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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-35 / DGUV Information 240-350 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/600.35; DGUV-I 250-436)

(Ausgabe 1998; 01/2005; 11/2009)



DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"

Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."


Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen sind im Anhang Teil 4 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 4 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Beratung Vor jedem Arbeitsaufenthalt im Ausland im Sinne der Handlungsanleitung ist eine Beratung über die jeweiligen besonderen klimatischen gesundheitlichen Belastungen und über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort erforderlich. Die Beratung schließt Hinweise auf eine erforderliche Malaria- und Impfprophylaxe ein. Die Beratung ist zu dokumentieren.

Ungeachtet der Dauer des Arbeitsaufenthaltes ist bei besonderen Bedingungen je nach Einsatzort und Einsatzart (z.B. bei besonders schlechter ärztlicher Versorgung, ständig wechselndem Einsatzort, besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung) eine anschließende ärztliche Untersuchung erforderlich.

Erstuntersuchung Bei Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als 3 Monaten pro Jahr muss vor der ersten Ausreise stets eine Erstuntersuchung vorgenommen werden.

Vor einem erneuten Arbeitsaufenthalt im Ausland ist eine Erstuntersuchung nicht erforderlich, wenn die Rückkehruntersuchung nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. Eine ärztliche Beratung ist weiterhin geboten.

Erste und weitere Nachuntersuchungen Nach 24-36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit *
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Wenn in ein Land mit erheblich verschiedener klimatischer oder gesundheitlicher Belastung gewechselt wird
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
*Rückkehruntersuchungen spätestens 8 Wochen nach Beendigung eines Auslandsaufenthaltes, dessen Dauer 1 Jahr überschreitet.


Die Beratungen und Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen" durchzuführen.

Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in. V. m. § 7 Abs. 1 der ArbMedVV dürfen für die Untersuchungen und Beratungen auch Ärzte beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.

Vor jedem Arbeitsaufenthalt im Ausland im Sinne dieser Auswahlkriterien ist eine ärztliche Beratung durch einen Arzt mit besonderen Fachkenntnissen über die besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort erforderlich. Die Beratung schließt Hinweise auf eine erforderliche Malaria- und Impfprophylaxe ein.

Die Kosten für prophylaktische Maßnahmen, die der beratende oder untersuchende Arzt mit besonderen Fachkenntnissen verordnet bzw. vornimmt (z.B. Malaria-Prophylaxe, Schutzimpfung) hat der Unternehmer zu tragen, soweit nicht ausnahmsweise die gesetzliche Krankenversicherung satzungsgemäß für Schutzimpfungen eintritt.

Bei besonderen Bedingungen je nach Einsatzort und Einsatzart (z.B. bei besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung, schlechter ärztlicher Versorgung, ständig wechselndem Einsatzort) ist ungeachtet der Dauer des Arbeitsaufenthaltes eine ärztliche Untersuchung erforderlich.

Bei Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als 3 Monaten pro Jahr muss vor der ersten Ausreise stets eine Erstuntersuchung vorgenommen werden.

Bei fortdauerndem Arbeitsaufenthalt oder bei fortgesetzt wiederholten kurzfristigen Arbeitsaufenthalten ist die Nachuntersuchungsfrist (24-36 Monate nach der Erstuntersuchung) einzuhalten.

Nach Beendigung eines Arbeitsaufenthalts, dessen Dauer ein Jahr überschreitet, ist stets eine besondere Nachuntersuchung (Rückkehruntersuchung) spätestens 8 Wochen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes vorzunehmen. Vorzeitige Nachuntersuchungen sind nach ärztlichem Ermessen durchzuführen, wenn Hinweise auftreten, die Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben, z.B. zwischenzeitliche Erkrankung, wenn in ein Land mit erheblich verschiedener klimatischer und gesundheitlicher Belastung gewechselt wird oder auf Wunsch eines Arbeitnehmers, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet.

Vor einem erneuten Arbeitsaufenthalt im Ausland ist eine Erstuntersuchung nicht erforderlich, wenn die Rückkehruntersuchung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Eine ärztliche Beratung ist auch in diesem Fall erforderlich.

3 Untersuchungsanlässe

3.1 Gefährdende Tätigkeiten

Die Notwendigkeit fachkundiger Beratung und erforderlichenfalls auch arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen wird durch die jeweiligen klimatischen und gesundheitlichen Verhältnisse (z.B. Infektionsrisiken und Standard der medizinischen Versorgung) des Einsatzortes bestimmt. Einschlägige Arbeitsbedingungen bestehen nicht nur in den Tropen oder Subtropen (siehe dazu Abschnitt 4). Mit ungünstigen klimatischen und vor allem hygienischen Bedingungen sowie mit unzureichender ärztlicher Versorgung ist auch in einigen südosteuropäischen und asiatischen Ländern, die nicht den Tropen oder Subtropen angehören sowie in Polarregionen zu rechnen. Die nachstehend erläuterten geographischen Verhältnisse sind daher nur als Anhalt oder Rahmen zu sehen.

Im Zweifel ist der Rat eines Arztes mit besonderen Fachkenntnissen einzuholen, ob vor der Ausreise eine spezifische Beratung oder eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu erfolgen hat.

3.2 Spezifische Empfehlungen

Geographisch-klimatische Besonderheiten:

Zwischen 30° nördlicher und 30° südlicher Breite liegen die "warmen Länder". Hitze, Feuchtigkeit und Sonneneinstrahlung schaffen ein Klima, das für Menschen aus anderen Regionen belastend ist und ihn in seiner Leistungsfähigkeit einschränken kann. Das gilt insbesondere für die Tropen (23° 27´ nördlicher und südlicher Breite). Ein Aufenthalt in größeren Höhen erfordert zusätzliche Anpassungsvorgänge. Der physisch und psychisch gesunde Mensch ist im Regelfall diesen Belastungen gewachsen und kann sich hierauf einstellen (Akklimatisation).

Hygienische Besonderheiten:

Warme Länder haben besondere Probleme gute hygienische Verhältnisse herzustellen. Das Klima begünstigt Vorkommen und Vermehrung von Insekten als Krankheitsüberträger und von Zwischenwirten parasitärer Infektionen. Viele Tiere - auch Haustiere - dienen als Erregerreservoir. Schlechte sanitäre Zustände begünstigen Wurminfektionen. Wasser aus der städtischen Wasserleitung kann in der Regel nicht als hygienisch einwandfreies Trinkwasser angesehen werden.

Bei infrastrukturell bedingten hygienischen Mängeln (z.B. bei defekten Trinkwasser- oder Abwassersystemen) kann eine Untersuchung nach G 35 auch in Ländern gemäßigter klimatischer Regionen erforderlich sein.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die hier aufgelisteten Regionen stellen keine verbindliche und abschließende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dar, vielmehr wird mit der beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, in welchen Gebieten eine Gefährdung gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Erhöhte gesundheitliche Risiken durch Klima, Lebens- und Tätigkeitsverhältnisse und damit verbundene besondere gesundheitliche Belastungen sind in der Regel bei einem Arbeitsaufenthalt in den Gebieten zwischen 30° nördlicher und 30° südlicher Breite sowie in Polarregionen anzunehmen.
Zusätzlich gilt dieses für bestimmte Länder, die auf der Weltkarte innerhalb des durch rote Striche umschlossenen Bereiches liegen.

Liegt ein Teil eines Landes innerhalb dieser Grenzen, so sind im Allgemeinen klimatische und gesundheitliche Belastungen für das gesamte Land anzunehmen, ausgenommen Australien.

Darüber hinaus können erhöhte gesundheitliche Risiken in den Randgebieten wie z.B. Korea, Libanon, Mongolei, Syrien, Türkei, Tunesien und Uruguay sowie in den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion und in einigen Ländern Europas wie in Teilen Rumäniens und Bulgariens vorliegen. Es ist der Rat eines Arztes mit besonderen Fachkenntnissen einzuholen, ob je nach den individuellen Lebens- und Tätigkeitsbedingungen eine Beratung oder - zusätzliche - Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 stattfinden muss (Gefährdungsbeurteilung).

5 Bemerkungen

Berufskrankheiten: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 3104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( BKV) "Tropenkrankheiten, Fleckfieber"; Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( BKV) "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war"; Nr. 3102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( BKV) "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten" § 10 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18.06.1969 (BGBl. I S. 549).

Zusätzliche Hinweise zu Versicherungs- und Gesundheitsfragen bei Entsendung ins Ausland sowie weitere Hinweise auf prophylaktische Maßnahmen sind im Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland", enthalten (Hrsg.: Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.). Das Merkblatt kann im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
www.dguv.de/inhalt/internationales/pdf/guv_aus.pdf

Hinweise zu Kostenträgern bei Schutzimpfungen sind im Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses einzusehen unter:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/499/


ENDE

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