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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 639 / DGUV Information 201-006 - Maler- und Lackiererarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/42)

(Ausgabe 10/2002; 10/2006; 07/2008; 07/2010; 07/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung (BG BAU)

Redaktioneller Hinweis:
DGUV-Newsletter 07/2016; zurückgezogen
Diese Information wurde zurückgezogen, wird aber als Baustein/Merkheft durch die BG Bau fortgeführt.

Archiv: 07/2010

Gefährdungsbeurteilungen

a 209 (07/2010)

Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer.

Vorgehensweise (1)

Durchführung

Wiederholung

Mögliche Gefährdungen (2)
Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/ Explosion
  • Absturz
  • stolpern, rutschen, stürzen
  • erfasst/ getroffen werden
  • unkontrolliert bewegte Teile
  • umstürzende/ kippende Teile
  • schneiden
  • stechen
  • Stromschlag
  • gefährliche Körperströme
  • Elektrostatische Aufladungen
  • Lärm
  • Hand- Arm- Schwingung, z.B. durch Abbruchhammer
  • Ganzkörper- Schwingung, z.B. bei Fahrerplatzen (Stapler u.a.)
  • Asbestfasern
  • Lösemittel
  • Isocyanate
  • Säuren, Laugen
  • PAK, PCB
  • Benzol
  • Dieselmotor- Emissionen
  • ...

  in Form von

  • Flüssigkeiten
  • Gasen
  • Dampfen
  • Stauben
  • bei Verwendung von Flüssiggas
  • Funkenflug, z.B. bei Schweiss-
    arbeiten
  • Staubex-
    plosionen
Biologische Arbeitsstoffe Körperliche Überlastungen Klima Strahlung Psychosoziale Belastungen Organisation
  • Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanalarbeiten, Kranken-
    hausreinigung
  • Heben und Tragen
  • Zwangs-
    haltungen
  • Hitze
  • Kalte
  • Zugluft
  • Luftfeuchtig-
    keit (Niederschläge)
  • Ozon
  • Elektromag-
    netische Felder, z.B. Nahe zu Funkmasten
  • Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen-
    einstrahlung, Lichtbogen beim Schweißen
  • Laserstrahlung, z.B. bei der Vermessung
  • Überfor-
    derung
  • Unterfor-
    derung
  • Stress
  • Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing
  • Arbeitsablauf
  • Arbeitszeit
  • Qualifikation
  • Unterweisung
  • Verantwor-
    tung
Sonstige Gefährdungen
Arbeiten in Über- und Unterdruck, in feuchtem Milieu, mit heißen Medien/ Oberflächen u.a.


Dokumentation

Unterstützung

Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.

Handlungshilfen der BG BAU verwenden, Z.B. CD-ROMS zur Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGI/GUV-I 5080

Arbeitsschutzgesetz

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( GefStoffV)


Gefahrstoffe
Kennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung


a 7 (07/2012)

Ermittlungspflicht

Kennzeichnung

Sicherheitsdatenblatt

Verwendungsverbote

Beschäftigungsbeschränkungen

Vorsorgeuntersuchungen

GHS-Tabelle (Auszug)

GHS-Gefahrenpiktogramm GHS-Kürzel Mögliche Signalwörter Gefährdungsklassen
GHS01 Gefahr
oder
Achtung
explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide
GHS02 Gefahr
oder
Achtung
Selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide, entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Stoffe/ Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/ Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
GHS03 Gefahr
oder
Achtung
Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe
GHS04 Achtung Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase
GHS05 Gefahr
oder
Achtung
Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften
GHS06 Gefahr Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod
GHS07 Achtung Akute Gesundheitsschäden,
Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen
GHS08 Gefahr
oder
Achtung
chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege
GHS09 Achtung oder
ohne
Signalwort
giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung


Neue Kennzeichnung

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

Techn. Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( GHS-Verordnung)

Info-Flyer Abr.Nr. 682

BGI/GUV-I 8658 GHS - global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Jugendarbeitsschutzgesetz

Mutterschutzgesetz

Gefahrstoffe
Grundanforderungen/ Maßnahmen


a 181 (07/2012)

Vor der Arbeit

Während der Arbeit

Vorsorgeuntersuchungen


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

a 211 (07/2012)

Allgemeine Hinweise

Gefährdung

Gefährdungsbeurteilung

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

Biostoffverordnung

TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGI 858: "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"

BGI/GUV-I 8685 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"

Verunreinigung durch Tauben

a 212 (07/2012)

Allgemeine Hinweise

Gefährdungsbeurteilung

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention Biostoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"

BGI 892 "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot"

Lagerung von Druckgasflaschen in Gebäuden

a 38 (07/2012)


Ausnahme:
Eine Lagerung unter Erdgleiche ist zulässig, wenn der Fußboden des Lagers nicht tiefer als 1,5 m unter Geländeoberfläche liegt und bei natürlicher Lüftung des Raumes der Lüftungsgesamtquerschnitt ≥ 10 % der Raumgrundfläche ist und nicht mehr als 50 gefüllte Flüssiggasflaschen gelagert werden. Bei Lagerung von Druckgasflaschen ist Folgendes zu beachten:

Lagerräume

Schutzbereich


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

DVS*-Merkblatt 0212 "Umgang mit Druckgasflaschen"

*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

Lagerung von Druckgasflaschen im Freien

a 174 (07/2012)


Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend gelagert werden.


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

DVS*-Merkblatt 0212 "Umgang mit Druckgasflaschen"

* DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 10 (07/2012)

Errichtung und Instandsetzung

Prüfung

Anschlusspunkte

Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Anschlusspunkte gelten z.B.:

Anschlusspunkte für kleine Baustellen

verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.

Erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel

Elektrische Leitungen

Installationsmaterial

Leuchten

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

BGI 594 "Einsatz von elektrischen Betriebs mitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen


B 11 (07/2012)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren.

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art", z.B. Baustellen 1 Jahr (Elektrofachkraft3)
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen2) 1 Monat auf Wirksamkeit Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3

(Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte3)

Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
  • in stationären Anlagen1)
  • in nichtstationären Anlagen2)
6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.


Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist

Richt- und Maximalwerte

Art der Prüfung Prüfer
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung

Anschlussleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate4).

Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwert:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.

auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person
(Elektrofachkraft)
4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.


Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608

Betriebsbedingungen Beispiele/ Baustelle Frist
Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben wöchentlich
Nassschleifen von nichtleitenden

Materialien,

Kernbohren,

Stahlbau,

Tunnel- und Stollenbau

3 Monate
normaler Betrieb Hochbau,

Innenausbau,

allgemeiner Tiefbau,

Elektroinstallation,

Sanitär- und Heizungsinstallation,

Holzausbau

6 Monate


Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 5190 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel"

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen"

TRBS 1203 "Befähigte Personen"

Handbandschleifmaschinen und Vibrationsschleifer

B 85 (07/2012)


Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Handbandschleifmaschinen

Zusätzliche Hinweise für Schleifarbeiten in Räumen mit explosionsfähiger Atmosphäre

Nur druckluftbetriebene oder ex-geschützte Schleifmaschinen einsetzen, die beim Bearbeitungsvorgang keine Funken reißen. Explosionsfähige Atmosphäre ist nicht zu erwarten, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert dauerhaft unterschritten wird.

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

DIN VDE-Bestimmungen

Explosionsschutz-Richtlinien

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Schwenkarmaufzüge

B 26 (07/2012)

Aufbau

Betrieb

Prüfungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Hochdruckreiniger

B 86 (07/2012)


Schlauchleitungen

Betrieb

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für Hochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen"

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Verdichter und Druckbehälter

B 64 (07/2010)


Sicherheitsventile sind gegen Überschreiten des Betriebsdruckes fest eingestellt und verplombt.

Zusätzliche Hinweise für Verdichter

Zusätzliche Hinweise für Druckbehälter

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

Farbspritzgeräte

B 87 (07/2012)

Hinweise für Airless-Geräte und Airless-Spritzpistolen

Persönliche Schutzausrüstung

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 231 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Flüssiggasanlagen

B 39 (07/2012)



Zusätzliche Hinweise für das Arbeiten mit Flüssiggas auf Baustellen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

Heizgeräte

B 40 (07/2012)

Allgemeines

Zusätzliche Hinweise für ölbefeuerte Heizgeräte

Zusätzliche Hinweise für flüssiggasbetriebene Heizgeräte

In Räumen unter Erdgleiche dürfen darüber hinaus nur Heizgeräte mit Gebläse eingesetzt werden.

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

Flammgeräte

B 115 (07/2012)

Brenngasversorgung mit Acetylen

Wegen des hohen Gasbedarfs ist die Verwendung von Einzelflaschen anlagen nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. zum Anlegen einer Probefläche.

Darauf achten, dass alle Ventile geöffnet sind.

Versorgung mit Sauerstoff

Die Versorgung kann aus Einzelflaschen, Flaschenbatterieanlagen oder Flaschenbündeln erfolgen.

Betrieb

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz

Richtwerte für einen Flammstrahlgang

Brennerart Brennerbreite
mm
Acetylen
l/h
Sauerstoff
l/h
Handbrenner 50 1000 1250
100 2000 2500
150 3000 3750
200 4000 5000
250 5000 6250
300 6000 7500
Maschinen-
brenner
500 5000 6250
750 7000 10000


Weitere Informationen:

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

Mobile Stromerzeuger

B 206 (07/2012)

Bereitstellung

Betrieb

Hinweise für Geräte mit Verbrennungsmotor

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 867 "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen"

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen"

Betriebssicherheitsverordnung

Anlegeleitern

B 22 (07/2010)


Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege

Ausnahme:

Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

BGV D36 "Leitern und Tritte"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 131-1 und 2

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121, Teil 2

Stehleitern

B 98 (07/2010)


Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Stehleitern



Weitere Informationen:

BGV D36 "Leitern und Tritte"

DIN EN 131-1 und 2

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121, Teil 2

Fahrbare Arbeitsbühnen

B 23 (07/2008)

Aufbau

Verwendung

Anmerkung/ Hinweis

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 1004

Betriebssicherheitsverordnung

Hubarbeitsbühnen

B 50 (07/2012)


Aufstellung

Betrieb

Prüfungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGI 720 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

Arbeitskörbe
Arbeitssitze
Arbeitsbühnen


B 68 (07/2012)


Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengeräten (z.B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstoppgeräte verwendet werden.

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121-4

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

BGV D6 "Krane"

BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

DIN EN 14502-1

Handbetriebene Arbeitssitze

B 203 (07/2012)



Aufhängung

Prüfungen

Vorsorgeuntersuchungen

Bei Arbeiten mit Absturzgefahr wird eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen.

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 772 "Handbetriebene Arbeitssitze"

Betriebssicherheitsverordnung

DIN EN 795

Dachdeckerstühle
Auflegeleitern
Sicherheitsdachhaken


B 51 (07/2012)

Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen, und zwar unabhängig von den erforderlichen Absturzsicherungen. Mehr als 45° geneigte Flächen können z.B. betonierte, geschalte oder eingedeckte Dachflächen sein.

Dachdeckerstühle

Dachdecker-Auflegeleitern

Sicherheitsdachhaken

Anforderungen


Prüfung vorhandener Sicherheitsdachhaken

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121 - Absturz

DIN EN 517

DIN 4426

Fassadenbefahranlagen

B 99 (07/2012)

Fassadenbefahranlagen sind Einrichtungen, die zum Gebäude gehören und am Gebäude verbleiben, im Gegensatz zu Arbeitskörben, Arbeitssitzen und Arbeitsbühnen.

Zusätzliche Hinweise für Fassadenaufzüge

Zusätzliche Hinweise für bewegliche Steigleitern

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D36 "Leitern und Tritte"

DIN EN 1808

Fassadengerüste

B 45 (07/2012)

Allgemeines

Unterschieden werden:

Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen.

Montage

Verankerung

Zugänge (2)

Leitern als Zugänge nur innenliegend einbauen.

Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen.

Belag

Seitenschutz

Prüfung

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Last-
klasse
Gleichmäßig verteilte
Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06 0,6 < w < 0,9
W 09 0,9 < w < 1,2
W 1,2 1,2 < w < 1,5
W 1,5 1,5 < w < 1,8
W 1,8 1,8 < w < 2,1
W 2,1 2,1 < w < 2,4
W 2,4 2,4 < w


Benutzung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1203 "Befähigte Person"

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1 und 3

DIN EN 12811-1

Hängegerüste

B 157 (07/2010)


Ein einfaches Verknoten der Seile ist unzulässig.

Tabelle 1: Lastklassen der Arbeitsgerüste

Lastklasse gleichmäßig verteilte Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Tabelle 2: Hängegerüste aus Stahlrohren

Last-
klasse
Maße der Gerüstbohlen cm x cm
min.
Abstand der Querriegel I
m max.
Abstand der Längsriegel a
m max.
erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kN
längenorientiert min. flächenorientiert min.
1,2,3 20 x 5,0 2,50 1,75 2,5 5,0
24 x 4,5
20 x 4,5 2,25 1,50 3,5 7,0
24 x 4,0


Tabelle 3: Hängegerüste aus Rundholzstangen Ø ≥ 11 cm, Auskragung ≤ 0,60 m

Last-
klasse
Maße der Gerüstbohlen cm x cm
min.
Abstand der Riegel I
m max.
Stützweite der Riegel a
m max.
erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kN
längenorientiert min. flächenorientiert min.
1 20 x 4,5 2,25 2,00 5,0
24 x 4,0 2,5
24 x 5,0 2,75 1,75 3,0 6,0
2 20 x 4,5 2,25 1,50 3,5 7,0
24 x 4,0
24 x 5,0 2,75 1,25 3,5 7,0
3 20x4,5 2,25 1,25 3,5 7,0
24 x 4,0
24 x 5,0 2,75 1,25 4,5 9,0


Prüfung

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

Betriebssicherheitsverordnung

DIN EN 12811-1

DIN 4420-3

Schutzdächer

B 46 (10/2006)

Gefahrenbereiche in der Nähe turmartiger Bauwerke oder höher gelegener Arbeitsplätze so absperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lässt sich der Gefahrenbereich nicht absperren: Schutzdächer oder Schutznetze vorsehen. Sie sind anzubringen...

... außerhalb der Baustelle:

... innerhalb der Baustelle:

Schutzdächer

Schutznetze

Weitere Informationen

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

Betriebssicherheitsverordnung

Absturzsicherungen auf Baustellen
Seitenschutz/ Absperrungen


B 8 (07/2012)

Seitenschutz - Absperrungen

sowie Vertiefungen.

Absturzsicherungen


Abmessungen Seitenschutz

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"

DIN EN 13374

Betriebssicherheitsverordnung


Fanggerüste

B 9 (07/2012)

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an der Absturzkante einer Fläche mit nicht mehr als 20 Grad Neigung, kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen statt dessen z.B. Fanggerüste an gebracht werden, die ein Auf fangen abstürzender Personen gewährleisten.

Größte zulässige Stützweite von systemfreien Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten

Bohlen-
breite
Absturzhöhe Größte zulässige Stützweite (m)
für doppelt gelegte Bretter oder
Bohlen mit einer Dicke von
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
2,5 1,2 1,4 1,6 1,8 - - 1,0 1,1
3,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - - - 1,1
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
2,5 1,3 1,5 1,9 2,1 - 1,0 1,1 1,2
3,0 1,2 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2
28 1,0 1,9 1,9 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
2,5 1,4 1,7 2,0 2,3 - 1,0 1,2 1,4
3,0 1,3 1,6 2,0 2,1 - 1,0 1,1 1,3


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN EN 12811-1

Betriebssicherheitsverordnung

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

TRBS 2121 Teil 1

Dachfanggerüste

B 156 (07/2012)

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen bei Dacharbeiten kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen stattdessen Dachfanggerüste angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten.

Dieses gilt für:

Zusätzliche Hinweise bei Dachneigungen zwischen 45° und 60°

Prüfung

Schutzwand im Dachfanggerüst (5)

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN 4426

Betriebssicherheitsverordnung

Schutznetze

B 42 (07/2010)

Auffangnetze bei 0 bis 20° geneigten Flächen
Absturzhöhe (H): < 1,0 < 3,0 < 6,0 Meter
Mindestfangbreite (b): ≥ 2,0 ≥ 2,5 ≥ 3,0 Meter

Beim Einsatz von Schutznetzen als Absturzsicherung ist Folgendes zu beachten:





Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 179 "Einsatz von Schutznetzen"

DIN 1263 Teil 1 und 2

Dachschutzwände

B 41 (07/2012)

Beim Einsatz von Dachschutzwänden ist Folgendes zu beachten:

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 517

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 203 "Dacharbeiten"

DIN EN 13374

DIN EN 795

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

C 43 (07/2012)

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz sind zu benutzen, wenn

PSa gegen Absturz können benutzt werden

Dabei ist Folgendes zu beachten:


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"

BGI 870 "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte"

BGI 515 "Persönliche Schutzausrüstungen"

BGG 906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für PSa gegen Absturz"

BGI/GUV-I 8699 "Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma"

Strahlarbeiten

D 89 (07/2012)

Drucklufterzeugung und Druckluftaufbereitung

Strahlkessel

Strahlmittel

Strahlschläuche

Organisatorische Maßnahmen

Persönliche Schutzausrüstungen

Vorsorgeuntersuchungen

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise bei Freiwerden gefahrstoffbelasteter Stäube

Schutz der Umwelt

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGR 189 "Benutzung von Schutzkleidung"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR/GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Betriebssicherheitsverordnung

TRGS 524

TRBS 1203 "Befähigte Person"

BGI/GUV-I 5024 "Information: Gehörschutz "

Präventionsleitlinien Gehörschutz (Fachausschuss PSA)

Transport von Druckgasflaschen

D 34 (07/2012)


Transport allgemein

Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgasflaschen auf öffentlichen Straßen

Bei der Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger sind die Nettomengen mit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln.

Die Summe der Produkte darf die Zahl 1000 nicht überschreiten. Bei Überschreitung gelten alle Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB).



Arbeiten im Werkstattwagen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Stoffe/ Zubereitungen Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungsvolumen der Gasflasche) und Faktoren für Stückgutbeförderungen
Klasse Ziffer UN-Nr. Bezeichnung 333
3
1000
1
Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff X
1 F 1049 Wasserstoff X
2 F 1965 Propan X
2 F 1965 Flüssiggas X
4 F 1001 Acetylen X


Weitere Informationen:

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB)

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV)

Technische Regeln Druckgase TRG 280

DVS*-Merkblätter 0211 + 0212

Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)

*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren

Reinigen, Abbeizen und Konservieren von Fassaden

D 90 (07/2012)


Schutz der Beschäftigten

Angaben über Schutzmaßnahmen enthält das Sicherheitsdatenblatt, welches beim Hersteller des Gefahrstoffes angefordert werden kann.

Schutz von Passanten und Bewohnern

Schutz der Umwelt

Beschäftigungsbeschränkungen

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für dichlormethanhaltige Abbeizmittel

Seit Juni 2012 dürfen dichlormethanhaltige Abbeizmittel gemäß der REACH-Verordnung nicht mehr verwendet werden.

Eine Liste dichlormethanfreier Abbeizmittel kann im Internet unter www.gisbau.de abgerufen werden.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 612 "... dichlormethanhaltige Abbeizmittel"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR 195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

BGI 868 "Chemikalienschutzhandschuhe"

GISBAU Handschuhdatenbank/ WINGIS-CD

Beschichtungsarbeiten

D 92 (07/2012)

Spritz- und Beschichtungsarbeiten werden auf Baustellen und in Werkstätten ausgeführt. Besondere Anforderungen werden nicht gestellt, wenn

Vorsorgeuntersuchungen

Anforderungen an Arbeitsplätze

Treffen diese Ausnahmen nicht zu, müssen nachfolgende Anforderungen an Arbeitsplätze erfüllt sein.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Gefahrstoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

DIN VDE-Bestimmungen

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 231 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Explosionsschutz-Richtlinien

Korrosionsschutzarbeiten an Metallgittermasten

D 93 (07/2012)

Absturzsicherungen

Er hat die Beschäftigten theoretisch und praktisch anhand von Übungen entsprechend zu unterweisen.

Prüfungen

auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.

Vorsorgeuntersuchungen

Elektrische Gefährdung

Arbeiten an Hochspannungs-Metallgittermasten nur nach Vorgaben des zuständigen Elektrizitäts-Versorgungsunternehmens durchführen. Dabei sind die elektrischen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Tabelle 1

Netz-Nennspannung KV Schutzabstand
(Abstand in m von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen)
Bis 1 1,0
über 1 bis 110 3,0
über 110 bis 220 4,0
über 220 bis 380 5,0


Bei Ausnutzung der Schutzabstände sicherstellen, dass dieser Abstand auch eingehalten werden kann

Werden die Arbeiten von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsicht durchgeführt, sind mindestens die Schutzabstände nach Tabelle 2 einzuhalten.

Tabelle 2

Netz-Nennspannung KV Schutzabstand
(Abstand in m von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen)
Bis 1 0,5
über 1 bis 30 1,5
über 30 bis 110 2,0
über 110 bis 220 3,0
über 220 bis 380 4,0


Tabelle 3

Netz-Nennspannung KV Äußere Grenze der Gefahrenzone Abstand in Luft
mm
110 1100
132 1300
150 1500
220 2100
275 2400
380 2900/3400


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

BGR 189 "Benutzung von Schutzkleidung"

BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"

BGI 870 "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte"

BGR 148 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen"

BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGI/GUV-I 5148 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen"

Arbeiten in engen Räumen
sowie in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung


D 35 (07/2012)

Enge Räume können Kessel, Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte usw. sein.

Organisatorische Maßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Schutzmaßnahmen

Zugangsverfahren

Notfall- und Rettungsverfahren


Zusätzliche Hinweise für Elektro- und Schutzgasschweißen

Wegen erhöhter elektrischer Gefährdung** nur für derartige Arbeiten geeignete und besonders gekennzeichnete Schweißstromquellen benutzen.

Zusätzliche Hinweise für Gasschweiß-, Brennschneid und Hartlötarbeiten

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung

**Erhöhte elektrische Gefährdung besteht z.B.:
a) an Arbeitsplätzen, an denen die Bewegungsfreiheit begrenzt ist, so dass der Beschäftigte zwangsläufig (z.B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt) mit seinem Körper elektrisch leitfähige Teile berührt
b) an Arbeitsplätzen, an denen bereits eine Abmessung des freien Bewegungsraumes zwischen gegenüberliegenden elektrisch leitfähigen Teilen weniger als 2 m beträgt, so dass der Beschäftigte diese Teile zufällig berühren kann
c) an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denen der elektrische Widerstand der menschlichen Haut oder der Arbeitskleidung und der Schutzausrüstung durch Feuchtigkeit oder Schweiß erheblich herabgesetzt werden kann

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 117-1 "Behälter, Silos und enge Räume"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR 199 "Benutzung von PSa zum Retten aus Höhen und Tiefen"

BGR 177 "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume"

BGI 594 "Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhter elektr. Gefährdung"

TRBS 2152/TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Asbestzementprodukte
Abbruch, Sanierung


D 37 (07/2012)

Von stark gebundenen Asbestzementprodukten gehen im eingebauten Zustand in der Regel keine Gefahren aus. Werden dagegen Asbestzementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäß gereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden. Die Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit oberflächenabtragenden Geräten, wie z.B. Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten, ist deshalb unzulässig. Unzulässig ist auch das Reinigen von unbeschichteten Asbestzementdächern.
Werden Außenwandflächen abgewaschen, sind diese abschnittsweise mit drucklosem Wasserstrahl feucht zu halten und mit entspanntem Wasser und weich arbeitenden Geräten (z.B. Schwamm) zu reinigen.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten auf Dächern

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Innenräumen

Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen

Abfallbehandlung

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten"

Gefahrstoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Technische Regeln Gefahrstoffe

TRGS 519 "Asbest: Abruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern

D 91 (07/2012)

Eine besondere Gefährdung besteht in folgenden Räumen:

Diese Räume können im Allgemeinen nicht ausreichend auf natürliche Weise be- und entlüftet werden. Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist darum auf Folgendes zu achten:

Anzahl und Größe von Zugangsöffnungen für Räume und Behälter, bei denen aus konstruktiven Gründen Türen und Tore nicht vorhanden sind.

Anzahl der Zugangsöffnungen Größe der Zugangsöffnungen
Räume, allgemein mindestens 2, möglichst an entgegengesetzten Enden ≥ 0,20 m2, jedoch keine der Abmessungen < 350 mm
Räume, jedoch keine Hauptabmessung
> 3,0 m
mindestens 1
Räume, jedoch keine Hauptabmessung
> 35,0 m
mindestens 1 ≥ 0,50 m2, jedoch keine der Abmessungen < 500 mm
Behälter, allgemein mindestens 1 ≥ 600 mm Nennweite oder
≥ 500 mm Nennweite bei max. Stutzenhöhe ≤ 250 mm
Behälter ≤ 10 m3 mindestens 1 und Mindestabmessungen
≥ 350 x 450 mm
bei max. Stutzenhöhe
≤ 150 mm
eine Belüftungsöffnung mit Nennweite
≥ 100 mm


Schutzklasseneinteilung der Elektrowerkzeuge

Schutzklasse I Schutzleitersystem
Schutzklasse II schutzisoliert
Schutzklasse III Schutzkleinspannung


Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Gefahrstoffverordnung

TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGR 117-1 "Arbeiten in Behältern und engen Räumen"

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2152/ TRGS 720

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

D 55 (07/2012)

Auch bei normalerweise schlecht leitenden Materialien kann bei Nässe ein Stromüberschlag erfolgen, z.B. beim unvorsichtigen Schwenken von nassen und feuchten Dachsparren bei deren Einbau. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

Abdeckungen stellen allerdings nur einen Schutz gegen zufälliges Berühren dar und ersetzen keine Betriebsisolierung.


ist die Gefahr der unzulässigen Annäherung an Spannung führende Freileitungen besonders zu beobachten.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

BGV C22 "Bauarbeiten"

Betriebssicherheitsverordnung

Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen

D 204 (07/2012)

Elektromagnetische Strahlung kann zu Gesundheitsschäden führen.


Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGR B11 "Elektromagnetische Felder"

DIN VDE 0848 "Gefährdung durch elektromagnetische Felder"

EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur,

www.bundesnetzagentur.de

Lacke und Anstrichstoffe

D 81 (07/2012)

Beschichtungsstoffe bestehen u. a. aus:

Die meist ungefährlicheren wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffe (Dispersionsfarben, Dispersionslackfarben) enthalten 0,01 % - < 10 % Lösemittel. Lösemittelverdünnbare Beschichtungsstoffe enthalten dagegen 30-70 % Lösemittel. Der Lösemittelanteil bei Tiefgründen liegt bei 90 %.

Hinweise beim Umgang mit alten Rostschutzanstrichen

Für Rostschutzanstriche wurden häufig schwermetallhaltige Pigmente verwendet, die z.T. wegen ihrer Krebsgefährdung verboten sind. Hierzu gehören: Zinkchromat (Zinkgelb, Zitronengelb) und Strontiumchromat (Strontiumgelb). Verwendet wurden vielfach auch bleihaltige Pigmente (z.B. Bleimennige).

Vorsorgeuntersuchungen

Hinweise beim Umgang mit lösemittelverdünnbaren Beschichtungsstoffen und Verdünnungsmitteln

Informationen zum Gesundheitsschutz und Betriebsanweisungsentwürfe liefert der Produkt-Code für Farben und Lacke (WINGIS-CD oder www.wingisonline.de).

Hinweise beim Umgang mit Epoxid-, Polyurethan- und Polyesterharzen

Epoxidharze werden meist als 2-Komponenten-Produkte verwendet. Sie bestehen aus einer Epoxidharz- und einer Härterkomponente. Polyurethanharze können 1- oder 2-Komponenten-Produkte sein und enthalten Isocyanate, die - wie Epoxidharze - zu Allergien führen können. Ungesättigten Polyesterharzen wird Styrol zugegeben, wodurch eine Reaktion stattfindet. Styrol ist gesundheitsschädlich. Harz und Härter können Gesundheitsschäden verursachen.

Hinweise beim Umgang mit Antifoulingfarben

Antifoulingfarben werden zur Verhinderung von Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere auf Schiffskörper oder Wasserbauwerke aufgetragen. Solche Farben sind sehr giftig bzw. gesundheitsschädlich.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGR/GUV-R 190 "Regeln für die Benutzung von Atemschutzgeräten"

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

WINGIS-CD/www.wingisonline.de


Grundierungen
Klebstoffe
Versiegelungen


D 110 (07/2012)

Bei der Fußbodenverlegung werden Vorstriche, Klebstoffe, Grundierungen und Versiegelungen verwendet. Diese Produkte sind im Allgemeinen lösemittelfrei und wasserverdünnbar.

Stark lösemittelhaltige Vorstriche, Klebstoffe und Versiegelungen sind nicht mehr erforderlich.

Informationen zum Gesundheitsschutz liefert der GISCODE, mit dem alle Produkte versehen sind. Hierzu können Sie Informationen von der BG BAU erhalten.

GISCODE für Verlegewerkstoffe

GISCODE für Oberflächenbehandlungsmittel
(Versiegelungen und Holzkitte)

Zusätzliche Hinweise beim Umgang mit Epoxid- und Polyurethanharzen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

Gefahrstoffverordnung

TRGS 610 "Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich"

TRGS 617 "Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden"

BGI/GUV-I 868 "Chemikalienschutzhandschuhe"

Anschlagen von Lasten

D 36 (10/2006)



Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebebändern

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen (6)

Seilart Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von
3d 6d 30d
Litzenseil 4 6 14
Kabelschlagseil 10 15 40


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

MB "Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern"


ENDE

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