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BGI 810-6 / DGUV Information 215-316 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau
Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 07/2009; 03/2013)
Archiv 07/2009
In der Historie ...
Wien - Ringtheaterbrand 1881
Es waren unter anderem die häufigen Theaterbrände im 19. Jahrhundert, die zur Professionalisierung des Feuerwehrwesens sowie zur gesetzlichen Festschreibung von Brandschutzmaßnahmen führten. Zwar spielen Gasbeleuchtungen, Ofenheizungen und andere typische Brandquellen aus jener Zeit heute kaum noch eine Rolle. Neue Technologien und Werkstoffe bringen jedoch auch neue Gefahren mit sich. Heute gehen Risiken zum Beispiel von elektrischer Energie und von feuergefährlichen szenischen Effekten und Vorgängen aus. Damals wie heute zählen nicht zuletzt auch Unachtsamkeit und Sorglosigkeit zu den Risikofaktoren. So heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Eintrittswahrscheinlichkeit eines Brandes:
"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für den Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss" (Az. 10 a 363/86 vom 11.12.1987).
Produktions- und Veranstaltungsstätten:
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Vorbemerkung
Eine absolute Brandsicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen gibt es nicht. Ziel dieser Schrift ist es, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Dekorationen gefertigt und eingesetzt werden können, damit von ihnen im Brandfall keine erhöhten Gefahren ausgehen.
In dieser Schrift werden behandelt: Aufbauten, Dekorationen, Ausschmückungen, Möbel und Requisiten. Des Weiteren gibt diese Schrift Informationen, wie eine produktionsbezogene Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes durchgeführt und dokumentiert werden kann.
Die Fertigung einer schwerentflammbaren, nicht brennend abtropfenden Dekoration, die im Brandfall eine schnelle Brandausbreitung verhindert und dabei möglichst geringe Mengen toxischer Rauchgase freisetzt, stellt sich für die verantwortlichen Planer und Fertigungsbetriebe als äußerst anspruchsvoll dar.
Werkstoffe müssen so ausgewählt werden, dass von ihnen im Brandfall keine erhöhte Gefährdung ausgeht. Häufig ist es erforderlich, die Entflammbarkeit der gewählten Werkstoffe durch geeignete Imprägnierung oder Beschichtung mit Flammschutzmitteln nachträglich herabzusetzen. Der erforderliche Brandschutz muss in Einklang mit den optischen und funktionalen Ansprüchen gebracht werden.
Bei der Fertigung von Ausstattungen und Dekorationen werden vorzugsweise Werkstoffe verwendet, deren Brandverhalten bereits nach deutschen und/oder europäischen Normen geprüft und zertifiziert wurde. Viele dieser Werkstoffe (Baustoffe) sind jedoch für die Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vorgesehen und entsprechend geprüft. Die Bedingungen, unter denen diese Prüfungen erfolgten, können bei Ausstattungen und Dekorationen nur selten zur Anwendung kommen. Werden die Werkstoffe aus gestalterischen Gründen mechanisch verändert, zusammengefügt oder oberflächenbeschichtet, so ist zu beurteilen, ob sie ihre Eigenschaften hinsichtlich des zertifizierten Brandverhaltens weiterhin besitzen.
Allein anhand von vorliegenden Zertifikaten für die verwendeten Werkstoffe ist also eine brandschutztechnische Bewertung einer Ausstattung oft nicht möglich. Es ist notwendig, dass weitere wichtige Punkte, wie zum Beispiel die baulichen Gegebenheiten, die geplante szenische Handlung und die zusätzlich durch die Veranstaltungstechnik eingebrachten Brandlasten und Zündquellen zusammen mit den vorhandenen sicherheitstechnischen Einrichtungen der Produktionsstätte durch eine Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.
Diese Schrift berücksichtigt die den Brandschutz betreffenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts und anderer Rechtsbereiche. Bei Produktionen und Veranstaltungen kann es darüber hinaus erforderlich sein, länderspezifisches Baurecht und Rechtsnormen für öffentliche Sicherheit und Ordnung zusätzlich zu beachten (siehe Anhang 2). Bei Abweichungen vom Baurecht, insbesondere den Sonderbauvorschriften - zum Beispiel Versammlungsstättenverordnung -, ist eine Genehmigung durch die zuständige Stelle (in der Regel Bauaufsichtsbehörde) erforderlich.
Diese BG-Information wurde in Zusammenarbeit zwischen der VBG, dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ard.zdf.medienakademie, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, RBB, ORF, RB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR, ZDF erarbeitet und stellt den gemeinsamen Standpunkt dar von:
(Stand: 09.12.2022)
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