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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C1 / DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 70)

(Ausgabe 04/1998)



s. Betriebssicherheitsverordnung2015 Anlage 3 Abschnitt 3
DA, siehe auch DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (03/2018)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,
  2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Veranstaltungsstätten alle Betriebsstätten in Gebäuden oder im Freien mit Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte.
  2. Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie Studios, Ateliers sowie Spiel- und Szenenflächen bei Außenaufnahmen, einschließlich deren erforderlichen Einrichtungen und Geräte.
  3. Sicherheitstechnische Einrichtungen alle in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel, die der Abwehr unmittelbarer Gefahren dienen.
  4. Maschinentechnische Einrichtungen alle für den Betrieb in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Standsicherheit und Tragfähigkeit

Flächen und Aufbauten müssen so bemessen und beschaffen sein sowie so aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert werden, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie müssen auch während des Auf- und Abbaus standsicher und, wenn sie betreten werden, tragfähig sein.

§ 5 Sichere Begehbarkeit

(1) Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, dass Personen sicher agieren können. Insbesondere müssen

  1. Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht,
  2. betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite abdeckbar,
  3. aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen Auseinandergleiten gesichert,
  4. Bodenbeläge gegen Verrutschen gesichert und
  5. Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sein.

(2) In betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Orientierung ermöglichen.

§ 6 Absturzsicherung

(1) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein.

(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen Einrichtungen nach Absatz 1 nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muss die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein.

(3) An Durchgängen in Schutzvorhängen und an Vorbühnenauftritten muss durch Warnzeichen auf die Absturzgefahr deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.

§ 7 Schutz gegen herabfallende Gegenständen

(1) Gegen das Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze, Verkehrs- und Szenenflächen müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.

(2) Bei der Lagerung von Gegengewichten auf Arbeitsgalerien müssen Schutzvorrichtungen dauerhaft angebracht sein.

(3) Gegengewichte müssen auf ihrem Träger so gesichert sein, dass sie bei hartem Auftreffen am Anschlag nicht herausfallen können.

(4) Laufbahnen von Gegengewichten müssen verkleidet sein. Die Verkleidung darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m unterbrochen sein.

(5) Unter Laufbahnen mit veränderbaren Gegengewichten müssen über Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen Auffangvorrichtungen vorhanden sein.

(6) Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können.

§ 8 Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen

(1) Bewegliche Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein.

(2) Zur Sicherung gegen unbeabsichtigte Auf- und Abwärtsbewegungen von Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen

  1. geeignete Triebwerke,
  2. Bremsen oder
  3. Gegengewichte in Verbindung mit Feststelleinrichtungen vorhanden sein.

(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Auftreten eines Fehlers die bewegten Lasten zum Stillstand bringen können.

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(Stand: 16.06.2018)

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