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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 753 / DGUV Information 213-013 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/244)

(Ausgabe 08/2004; 05/2008aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zu Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Soweit in BG-Informationen verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben werden, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik unter Mitarbeit der Arbeitsgruppe "SF6 in Betriebsmitteln der elektrischen Energieübertragung und -verteilung > 1kV" vom BDEW Bundesverband Energie- und Wasserwirtschaft e.V., VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. und der Solvay Fluor GmbH erarbeitet.

Schaltanlagen und elektrische Betriebsmittel sind wichtige Bestandteile der elektrischen Energieübertragung und -verteilung. Die jeweils angewandte Spannungsebene wird dabei von der Übertragungsleistung und der Übertragungslänge der Netze vorgegeben.

Schaltanlagen können in luftisolierter bzw. gasisolierter Bauweise ausgeführt werden. Die Hauptkomponenten einer Schaltanlage sind die Sammelschienen, die Schaltgeräte, Strom- und Spannungswandler, die Bauteile für den Leitungs- und Kabelanschluss sowie die Komponenten für die Steuerung/Überwachung, den Netzschutz und die Automatisierung. Die Ausführung von gasisolierten Leitungen (GIL) ist ebenfalls möglich. Beim Einsatz von SF6 kann grundsätzlich zwischen den Funktionen Isolieren und Schalten (Löschen von Schaltlichtbögen) differenziert werden.

SF6-Anlagen und -Betriebsmittel mit einer Bemessungsspannung größer 52 kV können als Innenraum- oder Freiluftanlage ausgeführt werden. Das Schalten in Hochspannungs-Schaltanlagen größer 52 kV erfolgt in der Regel unter SF6. Für die Aufstellung in Innenräumen findet SF6 als Isolationsmedium weitere Anwendung. Auch in modernen Freiluftanlagen können Anlagen, Komponenten bzw. Betriebsmittel mit SF6 als Isolationsmedium Anwendung finden.

Bei den SF6-Anlagen und -Betriebsmitteln größer 1 kV bis einschließlich 52 kV unterscheidet man zwischen der Primär- und Sekundärverteilebene.

Auf der Primärverteilebene kommen in der Regel gasisolierte Leistungsschalteranlagen zur Anwendung. Leistungsschalter in der Mittelspannung werden vorzugsweise mit Vakuumschaltkammern ausgeführt. Die Vakuumschaltkammern sind zusammen mit allen anderen Spannung führenden Teilen in Schotträume eingebaut, die mit SF6 als Isolationsmedium gefüllt sind. Auf der Sekundärverteilebene werden in der Hauptsache gasisolierte Lasttrennschalteranlagen (RMU) eingesetzt. Die SF6-Lasttrennschalter in diesen Schaltanlagen müssen Lastströme schalten und sie dienen zusätzlich dem Freischalten elektrischer Betriebs- und Netzteile zum Zwecke von Arbeiten. Die gängige gasisolierte Schaltanlagentechnik in der Sekundärverteilebene verwendet SF6 als gemeinsames Isolier- und Schaltmedium in einem gasgefüllten Schottraum.

SF6 ist ein Treibhausgas des Kyoto Protokolls und hat ein Treibhauspotential (GWP) von 22200. Wegen der Klimarelevanz sind SF6-Emissionen zu vermeiden.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt und der Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung, zurzeit Entwurf) dürfen spätestens ab 4. Juli 2009 für bestimmte Arbeiten an SF6-Anlagen und -Betriebsmitteln (Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von SF6) nur von geschulten Personen durchgeführt werden. Diese müssen über einen Sachkundenachweis bzw. ein Zertifikat zum umweltgerechten Umgang mit SF6 verfügen.

Diese BG-Information enthält für den Arbeitsschutz Hinweise zur sicheren Durchführung von Tätigkeiten an SF6-Anlagen und -Betriebsmitteln.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf die Herstellung, den Betrieb, die Außerbetriebnahme und Demontage SF6-isolierter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel für Bemessungsspannungen > 1 kV, die Schwefelhexafluorid (SF6) enthalten.

Zu SF6-gasisolierten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln siehe auch Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).

Für ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Transport von SF6 in eigens dafür bestimmten Behältern (nicht für vor genannte elektrische Anlagen und Betriebsmittel) gelten außerdem die

Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( Druckgeräteverordnung) sowie die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte ( OrtsDruckV).

Zu Schwefelhexafluorid (SF6 ) siehe auch

Technical Report IEC 62271-303,

DIN EN 60376/VDE 0373-1,

DIN EN 60480/VDE 0373-2.

Zum Errichten von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen > 1 kV siehe auch DIN VDE 0101 (HD 637 S1)

2 Begriffsbestimmungen/ Erläuterungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

1. SF6-Anlagen: SF6-gasisolierte metallgekapselte elektrische Anlagen.

2. SF6-Betriebsmittel: SF6-gefüllte Betriebsmittel sind Schaltgeräte, Messwandler, gasisolierte Leitungen (GIL), Hochspannungsdurchführungen, Kondensatoren und Transformatoren.

3. SF6-Gasraum: Ein mit SF6 gefüllter Teil (gasgefüllter Schottraum) einer SF6-Anlage bzw. eines -Betriebsmittels.

4. Anlagenraum: Der Raum eines Gebäudes, in dem eine SF6-Anlage bzw. ein SF6-Betriebsmittel aufgestellt ist.

5. Tätigkeiten an SF6-Gasräumen: Das Entleeren, Evakuieren oder Füllen von SF6-Gasräumen, das Öffnen von SF6-Gasräumen sowie Tätigkeiten an oder in geöffneten SF6-Gasräumen.

6. Tätigkeiten in Anlagenräumen: Alle Arbeiten in Anlagenräumen ohne Tätigkeiten mit SF6 oder dessen Zersetzungsprodukten.

Solche Arbeiten sind z.B. das Bedienen von SF6-Anlagen, die Instandhaltung von Leuchten, Reinigungsarbeiten, Anstricharbeiten.

7. SF6-Gas-Wartungsgeräte: In geschlossenem System arbeitende, ortsbewegliche Geräte zum Entleeren, Evakuieren und Füllen von SF6-Gasräumen und zum Reinigen, Zwischenlagern und Wiederaufbereiten von SF6.

SF6-Gas-Wartungsgeräte werden z.B. in den unterschiedlichen technischen Ausprägungen als SF6-Servicegeräte, SF6-Gas-Instandhaltungsgeräte oder SF6-Gasrückgewinnungsgeräte bezeichnet.

8. Zersetzungsprodukte: In SF6-Anlagen bei Zerfall des SF6 infolge Energieeintrags entstehende Zerfalls- und Reaktionsprodukte.

9. SF6-Druckgasbehälter: Ortsbewegliche Mehrwegbehälter für SF6 (SF6-Druckgasflaschen oder -Container).

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat bei der Herstellung oder beim Betrieb von SF6-Anlagen und -Betriebsmitteln die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung durch SF6 oder Zersetzungsprodukte zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 7 Gefahrstoffverordnung).

Mit der Umsetzung der Richtlinie 98/24/EG in nationales Recht durch die am 1.1.2005 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) ist Schwefelhexafluorid als Gefahrstoff anzusehen.

Zur Gefährdungsbeurteilung siehe auch TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV enthält der Anhang 1 entsprechende Muster.

Es empfiehlt sich, die verschiedenen Tätigkeiten differenziert zu betrachten (siehe auch Technical Report IEC 62271-303).

Zur Festlegung von Schutzmaßnahmen siehe auch TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

Hinweise auf Schutzmaßnahmen siehe auch Anhänge 3 und 4.

3.2 Physikalische und chemische Eigenschaften des SF6

3.2.1 Schwefelhexafluorid (SF6) ist ein farb- und geruchloses Gas. Seine Dichte beträgt bei 20 °C und 1013 hPa 6,07 g/l. Es ist etwa fünfmal dichter (schwerer) als Luft und kann sich am Boden oder in tiefer gelegenen Räumen ansammeln. Hat sich SF6 mit der Raumluft vermischt, entmischt es sich nicht mehr. SF6 lässt sich durch Verdichten verflüssigen und kann dann als Gas in flüssigem Zustand in Druckgasbehältern gelagert und transportiert werden.

Reines SF6 ist chemisch beständig, inaktiv (inert), nahezu wasserunlöslich und nicht brennbar.

SF6 besitzt eine hohe dielektrische Festigkeit und ausgezeichnete lichtbogenlöschende Eigenschaften, weshalb es sich hervorragend als Isolier- und Löschmittel in elektrischen Schaltern und Schaltanlagen eignet.

3.2.2 Unter der Einwirkung von elektrischen Entladungen oder Lichtbögen zersetzt sich das SF6 als Folge der großen Erhitzung oberhalb 500 °C. Bei anschließender Abkühlung tritt größtenteils Rekombination ein. Es können aber auch Reaktionen mit Luft und Wasserdampf sowie mit den Konstruktionswerkstoffen, z.B. mit verdampfendem Abbrandmaterial der Kontakte, stattfinden. Dabei können gasförmige Schwefeloxyfluoride und Kohlenstofffluoride entstehen, z.B. Thionylfluorid (SOF2) und Tetrafluormethan (CF4), feste Metallfluoride, -sulfide und -oxide sowie bei Anwesenheit von Feuchtigkeit auch Fluorwasserstoff und Schwefeldioxid. Solche Reaktionen können z.B. bei normalen Betriebsschaltungen oder Fehlerabschaltungen in Schaltkammern von SF6-Leistungsschaltern oder bei Störlichtbögen infolge innerer Fehler in SF6-Gasräumen ablaufen.

Gasförmige SF6-Zersetzungsprodukte haben einen unangenehmen, stechenden Geruch (wie nach faulen Eiern). Feste SF6-Zersetzungsprodukte bilden in SF6-Gasräumen Staubablagerungen, z.B. so genannter Schaltstaub oder Anbackungen.

3.3 Gesundheitsgefahren

3.3.1 "Neues" SF6 ist vor der Nutzung geruchlos, geschmacklos, farblos und nicht toxisch. Es enthält keine gesundheitsschädlichen Verunreinigungen.

Siehe auch Abschnitt 6.2.1 DIN EN 60376/VDE 0373-1.

3.3.2 Der Arbeitplatzgrenzwert für SF6 beträgt 1000 ml/m3 bzw. 6100 mg/m3 als Schichtmittelwert. Zusätzlich besteht ein Kurzzeitwert mit dem Überschreitungsfaktor 8 (TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").

Der "Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Dabei handelt es sich um einen Schichtmittelwert.

Der Überschreitungsfaktor gibt die zulässige Höhe von Konzentrationsspitzen an. Bei dem Überschreitungsfaktor 8 darf die mittlere SF6-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz innerhalb von 15 Minuten nicht mehr als 8000 ml/m3 bzw. 48800 mg/m3 betragen. Es sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, solange das Produkt aus Überschreitungsfaktor (ÜF) und Überschreitungsdauer eingehalten wird (Beispiel: ÜF 4 bei 30 Minuten oder bei einem ÜF 2 über 60 Minuten).

Die Dauer der erhöhten Konzentration darf in einer Schicht insgesamt eine Stunde nicht übersteigen (siehe Abschnitt 2.3 TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").

Zur Begründung des Arbeitsplatzgrenzwertes für SF6 siehe H. Greim (Hrsg.): "Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe; Toxikologischarbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten", WILEY-VCH, Weinheim.

3.3.3 SF6 ist ungefähr fünfmal schwerer als Luft und kann sich in tiefer gelegenen Räumen anreichern. Falls es in großer Menge in die Arbeitsumgebung entweicht, so führt SF6 zur Sauerstoffverdrängung in der Atemluft (Erstickungsgefahr). SF6-Konzentrationen über 19 Vol.-% vermindern den Sauerstoffanteil der Atemluft auf unter 17 Vol.-% und erfordern deshalb besondere Schutzmaßnahmen nach Anhang 4.

Erstickungsgefahr kann zum Beispiel in geöffneten, nicht gelüfteten SF6-Gasräumen oder bei Austritt relativ großer SF6-Mengen aus SF6-Gasräumen oder SF6-Druckgasbehältern und gleichzeitiger unzureichender Lüftung am Boden enger, geschlossener Anlagenräume oder in unter Anlagenräumen liegenden Räumen, z.B. Keller, Kabelkanäle, Wartungsschächte, Gräben und Entwässerungsanlagen auftreten.

3.3.4 SF6-Anlagen und -Betriebsmittel können feste und gasförmige Zersetzungsprodukte enthalten. Die Zersetzungsprodukte des SF6 können giftig oder gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken oder Berührung mit der Haut sein oder Reizungen von Augen, Atmungsorganen oder der Haut, eventuell auch Verätzungen verursachen.

Beim Einatmen größerer Mengen von Zersetzungsprodukten kann die Gefahr einer Lungenschädigung (toxisches Lungenödem) bestehen. Jedoch rufen bereits geringe Mengen gasförmiger Zersetzungsprodukte innerhalb von Sekunden - ehe eine Vergiftungsgefahr besteht - bestimmte Warnmerkmale hervor, z.B. unangenehmen und stechenden Geruch, Reizung von Nase, Rachen und Augen, so dass sich Beschäftigte rechtzeitig in Sicherheit bringen können.

Eine Gefährdung durch Zersetzungsprodukte kann vor allem bei einem Aasaustritt infolge einer Störung oder beim Öffnen von und bei Arbeiten an oder in geöffneten Schaltkammern von SF6-Leistungsschaltern oder SF6-Gasräumen mit Störlichtbogen auftreten (siehe auch Anhang 4).

Zu Arbeitsplatzgrenzwerten von Zersetzungsprodukten (Abschnitt 3.2.2) siehe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" und Technical Report IEC 62271-303 Annex D.4 Tabelle D.1.

3.3.5 Aus Druckgasbehältern schnell austretendes SF6-Gas kann Eisbildung und bei Personen ohne besonderen Schutz Erfrierungen hervorrufen.

3.4 Tätigkeiten in Anlagenräumen (störungsfreier Betrieb)

Tätigkeiten in Anlagenräumen erfordern keine besonderen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf SF6 oder Zersetzungsprodukte.

Tätigkeiten in Anlageräumen sind z.B. das Bedienen von SF6-Anlagen, die Instandhaltung von Leuchten, Reinigungsarbeiten, Anstricharbeiten. Es sind keine Tätigkeiten mit SF6.

Eine Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ist für diese Tätigkeiten nicht erforderlich.

3.5 Tätigkeiten an SF6-Gasräumen

3.5.1 Erstmontage

Es ist dafür zu sorgen, dass bei der Erstmontage kein SF6 freigesetzt wird. Für den Füllvorgang sind geeignete SF6-Gas-Wartungsgeräte und -Füllvorrichtungen für den direkten Anschluss von SF6-Druckgasbehältern zu benutzen.

Bei der Erstmontage wird in der Regel SF6-Gas ohne Verunreinigungen gehandhabt.

Beim Einsatz von SF6-Gas-Wartungsgeräten ist die Betriebsanleitung des Geräteherstellers und des Herstellers der SF6-Anlagen zu berücksichtigen.

Nach dem Anschließen eines SF6-Gas-Wartungsgerätes an einen SF6-Gasraum und/oder an einen SF6-Druckgasbehälter sind die Verbindungen auf Dichtigkeit zu prüfen.

Die Dichtheit der Gasräume ist nach den Herstellervorgaben zu prüfen.

Sind in Ausnahmefällen Arbeiten an geöffneten, nicht vollständig entleerten SF6-Gasräumen notwendig, kann Erstickungsgefahr, z.B. beim Hineinbeugen oder Einsteigen bestehen.

Während der Tätigkeiten mit SF6 sind im Anlagenraum Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung, z.B. Schweißarbeiten und das Rauchen verboten. Auf das Verbot ist erforderlichenfalls mit dem Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen.

Siehe Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

3.5.2 Nachfüllen der SF6-Gasräume

Es ist dafür zu sorgen, dass kein SF6 freigesetzt wird. Für den Füllvorgang sind geeignete SF6-Gas-Wartungsgeräte und -Füllvorrichtungen für den direkten Anschluss von SF6-Druckgasbehältern zu benutzen.

Beim Einsatz von SF6-Gas-Wartungsgeräten ist die Betriebsanleitung des Geräteherstellers und des Herstellers der SF6-Anlagen zu berücksichtigen.

Nach dem Anschließen eines SF6-Gas-Wartungsgerätes an einen SF6-Gasraum und/ oder an einen SF6-Druckgasbehälter sind die Verbindungen auf Dichtigkeit zu prüfen.

Während des Nachfüllens sind im Anlagenraum Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung, z.B. Schweißarbeiten und das Rauchen verboten. Auf das Verbot ist erforderlichenfalls mit dem Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen.

Siehe Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

3.5.3 Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten mit Gasrückgewinnung sowie Außerbetriebnahme und Demontage

SF6-Gasräume dürfen erst geöffnet werden, wenn sie vollständig entleert und abschließend mit Luft geflutet worden sind sowie der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt worden ist. Dabei ist zu beachten, dass ein geschlossener SF6-Kreislauf entsteht und die Vorgaben zur Erstmontage sowie zum Nachfüllen erfüllt werden.

Für das Öffnen von SF6-Gasräumen und für Arbeiten an oder in geöffneten, nicht gereinigten SF6-Gasräumen, die noch mit SF6-Zersetzungsprodukten kontaminiert sind, hat der Unternehmer die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen (§ 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention", § 9 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung).

Folgende persönliche Schutzausrüstungen können erforderlich sein:

Siehe Anhang 4 Hinweise zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Feste Zersetzungsprodukte in geöffneten SF6-Gasräumen sind sachgerecht zu entfernen. Zum Absaugen losen Staubes sind Industriestaubsauger zu verwenden, die der Staubklasse H (hoch) entsprechen. Die Arbeitsweise sollte so gestaltet werden, dass möglichst kein Staub entsteht oder aufgewirbelt wird.

Zu den Staubklassen von Industriestaubsaugern siehe Anhang AA, DIN EN 60335-2-69.

Zum Entfernen fest anhaftender Zersetzungsprodukte sind z.B. wasserfreie Reinigungsflüssigkeiten oder nicht fasernde Reinigungstücher geeignet.

Während des Öffnens von SF6-Gasräumen und während der Arbeiten an oder in geöffneten, ungereinigten SF6-Gasräumen sind das Rauchen, Trinken und Essen sowie das Aufbewahren von Nahrungsmitteln im Anlagenraum verboten (§ 9 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung). Auf die Verbote ist erforderlichenfalls mit den Verbotszeichen P 01 "Rauchen verboten" oder P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und P 19 "Essen und Trinken verboten" hinzuweisen.

Siehe Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Vor den Arbeitspausen und nach der Arbeit sind Gesicht, Hals, Arme und Hände gründlich zu reinigen. Auf die Haut gelangter Staub ist sofort zu beseitigen. In die Augen gelangter Staub ist sofort durch gründliches Spülen mit viel Wasser zu entfernen.

Feste Zersetzungsprodukte, gebrauchte Reinigungsmittel und Einweganzüge sowie gebrauchte Filter aus SF6-Anlagen, Wartungsgeräten, Industriestaubsaugern oder Atemschutzgeräten sind sachgerecht zu entsorgen.

Infrage kommt z.B. das Sammeln in besonderen, speziell gekennzeichneten Behältern zur Abgabe an einen Entsorgungsfachbetrieb.

Abfallschlüssel:

56436 für feste Zersetzungsprodukte

070 101 für basische Reinigungsflüssigkeiten

3.6 Tätigkeiten in Anlagenräumen nach Störungen mit Gasaustritt

3.6.1 Anlagenräume und Räume, die unter Anlagenräumen liegen und mit diesen in Verbindung stehen, dürfen nicht betreten oder müssen unverzüglich verlassen werden, wenn ein Austritt von Zersetzungsprodukten oder einer gefahrdrohenden SF6-Menge festgestellt oder angezeigt wird. Sie dürfen erst nach gründlicher Lüftung oder mit unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräten (Isoliergeräten) betreten bzw. wieder betreten werden.

Auf einen Austritt gefahrdrohender SF6-Mengen können ein Gasalarm, z.B. Ansprechen von Leucht- oder Schallzeichen im Anlagenraum oder an dessen Zugängen, Fehler- oder Leckagemeldungen in einer Schaltzentrale, Gasaustrittsgeräusche oder das Ansprechen einer Druckbegrenzungseinrichtung, z.B. Platzen einer Berstscheibe, hinweisen.

Auf einen Austritt von SF6 mit gasförmigen Zersetzungsprodukten weist z.B. deren unangenehmer, stechender Geruch hin.

Die erforderliche Lüftungsdauer hängt u.a. von Art und Stärke des Gasaustritts (Gasvolumen, Gehalt an Zersetzungsprodukten), Raumvolumen, Lüftungsart (natürlich oder technisch), Luftvolumenstrom des Ventilators und Lage und Größe der Lüftungsöffnungen ab. Im Hinblick auf eine mögliche Erstickungsgefahr ist im Zweifelsfall eine Messung des Sauerstoffgehaltes in der Luft erforderlich.

Zur Lüftung von Anlagenräumen und darunter liegenden Räumen siehe auch DIN VDE 0101.

Zu den Anforderungen an Betriebsstörungen siehe auch § 13 Gefahrstoffverordnung.

3.6.2 Vor möglicher Erstickungsgefahr ist erforderlichenfalls an allen Zugängen zu gefährdeten Räumen durch das Warnzeichen W 00 "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift

SF6-Anlage

Bei Ausströmen von SF6
Raum sofort verlassen!

Lebensgefahr!

zu warnen.

Siehe Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Eine Kennzeichnung kann z.B. erforderlich sein bei Anlagenräumen, in denen das größte freiwerdende SF6-Volumen mehr als 10 % des Raumvolumens betragen kann, oder bei Räumen unter Anlagenräumen.

Anhang 5 enthält ein Beispiel zur Berechnung des Anteiles an SF6 in der Luft eines geschlossenen Schaltanlagenraumes auf Grund einer plötzlich auftretenden starken Undichtigkeit - siehe auch Technical Report IEC 62271-303, Annex D.7 Tabelle D.8.

3.6.3 Nach einem Gasaustritt mit Zersetzungsprodukten infolge einer Störung ist der Anlagenraum gründlich zu reinigen.

Es sind die Maßnahmen des Abschnitts 3.5.3 "Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten mit Gasrückgewinnung" anzuwenden. Zur Reinigung von staubförmigen Zersetzungsprodukten ist ein Industriestaubsauger der Staubklasse H zu verwenden.

3.7 Tätigkeiten mit SF6-Druckgasbehältern

Die Tätigkeiten mit SF6-Druckgasbehältern beziehen sich auf ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Transport von SF6 in eigens dafür bestimmten Behältern (z.B. Flaschen oder Container).

Zu SF6-Druckgasbehältern siehe auch Betriebssicherheitsverordnung.

3.7.1 Solange SF6-Druckgasbehälter unter Druck stehen, dürfen Schrauben von drucktragenden Teilen und eingeschraubte Ventile nicht gelöst und nur von Fachkräften mit den dazu geeigneten Werkzeugen nachgezogen werden.

Fachkräfte sind Personen, die mit den Anlagen vertraut sind.

3.7.2 Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter SF6-Druckgasbehälter, die nicht an die Füllvorrichtung einer SF6-Anlage oder an ein Wartungsgerät angeschlossen sind, müssen geschlossen und mit Ventilschutzkappen oder Ventilverschlussmuttern versehen sein.

3.7.3 Gefüllte und entleerte SF6-Druckgasbehälter sind bei Transport, Lagerung und Gebrauch gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Sie dürfen nicht geworfen und nur auf dem Flaschenfuß gerollt werden.

Stehende SF6-Druckgasflaschen können z.B. mit feststehenden oder fahrbaren Gestellen, Schellen, Ketten oder ähnlichem gesichert werden. Bindfäden oder dergleichen sind kein geeignetes Befestigungsmittel.

3.7.4 In Anlagenräumen dürfen sich nur die für den Fortgang der Arbeit erforderlichen, an Füllvorrichtungen von SF6-Anlagen angeschlossenen SF6-Druckgasbehälter befinden. Zusätzlich darf im Anlagenraum nochmals die Anzahl SF6-Druckgasbehälter bereitgestellt werden. Bei SF6-Anlageständig an Füllvorrichtungen angeschlossene SF6-Druckgasbehälter ein SF6-Druckgasbehälter im Anlagenraum bereitgestellt werden. Weitere SF6-Druckgasbehälter sind in einem Lagerraum oder in einem Lager im Freien zu lagern.

3.7.5 SF6-Druckgasbehälter dürfen nicht in Arbeitsräumen, Räumen unter Erdgleiche, Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, Garagen, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe, an Treppen von Freianlagen oder an besonders gekennzeichneten Rettungswegen gelagert werden.

3.7.6 Lagerräume für SF6-Druckgasbehälter müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Sie dürfen keine Verbindung zu unter Erdgleiche liegenden Räumen haben. Die SF6-Druckgasbehälter dürfen keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein.

3.8 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und muss folgende Angaben enthalten:

1. Zeitpunkt und Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben oder daran beteiligt waren,

2. Arbeitsbereich und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

3. den am Arbeitsplatz auftretenden inhalativen, dermalen oder physikalisch-chemischen Gefährdungen,

4. Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition sowie zusätzliche Belastungsfaktoren, die relevant für eine erhöhte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sind,

5. den zur Beseitigung oder Verringerung erforderlichen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung der technischen Maßnahmen,

6. der durchgeführten Unterweisung der Beschäftigten und

7. dem Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution.

Die Dokumentation muss bis zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden.

Siehe auch Nummer 8 TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV enthält Anhang 1 Muster für das

3.9 Betriebsanweisung und Unterweisung

3.9.1 Für die Tätigkeit mit SF6 ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. In dieser Betriebsanweisung ist auf die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe und die damit verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrfall, die Erste Hilfe und die sachgerechte Entsorgung hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle bekannt zu machen.

Siehe auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten". Es empfiehlt sich, die Betriebsanweisung im Anlagenraum auszuhängen.

Musterbetriebsanweisungen enthält Anhang 2.

3.9.2 Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen einer SF6-Anlage bzw. -Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand entsprechend den "5 Sicherheitsregeln" hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.

Siehe auch § 6 Abs. 2 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Siehe auch DIN VDE 0105-100.

3.9.3 Beschäftigte, die Arbeiten an SF6-Gasräumen durchführen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung und der Gefährdungsbeurteilung über mögliche Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen mündlich zu unterweisen.

Die Unterweisung muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Zusätzlich sind Unterweisungen erforderlich, wenn sich die Bedingungen der Tätigkeit ändern (z.B. Änderung des Verfahrens) oder wenn andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen sowie bei Vorschriftenänderung. Der Ausbildungsstand und die Erfahrung der Beschäftigten sind bei der Unterweisung zu berücksichtigen. Unerfahrene Beschäftigte müssen besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden.

Siehe auch § 14 Abs. 2 GefStoffV und Nummer 4 der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zur Unterweisung kann z.B. die Unterweisung "SF6-Schaltanlagen" mit Multimedia DVD der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik ergänzend herangezogen werden.

3.9.4 Es empfiehlt sich, auch andere Beschäftigte, die Zutritt zu Anlagenräumen haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich entsprechend Abschnitt 3.9.3 insbesondere über das Verhalten im Gefahrfall mündlich zu unterweisen.

3.9.5 Es ist eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikolische Beratung bei Tätigkeiten mit SF6 durchzuführen. Dabei sind die Beschäftigten über folgende Inhalte zu informieren:

1. Mögliche Aufnahmepfade von SF6 und dessen Zersetzungsprodukte (dermal, inhalativ, oral),

2. Begrenzung der Exposition durch Schutzmaßnahmen und persönliche Hygiene,

3. Wirkungen und Symptome (akut, chronisch),

4. Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Siehe auch Nummer 5.3 der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten". 


.

Muster für die Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen Anhang 1


Gefährdungsbeurteilung - Dokumentation
§ 7 Abs. 6 GefStoffV

Ersteller:   Verantwortlicher:  
Datum:      
Arbeitsbereich: Elektrische Betriebsstätte    
Tätigkeit: Füllen, Nachfüllen der SF6-Gasräume sowie Abpumpen von nicht verunreinigtem SF6


Beschreibung der Tätigkeiten

Anschluss des SF6-Gaswartungsgerätes bzw. des SF6-Druckgasbehälters mit der Füllvorrichtung an den SF6-Gasraum, Prüfung auf Dichtigkeit der Anschlüsse und Leitungen, Durchführung des Füllvorganges, Abbau der Befüllvorrichtung. Abpumpen von SF6-Gas mit dem SF6-Gaswartungsgerät, Belüften und Öffnen der Gasräume, Durchführung der Instandhaltungsarbeitungen und Erweiterungsarbeiten bzw. Arbeiten nach der Durchführung von Stück- und Typprüfungen.

Verwendete/ freigesetzte Gefahrstoffe

Bezeichnung Kennzeichnung/ R-Sätze Menge
SF6 Keine Kennzeichnung nach GefStoffV Verwendete Menge unterschiedlich je nach Befüllvorgang

Freigesetzte Menge (nur bei Leckagen) in geringer Menge


Beurteilung

Gefahren durch Inhalation

Bei sachgemäßer Ausführung besteht keine Exposition gegenüber SF6.

Bei Leckagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass geringe Mengen an SF6 freigesetzt werden. Der Arbeitsplatzgrenzwert für SF6 wird sicher eingehalten. Die geringe Menge führt zu keiner gesundheitlichen Gefährdung.

Gefahren durch Hautkontakt

Nicht gegeben

Physikalisch-chemische und sonstige Gefahren

Mit einer Sauerstoffverdrängung durch SF6 ist nicht zu rechnen.

Schutzmaßnahmen/ Wirksamkeit Zuständigkeit (Termin)
Technisch kann kein Ersatzstoff eingesetzt werden. Unternehmer
Einsatz des SF6- Gaswartungsgerätes Typ _ _ _ _ _ _ _, Hersteller Typ _ _ _ _ _ _ _ bzw. der SF6-Füllvorrichtung Typ Typ _ _ _ _ _ _ _, Hersteller Typ _ _ _ _ _ _ _ nach Angaben des Geräteherstellers und des Herstellers der SF6-Anlage bzw. des SF6-Betriebsmittels Vorgesetzter, alle Mitarbeiter
Einhaltung des Rauch-, Ess- und Trinkverbotes Vorgesetzter
Einhaltung des Verbotes von Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung Vorgesetzter, alle Mitarbeiter
Betriebsanweisung liegt vor Vorgesetzter
Unterweisung und arbeitsmedizinischetoxikologische Beratung Vorgesetzter, jährlich


Angewendete Vorschriften, Regeln und Informationen

Gefahrstoffverordnung

TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

BG-Information "SF6-Anlagen und -Betriebsmittel" (BGI 753)

Technical Report IEC 62271-303 Anhang D




Gefährdungsbeurteilung - Dokumentation
§ 7 Abs. 6 GefStoffV

Ersteller:   Verantwortlicher:  
Datum:      
Arbeitsbereich: Elektrische Betriebsstätte    
Tätigkeit: Arbeiten an SF6-Gasräumen die, SF6-Zersetzungsprodukte enthalten können


Beschreibung der Tätigkeiten

Abpumpen von SF6-Gas mit dem SF6-Gaswartungsgerät

Belüften und Öffnen der Gasräume

Entfernen von festen Zersetzungsprodukten mit den Industriestaubsauger oder manuell mit wasserfreien Reinigungsmitteln oder Reinigungstüchern

Durchführung der Instandhaltungsarbeitungen und Erweiterungsarbeiten

Verwendete/freigesetzte Gefahrstoffe

Bezeichnung Kennzeichnung/R-Sätze Menge
SF6 Keine Kennzeichnung nach GefStoffV Verwendete Menge unterschiedliche je nach Befüllvorgang
Gasförmige und feste zersetzungsprodukte   Freigesetzte Menge je nach Anwendung und Schadensfall unterschiedlich
Reinigungsmittel Siehe Sicherheitsdatenblatt Ca. 2 Liter


Beurteilung

Gefahren durch Inhalation

Das Einatmen von SF6 und SF6-Zersetzungsprodukten kann nicht ausgeschlossen werden.

Eine Gefährdung ergibt sich beim Entfernen der festen Zersetzungsprodukte (Schaltstaub), was zu Schädigungen der Lunge führen kann.

Beim Öffnen der Anlage kann es aufgrund von chemischen Reaktionen z.B. zur Freisetzung von Fluorwasserstoff und Schwefeldioxid kommen. Dabei können kurzfristig, Expositionen größer als der Arbeitsgrenzwert auftreten.

Gefahren durch Hautkontakt

Bei der Berührung mit der Haut kann es zu Reizungen oder Verätzungen kommen. Es besteht eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt entsprechend der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt".

Physikalisch-chemische und sonstige Gefahren

Falls eine Restmenge an SF6 aus der Anlage in die Arbeitsumgebung entweicht, kann es aufgrund der Sauerstoffverdrängung zur Erstickungsgefahr kommen.

Schutzmaßnahmen/ Wirksamkeit Zuständigkeit
(Termin)
Technisch kann kein Ersatzstoff eingesetzt werden. Unternehmer
Einsatz des SF6- Gaswartungsgerätes Typ _ _ _ _ _ _ _ Hersteller _ _ _ _ _ _ _ nach Angaben des Geräteherstellers und des Herstellers der SF6-Anlage bzw. des SF6-Betriebsmittels Vorgesetzter, Mitarbeiter
Industriestaubsauger der Staubklasse H wird zur Verfügung gestellt Vorgesetzter
Für gute Be- und Entlüftung sorgen Mitarbeiter
Es werden Arbeitsanzug, Einwegschutzanzug mit Kapuze, säurefeste Schutzhandschuhe, Einwegüberschuhe, Schutzbrille, Schutzhelm und Atemschutz (umluftunabhängig) zur Verfügung gestellt. Vorgesetzter
Die PSa ist entsprechend der Betriebsanweisung zu benutzen. Mitarbeiter
Zutrittsverbot einrichten, Verbotszeichen P06 hängt aus. Vorgesetzter
Einhaltung des Rauch-, Ess- und Trinkverbotes Mitarbeiter
Einhaltung des Verbotes von Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung Vorgesetzter, alle Mitarbeiter
Hautschutz wird nach Hautschutzplan umgesetzt Vorgesetzter
Betriebsanweisung liegt vor Vorgesetzter
Unterweisung und arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung Vorgesetzter jährlich
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 26 werden veranlasst. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 24 werden angeboten. Vorsorgedatei wird geführt. Vorgesetzter/Betriebsarzt
Zum Sammeln benutzter PSa sowie verschmutzter Hilfsmittel einschließlich Schaltstaub stehen entsprechende Behältnisse bereit und werden fachgerecht entsorgt. Vorgesetzter/Mitarbeiter

Angewendete Vorschriften, Regeln und Informationen

Gefahrstoffverordnung

TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"

BG-Information "SF6-Anlagen und -Betriebsmittel" (BGI 753)

Technical Report IEC 62271-303 Anhang D



Gefährdungsbeurteilung - Dokumentation
§ 7 Abs. 6 GefStoffV

Ersteller:   Verantwortlicher:  
Datum:      
Arbeitsbereich: Elektrische Betriebsstätte    
Tätigkeit: Aufklärung von Störungen an SF6-Anlagen mit Gasaustritt


Beschreibung der Tätigkeiten

Im Zuge einer Störungsmeldung muss für die Aufklärung der Störung der Schaltanlagenraum von einem Beschäftigten betreten werden. Dabei ist die Anlage in Augenschein zu nehmen und das Ausmaß der Störung festzulegen.

Verwendete/ freigesetzte Gefahrstoffe

Bezeichnung Kennzeichnung/R-Sätze Menge
SF6 Keine Kennzeichnung nach GefStoffV Freigesetzte Menge störungsabhängig
Gasförmige und feste Zersetzungsprodukte Die Zersetzungsprodukte können giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend sein  


Beurteilung

Gefahren durch Inhalation

Das Einatmen von SF6und SF6-Zersetzungsprodukten kann nicht ausgeschlossen werden. Dabei können Expositionen an SF6 größer als der Arbeitsgrenzwert auftreten.

Eine Gefährdung ergibt sich durch das Einatmen und kann zu Schädigungen der Lunge führen.

Gefahren durch Hautkontakt

Bei der Berührung mit der Haut könnte es zu Reizungen oder Verätzungen kommen.

Physikalisch-chemische und sonstige Gefahren

Falls es zu einer Freisetzung von SF6 aus der Anlage in die Arbeitsumgebung gekommen ist, kann es aufgrund der Sauerstoffverdrängung zur Erstickungsgefahr kommen.

Schutzmaßnahmen/ Wirksamkeit Zuständigkeit (Termin)
Festlegung von Kriterien zur Störungsbeseitigung Vorgesetzter
Sämtliche Tätigkeiten, die nicht mit der Störungsbeseitigung zusammenhängen unterbinden Mitarbeiter
Für gute Be- und Entlüftung sorgen Mitarbeiter
Es werden Arbeitsanzug, Einwegschutzanzug mit Kapuze, säurefeste Schutzhandschuhe, Einwegüberschuhe, Schutzbrille, Schutzhelm und Atemschutz (umluftunabhängig) zur Verfügung gestellt. Vorgesetzter
Die PSa ist entsprechend der Betriebsanweisung zu benutzen. Mitarbeiter
Zutrittsverbot einrichten, Verbotszeichen P06 hängt aus. Vorgesetzter
Einhaltung des Rauch-, Ess- und Trinkverbotes Mitarbeiter
Betriebsanweisung liegt vor Vorgesetzter
Unterweisung und arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung Vorgesetzter
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 26 werden veranlasst. Vorsorgedatei wird geführt. Vorgesetzter

Angewendete Vorschriften, Regeln und Informationen

Gefahrstoffverordnung

TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"

BG-Information "SF6-Anlagen und -Betriebsmittel" (BGI 753)

Technical Report IEC 62271-303 Anhang D


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Musterbetriebsanweisungen Anhang 2


Firma:   BETRIEBSANWEISUNG

GEM. § 14 GEFSTOFFV

Stand: B 44

Arbeitsbereich:   Arbeitsplatz:
Verantwortlich:
Unterschrift
Tätigkeit: Arbeiten mit nicht verunreinigtem Schwefelhexafluorid SF6
Gefahrstoffbezeichnung
Schwefelhexafluorid (SF6) ohne Zersetzungsprodukte
Gefahren für Mensch und Umwelt
  Nicht verunreinigtes SF6 ist geruchlos, geschmacklos, farblos und nicht toxisch. Es enthält keine gesundheitsschädlichen Verunreinigungen. Bei Kontakt mit flüssigem SF6 Gefahr von Erfrierungen.

SF6 ist ungefähr fünfmal schwerer als Luft und kann sich in tiefer gelegenen Räumen anreichern. Falls es in großer Menge in die Arbeitsumgebung entweicht, so führt SF6 zur Sauerstoffverdrängung in der Atemluft (Erstickungsgefahr).

SF6 ist ein Treibhausgas, deshalb sind SF6-Emissionen zu vermeiden.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
 
  • SF6 nicht in die Atmosphäre ablassen
  • SF6-Gas-Wartungsgerät mit Füllvorrichtung _ _ _ _ _ _ _ benutzen
  • Verbindungen auf Dichtigkeit prüfen
  • Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung, z.B. Schweißarbeiten sind verboten.
  • Im Anlagenraum nicht rauchen, essen und trinken, keine Lagerung von Nahrungsmitteln
  • Handschutz:
    Schutzhandschuhe _ _ _ _ _ _ _
    gegen mechanische Gefahren und bei Kontakt mit flüssigem SF6
Verhalten im Gefahrfall
Leckage: Gaszufuhr sperren, Dichtigkeit sicherstellen, für gute Belüftung sorgen - Frischluftzufuhr.

SF6 brennt nicht, allerdings entstehen bei Bränden Zersetzungsprodukte, Brandbekämpfung nur mit bereitgestelltem Feuerlöscher und mit persönlicher Schutzausrüstung. Behälter/ Betriebsmittel aus der Gefahrenzone bringen bzw. kühlen.

Erste Hilfe
  Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten
Nach Einatmen: sofort Frischluftzufuhr, Person mit dem Kopf nach unten in "Schräglage" bringen, bei anhaltenden Beschwerden (z.B. Atembeschwerden) für ärztliche Behandlung sorgen
- Ersthelfer _ _ _ _ _ _ _ Notruf _ _ _ _ _ _ _
Sachgerechte Entsorgung
  SF6-Druckgasflaschen ggf. an Hersteller zurückgeben.


Firma:   Betriebsanweisung

GEM. § 14 GEFSTOFFV

Stand: B 34

Arbeitsbereich:   Arbeitsplatz:
Verantwortlich:
Unterschrift
Tätigkeit: Arbeiten mit verunreinigtem Schwefelhexafluorid (SF6)
Gefahrstoffbezeichnung
  Schwefelhexafluorid (SF6) mit Zersetzungsprodukten (verunreinigtes SF6)

SF6 in elektrischen Anlagen kann durch Lichtbogeneinwirkung Zersetzungsprodukte enthalten: gasförmige Schwefelfluoride und Schwefeloxyfluoride, feste (staubförmige) Metallfluoride, -sulfide und -oxide, Fluorwasserstoff, Schwefeldioxid.

Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Zersetzungsprodukte können giftig /gesundheitsschädlich bei Einatmen, Verschlucken oder Berührung mit der Haut sein oder Augen, Atmungsorgane oder Haut reizen oder Verätzungen verursachen. Beim Einatmen größerer Mengen Gefahr einer Lungenschädigung (Lungenödem), die sich erst nach längerer Zeit bemerkbar machen kann.
  • Bei Gasaustritt Erstickungsgefahr infolge Sauerstoffverdrängung, insbesondere am Boden und in tiefer gelegenen Räumen. SF6 ist ein Treibhausgas, deshalb sind SF6-Emissionen zu vermeiden.
Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln
Füllen, Entleeren oder Evakuieren von SF6-Anlagen:
  • SF6-Zustand prüfen (z.B. Feuchte, Luftanteil, Zersetzungsprodukte).
  • SF6 nicht in die Atmosphäre ablassen, SF6-Gas-Wartungsgerät benutzen; nach dem Anschließen Verbindungen auf Dichtigkeit prüfen.
  • Verunreinigtes SF6 nur in gekennzeichnete SF6-Druckgasbehälter füllen.
  • Im Anlagenraum sind Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung (z.B. Schweißarbeiten) verboten.

Öffnen von und Arbeiten an oder geöffneten SF6-Gasräumen (zusätzliche Maßnahmen; bitte ausfüllen, Unzutreffendes bitte streichen)

  • SF6-Gasräume erst nach vollständigem Entleeren und Druckausgleich mit der Atmosphäre öffnen.
  • Für gute Lüftung sorgen.
  • Persönliche Schutzausrüstungen benutzen:
    Schutzhandschuhe, säurebeständig
    -
    Einweg-Schutzbrille
    -
    Einweg-Schutzanzug mit Kapuze
    -
    Überschuhe
    -
    Atemschutzgerät (Filter oder Isoliergerät)
    -
    Hautschutz
    -
    Sicherheitsschuhe
    -
    Schutzhelm
    -
    Staub mit Industriestaubsauger entfernen
    -
    anhaftende Zersetzungsprodukte mit
    -
  • Im Anlagenraum keine Nahrungsmittel aufbewahren und nicht rauchen, essen oder trinken.
  • Vor Pausen und nach der Arbeit Gesicht, Hals, Arme und Hände gründlich reinigen.
Verhalten im Gefahrfall
  Bei Gasaustritt oder Wahrnehmung eines auf SF6-Zersetzungsprodukte hinweisenden unangenehmen, stechenden Geruchs (nach faulen Eiern) den Anlagenraum oder unter ihm liegende Räume nicht betreten bzw. unverzüglich verlassen; Betreten/ Wiederbetreten erst nach gründlicher Lüftung oder mit Atemschutzgerät (Isoliergerät _ _ _ _ _ _ _).
Erste Hilfe
  • Bei auf die Haut oder in die Augen gelangten Zersetzungsprodukten sofort
  • Haut mit viel Wasser spülen,
  • Auge unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig mit Wasser spülen.
  • Bei Atembeschwerden den Verletzten aus dem Gefahrenbereich in frische Luft bringen, für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen, für unmittelbare ärztliche Behandlung sorgen (Gefahr eines toxischen Lungenödems).
  • Ersthelfer _ _ _ _ _ _ _ Notruf: _ _ _ _ _ _ _
Sachgerechte Entsorgung
  Zersetzungsprodukte, Reinigungsflüssigkeiten und -material, Einweganzüge und Filter (z.B. aus SF6-Anlagen, Wartungsgeräten, Industriestaubsaugern oder Atemschutzgeräten) nur in Abfallbehälter _ _ _ _ _ _ _ geben.


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Hinweise auf technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen Anhang 3


  Tätigkeiten in Anlagenräumen
(z.B. Bedienen der SF6-Anlage, Raumreinigung)
T ätigkeiten an SF6-Gasräumen Tätigkeiten an SF6-Gasräumen Tätigkeiten in Anlagenräumen nach Störungen mit Gasaustritt
    Erstmontage, Füllen, Entleeren, Evakuieren von SF6-Gasräumen Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten

Außerbetriebnahme und Demontage

Öffnen von SF6-Gasräumen, Arbeiten an oder in geöffneten SF6-Gasräumen

 
Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV   + + +
Betriebsanweisung   + + +
Unterweisung +1) + + +
Wartungsgeräte   + +  
Industriestaubsauger     + +
Persönliche Schutzausrüstungen2)     + +
Verbot von Schweißarbeiten   +   +
Rauchverbot   + + +
Ess- und Trinkverbot   + + +
Bemerkungen 1) Die Unterweisung kann sich auf das Verhalten im Gefahrfall beschränken (siehe Abschnitt 5.7.4).

2) Zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen siehe Anhang 4.


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Hinweise zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen Anhang 4


SF6-Gasraum Zu erwartende Zersetzungsprodukte Tätigkeiten an SF6- Gasräumen Tätigkeiten in SF6-Gasräumen
SF6-Gasraum ohne Störlichtbogen, ausgenommen Schalter keine Schutzhandschuhe Schutzhandschuhe, Schutzhelm, bei Sauerstoffmangel Atemschutzgerät (Isoliergerät)
Trennschalter, Lasttrennschalter; Leistungsschalter ohne nennenswerte Fehlerabschaltungen wenig Säurebeständige Schutzhandschuhe Säurebeständige Atemschutzgerät (Isoliergerät), Einwegschutzanzug mit Kapuze, Einwegüberschuhe, Schutzhelm, eventuell Schutzbrille
Leistungsschalter mit nennenswerten Fehlerabschaltungen viel Säurebeständige Schutzhandschuhe, Atemschutzgerät (Filter- oder Isoliergerät), Einwegschutzanzug, eventuell Schutzbrille
SF6-Gasraum mit Störlichtbogen viel

Schutzhandschuhe sollten flüssigkeitsdicht und säurebeständig, bei Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln lösemittelbeständig sein.

Die Verwendung von Hautschutzmitteln wird empfohlen.

Schutzbrillen sollten dem Verwendungsbereich 5 (Schutz gegen Gas und Feinstaub) gemäß DIN EN 166 entsprechen.

Schutzanzüge sollten staubdicht sein.

Bei Schutzanzügen und Überschuhen empfiehlt sich die Verwendung von Einwegartikeln.

Ist Atemschutz erforderlich, sind Filtergeräte mit Kombinationsfiltern (kombinierte Gas- und Partikelfilter) oder von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.

Normalerweise reichen Filtergeräte mit Kombinationsfiltern aus. Der Gasfilterteil sollte den Schutzbereich der Gasfiltertypen A, B, E und K abdecken, z.B. A2B2E2K2. Für den Staubbereich sollten P3-Filter eingesetzt werden. Gasfilter Typ B schützen auch gegen niedrige SO2-Konzentrationen. Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Sauerstoffgehalt der Luft mindestens 17 Vol.-% beträgt. Isoliergeräte, z.B. Pressluftatmer oder Regenerationsgeräte, bieten universellen Schutz.

Atemschutzgeräte mit Vollmasken bieten den Vorteil, dass bei ihrer Benutzung das Tragen einer Schutzbrille nicht erforderlich ist.

Muss in ungereinigte SF6-Gasräume eingestiegen werden, empfiehlt es sich, Schutzanzüge mit Kapuze und von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.

Bei längerer Benutzung von Schutzhandschuhen sollten zusätzlich Unterziehhandschuhe aus Baumwolle getragen oder spezielle Hautschutzpräparate, die der Schweißabsonderung und dem Aufquellen der Haut entgegenwirken, verwendet werden (siehe auch TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt).

Aus Gründen der Unfallverhütung können zusätzlich Schutzhelm und Sicherheitsschuhe erforderlich sein.

Zur eventuell erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge bei der Benutzung von Atemschutzgeräten siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) und BG-Information "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - G 26 Atemschutzgeräte'" (BGI 504-26).

In ordnungsgemäßem Zustand halten heißt, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die persönlichen Schutzausrüstungen nach Gebrauch ordnungsgemäß gereinigt, gewartet und aufbewahrt oder sachgerecht entsorgt werden.

Siehe auch BG-Regeln

Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189),

Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190),

Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192),

Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195).


.

Berechnung des Anteiles an SF6 in der Luft eines geschlossenen Schaltanlagenraumes auf Grund einer plötzlich auftretenden starken Leckage Anhang 5


Voraussetzungen

Wird der Einfluss der Temperatur vernachlässigt, erhält man als konservative Abschätzung den Anteil an SF6 (in %) im Schaltanlagenraum gemäß:

pF Fülldruck (absolut) in kPa
pN Luftdruck (absolut) in kPa = 100 kPa (Mittelwert)
mGas (pF) Masse des Gases eines Gasraumes bei Fülldruck pF
pSF6 (pN) Dichte des Gases bei Luftdruck pN = 6,16 kg/m3
VA Volumen des Schaltanlagenraumes in m3, vereinfacht dargestellt durch einen Quader mit der Länge IA, der Breite bA und der Höhe hA
VS Volumen der Schaltanlage in m3, vereinfacht dargestellt durch einen Quader mit der Länge IS, der Breite bS und der Höhe hS


Die nachfolgende Abbildung zeigt schematisch den vereinfachten Schaltanlagenraum mit MV- oder HV Schaltanlage.

Beispiel Hochspannungsschaltanlage


Abmessungen des Schaltanlagenraumes: Länge IA = 20 m, bA = 6 m hA = 4 m
Abmessungen der Schaltanlage: Länge IS = 15 m, bS = 3 m hS = 2,5 m
Masse des Gases bei Fülldruck pF mGas (pF) = 35 kg
Fülldruck (absolut) pF = 650 kPa




Der berechnete Wert ist konservativ, da angenommen wurde, dass das komplette Volumen der Schaltanlage aus SF6 gefüllten Gasräumen besteht. Der Anteil an mit Luft gefüllten Zwischenräumen wurde vernachlässigt. Eine verbesserte Abschätzung kann man durch die Einführung eines sogenannten Schaltanlagenfüllfaktors η nach Tabelle 1 erzielen.

Tabelle 1: Näherungswerte für einen Schaltanlagenfüllfaktor η (abhängig vom Schaltanlagentyp)

Schaltanlagentyp Füllfaktor n
Mittelspannungsschaltanlage 0,7 bis 0,8
Hochspannungsschaltanlage, einphasig 0,25 bis 0,3
Hochspannungsschaltanlage, dreiphasig 0,35 bis 0,5


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Vorschriften und Regeln Anhang 6


Nachstehend sind die einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( BetrSichV)

Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte ( OrtsDruckV)

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GPSGV)

Technische Regeln Druckbehälter (TRB), insbesondere

TRB 600 "Aufstellung der Druckbehälter"

TRB 700 "Betrieb von Druckbehälter"

TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV", Nummer 5 "Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und Anlagen"

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, , Regeln und Informationen für Sicherheit - und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)

"Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4)

"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8)

BG-Regeln

"Benutzung von Schutzkleidung" (BGR 189)

"Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190)

"Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 193)

"Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR 195)

BG-Informationen

"Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" (BGI 693)

"Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Atemschutzgeräte" (BGI 504-26).

3. Normen

Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw.
VDE-Verlag GmbH,
Postfach 12 23 05, 10591 Berlin

DIN EN 166 Persönlicher Augenschutz; Anforderungen; Deutsche Fassung,a
DIN VDE 0101(HD 637 S1) Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV,
DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen
DIN EN 60376/ VDE 0373-1 Bestimmung für Schwefelhexafluorid (SF6) von technischem Reinheitsgrad zur Verwendung in elektrischen Betriebsmitteln,
DIN EN 60480/ VDE 0373-2 Richtlinien für die Prüfung und Aufbereitung von Schwefelhexafluorid (SF6) nach Entnahme aus elektrischen Betriebsmitteln und Spezifikation für dessen Wiederverwendung,
DIN IEC 62271-1/ VDE 0671-1 Hochspannungs-Schaltgeräte und -Schaltanlagen - Allgemeine Festlegungen,
DIN EN 62271-100/ VDE 0671-100 Hochspannungs-Schaltgeräte und -Schaltanlagen - Teil 100: Hochspannungs-Wechselstrom-Leistungsschalter
DIN EN 62271-200/ VDE 0671-200 Hochspannungs-Schaltgeräte und Schaltanlagen - Teil 200: Metallgekapselte Wechselstrom-Schaltanlagen für Bemessungsspannungen über 1 kV bis einschließlich 52 kV,
DIN EN 62271-203/ VDE 0671-203 Hochspannungs-Schaltgeräte und -Schaltanlagen - Teil 203: Gasisolierte metallgekapselte Schaltanlagen für Bemessungsspannungen von 52 kV und darüber
Technical Report IEC 62271-303 Highvoltage switchgear and controlgear - Part 303: use and handling of sulphur hexafluoride (SF6)
DIN EN 60044-1/ VDE 0414-44-1 Messwandler - Teil 1: Stromwandler
DIN EN 60044-2/ VDE 0414-44-2 Messwandler - Teil 2: Spannungswandler
DIN EN 60044-3/ VDE 0414-44-3 Messwandler - Teil 3: Kombinierte Wandler
DIN EN 60335-2-2/ VDE 0700-2 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-2: Besondere Anforderungen für Staubsauger und Wassersauger
DIN EN 60335-2-69/ VDE 0700-69 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger einschließlich kraftbetriebener Bürsten für industrielle und gewerbliche Zwecke
CIGRE-report 276, 2005 Guide for the preparation of customised "Practical SF6 Handling Instructions"
CIGRE-report 234, 2003 SF6 recycling guide


4. Sonstiges

Bezugsquelle: Buchhandel bzw.
Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik,
Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln

Greim, H. (Hrsg.):

Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe; Toxikologischarbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten, WILEY-VCH, Weinheim,

Multimedia-Unterweisung "SF6-Schaltanlagen" (PU 13),

Betriebsanweisung "Arbeiten mit verunreinigtem Schwefelhexafluorid (SF6)" (B 34).

Betriebsanweisung "Arbeiten mit nicht verunreinigtem Schwefelhexafluorid (SF6)" (B 44).


ENDE

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