Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
TRGS 555 - Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 15. Januar 2013
(GMBl. Nr 15 vom 07.03.2013 S. 321; 09.02.2017 S. 275aufgehoben)
Archiv: 1997, 2008
Gegenüberstellung (Größe des linken Frames auf das gewünschte Format ziehen)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffV.
(2) Die TRGS findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund:
insgesamt eine nur geringe Gefährdung 1 der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.
(3) Die Unterrichtungs- und Erörterungspflichten durch den Arbeitgeber nach § 12 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) und § 81 Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG) bleiben unberührt.
(4) Die zusätzlichen Informationspflichten nach Nummer 6 dieser TRGS gelten für
2 Begriffsbestimmungen
In dieser Bekanntmachung werden die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind.
3 Betriebsanweisung
3.1 Allgemeine Hinweise
(1) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte - möglichst in Arbeitsplatznähe - zugänglich zu machen.
(2) Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, verbindliche, schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheits- sowie Brand- und Explosionsgefahren und zum Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen), sind ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen.
(3) Es kann zweckmäßig sein, Betriebsanweisungen in einen stoff- und tätigkeitsspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffes, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutzmaßnahmen usw.) sowie in einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) aufzuteilen. Es können zu einem betriebsspezifischen Teil mehrere stoffbezogene Teile zugeordnet werden. Die Bedingung, eine "arbeitsbereichs- und stoffbezogene" Betriebsanweisung zu erstellen, erfordert spezielle Informationen aus beiden Bereichen.
(4) Die Beschäftigten haben Betriebsanweisungen zu beachten.
(5) Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber. Er kann sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z.B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen.
(6) Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, wobei den Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen besondere Beachtung zu schenken ist. Mögliche Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen.
(7) Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind insbesondere zu beachten:
Zusätzlich können Herstellerinformationen wie z.B. Technische Merkblätter nützlich sein.
(8) Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen und müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.
(9) Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Betriebsanweisungen auch in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen.
(10) Es sind klare und eindeutige Angaben erforderlich. Gebote sollten durch "müssen", Verbote durch "dürfen nicht" oder deren Umschreibungen ausgedrückt werden. Sammelbegriffe wie "Atemschutz", "Schutzbrille" oder "Arbeit" sind zu konkretisieren.
(11) Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den "Wiedererkennungseffekt" für die Beschäftigten. Piktogramme und Symbolschilder nach BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" bzw. der Arbeitsstättenregel ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" können verwendet werden.
(12) Sind für einen Arbeitsbereich neben der Betriebsanweisung nach GefStoffV weitere Anweisungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erforderlich (z.B. BetrSichV, BioStoffV), so können für diesen Arbeitsbereich - unter Wahrung aller erforderlichen Schutzziele - die Anweisungen zu einer einzigen Betriebs anweisung zusammengefasst werden. So lassen sich die im Arbeitsbereich bestehenden Gefahren umfassend und unter Vermeidung von Redundanzen darstellen.
(13) Musterbetriebsanweisungen (z.B. Vorlagen für bestimmte Branchen) oder automatisch generierte Betriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und zu ergänzen.
(14) Werden viele Gefahrstoffe (z.B. in Lackiererbetrieben, Lägern oder Laboratorien 2) eingesetzt, ist es zulässig, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine eigenständige Betriebsanweisung, sondern Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen zu erstellen. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen entstehen können und vergleichbare Schutzmaßnahmen wirken.
3.2 Inhalte der Betriebsanweisung
3.2.1 Gliederung
Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte:
3.2.2 Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit
Der Anwendungsbereich ist durch Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches, des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit festzulegen.
3.2.3 Gefahrstoffe (Bezeichnung)
(1) In Betriebsanweisungen sind Gefahrstoffe mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung zu benennen. Bei Gemischen/Zubereitungen und Erzeugnissen sind dies in der Regel die Handelsnamen.
(2) Bei Gemischen/Zubereitungen wird empfohlen, die gefahrbestimmende(n) Komponente(n) zusätzlich zu benennen (z.B. enthält: Diphenylmethandiisocyanat).
3.2.4 Gefahren für Mensch und Umwelt
Es sind die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglichen Gefahren zu beschreiben, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben:
3.2.5 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
(1) Die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind zu beschreiben. Sie sollten untergliedert werden in:
(2) Es wird empfohlen, auch auf Beschäftigungsbeschränkungen und Einschränkungen der Verwendung hinzuweisen.
3.2.6 Verhalten im Gefahrenfall
(1) Soweit nicht anders geregelt sind die Maßnahmen zu benennen, die von Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften im Gefahrenfall, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen (z.B. ungewöhnlicher Druck- oder Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion) durchzuführen sind.
(2) Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf:
(3) Auf bestehende Alarmpläne sowie Flucht- und Rettungspläne kann hingewiesen werden.
3.2.7 Erste Hilfe
(1) Die Beschreibung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe sollte untergliedert werden nach:
(2) Anzugeben sind die vor Ort zu leistenden Maßnahmen. Es soll klar angegeben werden, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu unterlassen sind.
(3) Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hinweise zu geben auf:
3.2.8 Sachgerechte Entsorgung
(1) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die sachgerechte Entsorgung von Abfällen, die betriebsmäßig oder ungewollt entstehen und Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind (z.B. Leckagemengen, Produktionsreste oder Verpackungsmaterialien) sollten beschrieben werden. Dabei sind Hinweise zu geben auf geeignete:
(2) Ist der Vorgang der Entsorgung die eigentliche Tätigkeit, kann es notwendig sein, dafür eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen.
3.3 Schnittstelle zum Sicherheitsdatenblatt
Viele Informationen können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Bei der Übernahme von Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt ist Nummer 4.1 Absatz 4 der TRGS 400 zu beachten. Der Arbeitgeber prüft im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob die entnommenen Informationen für die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff in seinem Betrieb angemessen sind. Falls nicht, müssen die Angaben entsprechend angepasst oder ergänzt werden. Das Schema in der Anlage erläutert, welche Inhalte des Sicherheitsdatenblatts für die einzelnen Abschnitte der Betriebsanweisung verwendet werden können.
4 Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern und zum Gefahrstoffverzeichnis
(1) Der Arbeitgeber hat nach § 6 Absatz 10 GefStoffV ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mit Ausnahme der Angaben zu den Mengenbereichen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.
(2) Der Arbeitgeber hat nach § 14 Absatz 1 GefStoffV sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Gemische/Zubereitungen erhalten, mit denen sie Tätigkeiten durchführen.
(3) Der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern kann den Beschäftigten in schriftlicher, digitaler Form oder mit anderen Informationssystemen ermöglicht werden. Die Art und Weise des Zugangs sollte der Arbeitgeber mit den Beschäftigten und ihrer Vertretung vereinbaren.
5 Unterweisung
5.1 Allgemeines
(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden.
(2) Zusätzlich sind Unterweisungen erforderlich, wenn sich die Bedingungen der Tätigkeit ändern (z.B. Änderung des Verfahrens) oder wenn andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen sowie bei Vorschriftenänderung.
(3) Die Unterweisungen sollten von den betrieblichen Vorgesetzten durchgeführt werden.
(4) Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten an den Unterweisungen teilnehmen.
(5) Der Ausbildungsstand und die Erfahrung der Beschäftigten sind bei der Unterweisung zu berücksichtigen. Unerfahrene Beschäftigte müssen besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden.
(6) Nach § 14 Absatz 2 der GefStoffV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Unterweisung sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchgeführt wird. Durch die Vermittlung von Hintergrundwissen über die toxische Wirkung von Stoffen soll die Sensibilität und die Eigenverantwortung der Beschäftigten für ihre Gesundheit gefördert werden.
(7) Soweit aus arbeitsmedizinischen Gründen notwendig, ist die Beratung unter Beteiligung des zuständigen Betriebsarztes bzw. einer Ärztin oder eines Arztes nach § 7 ArbMedVV durchzuführen. Die Frage der medizinischen Notwendigkeit ist vom Arbeitgeber zu prüfen und in Zweifelsfällen ist eine Beratung mit dem Betriebsarzt notwendig.
(8) Unter Berücksichtigung der vorhandenen Gefahrstoffe und der Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Arbeitgeber, ob der Arzt bei der Unterweisung zugegen ist bzw. die Beratung selbst durchführt oder ob der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter die Unterweisung alleine vornehmen kann.
5.2 Inhalte
(1) In den Unterweisungen sind die Beschäftigten über spezifische Gefahren bei Tätigkeiten mit oder bei Vorhandensein von Gefahrstoffen in ihrem Arbeitsbereich sowie über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zur Abwendung dieser Gefahren zu informieren. Inhalt der Unterweisung sind die Themen, die gemäß Nummer 3.2 Gegenstand der Betriebsanweisung sind. Darüber hinaus kann die Behandlung folgender Themen erforderlich sein:
(2) Im Rahmen der Unterweisung stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Beschäftigten in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden müssen. Es sind den Beschäftigten insbesondere Hinweise und Anweisungen zum sicheren technischen Ablauf des Arbeitsverfahrens (z.B. richtige Dosierung, Kontrolle von Füllstandsanzeigen, Beachtung der Warneinrichtungen etc.) zu vermitteln.
(3) Im Rahmen der Unterweisung und Unterrichtung sind die Beschäftigten auch auf ihr Recht auf Einsichtnahme in das Gefahrstoffverzeichnis und die Sicherheitsdatenblätter hinzuweisen. Hierbei können grundlegende Hinweise zum Verständnis der sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Inhalte des Sicherheitsdatenblattes gegeben werden.
(4) In Abhängigkeit von der Gefährdung können im Rahmen der arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung folgende Aspekte behandelt werden:
(5) Die toxikologisch bedeutsamen Aufnahmepfade sollen unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und soweit möglich hinsichtlich ihrer Relevanz dargestellt werden. Hilfreich ist auch die Darstellung von Faktoren, die die Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper positiv oder negativ beeinflussen.
(6) Hierzu gehört insbesondere auch die Darstellung, wie durch persönliche Schutzmaßnahmen die Gefahrstoffaufnahme beeinflusst werden kann, und welche Fehler bei der Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung deren Schutzwirkung beeinflussen oder gar aufheben können. Sofern zutreffend ist darauf hinzuweisen, welche persönlichen Verhaltensmaßnahmen die Aufnahme von Gefahrstoffen fördern oder verhindern können (z.B. Unterlassen von Essen, Trinken, Schnupfen am Arbeitsplatz, keine Aufbewahrung von Lebensmitteln am Arbeitsplatz).
(7) Die Wirkungen und Symptome sind für die Beschäftigten verständlich darzustellen. Hierbei ist die von der Aufnahme (Dosis) zu erwartende Symptomatik nach Möglichkeit bevorzugt auf den am Arbeitsplatz zu erwartenden Dosisbereich zu beziehen. Erforderlichenfalls sollte auf mögliche Zielorgane und mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe hingewiesen werden. Dies gilt auch für Wechselwirkungen mit nicht tätigkeitsbedingten Expositionen, z.B. Tabakrauch, Alkohol oder Drogen.
(8) Soweit für einen Betrieb zutreffend, ist den Beschäftigten bei der Beratung zu erklären, welchen Nutzen die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV für die Prävention von Gesundheitsstörungen bieten. Dabei ist den Beschäftigten der Unterschied zwischen den Angebots- und Pflichtuntersuchungen zu erklären. Die Beschäftigten sollten darauf hingewiesen werden, dass sie den Betriebsarzt ansprechen können, wenn sie einen Zusammen hang zwischen ihrer Tätigkeit und einer Gesundheitsstörung vermuten.
(9) Werden viele Gefahrstoffe eingesetzt (z.B. in Laboratorien), ist es sinnvoll, wenn sich die arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung auf die Stoffe bzw. Stoffgruppen konzentriert, von denen die höchste gesundheitliche Gefährdung ausgeht.
5.3 Durchführung
(1) Die Unterweisungen sind mündlich arbeits- und tätigkeitsplatzbezogen durchzuführen. Dabei sollten die lernpsychologischen und arbeitspädagogischen Erkenntnisse beachtet werden (z.B. Durchführen praktischer Übungen). Elektronische Medien können zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden.
(2) Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren können gemeinsame Unterweisungen durchgeführt werden.
(3) Die Unterweisungsinhalte müssen die Vorkenntnisse und Fähigkeiten der zu Unterweisenden berücksichtigen.
(4) Die Unterweisungen haben in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen.
(5) Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht, hat sich der Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten die Inhalte der Betriebsanweisung und Unterweisung verstanden haben und umsetzen.
(6) Inhalt, Themen (z.B. durch Stichpunkte), Teilnehmer, Name des Unterweisenden sowie Datum der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten. Die Beschäftigten haben die Teilnahme an den Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Dokumentation der Unterweisung kann formlos geschehen. Auf Wunsch ist dem Unterwiesenen eine Kopie auszuhändigen.
(7) Der Nachweis der Unterweisung ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
6 Zusätzliche Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
(1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 nach Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bzw. karzinogenen, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen (nur die Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit) Gefahrstoffen der Kat. 1a oder 1B nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hat der Arbeitgeber weitere Informationspflichten wahrzunehmen und weitergehende Maßnahmen nach Absatz 2 bis 7 zu treffen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und ihrer Vertretung bei Tätigkeiten nach Absatz 1 die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, so dass diese nachprüfen können, ob die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung Anwendung finden. Die Art und Weise, wie dies gewährleistet werden kann, sollte vom Arbeitgeber gemeinsam mit den Beschäftigten und ihrer Vertretung festgelegt werden. Dies kann z.B. im Rahmen einer betrieblichen Vereinbarung oder im Arbeitsschutzausschuss geschehen.
(3) Im Rahmen seiner Informationspflichten hat der Arbeitgeber insbesondere sicherzustellen, dass die Beschäftigten und ihre Vertretung die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Gesundheit und Sicherheit überprüfen können. Insbesondere hat der Arbeitgeber den Beschäftigten und ihrer Vertretung Zugang zu den Herstellerinformationen der verwendeten Schutzausrüstung zu gewähren. Aus diesen Informationen muss hervorgehen, dass die Schutzkleidung:
Auch hinsichtlich der Auswahl von Schutzkleidung und Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber seine Überlegungen und Entscheidungen nachvollziehbar darzulegen.
(4) Bei Tätigkeiten mit einer erhöhten Exposition müssen die Beschäftigten und deren Vertretung nachprüfen können, ob Maßnahmen ergriffen wurden um die Dauer der Exposition soweit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde. Für diese Tätigkeiten hat der Arbeitgeber darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen (z.B. Einsatzpläne der Beschäftigten) er trifft, um die Exposition der Beschäftigten zu verkürzen. Dabei sind beispielsweise auch die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz ( MuSchArbV) oder das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.
(5) Daneben hat der Arbeitgeber die Beschäftigten und ihre Vertretung auch dann unverzüglich zu informieren, wenn unerwartet erhöhte Expositionen am Arbeitsplatz auftreten, die über die sonst üblichen Belastungen hinausgehen. Dabei sind nicht nur die Ursachen der erhöhten Exposition, sondern auch die entsprechenden Gegenmaßnahmen darzulegen. Dies gilt nicht nur für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, sondern grundsätzlich bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß Absatz 1.
(6) Die Beschäftigten und ihre Vertretung müssen Zugang zu den Dokumenten haben, in denen die technischen Maßnahmen zur Expositionsminimierung und deren Wirksamkeit beschrieben sind. In der Regel wird dies in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
(7) Der Arbeitgeber muss ein fortlaufend geführtes Verzeichnis über diejenigen Beschäftigten führen, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit erkennen lassen unter Angabe der Dauer und Höhe der Exposition. Die Form des Verzeichnisses ist nicht vorgegeben. Das Verzeichnis ist den folgenden Personen und Institutionen zugänglich zu machen:
Das Verzeichnis muss 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt werden. Bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen . 6 Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, müssen datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.
Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt für die Erstellung von Betriebsanweisung | Anlage |
1) Siehe hierzu Nummer 6.2 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".
2) Unter Berücksichtigung der Einschränkungen der TRGS 526 "Laboratorien".
3) R-Sätze nach Richtlinie 67/548/EWG.
4) Gefahrenhinweise und zu ergänzende Gefahrenhinweise ("Hazard Statements" und "Supplemental Hazard Statements") nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung).
5) Siehe auch Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit, 4. September 1996 (BGBl. I 1996, S. 1841).
6) Die Einrichtung einer bundesweiten Zentralstelle zur Erfüllung dieser Anforderungen ist geplant.
*) Hinweis zu den gegenüber der bisherigen TRGS 555 vorgenommenen Änderungen:
**) Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
Neufassung der TRGS 555
Die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten", Ausgabe Februar 2008 (GMBl 2008, S. 287, Nr. 14 v. 25.3.2008) mit Änderungen und Ergänzungen GMBl 2009, S. 608, Nr. 8 v. 2.7.2009), wird wie folgt neu gefasst:
ENDE | |
(Stand: 24.02.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion