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Regelwerk

TRGS 555 - Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe Februar 2008
(GMBl. Nr. 14 vom 25.03.2008 S. 287; 18.05.2009 S. 606 09aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

(vgl. BGI 578 - Sicherheit durch Betriebsanweisungen)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Tätigkeiten wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffV.

(2) Die TRGS findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 der Gefahrstoffverordnung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund:

  1. der Arbeitsbedingungen,
  2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
  3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition

insgesamt eine nur geringe Gefährdung 1 der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

(3) Die Unterrichtungs- und Erörterungspflichten durch den Arbeitgeber nach § 12 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) und § 81 Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG) bleiben unberührt.

2 Betriebsanweisung

2.1 Allgemeine Hinweise

(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte möglichst in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen.

(2) Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren, Brand- und Explosionsgefahren sowie zum Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

(3) Es kann zweckmäßig sein, Betriebsanweisungen in einen stoff- und tätigkeitsspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffes, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutzmaßnahmen usw.) sowie einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) aufzuteilen. Es können zu einem betriebsspezifischen Teil mehrere stoffbezogene Teile zugeordnet werden. Die Bedingung, eine "arbeitsbereichs- und stoffbezogene" Betriebsanweisung zu erstellen, erfordert spezielle Informationen aus beiden Bereichen.

(4) Die Beschäftigten haben Betriebsanweisungen zu beachten.

(5) Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber. Er kann die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen übertragen und sich von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z.B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen.

(6) Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, wobei den Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen besondere Beachtung zu schenken ist. Mögliche Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen.

(7) Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind insbesondere zu beachten:

  1. Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
  2. Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und ihre Anhänge,
  3. Sicherheitsdatenblätter,
  4. Technische Regeln für Gefahrstoffe sowie sonstige allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und Hygieneregeln.

Zusätzlich können Herstellerinformationen wie z.B. Technische Merkblätter nützlich sein.

(8) Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse, anzupassen und müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.

(9) Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftige, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Betriebsanweisungen auch in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen.

(10) Es sind klare und eindeutige Angaben erforderlich. Gebote sollten durch "müssen", Verbote durch "dürfen nicht" oder deren Umschreibungen ausgedrückt werden. Sammelbegriffe wie "Atemschutz", "Schutzbrille" oder "Arbeit" sind zu konkretisieren.

(11) Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den "Wiedererkennungseffekt" für die Beschäftigten. Piktogramme und Symbolschilder nach BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" bzw. der Arbeitsstättenregel ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" können verwendet werden.

(12) Sind für einen Arbeitsbereich neben der Betriebsanweisung nach GefStoffV weitere Anweisungen auf der Grundlage anderer Rechtsquellen erforderlich (z.B. BetrSichV, BioStoffV, VAwS), so können für diesen Arbeitsbereich - unter Wahrung aller erforderlichen Schutzziele - die Anweisungen zu einer einzigen Betriebsanweisung zusammengefasst werden. So lassen sich die im Arbeitsbereich bestehenden Gefahren umfassend und unter Vermeidung von Redundanzen darstellen.

(13) Musterbetriebsanweisungen (z.B. Vorlagen für bestimmte Branchen) oder automatisch generierte Betriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und zu ergänzen.

(14) Werden viele Gefahrstoffe (z.B. im Lackiererhandwerk, im Lager oder in Laboratorien) eingesetzt, kann es sinnvoll sein, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen. Vielmehr kann es zweckmäßig sein, diese bei ähnlicher Gefährdung und vergleichbaren Schutzmaßnahmen zu Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen zusammenzufassen. Gleiches gilt z.B. auch für standardisierte Arbeitsprozesse.

2.2 Inhalte der Betriebsanweisung

2.2.1 Gliederung

Betriebsanweisungen umfassen folgende Inhalte:

  1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
  2. Gefahrstoffe (Bezeichnung),
  3. Gefahren für Mensch und Umwelt,
  4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
  5. Verhalten im Gefahrfall,
  6. Erste Hilfe und
  7. Sachgerechte Entsorgung.

2.2.2 Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit

Der Anwendungsbereich ist durch Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches, des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit festzulegen.

2.2.3 Gefahrstoffe (Bezeichnung)

(1) In Betriebsanweisungen sind Gefahrstoffe mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung zu benennen. Bei Zubereitungen und Erzeugnissen sind dies in der Regel die Handelsnamen.

(2) Bei Zubereitungen wird empfohlen, die gefahrbestimmende(n) Komponente(n) (z.B. enthält: Diphenylmethandiisocyanat) zu benennen.

(3) Für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen), sind diese Gefahrstoffe ebenfalls in der Betriebsanweisung zu benennen.

2.2.4 Gefahren für Mensch und Umwelt

Es sind die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglichen Gefahren zu beschreiben, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben:

  1. Zu benennen sind zumindest die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze im Wortlaut; nicht nur die Zahlenkombination). Der Inhalt der R-Sätze kann dabei auch sinnvoll umschrieben werden.
  2. Falls für den Arbeitsplatz / die Tätigkeit relevant, sollen weitere Gefährdungen aufgenommen werden, die sich z.B. aus betrieblichen Erfahrungen oder Kapitel 3 des Sicherheitsdatenblatts ergeben und die keine Einstufung bewirken (z.B. Staubbelastung, Staubexplosions- und Brandgefahr, Erstickungsgefahr, Erfrierungs-/Verbrennungsgefahr oder weitere Wirkungen auf die Umwelt).
  3. Gefahrensymbole können ergänzend zum Text verwendet werden.

2.2.5 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

(1) Die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind zu beschreiben. Sie sollten untergliedert werden in:

  1. Hygienevorschriften,
  2. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
  3. Persönliche Schutzausrüstungen (Art und Benutzungshinweise)

(2) Es wird empfohlen, auch auf Beschäftigungsbeschränkungen und Einschränkungen der Verwendung hinzuweisen.

2.2.6 Verhalten im Gefahrfall

(1) Soweit nicht anders geregelt sind die Maßnahmen zu benennen, die von Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften im Gefahrfall, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen (z.B. ungewöhnlicher Druck- oder Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion) durchzuführen sind.

(2) Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf:

  1. geeignete und ungeeignete Löschmittel,
  2. Aufsaug- und Bindemittel, Neutralisationsmittel,
  3. zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z.B. Not-Aus) und zusätzliche persönliche Schutzausrüstung und
  4. notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen.

(3) Auf bestehende Alarmpläne sowie Flucht- und Rettungspläne ist hinzuweisen.

2.2.7 Erste Hilfe

(1) Die Beschreibung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe sollte untergliedert werden nach:

  1. Einatmen,
  2. Haut- und Augenkontakt,
  3. Verschlucken und
  4. Verbrennungen und Erfrierungen.

(2) Anzugeben sind die vor Ort zu leistenden Maßnahmen. Es soll klar angegeben werden, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu unterlassen sind.

(3) Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hinweise zu geben auf:

  1. Erste-Hilfe-Einrichtungen,
  2. Ersthelfer ,
  3. Notrufnummern und
  4. Besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen (z.B. Bereitstellung spezieller Antidots).

2.2.8 Sachgerechte Entsorgung

(1) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die sachgerechte Entsorgung von Abfällen, die betriebsmäßig oder ungewollt entstehen und Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind (z.B. Leckagemengen, Produktionsreste oder Verpackungsmaterialien) sollten beschrieben werden. Dabei sind Hinweise zu geben auf geeignete:

  1. persönliche Schutzausrüstung,
  2. Entsorgungsbehälter und Sammelstellen,
  3. Aufsaugmittel sowie
  4. Reinigungsmittel und -möglichkeiten.

(2) Ist der Vorgang der Entsorgung die eigentliche Tätigkeit, kann es notwendig sein, dafür eine eigenständige Betriebsanweisung zu erstellen.

2.3 Schnittstelle zum Sicherheitsdatenblatt

Viele stoffbezogene Sicherheitsinformationen können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden: Schema siehe Anlage. Hierbei muss der Arbeitgeber prüfen, ob die entnommenen Informationen plausibel und für seinen Betrieb ausreichend sind.

3 Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern und zum Gefahrstoffverzeichnis

(1) Der Arbeitgeber hat nach § 7 Abs. 8 GefStoffV ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein.

(2) Der Arbeitgeber hat nach § 14 Abs. 1 GefStoffV sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen erhalten, mit denen sie Tätigkeiten durchführen.

(3) Der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern kann den Beschäftigten in schriftlicher, digitaler Form oder mit anderen Informationssystemen ermöglicht werden. Die Art und Weise des Zugangs sollte der Arbeitgeber mit den Beschäftigten und ihren Vertretern vereinbaren.

4 Unterweisung

4.1 Allgemeines

(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden.

(2) Zusätzlich sind Unterweisungen erforderlich, wenn sich die Bedingungen der Tätigkeit ändern (z.B. Änderung des Verfahrens) oder wenn andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen sowie bei Vorschriftenänderung.

(3) Die Unterweisungen sollten von den betrieblichen Vorgesetzten durchgeführt werden.

(4) Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten an den Unterweisungen teilnehmen.

(5) Der Ausbildungsstand und die Erfahrung der Beschäftigten sind bei der Unterweisung zu berücksichtigen. Unerfahrene Beschäftigte müssen besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden.

4.2 Inhalte

(1) In den Unterweisungen sind die Beschäftigten über spezifische Gefahren bei Tätigkeiten mit oder bei Vorhandensein von Gefahrstoffen in ihrem Arbeitsbereich sowie über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zur Abwendung dieser Gefahren zu informieren. Inhalt der Unterweisung sind die Themen, die gemäß Nummer 2.2 Gegenstand der Betriebsanweisung sind. Darüber hinaus kann die Behandlung folgender Themen erforderlich sein:

  1. Hinweise auf neue oder geänderte Betriebsanlagen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsschutzvorschriften,
  2. Verwendungsbeschränkungen und -verbote sowie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote (z.B. für besondere Personengruppen: Frauen im gebärfähigen Alter, werdende und stillende Mütter oder Jugendliche) und
  3. Schlussfolgerungen aus aktuellen Unfallereignissen mit Gefahrstoffen.

(2) Im Rahmen der Unterweisung stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Beschäftigten in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden müssen. Es sind den Beschäftigten insbesondere Hinweise und Anweisungen zum sicheren technischen Ablauf des Arbeitsverfahrens (z.B. richtige Dosierung, Kontrolle von Füllstandsanzeigen, Beachtung der Warneinrichtungen etc.) zu vermitteln.

(3) Im Rahmen der Unterweisung und Unterrichtung sind die Beschäftigten auch auf ihr Recht auf Einsichtnahme in das Gefahrstoffverzeichnis und die Sicherheitsdatenblätter hinzuweisen. Hierbei können grundlegende Hinweise zum Verständnis der sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Inhalte des Sicherheitsdatenblattes gegeben werden.

4.3 Durchführung 09

(1) Die Unterweisungen sind mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Dabei sollten die lernpsychologischen und arbeitspädagogischen Erkenntnisse beachtet werden (z.B. Durchführen praktischer Übungen). Elektronische Medien können zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden. Die Unterweisung der Beschäftigten muss daneben aber stets auch mündlich erfolgen.

(2) Wurden Betriebsanweisungen weitgehend nach herstellerseitigen, branchenspezifischen oder sonstigen Vorlagen erstellt, sollte die Unterweisung auch dazu genutzt werden, zu überprüfen, ob sie ausreichend an den jeweiligen Arbeitsplatz und die spezifische Tätigkeit angepasst und von den Beschäftigten sprachlich und inhaltlich verstanden wurden.

(3) Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren können gemeinsame Unterweisungen durchgeführt werden.

(4) Die Unterweisungsinhalte müssen die Vorkenntnisse und Fähigkeiten der zu Unterweisenden berücksichtigen.

(5) Die Unterweisungen haben in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen.

(6) Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht, hat sich der Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten die Inhalte der Betriebsanweisung und Unterweisung verstanden haben und umsetzen.

(7) Inhalt, Themen (z.B. durch Stichpunkte), Teilnehmer, Name des Unterweisenden sowie Datum der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten Die Dokumentation der Unterweisung kann formlos geschehen. Auf Wunsch ist dem Unterwiesenen eine Kopie auszuhändigen.

(8) Die Beschäftigten haben die Teilnahme an den Unterweisungen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung sollte mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

5 Allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung

5.1 Allgemeines

(1) Nach § 14 Abs. 3 der GefStoffV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchgeführt wird.

(2) Durch die Vermittlung von Hintergrundwissen über die toxische Wirkung von Stoffen soll die Sensibilität und die Eigenverantwortung der Beschäftigten für ihre Gesundheit gefördert werden.

(3) Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Nummer 4 dieser TRGS durchgeführt werden.

5.2 Beteiligungen des Betriebsarztes

(1) Soweit aus arbeitsmedizinischen Gründen notwendig, ist die Beratung unter Beteiligung des zuständigen Betriebsarztes durchzuführen. Die Frage der medizinischen Notwendigkeit ist vom Arbeitgeber zu prüfen und in Zweifelsfällen ist eine Beratung mit dem Betriebsarzt notwendig.

(2) Unter Berücksichtigung der vorhandenen Gefahrstoffe und der Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Arbeitgeber, ob der Betriebsarzt bei der Unterweisung zugegen ist bzw. die Beratung selbst durchführt oder ob der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter die Unterweisung alleine vornehmen kann.

5.3 Inhalt der arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung

(1) In Abhängigkeit von der Gefährdung können im Rahmen der arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung folgende Aspekte behandelt werden:

  1. Mögliche Aufnahmepfade der Gefahrstoffe (insbesondere dermal, inhalativ, in Einzelfällen auch oral),
  2. Begrenzung der Exposition durch Schutzmaßnahmen und persönliche Hygiene sowie
  3. Wirkungen und Symptome (akut, chronisch).

(2) Die toxikologisch bedeutsamen Aufnahmepfade sollen unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und soweit möglich hinsichtlich ihrer Relevanz dargestellt werden. Hilfreich ist auch die Darstellung von Faktoren, die die Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper positiv oder negativ beeinflussen.

(3) Hierzu gehört insbesondere auch die Darstellung, wie durch persönliche Schutzmaßnahmen die Gefahrstoffaufnahme beeinflusst werden kann, und welche Fehler bei der Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung deren Schutzwirkung beeinflussen oder gar aufheben können. Sofern zutreffend ist darauf hinzuweisen, welche persönlichen Verhaltensmaßnahmen die Aufnahme von Gefahrstoffen fördern oder verhindern können (z.B. Unterlassen von Essen, Trinken, Schnupfen am Arbeitsplatz, keine Aufbewahrung von Lebensmitteln am Arbeitsplatz).

(4) Die Wirkungen und Symptome sind für die Beschäftigten verständlich darzustellen. Hierbei ist die von der Aufnahme (Dosis) zu erwartende Symptomatik nach Möglichkeit bevorzugt auf den am Arbeitsplatz zu erwartenden Dosisbereich zu beziehen. Erforderlichenfalls sollte auf mögliche Zielorgane und mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe hingewiesen werden. Dies gilt auch für Wechselwirkungen mit nicht tätigkeitsbedingten Expositionen, z.B. Tabakrauch, Alkohol, Drogen.

(5) Soweit für einen Betrieb zutreffend, ist den Beschäftigten bei der Beratung zu erklären, welchen Nutzen die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 Abs. 2 der GefStoffV für die Prävention von Gesundheitsstörungen bieten. Dabei ist den Beschäftigten der Unterschied zwischen den Angebots- und Pflichtuntersuchungen zu erklären. Die Beschäftigten sollten darauf hingewiesen werden, dass sie den Betriebsarzt ansprechen können, wenn sie einen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und einer Gesundheitsstörung vermuten.

(6) Werden viele Gefahrstoffe eingesetzt (z.B. in Laboratorien), ist es sinnvoll, wenn sich die arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung auf die Stoffe bzw. Stoffgruppen konzentriert, von denen die höchste gesundheitliche Gefährdung ausgeht.

6 Zusätzliche Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2

(1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 hat der Arbeitgeber weitere Informationspflichten wahrzunehmen und weitergehende Maßnahmen nach Absatz 2 bis 7 zu treffen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und ihren Vertretern bei Tätigkeiten nach Absatz 1 die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, so dass diese nachprüfen können, ob die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung Anwendung finden. Die Art und Weise, wie dies gewährleistet werden kann, sollte vom Arbeitgeber gemeinsam mit den Beschäftigten und ihren Vertretern festgelegt werden. Dies kann z.B. im Rahmen einer betrieblichen Vereinbarung oder im Arbeitsschutzausschuss geschehen.

(3) Im Rahmen seiner Informationspflichten hat der Arbeitgeber insbesondere sicherzustellen, dass die Beschäftigten und ihre Vertreter die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Gesundheit und Sicherheit überprüfen können. Insbesondere hat der Arbeitgeber den Beschäftigten und ihren Vertretern Zugang zu den Herstellerinformationen der verwendeten Schutzausrüstung zu gewähren. Aus diesen Informationen muss hervorgehen, dass die Schutzkleidung:

  1. im Einklang mit den einschlägigen Normen2 steht,
  2. wirksam ist und
  3. unschädlich ist oder ob sie ggf. gesundheitsgefährdende Stoffe (z.B. Allergene in Schutzhandschuhen) enthält.

Auch hinsichtlich der Auswahl von Schutzkleidung und Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber seine Überlegungen und Entscheidungen nachvollziehbar darzulegen.

(4) Bei Tätigkeiten mit einer erhöhten Exposition müssen die Beschäftigten und deren Vertreter nachprüfen können, ob Maßnahmen ergriffen wurden um die Dauer der Exposition soweit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde. Für diese Tätigkeiten hat der Arbeitgeber darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen (z.B. Einsatzpläne der Beschäftigten) er trifft, um die Exposition der Beschäftigten zu verkürzen. Dabei sind beispielsweise auch die Mutterschutzrichtlinienverordnung oder das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.

(5) Daneben hat der Arbeitgeber die Beschäftigten und ihre Vertreter auch dann unverzüglich zu informieren, wenn unerwartet erhöhte Expositionen am Arbeitsplatz auftreten, die über die sonst üblichen Belastungen hinausgehen. Dabei sind nicht nur die Ursachen der erhöhten Exposition, sondern auch die entsprechenden Gegenmaßnahmen darzulegen. Dies gilt nicht nur für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, sondern grundsätzlich bei allen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2.

(6) Die Beschäftigten und ihre Vertreter müssen Zugang zu den Dokumenten haben, in denen die technischen Maßnahmen zur Expositionsminimierung und deren Wirksamkeit beschrieben sind. In der Regel wird dies in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

(7) Der Arbeitgeber muss ein fortlaufend geführtes Verzeichnis derjenigen Beschäftigten führen, bei denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit erkennen lassen, möglichst unter Angabe der Exposition. Die Form des Verzeichnisses ist nicht vorgegeben. Das Verzeichnis ist den folgenden Personen und Institutionen zugänglich zu machen:

  1. Den betroffenen Beschäftigten zu den sie persönlich betreffenden Angaben,
  2. dem beauftragten Betriebsarzt,
  3. den für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlichen Personen,
  4. der zuständigen Aufsichtsbehörde und
  5. allen Beschäftigten und ihren Vertretern zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art.

Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, müssen datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.

.

  Schema "Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung" Anlage
zu TRGS 555
Sicherheitsdatenblatt   Betriebsanweisung
  Gefahrstoffbezeichnung
1 Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung
Firmenbezeichnung

Handelsname
=>
3 Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen*
Stoffbezeichnung / Identifikation
  Gefahren für Mensch und Umwelt
2 Mögliche Gefahren*
Gefahrenbezeichnung,
Besondere Gefahren für Mensch und Umwelt
=>
15 Rechtsvorschriften
Kennzeichnung,
Nationale Vorschriften
  Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
7 Handhabung, Lagerung,
Zusammenlagerungsverbote, -beschränkungen, -hinweise
=>
8 Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstungen
Expositionsbeschränkungen,
Persönliche Schutzausrüstung (Aufnahmeweg)
  Verhalten im Gefahrenfall
5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Geeignete Löschmittel, verbotene Löschmittel
=>
6 Maßnahmen nach unbeabsichtigter Freisetzung
Personenbezogene Maßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen,
Verfahren zur Reinigung/Aufnahme
  Erste Hilfe
4 Erste Hilfe Maßnahmen
Allgemeine Hinweise,
nach oraler, dermaler, inhalativer Exposition
ohne Hinweise für den Arzt
=>
  Sachgerechte Entsorgung
13 Hinweise zur Entsorgung
Produkt, Verpackungen
=>
14 Angaben zum Transport
nur bei Gefahrgut
* Die "Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen" sind im Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Abschnitt 3 und die "Möglichen Gefahren" in Abschnitt 2 anzugeben. In Sicherheitsdatenblättern, die nach der seit 01.06.2007 aufgehobenen Richtlinie 91/155/EWG erstellt wurden, sind die "Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen" im Abschnitt 2 und die "Möglichen Gefahren" im Abschnitt 3 aufgeführt.
1) siehe hierzu TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
2) siehe auch Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit, 4. September 1996 (BGBl. I 1996, S. 1841)
ENDE

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