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Durchführungsanweisungen:

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Red. Hinweis:
siehe auch DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (03/2018)


Zu § 1 Abs. 1:

Darunter können im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer fallen, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden.

Zu § 2 Nr. 1 und 2:

Zu den Veranstaltungs- und Produktionsstätten zählen zum Beispiel Theater, Freilichtbühnen, Mehrzweckhallen, Studios, Ateliers, Spiel- und Szenenflächen in Konzertsälen, Schulen, Kabaretts, Varietös, Bars und Diskotheken.

Begriffe siehe z.B. auch

DIN 56920-1 "Theatertechnik; Begriffe für Theater- und Bühnenarten";
DIN 56920-2 "Theatertechnik; Begriffe für Theatergebäude";
DIN 56920-3 "Theatertechnik; Begriffe für bühnentechnische Einrichtungen".

Zu § 2 Nr. 3:

Zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen gehören z.B.:

Zu § 2 Nr. 4:

Zu den maschinentechnischen Einrichtungen gehören z.B.

Zu § 3:

Neben den Bestimmungen des Abschnittes III dieser Unfallverhütungsvorschrift sind für Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten vom Unternehmer die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen.

Siehe insbesondere Merkblatt "Arbeitssicherheit in Produktionsstätten für szenische Darstellung (Mehrzweckhallen und Theater)" (SP 25.1/2).

Eine Auswahl einschlägiger Normen und arbeitsmedizinischer Regeln ist in Anhang 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift aufgeführt.

Zu § 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Bei Produktionen im Freien sind für Standsicherheit und Tragfähigkeit von Aufbauten und Flächen insbesondere auch die Setzungsempfindlichkeit des Bodens z.B. nach DIN 1054 "Baugrund; zulässige Belastung des Baugrunds", Windlasten z.B. nach DIN 1055-4 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten; Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken" sowie Schnee- und Eislasten z.B. nach DIN 1055-5 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten' Schneelast und Eislast" und thermische Einflüsse zu berücksichtigen.

Zu § 5 Abs. 1:

Hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen siehe UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Hinsichtlich der Zu- und Abgänge zu Versenkeinrichtungen und Orchesterböden siehe "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219).

Als Richtwert für die Neigung von begehbaren Flächen gilt 8 %.

Zu § 5 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch das Anbringen von Orientierungslicht oder reflektierende bzw. nachleuchtende Markierung erfüllt.

Siehe auch Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.

Zu § 6 Abs. 1:

Wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen sind z.B.

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