen Aushänge vorhanden sind und an den strategischen Punkten aushängen.
Stellen Sie sicher, dass auf das Verbot "Feuer, offenes Licht und Rauchen" an gut sichtbaren Stellen hingewiesen wird.
Brandschutz- und Evakuierungshelfer
Bilden Sie mindestens fünf Prozent Ihrer Beschäftigten zu Brandschutz- und Evakuierungshelfern aus. Führen Sie regelmäßig Lösch- und Evakuierungsübungen mit Ihrem Personal durch und dokumentieren Sie diese.
Checkliste "Erste-Hilfe-Organisation" | |
Dokumentation zu Erste-Hilfe-Leistungen (Verbandbuch) | |
Unfallanzeige |
Feuerlöscher
Stellen Sie sicher, dass die - entsprechend der ermittelten Brandgefährdung - notwendigen, aktuell geprüften Feuerlöschmittel für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/Produktionsstätte vorhanden und dass deren Standorte gekennzeichnet sind.
Flucht- und Rettungswege
Stellen Sie sicher, dass für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/Produktionsstätte die notwendigen Flucht- und Rettungswegpläne erstellt sind und an den strategischen Punkten aushängen. Stellen Sie sicher, dass jederzeit die Flucht- und Rettungswege in voller Breite begehbar und nicht zugestellt sind und dass sich die Notausgänge leicht öffnen lassen.
Brandsicherheitswache
Bestellen Sie gegebenenfalls die Anzahl an Brandsicherheitswachen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder aus den mit der Brandschutzdirektion festgelegten Kompensationsmaßnahmen ergeben.
Information
Informieren Sie das Personal über die notwendigen Brandschutz- und Evakuierungsmaßnahmen. Zeigen Sie den Verlauf der Flucht- und Rettungswege und die Lage der Sammelplätze. Machen Sie Ihr Personal mit den Standorten der Feuerlöscher vertraut.
Erste Hilfe
Einrichtungen und Hilfsmittel
Stellen Sie die Hilfsmittel zur Ersten Hilfe, wie Erste-Hilfe-Material und Meldeeinrichtungen, zur Verfügung. Stellen Sie sicher, dass für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/Produktionsstätte die notwendigen Erste-Hilfe-Aushänge erstellt sind und an den strategischen Punkten aushängen.
Ersthelfer
Bilden Sie eine ausreichende Anzahl Ihres Personals zu Ersthelfern aus, mindestens zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten. Disponieren Sie Ihre Teams so, dass mindestens ein Ersthelfer dabei ist.
Information
Informieren Sie in Abstimmung mit dem Betriebsarzt das Personal über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und die notwendigen Maßnahmen bei einem Notfall.
Dokumentation
Stellen Sie sicher, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang aufbewahrt wird - zum Beispiel im Verbandbuch, in elektronischer Form oder in Papierform. Behandeln Sie die Dokumente vertraulich.
Siehe auch Kapitel 2.2.6 "Sicherheitsmaßnahmen, Brandschutz, Erste Hilfe"
-> Grundlagen: § 10 ArbSchG; § 6 ArbStättV; ASR A2.2; ASR A2.3; ASR A4.3; §§ 21, 24- 28 BGV A1/GUV-V A1; BGR A1/GUV-R A1
MERKSATZ:
Notfall-, Brandschutz- und Erste-Hilfe-Maßnahmen planen. Notfallmaßnahmen, Brandschutz-, Erste-Hilfe-Einrichtungen organisieren. Das Personal über die Maßnahmen, die Einrichtungen und deren Handhabung informieren.
1.7 Unterweisung
Ziel der Unterweisung ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Verhaltensweisen zu erreichen oder zu erhalten. Sinnvollerweise werden in der betrieblichen Praxis die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Unterweisungen miteinander verzahnt. Die bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellten Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen werden dabei zum Unterweisungsinhalt.
Vermitteln Sie den zu unterweisenden Personen - zum Beispiel Arbeitnehmer, Schüler, selbstständige Einzelunternehmer, Mitwirkende - die Wirkungsweise der sicheren Technik und erläutern Sie die mit organisatorischen Maßnahmen verfolgten Ziele. Erklären Sie die richtige Verwendung der notwendigen Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und üben Sie den Einsatz von PSa gegen Absturz. Motivieren Sie die zu unterweisenden Personen dazu, Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten oder durchzuführen und Vorschläge zu machen.
Anlässe und Arten der Unterweisung
Führen Sie Unterweisungen regelmäßig und in angemessenem Umfang durch.
Wann ist zu unterweisen?
Führen Sie die allgemeine Unterweisung mindestens einmal jährlich, die ergänzende Unterweisung vor und gegebenenfalls auch mehrmals während einer Veranstaltung oder Produktion durch.
Als Arbeitgeber können Sie die Unterweisung auch von den unmittelbaren betrieblichen Vorgesetzten durchführen lassen oder eine andere persönlich und fachlich geeignete Person damit beauftragen.
Die Unterweisung erfolgt in der Regel mündlich. In Veranstaltungs- oder Produktionsunternehmen können häufig nicht alle Beschäftigten dabei anwesend sein. Für diesen Personenkreis eignet sich eine Unterweisung mit Computerunterstützung. Die Unterweisungsprogramme müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Dokumentation der Unterweisung
Für die Dokumentation der durchgeführten Unterweisung können Sie ein Formblatt nutzen. Tragen Sie in diesen "Unterweisungsnachweis" das Unterweisungsdatum und die Unterweisungsinhalte ein. Unterschreiben Sie den Unterweisungsnachweis, lassen Sie ihn von den Unterwiesenen unterschreiben und bewahren Sie ihn auf.
-> Grundlagen: § 12 ArbSchG; § 4 BGV A1/GUV-V A1
VBG-Praxis-Kompakt "PRAXIS Unterweisung und Kommunikation" | |
Unterweisungshilfen | |
Infoblätter für das Personal | |
Betriebsanweisungen |
MERKSATZ:
Das gesamte Personal regelmäßig tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen unterweisen.
1.8 Dokumentation
Der Gesetzgeber schreibt die Dokumentation der durchgeführten Organisationsmaßnahmen vor. Zumindest Folgendes sollten Sie dokumentieren und nach den vorgegebenen Fristen aufbewahren:
Organisationshilfen und Formulare |
Aufbewahrungsfristen für Dokumente | |
Dokument betrifft | Aufbewahrungsdauer |
Pflichtenübertragungen Ausnahmegenehmigungen |
Für die Dauer der Wirksamkeit |
Bestellung: Arbeitsmediziner Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte |
Für die Dauer der Wirksamkeit |
Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt | Bis zur Erstellung eines neuen Berichts, nach Einstellung der Betriebsstätte zwei Jahre |
Ausbildungsmaßnahmen zum Arbeitsschutz | Zwei Jahre |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, danach mitgeben |
Unterweisungen | Zwei Jahre |
Gefährdungsbeurteilungen | Nach betrieblichen Erfordernissen |
Arbeitszeitnachweise | Zwei Jahre |
Lärm- und Vibrationsmessungen | Dreißig Jahre |
MERKSATZ:
Die durchgeführten Organisationsmaßnahmen dokumentieren und die Dokumentationen aufbewahren.
2 Veranstaltungs- und Produktionsorganisation
Eine sichere und erfolgreiche Veranstaltung und Produktion zu gewährleisten, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Unterschiedliche und oft konkurrierende Anforderungen erfordern bei den Verantwortlichen ein hohes Maß an Erfahrung bei der Bewertung von Sachverhalten. Die verantwortlichen Personen müssen über angemessene Handlungskompetenzen und Entscheidungsbefugnisse verfügen. Alle Inhalte und Abläufe einer Veranstaltung oder Produktion sind detailliert zu planen, um die Veranstaltung und Produktion rechtskonform zu gestalten.
Nach jeder Veranstaltung oder Produktion ist eine Nachbetrachtung/Wirksamkeitskontrolle durchzuführen. Dies hilft bei künftigen Planungen, Fehler zu vermeiden, Risiken besser einzuschätzen und den Ablauf weiter zu optimieren.
Abbildung 2 - Veranstaltungs- und Produktionsorganisation
2.1 Leitung und Verantwortung
Für die Veranstaltung oder Produktion muss der Unternehmer einen Gesamtverantwortlichen benennen. Je nach Organisationsstruktur der Veranstaltung oder Produktion verteilen sich die Verantwortungsbereiche auf die an der Durchführung Beteiligten.
Leitung und Aufsicht der Arbeiten bedeutet die eigenständige Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung vor Ort. Hierzu gehört auch, die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren.
Klären Sie die Funktionen, Aufgaben und Weisungsbefugnisse aller an der Veranstaltung und Produktion Beteiligten - vom Veranstalter, Betreiber, Produktionsleiter, von der Technischen Leitung, dem Verantwortlichen für die Veranstaltungstechnik bis zu den einzelnen beteiligten Produktionsfirmen und Dienstleistern.
Der Veranstalter ist für alle sicherheitsrelevanten, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Abläufe einer Veranstaltung verantwortlich.
Gesamtverantwortlicher des Veranstalters ist eine zuverlässige und fachkundige Person, die die Veranstaltung und Produktion leitet und beaufsichtigt. Als Gesamtverantwortlicher fungiert in der Regel der Technische Direktor, Herstellungsleiter, Produktionsleiter, Projektleiter, Produktionsingenieur.
Siehe auch DIN 15750 "Veranstaltungstechnik - Leitlinien für technische Dienstleistungen"
Der Betreiber ist verantwortlich für den sicheren Zustand seiner Veranstaltungs- und Produktionsstätte, der betrieblichen Einrichtungen und der bereitgestellten Arbeitsmittel. Und er muss die Verkehrssicherungspflichten erfüllen, die sich aus dem Betrieb der Veranstaltungsstätte ergeben. Aus dem Baurecht ergeben sich besondere Pflichten für den sicheren Zustand und Betrieb von baulichen Anlagen, in denen Veranstaltungen stattfinden. Der Betreiber kann die Pflichten für den sicheren Betrieb an einen dafür befähigten Veranstaltungsleiter übertragen.
Der Veranstaltungsleiter wird in Abstimmung zwischen Veranstalter und Betreiber ausgewählt. Er stimmt die jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit allen Beteiligten ab und koordiniert die Abläufe.
Bühnen- und Studiofachkräfte überwachen die Ausführung aller veranstaltungstechnischen Leistungen und sind im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit weisungsbefugt. Sie können sowohl als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik und/oder als Technische Leitung für Veranstaltungstechnik tätig werden.
Siehe auch Kapitel 4.1 "Qualifikation und Aufgaben von Bühnen- und Studiofachkräften"
Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen ist eine mögliche gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Um eine reibungslose, effektive Veranstaltung und Produktion zu ermöglichen, ist es wichtig, eine befähigte Person als Koordinator zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Die Erstellung eines Organigramms hilft Ihnen, die Verantwortlichkeiten für Ihre Veranstaltung oder Produktion transparent darzustellen und zu kommunizieren (Beispiel siehe Abbildung 3).
Bestellung des Koordinators/der Koordinatorin | |
Kriterien zur Auswahl der erforderlichen Qualifikation |
MERKSATZ:
Verantwortlichkeiten eindeutig definieren und mittels Organigramm visualisieren.
2.2 Planung und Vorbereitung
2.2.1 Leistungsbeschreibung und Beauftragung
Vor der Beauftragung und dem Abschluss von Verträgen mit den beteiligten Auftragnehmern müssen Sie als Auftraggeber die zu erbringenden Leistungen eindeutig und umfassend beschreiben.
Ihre schriftliche Leistungsbeschreibung kann je nach Art der Veranstaltung und Produktion Folgendes beinhalten:
Führen Sie erforderlichenfalls vor einer Beauftragung mit den Leistungserbringern eine Baubesprechung oder ein Bietergespräch zur Klärung aller Sachverhalte und Realisierungsvorschläge durch.
Im Rahmen der Bieterbewertung kann die Qualität der Dienstleister auch über eine externe branchenbezogene Zertifizierung nachgewiesen werden.
Siehe auch Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB); BGI 865 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen"
MERKSATZ:
Die geforderten Leistungen eindeutig und umfassend definieren und diese mit den Rechten und Pflichten aller Beteiligten in der Beauftragung beschreiben.
2.2.2 Planungsmodule
Konzeption
Beteiligen Sie alle an der Veranstaltung oder Produktion mitwirkenden Kreativen und Techniker am Organisationsprozess und berücksichtigen Sie schon bei der Idee und Konzeption folgende Aspekte:
Fachinfoblatt "Kreative" |
Vorbesichtigung
Checkliste "Vorbesichtigung bei Außenproduktionen" |
Abstimmungen
Informieren Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die geplante Veranstaltung und Produktion. Sind bei Planung und Ausführung der Veranstaltung und Produktion sicherheitsrelevante Probleme zu erkennen, beteiligen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und sorgen Sie für einen Abstimmungsprozess zwischen Bühnen- und Studiofachkraft, Produktionsleiter und Kreativen.
Behörden
Ziehen Sie gegebenenfalls die zuständigen Behörden (Bauaufsichts-, Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Berufsgenossenschaften) hinzu - zum Beispiel beim Einsatz von Showlasern. Dabei müssen Sie die speziellen lokalen Regelungen der Bundesländer und Kommunen beachten.
Genehmigungen
Berücksichtigen Sie, dass Genehmigungen mit der erforderlichen Vorlaufzeit eingeholt werden - zum Beispiel szenische Darstellungen mit Kindern, in Versammlungsstätten der Einsatz von Pyrotechnik oder genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen von Räumen, Gebäuden oder Anlagen. Informieren Sie die Beteiligten über die Genehmigungen und die darin enthaltenen Auflagen.
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungen, die sich aus der Art der Veranstaltung und Produktion ergeben, müssen Sie bereits im Vorfeld in der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise auch schwer einschätzbare Ereignisse durch Umwelt, Menschen und Technik.
Siehe auch Kapitel 1.3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen"
Flächenplanung
Legen Sie die Flächen für die Veranstaltung und Produktion fest - zum Beispiel die Produktionsgrundfläche, die Dekorationsfläche, die technische Gerätefläche, Besucherflächen.
Siehe auch Kapitel 3.1.1 "Flächen und Aufbauten"
Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge
Legen Sie die Verkehrs- und Fluchtwege für die Veranstaltungs- und Produktionsflächen und Arbeitsplätze fest.
Siehe auch Kapitel 3.1.1.2 "Verkehrs- und Fluchtwege"
Checkliste "Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge" |
Flächenplanung bei Veranstaltungen und Produktionen mit Besuchern
Bei Veranstaltungen und Produktionen mit Besuchern müssen besondere Anforderungen der Flächenplanung erfüllt werden.
Erstellen Sie einen Bestuhlungsplan auf Basis der gültigen landesrechtlichen Bestimmungen. Lassen Sie ihn genehmigen und an den strategischen Stellen des Veranstaltungs- und Produktionsortes aushängen.
Sind die Besucherplätze und deren Rettungswege in die Dekoration integriert, sorgen Sie dafür, dass schon bei der Szenenbildplanung die entsprechenden Anforderungen berücksichtigt werden.
Gefährliche szenische Darstellungen
Es sind grundsätzlich zwei Kategorien von besonderen szenischen Vorgängen zu unterscheiden:
BGI 810-5 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Besondere szenische Effekte und Vorgänge" |
Lärmschutz
Treffen Sie bei zu erwartenden hohen Schalldruckpegeln Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörschädigung von Besuchern und Personal.
Siehe auch Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV); DIN 15905-5
Fachinfoblatt "Lärm bei Veranstaltungen" |
MERKSATZ:
Die Module für eine detaillierte Planung festlegen. Im Planungsprozess jedes Moduls die entsprechenden Personengruppen und Fachkräfte einbeziehen.
2.2.3 Personal
Zum Personal gehören alle an der Veranstaltung beziehungsweise der Produktion beteiligten Personen, unabhängig von ihrem Status oder konkreten Beschäftigungsverhältnis - zum Beispiel angestelltes Personal, Selbstständige, Freiberufler, mitwirkende Besucher, ehrenamtlich Tätige, Schüler und Studenten.
Im Folgenden werden Aspekte beschrieben, die bei der Organisation von Veranstaltungen und Produktionen zur Erreichung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen sind.
Anforderungen an das Personal
Achten Sie darauf, dass das eingesetzte Personal über angemessene Qualifikationen und Erfahrungen für die jeweilige Arbeitsaufgabe verfügt.
Disposition
Besprechen und vereinbaren Sie mit Ihrem Personal die Leistungs- und Zeitvorgaben - zum Beispiel den Veranstaltungs- und Produktionsablauf, die Auf- und Abbauzeiten. Erstellen Sie einen entsprechenden Zeitplan.
Berücksichtigen Sie bei der Disposition die gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen - zum Beispiel Arbeits- und Ruhezeiten, Fahrzeiten, Übernachtung.
Als verantwortliche oder entsprechend beauftragte Person müssen Ihnen alle am Veranstaltungs- und Produktionsort eingesetzten Personen bekannt sein - zum Beispiel über die Ausgabe von Ausweisen oder Personaleinsatzlisten.
Siehe auch Arbeitszeitgesetz ( ArbZG), Lenkzeitenregelung
Sicherungsaufgaben
Stellen Sie sicher, dass Personen, die Sicherungsaufgaben übernehmen - zum Beispiel als Warnposten, Absperrposten, Einweiser -, während ihres Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausführen. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt, körperlich geeignet, zuverlässig, mit ihren Aufgaben vertraut und eingewiesen sein.
Bedienen maschinentechnischer Einrichtungen
Lassen Sie maschinentechnische Einrichtungen ausschließlich von Personen führen und warten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
Beschäftigungsbeschränkungen
Berücksichtigen Sie die Beschäftigungsbeschränkungen für werdende sowie stillende Mütter. Kinder und Jugendliche dürfen nur mit behördlicher Genehmigung bei Veranstaltungen und Produktionen eingesetzt werden. Setzen Sie für die an der Veranstaltung oder Produktion beteiligten Kinder und Jugendlichen sowie für andere besonders schutzbedürftige Personen besondere Betreuer ein.
Siehe auch Mutterschutzgesetz ( MuSchG); Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG)
MERKSATZ:
Für alle Tätigkeiten qualifiziertes und erfahrenes Personal einsetzen. Maßnahmen für schutzbedürftige Personengruppen treffen.
2.2.4 Arbeitsvorbereitung
Arbeitsmittel
Überprüfen Sie Arbeitsmittel bereits bei der Anlieferung dahingehend, ob sie sicherheitstechnisch einwandfrei und ohne Mängel sind. Dies gilt auch für Arbeitsmittel und Einrichtungen, die anderen Unternehmen gehören und die mitbenutzt werden. Stellen Sie den Benutzern eine verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung. Bei Arbeitsmitteln mit besonderer Gefährdung - zum Beispiel Hubarbeitsbühnen, Kamerakrane, Flurförderzeuge - müssen Ihnen die Benutzer ihre Qualifikation für die Bedienung nachweisen und in die Bedienung eingewiesen werden.
Siehe auch BGG/GUV-G 966 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen ", DIN 15750 "Veranstaltungstechnik - Leitlinien für technische Dienstleistungen"
Checklisten zu Arbeitsmitteln/Produktionseinrichtungen |
Persönliche Schutzausrüstung
Prüfen Sie, ob nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für die Veranstaltung und Produktion erforderlich ist und stellen Sie diese zur Verfügung - zum Beispiel Gehörschutz, Schutzschuhe, Schutzhelm, Schutzhandschuhe. Das gilt auch für Aushilfen, Praktikanten und Volontäre. Der Verantwortliche muss die Benutzung der PSa überprüfen.
Arbeitsplätze
Achten Sie darauf, dass die Arbeitsplätze ergonomisch eingerichtet sind, damit Belastungen des Personals vermieden, mindestens jedoch minimiert werden.
Siehe auch DIN 15996 "Bild- und Tonbearbeitung in Film-, Video- und Rundfunkbetrieben - Grundsätze und Festlegungen für den Arbeitsplatz"
Wettereinwirkungen
Prüfen Sie, ob Einflüsse durch das Wetter zu erwarten sind - zum Beispiel Wind, Gewitter, Hitze, Sonneneinstrahlung, Kälteeinwirkung. Bei Bedarf treffen Sie geeignete technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen - zum Beispiel Begrenzung der Arbeitszeit. Stellen Sie nötigenfalls Schutzausrüstungen und -einrichtungen zur Verfügung - zum Beispiel Berufs- und Wetterschutzkleidung, Haut- und UV-Schutz, Unterstellmöglichkeit, Container - siehe Kapitel 3.4 "Persönliche Schutzausrüstung".
Zutrittsverbot
Regeln Sie Zutrittsverbote so, dass sie der Gefährdungslage und den praktischen Bedürfnissen entsprechen - zum Beispiel durch deutlich erkennbare Verbotszeichen, Absperreinrichtungen, eindeutige Signale, mündliche Anweisungen. Jeder unnötige Aufenthalt an gefährlichen Stellen ist verboten.
MERKSATZ:
Nur geprüfte Arbeitsmittel einsetzen, die Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung prüfen, Arbeitsplätze ergonomisch gestalten, Wettereinwirkungen berücksichtigen sowie Zutrittsverbote regeln.
2.2.5 Tournee- und Gastspielbetrieb
Der Tournee- und Gastspielbetrieb erfolgt als Zusammenarbeit verschiedener Akteure. Dies sind im Wesentlichen: Betreiber, Veranstalter, Agenturen, Tourneeproduktion, Künstler und Dienstleister. Daraus ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
Die Tourneeproduktion muss dem Veranstalter eine Veranstaltungs- oder Produktionsbeschreibung mit allen szenischen und technischen Details sowie einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung stellen. Diese muss der Veranstalter an den Betreiber übergeben. Der Betreiber muss daraus erkennen, welche Gefährdungen mit der Durchführung der Veranstaltung verbunden sind und mit welchen Maßnahmen die Tourneeproduktion diesen entgegenwirken will. Sind zur Information des Betreibers hierzu besondere Nachweise erforderlich, hat der Veranstalter diese Dokumente bereitzustellen - zum Beispiel Prüfnachweise, Gastspielprüfbuch. Zusätzlich haben sich Betreiber und Veranstalter über alle Dienstleister und Subunternehmer abzustimmen.
Siehe auch DIN 15750 "Veranstaltungstechnik - Leitlinien für technische Dienstleistungen"
Der Veranstalter muss dem Betreiber die von ihm eingesetzten verantwortlichen Personen für die Durchführungen der technischen und szenischen Vorgänge mit deren Qualifikationen benennen.
Der Veranstalter informiert den Betreiber zum Beispiel in einem Gastspielvertrag oder in einer Bühnenanweisung über Anforderungen an die Spielstätte. Der Betreiber hat den Veranstalter über die spezifischen Möglichkeiten der
Veranstaltungsstätte im Voraus zu informieren, um zu erreichen, dass die Veranstaltung gewissenhaft geplant und sicher durchgeführt werden kann. Hierzu zählen unter anderem alle Informationen über ein vorhandenes Sicherheitskonzept und die Sicherheitseinrichtungen.
Sollte der Betreiber anhand der vorgelegten Veranstaltungs- und Produktionsbeschreibung feststellen, dass eine sichere Durchführung in der vorgesehenen Form in seinem Hause nicht möglich ist, hat er sich mit dem Veranstalter über eine alternative Lösung zu verständigen.
Für die Durchführung der Veranstaltung ist eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Betreiber und Veranstalter erforderlich. Der Betreiber und der Veranstalter müssen sich gegenseitig über die dafür verantwortlichen Personen abstimmen und diese benennen.
Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und Produktion sowie für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Hieraus resultiert eine Kontrollpflicht gegenüber dem Veranstalter oder der Tourneeproduktion hinsichtlich gebäudespezifischer Sicherheitsmaßnahmen - zum Beispiel die Einhaltung der zulässigen Besucherkapazität, das Freihalten von Verkehrs- und Fluchtwegen - siehe Kapitel 2.1 "Leitung und Verantwortung".
Gastspielprüfbuch ( Musterversammlungsstättenverordnung, Anhang) |
-> Grundlagen: § 15, Absatz 2 BGV C1 /GUV-V C1)
MERKSATZ:
Die Tourneeproduktion informiert den Veranstalter detailliert. Der Veranstalter wiederum stimmt die Details mit dem Betreiber ab. Der Betreiber ist verantwortlich für die Sicherheit. Daraus resultiert die Kontrollpflicht gegenüber dem Tourneebetrieb und dem Veranstalter.
2.2.6 Sicherheitsmaßnahmen, Brandschutz, Erste Hilfe
Sicherheitsmaßnahmen
Sicherheitskonzept
Erfordert es die Art oder Größe der Veranstaltung oder Produktion, müssen Sie ein Sicherheitskonzept erstellen. Es dient neben der Besuchersicherheit auch der Sicherheit des Personals.
Kriterien für die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes können zum Beispiel sein:
Holen Sie bei der Teilnahme/Mitwirkung an einer Fremdveranstaltung frühzeitig Informationen zum Sicherheitskonzept des Veranstalters ein und informieren Sie den Veranstalter über Ihre eigenen Sicherheitsanforderungen.
Informieren Sie auch das Personal über die Maßnahmen des Sicherheitskonzeptes der Veranstaltung.
Ordnungsdienst
Prüfen Sie, ob die Art der Veranstaltung und Produktion den Einsatz eines Ordnungsdienstes erforderlich macht.
Vorsorge für Menschen mit Behinderungen
Treffen Sie Vorkehrungen zur Information und Evakuierung von Menschen mit Behinderungen im Gefahrenfall, beispielsweise durch geeignete Kommunikationseinrichtungen, Hilfsmittel zur Evakuierung sowie durch Schulung von Personen, die zur Begleitung benannt sind.
Brandschutz
Brandschutzkonzept/ Alarmplan
Prüfen Sie, ob für Ihre Veranstaltung oder Produktion die notwendigen Brandschutzmaßnahmen getroffen sind. Lassen Sie sich bei Veranstaltungen und Produktionen mit erhöhten Brandgefahren gegebenenfalls durch Fachplaner für Brandschutz oder die zuständige Brandschutzdienststelle über Kompensationsmaßnahmen beraten.
BGI 810-6 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau" | |
Risikoabschätzung nach BGI 810-6, Anhang 3 |
Brandschutzaushänge
Stellen Sie sicher, dass die notwendigen Aushänge vorhanden sind, dass sie an den strategischen Punkten aushängen und die notwendigen Unterweisungen stattgefunden haben.
Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
Prüfen Sie, ob auf das Verbot "Keine offene Flamme, Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" an gut sichtbaren Stellen hingewiesen wird. Von diesem Verbot darf nur abgewichen werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen worden sind.
Siehe auch Kapitel 3.1.3 "Vorkehrungen zum Brandschutz"
Brandsicherheitswache
Bestellen Sie gegebenenfalls die Anzahl an Brandsicherheitswachen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder aufgrund der mit der Brandschutzdienststelle festgelegten Kompensationsmaßnahmen ergeben hat.
Feuerlöschmittel
Stellen Sie sicher, dass die notwendigen geprüften Feuerlöschmittel während der gesamten Veranstaltung oder Produktion vorhanden und dass deren Standorte gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Auf- und Abbau.
Siehe auch ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
Flucht- und Rettungswege
Prüfen Sie, ob für Ihre Veranstaltung oder Produktion die notwendigen Flucht- und Rettungswegpläne erstellt sind und an den strategischen Punkten aushängen. Stellen Sie sicher, dass jederzeit die Flucht- und Rettungswege in voller Breite begehbar sind, dass sich die Notausgänge leicht öffnen lassen und nicht zugestellt sind.
Information
Unterweisen Sie Ihr Personal über die notwendigen Brandschutz- und Evakuierungsmaßnahmen. Zeigen Sie Ihrem Personal den Verlauf der Flucht- und Rettungswege und die Lage der Sammelplätze. Machen Sie Ihr Personal mit den Standorten der Feuerlöschmittel vertraut.
Checkliste "Vorbeugender Brandschutz bei Veranstaltungen und Produktionen" | |
Formulare und Aushänge zum Brandschutz und zur Ersten Hilfe |
Erste Hilfe
Einrichtungen und Hilfsmittel
Stellen Sie Erste-Hilfe-Material bereit und organisieren Sie die Meldung von Notfällen. Stellen Sie sicher, dass für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/Produktionsstätte die notwendigen Erste-Hilfe-Aushänge erstellt sind und an den strategischen Punkten aushängen.
Ersthelfer
Disponieren Sie Ihre Teams so, dass mindestens jeweils ein Ersthelfer dabei ist.
Information
Unterweisen Sie das Personal über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und die notwendigen Maßnahmen bei einem Notfall.
Dokumentation
Stellen Sie sicher, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird.
Sanitätsdienst
Prüfen Sie, ob für Ihre geplante Veranstaltung ein Sanitätsdienst erforderlich ist.
Konzept für Höhenrettung
Erstellen Sie ein Rettungskonzept für die Rettung von Personal aus hoch gelegenen Flächen - zum Beispiel Spotnestern - und stellen Sie qualifiziertes Personal und Rettungsgerät am Veranstaltungs- oder Produktionsort bereit.
MERKSATZ:
Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz und zur Ersten Hilfe organisieren. Sicherheitsmaßnahmen, Einsatz von Sanitäts- und Rettungsdiensten sowie Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Behinderungen festlegen.
2.3 Durchführung
Der Prozess der Durchführung umfasst den Aufbau, die Probe, die Veranstaltung/Produktion und den Abbau.
Unterweisung
Als Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person ist es Ihre Aufgabe, die Nutzer über die Bedingungen des Veranstaltungsortes und über die Benutzung der Einrichtungen zu unterweisen und einzuweisen. Während der Veranstaltung und Produktion müssen Sie anwesend sein (Veranstaltungsleiter, Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik).
Sie sorgen dafür, dass das Personal vor Beginn der Arbeiten über die Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen wird.
Leitung und Verantwortung
Wie in Kapitel 2.1 beschrieben, sollen die Verantwortlichkeiten in einem Organigramm dargestellt werden. Die Aufsicht über die Arbeiten für die Veranstaltung und Produktion muss in den einzelnen Bereichen durch die
verantwortlichen Leiter erfolgen. Die Kontrolle dieser Aufsichtführung und die Koordination der einzelnen Bereiche müssen durch den Gesamtverantwortlichen sichergestellt werden. Hierzu gehört auch eine Überprüfung der beauftragten Leistungen hinsichtlich der Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Freigabe der Szenenfläche
Als aufsichtführende Bühnen- und Studiofachkraft überprüfen Sie vor Beginn von Proben, Veranstaltungen und Produktionen alle eingesetzten technischen Einrichtungen und Geräte sowie Aufbauten und Dekorationen einschließlich der eingesetzten Effektsysteme. Sie überprüfen dabei den ordnungsgemäßen Zustand und die bestimmungsgemäße Verwendung und erteilen danach die Freigabe für die Probe und Veranstaltung oder Produktion.
Siehe dazu Anhang und § 15 BGV C1/GUV-V C1)
Formular "Freigabe der Szenenfläche" |
MERKSATZ:
Vor Veranstaltungsbeginn Einweisung und Unterweisung des Personals, Sicherheitsprüfung und Freigabe der Szenenfläche durch Bühnen- und Studiofachkraft durchführen lassen.
2.4 Kommunikation und Dokumentation
Kommunikation
Sorgen Sie dafür, dass das Personal alle notwendigen Informationen für die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben erhält. Stellen Sie den Arbeitsumfang transparent dar und besprechen Sie ihn mit den Beteiligten.
Machen Sie den Mitwirkenden deutlich, dass sie die verantwortliche Person - zum Beispiel den Vorgesetzten, die Abendspielleitung - vor Beginn von Proben, Aufführungen und Produktionen darüber unterrichten müssen, wenn sie aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, die an sie gestellten darstellerischen Forderungen zu erfüllen - zum Beispiel das Agieren an Absturzkanten, Kampfszenen, Bewegung im Flugwerk.
Dokumentation
Stellen Sie sicher, dass am Veranstaltungs- oder Produktionsort folgende Dokumente vorhanden sind:
Erstellen Sie bei Veranstaltungen oder Produktionen zum Beispiel folgende Dokumente:
MERKSATZ:
Das Personal über Arbeitsaufgaben/-umfang informieren. Dazu Arbeits- und Betriebsanweisungen nutzen und für alle einsehbar bereitstellen.
3 Fachinformationen
Vorausschauend gestaltete Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie sichere Einrichtungen, Arbeitsmittel und Produktionsverfahren sind Voraussetzungen für erfolgreiches Arbeiten. Sie sind Ergebnis einer sorgfältigen Konzeption, Planung, Beschaffung und Arbeitsvorbereitung - siehe Kapitel 1 und 2. In diesem Kapitel finden Sie weiterführende Fachinformationen, die Sie bei diesen Prozessschritten unterstützen.
3.1 Veranstaltungs- und Produktionsstätten
3.1.1 Flächen und Aufbauten
Gestalten Sie Flächen und Aufbauten so, dass von ihnen keine Gefährdungen ausgehen. Dies bedeutet zum Beispiel:
Werden an Flächen und Aufbauten besondere szenische Anforderungen gestellt, die Gefährdungen verursachen, müssen Sie über die Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen ermitteln und für deren Umsetzung sorgen.
Checkliste "Flächen und Aufbauten" |
3.1.1.1 Arbeitsplätze mit Absturzgefahr
Bei der Nutzung von hoch gelegenen Flächen und Arbeitsplätzen besteht Absturzgefahr oder die Gefahr von herabfallenden Gegenständen. Zur Vermeidung oder Minimierung eines Risikos werden im Folgenden geeignete Maßnahmen beschrieben. Hierbei haben bauliche und technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor individuellen (organisatorischen und persönlichen) Schutzmaßnahmen.
Die Anforderungen für eine Absturzsicherung gelten sowohl für fest eingerichtete Arbeitsplätze, Szenenflächen, Verkehrswege und Zugänge, als auch für solche in der mobilen Veranstaltungstechnik. Insbesondere bei Auf- und Abbau von mobilen Bühnenkonstruktionen sind Maßnahmen gegen Abstürzen zu treffen.
Überall dort, wo regelmäßig Personen Arbeiten durchführen sollen, bei denen die Absturzgefahr nicht durch andere technische Maßnahmen verhindert werden kann, müssen durch den Betreiber Anschlagsysteme (Lifeline- System) für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz fest eingebaut werden. Weitere Informationen zu Lifeline-Systemen siehe Kapitel 3.4 "Persönliche Schutzausrüstung".
Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit einer erhöhten Absturzgefahr ausgesetzt sind, müssen sich unter Umständen einer Eignungsuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 unterziehen. Die Frage, ob eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Grundsatz G 41 durchgeführt werden soll, wird jeweils im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entschieden. Siehe auch Kapitel 1.2 "Personal".
Umwehrungen
Ermitteln Sie bei Arbeitsflächen auf Gerüsten, Türmen, Dächern oder auf anderen hoch gelegenen Bereichen, die bis zu 1,0 m hoch sind, über eine Gefährdungsbeurteilung, ob und welche Absturzsicherungen notwendig sind.
Bei einer Absturzhöhe von 1,0 m oder mehr ist eine Absturzsicherung notwendig. Es kann ein 1 ,0 m hohes Geländer (ab 12,0 m Absturzhöhe 1,1 m) mit einer Knieleiste in Höhe von 0,5 m und mit einer 0,1 m hohen Fußleiste als Absturzsicherung dienen.
Die Ausführung erfolgt in der Regel als festes Geländer mit einer zulässigen Horizontallast von mindestens 1000 N/m. Für Geländer von Laufstegen ist eine zulässige Horizontallast von 500 N/m ausreichend. Bühnengeländer dürfen nur bei szenischen Aufbauten verwendet werden. Sie müssen an jeder Stelle für Horizontallasten von mindestens 300 N/m ausgelegt sein.
Unterweisen Sie das Personal darüber, dass Bühnengeländer nur als Absturzsicherung für eine Person konstruiert sind und es nicht erlaubt ist, sich gegen das Geländer zu lehnen oder es auf andere Art zu belasten.
Sicherung der Bühnenvorderkante
Während szenischer Darstellungen sind Bühnenkanten zum Zuschauerbereich hin in der Regel nicht mit Absturzsicherungen abgesichert. Als Absturzsicherung sind in solchen Fällen Auffangvorrichtungen anzubringen - zum Beispiel Netze. Ist diese Auffangeinrichtung auch nicht möglich, muss die Absturzkante bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein - zum Beispiel durch selbstleuchtende oder stark reflektierende Markierungen.
Sorgen Sie in Arbeitsphasen, in denen die freie Sicht auf die Szenenfläche nicht erforderlich ist und auf der Bühne Tätigkeiten ausgeübt werden - zum Beispiel Aufbau, Abbau, Reinigung - dafür, dass eine geeignete Absturzsicherung - zum Beispiel ein Steckgeländer, eine Absperrung - angebracht ist. Dies gilt auch für Absturzkanten an heruntergefahrenen Versenkeinrichtungen, beispielsweise Orchestergraben oder -podien.
Machen Sie alle Personen, die auf der Bühne tätig sind, mit der beschriebenen Situation vertraut und unterweisen Sie diese.
Kamera- und Beleuchtungsgerüste
Setzen Sie als Kamera- und Beleuchtungsgerüste vorzugsweise Systemgerüste ein.
Für Standhöhen bis 2,0 m können Systempodeste eingesetzt werden.
Wo die Beweglichkeit von Kameras oder Verfolgerscheinwerfern auf Gerüsten durch Geländer behindert wird, können die Geländer auf einer Seite in der Höhe angepasst werden. Entsteht dadurch eine Absturzgefahr, ist PSa gegen Absturz zu benutzen.
Siehe auch BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"
Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen
Sehen Sie bauliche Verkehrswege - zum Beispiel Treppen oder Steigleitern - für den Zugang zu hoch gelegenen, fest eingerichteten Flächen und Arbeitsplätzen vor. Für temporäre Zugänge zu hoch gelegenen Flächen und Arbeitsplätzen bringen Sie zum Beispiel bei Gerüsten Treppentürme, innenliegende Leiterzugänge oder sicher befestigte Anlegeleitern an.
Beim Übersteigen von einer Leiter auf hoch gelegene Flächen muss das Leiterende grundsätzlich mindestens 1,0 m über die Austrittsfläche hinausragen, es sei denn, eine andere Vorrichtung gewährt sicheren Halt beim Übersteigen.
Es gibt hoch gelegene Arbeitsflächen, die nicht über bauliche Verkehrswege erreicht werden können - zum Beispiel Spotnester. Wenn für den Zustieg zu diesen hoch gelegenen Arbeitsflächen Seilleitern eingesetzt werden, müssen die Personen zusätzlich durch Höhensicherungsgeräte mit Abseilfunktion nach DIN EN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Höhensicherungsgeräte" unter Einsatz eines Auffanggurtes nach DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffanggurte" gesichert werden.
Unabhängig davon muss der Unternehmer die Möglichkeit einer Personenrettung aus hoch gelegenen Arbeitsplätzen sicherstellen (Rettungskonzept).
Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Sperren Sie bei gleichzeitigen Arbeiten auf mehreren Ebenen - zum Beispiel auf der Beleuchtungs- und Studioebene oder der Veranstaltungsebene - die darunterliegenden Bereiche ab. Dies gilt nicht, wenn Sie sicherstellen, dass von höher gelegenen Ebenen keine Gegenstände herunterfallen können. Dafür haben sich an hoch gelegenen Arbeitsplätzen oder Spielflächen - zum Beispiel bei begehbaren Szenenaufbauten, Arbeitsgalerien, Beleuchtungsebenen, auf denen Gegenstände mitgeführt oder gelagert werden - mindestens 0,1 m hohe Fußleisten bewährt.
Stellen Sie sicher, dass alle Gegenstände, Geräte oder Einrichtungen, die herabfallen oder umfallen können, befestigt und gesichert sind - zum Beispiel Richtfunkanlagen, Scheinwerfer und Kameras. Die Befestigungen und die Sicherungen müssen unabhängig voneinander die volle Belastung aushalten.
Sichern Sie Geräte und Stative auf Podesten oder hoch gelegenen Arbeitsplätzen gegen Zusammenklappen, Wegrollen oder -rutschen. Schutzgeländer, Fußleisten und Brüstungen allein genügen nicht, wenn sich in der möglichen Fallrichtung Menschen aufhalten; Handkameras sind in diesem Fall mit Fangleinen zu sichern.
Checkliste "Hoch gelegene Flächen und Arbeitsplätze" |
3.1.1.2 Verkehrs- und Fluchtwege
Fluchtwege sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
Mindestbreiten
Prüfen Sie, ob Fluchtwege in Arbeitsstätten den Anforderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3) entsprechen. Rettungswege in Versammlungsstätten müssen den baurechtlichen Anforderungen für Versammlungsstätten entsprechen. Siehe dazu Angaben in der Tabelle 2.
Länge
Stellen Sie sicher, dass in Arbeitsstätten die Fluchtweglänge maximal 35,0 m (in Luftlinie gemessen) beträgt solange keine besonderen Gefährdungen vorhanden sind. Die tatsächliche Lauflänge darf nicht mehr als das 1,5-Fache der Fluchtweglänge betragen.
In Versammlungsstätten darf die Fluchtweglänge von jedem Besucherplatz bis zum nächsten gesicherten Bereich (Flur, Treppenhaus, ins Freie) maximal 30,0 m betragen. Bei mehr als 5,0 m Raumhöhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5,0 m möglich. Die Entfernung von 60,0 m bis zum nächsten Ausgang darf jedoch nicht überschritten werden. Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30,0 m sein.
Mindestbreite der Fluchtwege | |||
Fluchtwege gemäß ASR A2.3 |
Rettungswege gemäß MVStättV |
||
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) |
Lichte Breite (in m) * |
Lichte Breite (in m) |
|
1 | bis 5 | 0,875 | 1,20 ** |
2 | bis 20 | 1,00 | 1,20 ** |
3 | bis 200 | 1,20 | 1,20 |
4 | bis 300 | 1,80 | 1,80 |
5 | bis 400 | 2,40 | 2,40 |
* Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen.
** Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei weniger als 200 Personen genügt eine lichte Breite von 0,90 m. |
Lage
Stellen Sie sicher, dass kleinere Produktionsstätten ohne Zuschauer und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche mindestens über zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Fluchtwegen verfügen.
Veranstaltungs- und Produktionsstätten, die unter die länderspezifischen Sonderbauvorschriften für Versammlungsstätten fallen, müssen bei Grundflächen von mehr als 100 m2 mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.
Siehe auch ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
Checkliste "Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge" |
Beleuchtung und Kennzeichnung
Prüfen Sie, ob bei allen Verkehrswegen eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist:
Beachten Sie, dass Fluchtwege sowie Notausgänge dauerhaft sichtbar gekennzeichnet sein müssen. Die Kennzeichnung darf nicht verdeckt sein.
Achten Sie darauf, dass bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung gewährleistet ist und
Weitere Informationen siehe auch Kapitel 2.2.5 "Tournee- und Gastspielbetrieb"
3.1.1.3 Orchestergraben
Beachten Sie, dass Arbeitsplätze in Orchestergräben folgende Mindestanforderungen erfüllen sollten:
Siehe auch GUV-I 8626 "Musikermedizin, Musikerarbeitsplätze"
3.1.2 Veranstaltungs- und Produktionsstätten mit Publikum
Die Zuschauer werden im Baurecht als Besucherinnen und Besucher bezeichnet. Sie haben üblicherweise über eine Eintrittskarte mit oder ohne Bezahlung Zutritt erlangt. Dagegen zählen die an der Organisation und Durchführung beteiligten Personen, wie Organisatoren, Darsteller, Orchestermitglieder, Ordnungsdienst, bühnentechnisches Personal, Service- und Küchenpersonal, nicht zu den Besucherinnen und Besuchern.
Hinweise zur Gestaltung von Besucherflächen |
3.1.3 Vorkehrungen zum Brandschutz
Treffen Sie in Veranstaltungs- und Produktionsstätten Vorkehrungen gegen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden.
BGI 810-6 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau" | |
Checkliste "Vorbeugender Brandschutz" |
3.2 Technik und betriebliche Prozesse
3.2.1 Arbeitsmittel
Wählen Sie Arbeitsmittel so aus, dass sie sicher benutzt werden können sowie die betrieblichen Anforderungen und Einsatzbedingungen erfüllen. Manche Arbeitsmittel, die bei Veranstaltungen und Produktionen verwendet werden sollen, sind vom Hersteller nicht ausdrücklich für diese Verwendung vorgesehen. Sollen diese Arbeitsmittel dennoch für die spezifischen Einsatzbedingungen im Veranstaltungs- und Produktionsbetrieb verwendet werden, müssen Sie die Sicherheit auf andere Weise sicherstellen. So darf zum Beispiel ein Anschlagmittel für den allgemeinen Hebezeugbetrieb nur mit der Hälfte der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit belastet werden.
Vorgehensweise bei der Auswahl und Beurteilung von Arbeitsmitteln
3.2.2 Ausstattungen
Achten Sie darauf, dass Ausstattungen - Dekorationen, Kostüme, Möbel, Requisiten - sowie sonstige Einrichtungen und Gegenstände so beschaffen sind und benutzt werden, dass Gefährdungen, Verletzungen und andere gesundheitliche Schädigungen vermieden werden.
Das bedeutet zum Beispiel:
BGI 810-5 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen" |
3.2.3 Maschinentechnische Einrichtungen
Maschinentechnische Einrichtungen sind für den Betrieb in Veranstaltungsorten und Produktionsstätten eingesetzte technische Anlagen und Betriebsmittel.
Maschinentechnische Einrichtungen - Beispiele
Beleuchtungstürme, Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative, Versenkeinrichtungen, Vorhang- und Horizontanlagen.
BGI 814 "Fernsehen, Hörfunk und Film - Kamerakrane" | |
Checkliste "Kamerakrane" |
Die grundsätzlichen Anforderungen an maschinentechnische Einrichtungen für den Veranstaltungs- und Produktionsbetrieb sind in der BGV C1/GUV-V C1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" sowie in den Regeln der Technik - zum Beispiel in der DIN-Reihe 56950 "Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen" - festgelegt. Besondere Anforderungen an diese maschinentechnischen Einrichtungen ergeben sich aus der Tatsache, dass mit ihnen Lasten über Personen und Personen gehalten und bewegt werden.
Durch die Bewegung maschinentechnischer Einrichtungen sowie dadurch bewegte Aufbauten und Dekorationen dürfen Personen nicht gefährdet werden.
Die Forderung nach gefahrlosem Betrieb schließt ein, dass:
Stative
Stative gelten als maschinentechnische Einrichtungen. Es dürfen nur nach BGG/GUV-G 912 "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios" geprüfte Stative eingesetzt werden.
Sorgen Sie dafür, dass Stative standsicher aufgestellt werden. Ist die Standsicherheit beeinträchtigt - zum Beispiel durch große Last bei großer Höhe, Windlast, gefährdendes Verhalten von Besuchern -, müssen Sie die Stative gegen Umstürzen zusätzlich sichern.
Geeignete Sicherungen sind zum Beispiel:
Bestehen beim Betreiben von Stativen erhöhte Gefährdungen - zum Beispiel beim Heben großer Lasten, beim gemeinsamen Heben von Lasten durch mehrere Stative oder wenn sich Personen unter der Last befinden -, benutzen Sie hierfür Stative, die die Anforderungen an maschinentechnische Einrichtungen zum Bewegen von Lasten über Personen erfüllen.
Siehe auch DIN 56950-1 "Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und Teil 3 (Entwurf) "Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung von Stativen"; GUV-I 8629 "Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen "; GUV-I 8636 "Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen"; GUV-I 8629 "Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen"; BGI 814 "Fernsehen, Hörfunk und Film - Kamerakrane"; igvw SQ P2 "Elektrokettenzüge"
Infoblatt "Betrieb maschinentechnischer Einrichtungen" | |
Checkliste "Einsatz maschinentechnischer Einrichtungen" |
3.2.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden. Sind Eingriffe in das EVU-Netz erforderlich, müssen diese durch Konzessionsträger erfolgen.
igvw - SQ Q1 "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" | |
igvw - SQ P4 "Mobile elektrische Anlagen in der Veranstaltungstechnik" |
Überprüfen Sie unabhängig von den festgelegten Prüffristen alle mobil verwendeten elektrischen Betriebsmittel vor Beginn jeder Produktion und Veranstaltung durch Sichtkontrolle auf
Sind Schäden erkennbar, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, dürfen die Betriebsmittel nicht eingesetzt werden.
Mobil verwendete elektrische Betriebsmittel - Beispiele
Kabel, Lichtstellanlagen, Multicoresysteme, Projektoren, Scheinwerfer, Steckvorrichtungen, Ton- und Videogeräte, Verteiler und Schaltkästen, Effektgeräte, Requisiten
Siehe auch DIN 15765; DIN 15766; DIN 15767 und BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
Anschluss "nicht betriebseigener" Betriebsmittel
Jedes "nicht betriebseigene" elektrische Betriebsmittel, das bei Produktionen und Veranstaltungen eingesetzt und an das Netz angeschlossen wird, ist von einer Elektrofachkraft zu prüfen. Die Prüfung kann durch den Besitzer veranlasst und dokumentiert werden.
Anschluss in "fremden Häusern" und im Freien
Sorgen Sie dafür, dass vor dem Anschließen elektrischer Betriebsmittel in "fremden Häusern" und im Freien die Steckdosen auf richtigen Anschluss der Außenleiter und des Schutzleiters durch eine Elektrofachkraft geprüft werden. Diese Prüfung kann mit geeignetem Prüfgerät auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Auf die Prüfung können Sie verzichten, wenn der Betreiber der Anschlüsse den ordnungsgemäßen Zustand bestätigt. Auf eine Prüfung können Sie auch verzichten, wenn elektrische Betriebsmittel über einen Fehlerstrom-Schutzschalter (PRCD-S< 30 mA) angeschlossen werden. Fehlerhafte Steckdosen dürfen nicht benutzt werden.
Anschluss ortsveränderlicher elektrischer Musik- und Tonanlagen
Können Sie eine normenkonforme Ausführung der ortsveränderlichen elektrischen Musikanlage - zum Beispiel durch CE-Zeichen, VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder DGUV Test-Zeichen - nicht eindeutig feststellen, sind zusätzliche Maßnahmen beim Anschluss an das Netz erforderlich. Dies sind vorzugsweise Trenntrafo und Mikrofontrennverstärker. Bei hoher Anschlussleistung können auch Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD< 30 mA) eingesetzt werden.
Können Sie beim Aufstellen von Tonanlagen - zum Beispiel von Mikrofonen, Mischpulten - eine gegenseitige Gefährdung der beteiligten Benutzer aufgrund der im Einsatz befindlichen tontechnischen Geräte nicht ausschließen, müssen die Tonanlagen über erdfreie Anschlüsse betrieben werden - zum Beispiel über Mikrofontrennverstärker.
Scheinwerfer
Achten Sie darauf, dass bei der Bereitstellung und Benutzung von Scheinwerfern die sicherheitstechnischen Anforderungen beachtet werden.
BGI 810-4 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer" |
Potenzialausgleich
Stellen Sie sicher, dass alle metallischen Einrichtungen, die im Fehlerfall gefährliche Berührungsspannungen annehmen können, in einen gemeinsamen Potenzialausgleich einbezogen und mit dem Schutzleiter des speisenden Netzes verbunden werden.
Fachinfoblatt "Schutzpotenzialausgleich" |
Technischer Blitzschutz bei Veranstaltungen und Produktionen im Freien
Sorgen Sie dafür, dass Gefährdungen durch Blitzeinschlag durch einen Potenzialausgleich zwischen allen elektrisch leitenden, mit Erde verbundenen Metallkonstruktionen, Kabelmänteln, Schienen sowie in der Nähe befindlichen Blitzschutzanlagen und den eingesetzten Betriebsmitteln entgegengewirkt wird. Schutz gegen Blitzschlag bieten Fahrzeuge mit Ganzmetall-Karosserie und Gebäude mit einer Blitzschutzanlage.
Siehe auch Kapitel 3.3.8 "Arbeit im Freien"
BGI 811 "Fernsehen, Hörfunk und Film - Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen" |
3.2.5 Einsatz von Lasern
Beim Einsatz von Lasern sind entsprechend der Laserklasse und den daraus resultierenden Gefährdungen Maßnahmen erforderlich.
Als Showlaser werden in der Regel Laser der Klassen 3R, 3B und 4 eingesetzt. Diese erfordern eine Abnahme vor Ort durch einen Laser-Sachverständigen. Der Betrieb muss durch einen Laserschutzbeauftragten überwacht werden.
Siehe auch BGI 5007 "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke"
3.2.6 Kabelverlegung
Achten Sie drauf, dass Kabel so verlegt werden, dass keine Gefährdungen entstehen. Dies wird zum Beispiel durch folgende Maßnahmen erreicht:
Unterweisungshilfe "Kabelverlegung" |
3.2.7 Rigging
Rigging in der Veranstaltungstechnik ist das Montieren und Betreiben von veranstaltungsspezifischen Arbeitsmitteln zur Lastaufnahme. Dies beinhaltet das Anschlagen und Verfahren von Lasten in der Veranstaltungstechnik unter Einsatz eines sicheren Zustiegsverfahrens - zum Beispiel das seilgestützte Auf- und Absteigen.
Gefährdungsbeurteilungen für Arbeiten beim Auf- und Abbau mobiler Bühnentechnik in der Höhe kommen idealerweise zu dem Ergebnis, dass diese Arbeiten von einem Steiger oder von einer Hubarbeitsbühne ausgeführt werden.
Dort, wo diese technische Maßnahme nicht funktioniert, kommt man zwingend zur Anwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Siehe auch Kapitel 3.1.1.1 "Arbeitsplätze mit Absturzgefahr"; Kapitel 3.4 "Persönliche Schutzausrüstung"; www.vbg.de/rigging - Website zur Rigging-Kampagne LOCK IT!
igvw - SQ P2 "Elektrokettenzüge" | |
igvw - SQ Q2 "Sachkunde für Veranstaltungsrigging" |
3.2.8 Lasten über Personen
Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen so ausgewählt und betrieben werden, dass die Lasten für die gesamte Benutzungsdauer sicher gehalten werden. Personen, die Arbeitsmittel zum Halten von Lasten über Personen verwenden, warten und prüfen, darf der Unternehmer nur einsetzen, wenn sie ausreichend befähigt sind.
Bei Einrichtungen zum Halten von Lasten über Personen wird die notwendige Sicherheit durch besondere Konstruktionsmerkmale - zum Beispiel durch eigensichere Gestaltung (Überdimensionierung) - oder durch Einfehlersicherheit (Sicherungselemente oder Sekundärsicherung) gewährleistet.
BGI 810-3 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Lasten über Personen" | |
igvw - SQ P1 "Traversen" | |
igvw - SQ P2 "Elektrokettenzüge" |
3.2.9 Transport und Lagerung
Für das Heben und Transportieren schwerer oder sperriger Lasten - zum Beispiel Traversen, Podeste, Kabel, Dekorationen, Requisiten - sind geeignete Hebe- und Transporthilfsmittel zur Verfügung zu stellen - zum Beispiel Transportwagen, Gitterboxen, Sackkarren, Gabelstapler, Hubeinrichtungen. Mit der Benutzung von Gabelstaplern und Hubeinrichtungen sind nur entsprechend ausgebildete Personen zu beauftragen.
Können Sie bei der Handhabung von Lasten durch Personen eine schädigende Beanspruchung nicht ausschließen, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sind die Lasten und die Häufigkeit sowie die Haltung und die Ausführungsbedingungen der Tätigkeiten zu ermitteln - zum Beispiel mit der Leitmerkmalmethode (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA). Welche Lasten von leistungsgeminderten Personen gehoben und transportiert werden können, müssen Sie individuell in Zusammenarbeit mit einem Arbeitsmediziner festlegen.
Finden Transporte oder Lagerungen auf geneigten Flächen oder Schienen statt, müssen Sie besondere Sicherheitsmaßnahmen festlegen und durchführen.
Die Lagerung von Materialien oder Transporthilfsmitteln am Veranstaltungs- oder Produktionsort darf nicht zur Gefahr für Personen werden. Achten Sie darauf, dass Einrichtungen und Geräte so abgestellt und gelagert werden, dass sie nicht umkippen, abrutschen, herabfallen, wegrutschen oder wegrollen können. Flucht- und Rettungswege müssen stets frei gehalten werden. Bei Veranstaltungen und Produktionen, bei denen mehrere Gewerke jeweils eine umfangreiche Materialmenge mitbringen, empfiehlt es sich, im Voraus einen Transport- und Lagerplan abzustimmen, der auch den Auf- und Abbau berücksichtigt.
Sorgen Sie dafür, dass für die Lagerung von gefährlichen Gegenständen, Materialien oder Gefahrstoffen geeignete Lagermöglichkeiten vorhanden sind und diese entsprechend genutzt werden. Achten Sie darauf, ob beim Transport von Material mit Kraftfahrzeugen die allgemeinen Regeln zur Ladungssicherung beachtet werden.
Tabelle 3 - Empfehlungen für häufiges und gelegentliches Heben und Tragen
Je nach persönlicher Konstitution und Trainingszustand können die Belastungen abweichen
Art des Lasttransportes | Konstitution | Alter in Jahren | Selten < 5 % der Arbeitszeit in kg |
Wiederholt 5 - 10 % der Arbeitszeit in kg |
Häufig 11 - 35 % der Arbeitszeit in kg |
Heben | Trainierte Person | 15-18 | 35 | 25 | 20 |
19-45 | 55 | 30 | 25 | ||
Über 45 | 50 | 25 | 20 | ||
Untrainierte Person | 15-18 | 13 | 9 | 8 | |
19-45 | 15 | 10 | 9 | ||
Über 45 | 13 | 9 | 8 | ||
Tragen | Trainierte Person | 15-18 | 30 | 20 | 15 |
19-45 | 50 | 30 | 20 | ||
Über 45 | 40 | 25 | 15 | ||
Untrainierte Person | 15-18 | 13 | 9 | 8 | |
19-45 | 15 | 10 | 10 | ||
Über 45 | 13 | 9 | 8 |
3.3 Veranstaltungen und Produktionen
3.3.1 Maske
Gesundheitsschutz im Arbeitsbereich "Maske" beinhaltet den Schutz von Darstellern sowie den Schutz der Maskenbildner. Maskenbildner arbeiten sowohl in speziell dafür eingerichteten Werkstätten und Garderoben als auch an temporären Arbeitsplätzen - zum Beispiel in unmittelbarer Nähe des Bühnengeschehens.
Zu ihren Tätigkeiten gehören vorbereitende Arbeiten - zum Beispiel das Anfertigen von Perücken, Glatzen, Gesichts- und Körpermasken - als auch produktionsbegleitende Arbeiten, wie das Schminken und Frisieren der Darsteller vor und während der Proben und Vorstellungen.
Neben dem unmittelbaren Schutz beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsmitteln und gesundheitsgefährdenden Materialien ist die Vermeidung von Gesundheitsschäden durch schlechte ergonomische Verhältnisse geboten.
Gestaltung der Arbeitsplätze
Achten Sie darauf, dass die Arbeitsplätze ergonomischen Anforderungen genügen und den Anforderungen an die Arbeitshygiene entsprechen. Dazu gehören unter anderem:
Umgang mit Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln
Vor Arbeitsbeginn muss der Maskenbildner die Darsteller nach Unverträglichkeiten (Allergien) befragen und entsprechend reagieren - zum Beispiel bei Latexallergien oder bestimmten Kosmetikallergien andere Schwämme oder andere Produkte auswählen. Um die Haut zu schützen und gesundheitliche Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Produkte sorgfältig auszuwählen und zu benutzen. Die Herstellerangaben und Produktdatenblätter enthalten dazu wichtige Informationen. Alle verwendeten Produkte müssen für die Anwendung auf der Haut unbedenklich oder dafür zugelassen sein.
Der Maskenbildner muss darüber hinaus noch folgende Maßnahmen beachten:
Sorgen Sie dafür, dass sich Maskenbildner bei entsprechender Gefährdung durch geeigneten Hautschutz und Persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Atemschutzmasken) schützen können. Stimmen Sie mit dem Betriebsarzt einen auf die Beschäftigten abgestimmten Hautschutzplan ab und achten Sie darauf, dass er umgesetzt wird.
Bei Gefährdungen durch hautschädigende Stoffe oder Arbeitsverfahren muss der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" anbieten.
Siehe auch Kapitel 1.2 "Arbeitsmedizinische Vorsorge"; BGI/ GUV-I 8620 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung"; Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) "Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kosmetik"
3.3.2 Szenische Effekte
Bei Veranstaltungen und Produktionen werden für besonders publikumswirksame Vorgänge gem. sogenannte "szenische Effekte" realisiert. Dies sind:
Der Einsatz von Pyrotechnik sowie anderer szenischer Effekte und alle damit verbundenen Tätigkeiten erfordern zur Vermeidung möglicher Unfall- und Gesundheitsgefahren jedoch die Beachtung einer Reihe sicherheitstechnischer und organisatorischer Maßnahmen.
Siehe auch BGI 812 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte"
3.3.3 Besondere szenische Darstellungen
In Teilbereichen der Unterhaltung stehen die spannenden, aufregenden, atemberaubenden Aspekte im Vordergrund. Beispiele dafür sind gespielte Tätlichkeiten in Theaterinszenierungen, artistische Vorführungen oder Sensationsdarstellungen in Fernsehshows, aber auch Stunts bei Filmproduktionen. Das Ziel der Aufführung ist vielfach, ein besonderes und nachhaltiges Erlebnis zu bieten.
Besondere szenische Darstellungen sind zum Beispiel:
Führen Sie für besondere szenische Darstellungen immer eine Gefährdungsbeurteilung durch. Ermitteln Sie dazu, ob die gewünschte szenische Darstellung Gefährdungen mit sich bringt, die besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten bei den Darstellern erfordern.
Die Durchführung besonderer szenischer Vorgänge, bei deren Ausführung ein erhebliches, nicht reduzierbares Restrisiko besteht - zum Beispiel Fahrzeugcrashs, Hochseilartistik, Messerwerfen - kann nur durch Spezialisten erfolgen. Werden Spezialisten wie Artisten, Akrobaten oder Stuntleute eingesetzt, sind diese zur Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Über die Durchführung muss eine Abstimmung mit Ihnen beziehungsweise mit der Bühnen- und Studiofachkraft erfolgen.
Die besonderen szenischen Darstellungen müssen mit den anderen Abläufen durch geeignetes Personal - zum Beispiel einem Stunt Coordinator - koordiniert werden. Eine Gefährdung anderer Personen ist grundsätzlich zu verhindern.
BGI 810-5 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen" |
3.3.4 Fliegen von Personen
Unter "Fliegen von Personen" sind Darstellungen gemeint, bei denen Flugwerke eingesetzt werden. Flugwerke sind Einrichtungen, an denen Personen oder Bauteile mit Personen über dem Boden hängen und den Eindruck der Schwerelosigkeit, des Schwebens, des Fliegens oder des Fallens vermitteln sollen.
Flugwerke für Personen müssen so gebaut sein, dass sie die auftretenden statischen und dynamischen Belastungen aufnehmen können.
Sorgen Sie dafür, dass sie vor der ersten Inbetriebnahme auf ihren sicheren Zustand durch eine befähigte Person - zum Beispiel durch einen ermächtigten Sachverständigen - geprüft werden.
Planen Sie ein, dass das Flugwerk vor jeder Veranstaltung oder Produktion durch eine befähigte Person - zum Beispiel durch einen Sachkundigen - geprüft wird, wobei eine Belastungsprobe erfolgen muss. Bei Belastungsproben mit Personen finden diese höchstens 0,5 m über dem Boden statt.
Personen, die mit einem Flugwerk bewegt werden, müssen körperlich geeignet sein. Grundsätzlich muss die körperliche Eignung durch eine Eignungsuntersuchung (keine arbeitsmedizinische Vorsorge) nachgewiesen werden. Über eine auch nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung, die die Belastungsfähigkeit einschränkt, muss die eingesetzte Person Sie als die verantwortliche Bühnen- und Studiofachkraft informieren. In diesem Fall darf diese Person die Darstellung nicht ausführen.
Beim Einsatz von Personen in Flugwerken oder Sicherheitsgeschirren besteht die Gefahr des Hängetraumas. Aus diesem Grund muss die Einsatzzeit begrenzt sein. Organisieren Sie für den Notfall geeignete Möglichkeiten zur sofortigen Rettung aus dem Flugwerk und die geeignete Erste Hilfe.
Siehe auch GUV-I 8636 "Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen"
3.3.5 Veranstaltungen und Produktionen mit Tieren
Werden bei Veranstaltungen und Produktionen Tiere eingesetzt, muss immer mit ihrem nicht vorhersehbaren, teilweise gefährlichen Verhalten gerechnet werden. Deshalb ist es wichtig, auf den Schutz des Personals und der Besucher zu achten.
Beachten Sie, dass zur Gefährdungsminimierung die Tiere artgerecht transportiert, untergebracht und eingesetzt werden. Zudem ist auf die Beseitigung von Exkrementen und dadurch erforderliche Hygiene zu achten.
Eine mit dem Tier vertraute Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein. Die Tiere sind ausreichend mit den Umgebungsbedingungen vertraut zu machen.
Treffen Sie Vorsorge für geeignete Erste Hilfe in Notfällen.
3.3.6 Bühnentanz
Als Bühnentanz gilt jegliche Art von Tanzkunst auf der Bühne - zum Beispiel Ballett, Musicals, Tanzeinlagen in Opern und Operetten - sowie jegliche Art von Bühnenchoreografie. Tanzaufführungen beinhalten häufig risikobehaftete Bewegungsvorgänge. Diese Vorgänge erfordern besondere Sorgfalt bei der Durchführung, Schutzmaßnahmen sowie ausreichendes Proben und geeignetes Training. Langwierige Erkrankungen und dauerhafte Schäden des Muskel-Skelett-Apparates können durch gezielte Präventionsmaßnahmen vermieden werden.
In Anbetracht des breiten Spektrums der Tanzstile und des künstlerischen Freiraums der Choreografen können hier nicht alle notwendigen, sondern nur grundlegende Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit von Tänzern aufgeführt werden.
Auswahl der Tänzer
Bei der Auswahl der Tänzer sind neben den künstlerischen Voraussetzungen auch die physische und gegebenenfalls die psychische Eignung zu betrachten. Je nach Tanzaufgabe sollten Auswahlkriterien aufgestellt werden, die die spezifischen Anforderungen für die Vorstellung definieren. Merkmale für die physische Eignung sind zum Beispiel die körperliche Konstitution, die Ausdauer- und Kraftfähigkeit und der Gesundheitszustand. Bei der Auswahl der Tänzer können als Auswahlkriterien beispielsweise Fitness-, Kraft- und Ausdauertests durchgeführt werden.
Betreuung der Tänzer
Vor allem nach langen Belastungsphasen, bei häufigen Proben und Vorstellungen, aber auch am Ende eines Proben- oder Vorstellungstages steigt die Verletzungswahrscheinlichkeit. Um verletzungsbedingte Ausfälle zu vermeiden, können verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden:
Treten Verletzungen auf, kommen individuelle Maßnahmen zum Zuge:
Arbeitsumgebung der Tänzer
Für die Arbeitsumgebung der Tänzer bestehen besondere Anforderungen, die je nach Tanzaufgabe unterschiedlich sein können. Grundsätzliche Anforderungen sind:
Siehe auch GUV-I 8767 "Prävention von Unfällen im professionellen Bühnentanz - Rahmenempfehlungen"
3.3.7 Veranstaltungen und Produktionen mit Musik
Sie müssen grundsätzlich ermitteln und dokumentieren, ob das Personal schädigendem Lärm ausgesetzt ist oder sein kann.
Bei Tätigkeiten mit einer Lärmexposition, die 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, ist eine Pflichtvorsorge G 20 "Lärm" zu veranlassen. Bei einer Lärmexposition, die 80 dB(A) überschreitet, ist eine Angebotsvorsorge zu ermöglichen.
Treffen Sie bei schädigendem Lärm entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Gehörschäden. Bei deren Festlegung haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor den persönlichen Schutzmaßnahmen.
Bei elektroakustischer Beschallung lässt sich der Schallpegel reduzieren durch:
Weitere Maßnahmen zur Senkung des Schallpegels für das direkt beteiligte Personal sind zum Beispiel:
Stellen Sie sicher, dass beim Vorliegen einer Gehörgefährdung auch für anderes exponiertes Personal - zum Beispiel Techniker, Kameraleute - Gehörschutz zur Verfügung steht.
Siehe auch GUV-I 8626 "Musikermedizin, Musikerarbeitsplätze"; Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV); DIN 15905-5 "Veranstaltungstechnik - Tontechnik -Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik"; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) "Music, Safe and Sound - Ratgeber zur Gehörerhaltung in der Musik- und Entertainmentbranche"
3.3.8 Arbeit im Freien
Besondere Gesundheits- und Unfallgefahren bei Arbeiten im Freien können entstehen durch:
Gegen die damit verbundenen Gefährdungen sind geeignete Maßnahmen erforderlich.
Witterungseinflüsse
Niederschlag (Regen, Schnee, Hagel)
Müssen Arbeiten für Veranstaltungen und Produktionen im Freien bei Regen oder Schneefall durchgeführt werden, ergibt sich eine Gefährdung der Gesundheit bei unzureichender Wasserdichtheit der Kleidung. Bei Hagel besteht Verletzungsgefahr durch große Hagelkörner.
Maßnahmen:
Wind
Bei Wind können sich Teile von Aufbauten lösen und umherfliegen. Auch Äste von Bäumen, die auf oder neben der Szenenfläche stehen, können durch den Wind gebrochen werden und herabfallen. Durch Winddruck besteht für Aufbauten, Zelte und Bühnen Einsturzgefahr.
Maßnahmen:
Sonneneinstrahlung
Durch starke Sonneneinstrahlung erwärmt sich der menschliche Körper. Bei nicht ausreichender Kühlung des Körpers kann es zu Hitzeerkrankungen (Hitzekollaps, Hitzschlag, Sonnenstich) kommen. Große Helligkeit oder tief stehende Sonne kann zu Blendwirkungen und bei längerer Einwirkung zu Reizungen der Netzhaut führen. Sonnenlicht kann zu Sonnenbrand und zur frühzeitigen Alterung der Haut führen sowie die Entstehung von Hautkrebs fördern.
Maßnahmen:
Hitze
Bei Hitze wird das Herz-Kreislauf-System sehr stark belastet. Flüssigkeitsverlust des Körpers beziehungsweise Störungen des Elektrolythaushaltes können zu einem Hitzekollaps, Hitzschlag oder Sonnenstich führen. Auch die Besucher von Veranstaltungen können von diesen Auswirkungen betroffen sein.
Maßnahmen:
Kälte
Kälte zwingt den Körper zu erhöhter Wärmeproduktion und es kann durch Auskühlen zu reaktivem Körperzittern kommen. Beweglichkeit und Koordinationsfähigkeit lassen nach. Nicht ausreichend geschützte Körperteile können bei sehr tiefen Temperaturen erfrieren.
Maßnahmen:
Eis- und Schneeglätte
Bei Eis- und Schneeglätte besteht die Gefahr des Ausrutschens und Stürzens. Auf stark abschüssigen Wegen oder Gelände besteht nach einem Sturz die Gefahr des Abrutschens.
Maßnahmen:
Gewitter
Gewitter können bei Veranstaltungen und Produktionen im Freien das beteiligte Personal sowie Zuschauer und die Produktionsmittel erheblich gefährden. Der Grad der Gefährdung lässt sich nur schätzen. Die zu treffenden organisatorischen Blitzschutz-Maßnahmen sind daher jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Sie sind vom Verantwortlichen am Übertragungsort festzulegen.
Maßnahmen:
Siehe auch Kapitel 3.2.4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
Checkliste "Arbeiten im Freien" |
3.3.9 Veranstaltungen und Produktionen im Ausland
Die Arbeitsbedingungen bei Veranstaltungen und Produktionen im Ausland hängen stark von den Rahmenbedingungen ab, die man in den jeweiligen Ländern und an den jeweiligen Veranstaltungs- und Produktionsorten vorfindet. Bei Veranstaltungen und Produktionen im Ausland sind im Vorfeld durch Sie als verantwortliche Person über eine Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu klären.
Im Folgenden einige Hinweise, die helfen, auf vorhersehbare Ereignisse bei Veranstaltungen und Produktionen im Ausland vorbereitet zu sein:
Checkliste "Arbeiten im Ausland" |
3.4 Persönliche Schutzausrüstung
Technische und organisatorische Maßnahmen, die eine Gefährdung von Beschäftigten ausschließen, haben grundsätzlich Vorrang vor dem Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung.
Für Arbeiten mit der Gefahr von Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen hat der Unternehmer geeignete Persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung ergibt sich aus der spezifischen Gefährdung (Gefährdungsbeurteilung) - zum Beispiel:
Das Personal muss die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung benutzen und sie funktionsfähig halten. Der Verantwortliche vor Ort hat die ordnungsgemäße Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung zu kontrollieren.
Siehe auch BGR 189 "Benutzung von Schutzkleidung"; BGR/ GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz"; BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"; BGR/GUV-R 199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"; GUV-I 8626 "Musikermedizin, Musikerarbeitsplätze"; DIN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Höhensicherungsgeräte"; DIN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffanggurte"; www.vbg.de/ rigging - Website zur Rigging-Kampagne LOCK IT!
4 Anhang
4.1 Qualifikation und Aufgaben von Bühnen- und Studiofachkräften
Bühnen- und Studiofachkraft ist, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefährdungen erkennen kann
Dies sind insbesondere:
Siehe auch Auswahlkriterien der erforderlichen Qualifikation nach § 15 BGV C1/GUV-V C 1
Hinweise und Übergangsregelungen
Die Ausbildungsgänge Fachkraft, Meister und Ingenieur für Veranstaltungstechnik sind in den Jahren 1998 bis 2000 neu entstanden.
Vor dieser Zeit gab es für Bühnen- und Studiofachkräfte keine definierten Anforderungsprofile und Ausbildungsrichtlinien. Der Unternehmer hat die Fachkräfte nach eigenen Kriterien ausgewählt und ernannt.
Wurden Veranstaltungen und Produktionen in Versammlungsstätten nach Landesbauverordnung ( LBO) durchgeführt, wurde in den Versammlungsstättenverordnungen nach LBO eine geprüfte Fachkraft mit Befähigungsnachweis verlangt. Der Befähigungsnachweis wurde von der Landesbehörde ausgestellt. Diese geprüften Fachkräfte sind bezüglich der technischen und sicherheitstechnischen Kenntnisse den Meistern der Veranstaltungstechnik gleichgestellt.
Erforderliche Qualifikation für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten - Beispiele
Qualifikation/ Kenntnisse | Veranstaltungen und Produktionen | |
Aufgaben (Beispiele) |
Veranstaltungen und Produktionen (Beispiele) |
|
Diplom-Ingenieur für Veranstaltungstechnik Bachelor/ Master of Engineering (Veranstaltungstechnik) |
|
Großveranstaltungen, wie:
|
Qualifikation:
Studium an Fach- oder allgemeinen Hochschulen, Berufsakademie (BA), Nachweis erfolgt durch einen Hochschulabschluss Kenntnisse: Theoretische Kenntnisse, Erfassen komplexer Vorgänge und Abläufe, fächerübergreifende Planungskoordination, Konstruktion und Ablaufplanung, umfangreiche Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften/Verhandlungsführung |
Erforderliche Qualifikation für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten - Beispiele
Qualifikation/Kenntnisse | Veranstaltungen und Produktionen | |
Aufgaben (Beispiele) |
Veranstaltungen und Produktionen (Beispiele) |
|
Meister für Veranstaltungstechnik oder Meister für Veranstaltungstechnik, Fachrichtung Bühne/ Studio, Beleuchtung, Halle |
|
Veranstaltungen und Produktionen mittleren Umfangs, wie:
|
Qualifikation Meister:
Ausbildung im Rahmen der gültigen Prüfungsordnung, Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene Prüfung Qualifikation Geprüfte Fachkraft mit Befähigungszeugnis: Ausbildung im Rahmen der ehemals geltenden landesrechtlichen Bestimmungen, Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene Prüfung (vormals Studiomeister/Studiobeleuchtungsmeister/ Theatermeister/ Theaterbeleuchtungsmeister/ Bühnenmeister nach bisherigen Regelungen) Kenntnisse: Mitarbeiterführung, Planung von Einrichtungen aus vorgefertigten Bauteilen, Kenntnis der Vorschriften und Gesetze/Kostenkontrolle Für das Errichten, Ändern und Instandhalten ortsveränderlicher elektrotechnischer Anlagen der Veranstaltungstechnik ist für beide Qualifikationen zusätzlich der Nachweis als Elektrofachkraft der Veranstaltungstechnik erforderlich. |
Qualifikation/Kenntnisse | Veranstaltungen und Produktionen | |
Aufgaben (Beispiele) |
Veranstaltungen und Produktionen (Beispiele) |
|
Fachkraft für Veranstaltungstechnik |
|
*Veranstaltungen, bei denen ein Team unter Leitung einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik gemeinsam nacheinander alle Gewerke aufbaut - zum Beispiel:
**Veranstaltungsaufbau, in dem eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit seinem Team die Ausführung eines Einzelgewerkes im Rahmen eines größeren Veranstaltungsaufbaus ausführt |
Qualifikation:
Ausbildung im Rahmen der gültigen Prüfungsordnung, Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene Prüfung (Facharbeiter-/Gesellenprüfung) Kenntnisse: Fachkenntnisse in mehreren Gewerken, Kenntnis der Geräte und Ausrüstungsgegenstände, praktische Unfallverhütung und Sicherheitsmaßnahmen |
Veranstaltungen | und Produktionen | |
Qualifikation/Kenntnisse | Aufgaben
(Beispiele) |
Veranstaltungen und Produktionen
(Beispiele) |
Erfahrener Bühnenhandwerker/Geprüfter Veranstaltungs-Operator |
|
|
Qualifikation:
Erfahrene Bühnenhandwerker mit Gesellen- oder Facharbeiterbrief eines artverwandten Handwerks oder Veranstaltungs-Operator (IHK) mit einer auf die Veranstaltungstechnik bezogenen Weiterbildungsqualifikation können nach mehrjähriger Tätigkeit und nach Qualifikation im Bereich Bühnen- und Studiotechnik vom Unternehmer für bestimmte Aufgabenbereiche der Fachkraft für Veranstaltungstechnik eingesetzt werden. Er ist befähigt, unter Leitung einer Bühnen- und Studiofachkraft die Durchführung von Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen zu überwachen und für deren sichere Ausführung Sorge zu tragen. Siehe auch Unfallkasse Nordrhein-Westfalen "Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern" |
4.2 Rechtsquellen und Informationen
Die Internet-Branchenseite "Bühnen und Studios" enthält die für Veranstaltungs- und Produktionsunternehmen wichtigen berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Regeln sowie Branchenstandards im Volltext. Des Weiteren findet man Zusammenfassungen und Inhaltsverzeichnisse der wichtigen DIN-Normen für Veranstaltungs- und Produktionsunternehmen sowie Fachliteratur im Volltext.
Gesetze und Verordnungen
Technische Regeln für Arbeitsstätten
Branchenstandards
BG-Vorschriften (BGV)
BG-Regeln (BGR)
BG-Grundsätze (BGG)
BG-Informationen (BGI)
DIN-Normen
_____________
= auf der Internet-Branchenseite www.vbg.de/veranstaltungen- und produktionen |
ENDE |
(Stand: 21.08.2023)
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