BGG/GUV-G 966 / DGUV Grundsatz 308-008 - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)
Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.
Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Hubarbeitsbühnen auszubilden, werden in Abschnitt 3 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über aus reichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen einer Hubarbeitsbühne erfolgt durch eine in Abschnitt 3.3 beschriebene theoretische und praktische Prüfung.
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und
ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:
Mindestalter 18 Jahre. Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.
Körperliche Eignung. Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"(redakt. Anmerk.: siehe auch BGI 504-25) sowie G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (redakt. Anmerk.: siehe auch BGI 504-41) wichtige Anhaltspunkte.
Geistige und charakterliche Eignung.
Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:
Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und um sichtig zu handeln.
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Beim praktischen Teil ist auf ein angemessenes Zahlenverhältnis von Ausbildern zu Teilnehmern zu achten.
Die Dauer der Ausbildung ist ab hängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.
DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen" hinsichtlich der Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung
Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) hinsichtlich der Verantwortung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit sowie die Prüfung der Arbeitsmittel
Fahrerlaubnisverordnung ( FeV), z.B. bzgl. der Gewichtsklassen der zu führenden Fahrzeuge
Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) hinsichtlich des Betriebes im öffentlichen Verkehrs bereich
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 "Grundsätze der Prävention"
Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" hinsichtlich Schutzabständen zu spannungsführenden Teilen
Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-BG GBB 1 "Baumpflege im Gartenbau"
Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.2 "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" hinsichtlich der Verwendung von Motor sägen im Arbeitskorb
BGR/GUV-R 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kap. 2.10 "Hebebühnen"
BGR/GUV-R 198 "Einsatz von Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz"
BGR/GUV-R 199 "Benutzung von Persönliche Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen"
BGI 720 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"
BGI 887 "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen"