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BGG 906 / DGUV Grundsatz 312-906 - Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)
(Ausgabe 10/1995; 03/2006aufgehoben)
Ist bei der Ausführung von Arbeiten mit Absturzgefahr, die Einrichtung von Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen unzweckmäßig, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden.
Diese persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung, Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz erforderlich. Diese Prüfungen müssen von Sachkundigen durchgeführt werden. Dazu ist eine gründliche und umfassende Ausbildung zum Sachkundigen erforderlich.
Auskünfte über die Durchführung solcher Ausbildungen mit nachfolgend beschriebenen Ausbildungsinhalten werden z.B. von den Berufsgenossenschaften und deren Schulungszentren erteilt.
1 Anwendungsbereich
Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und den Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz. Er soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch entsprechende Ausbildung zum Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu befähigen.
2 Auswahl von Personen
2.1 Grundlagen
Die Abschnitte 5.1, 7.1 und 7.2 der BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) sowie der BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199) enthalten Forderungen, dass
2.2 Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu vermitteln und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-/ EN-Normen) soweit vertraut zu machen, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz beurteilen kann.
2.3 Voraussetzungen
Für die Ausbildung dürfen nur solche Personen ausgewählt werden, die
3 Ausbildung
3.1 Dauer der Ausbildung
Der zeitliche Rahmen für die Vermittlung der im Abschnitt 6.2 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten muss mindestens 16 Lehreinheiten á 45 Minuten inklusive praktischer und theoretischer Prüfung betragen. Die Personenzahl sollte dabei auf höchstens 20 Teilnehmer begrenzt sein.
3.2 Ausbildungsinhalte
3.2.1 Theoretische Ausbildung
Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind zu vermitteln. Hierzu gehören Grundkenntnisse über konstruktive Zusammenhänge sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz. Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die richtige Benutzung und die Erkennung von Mängeln der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Unterweisungsabschnitte zu integrieren.
Als Regelwerke sind zu berücksichtigen:
Als weitere Themen sind zu berücksichtigen:
3.2.2 Praktische Ausbildung
Anhand von praktischen Beispielen hat der Teilnehmer den bestimmungsgemäßen Einsatz und die Funktion von verschiedenen Bauarten der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu lernen.
Als Bauarten sind
zu behandeln.
Den Teilnehmern sind bei jedem System, jeder Bauart, die durch den praktischen Gebrauch möglicherweise eintretenden Schäden umfassend aufzuzeigen und zu erläutern. Dabei sind insbesondere innere, z.B. Verlust der Dehnung, und äußere Mängel, z.B. Risse, Brüche, Korrosion, aufzuzeigen.
Der Teilnehmer lernt bei Übungen an Demonstrationsobjekten Schäden und Mängel an persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu erkennen und über die weitere Benutzung zu entscheiden.
3.2.3 Nachweis der Sachkunde
3.2.3.1 Der Nachweis der Sachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach diesen Grundsätzen, z.B. bei einer Berufsgenossenschaft, erbracht werden.
3.2.3.2 Der Lehrgangsteilnehmer hat dabei am Ende der Ausbildung in einer Prüfung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nachzuweisen.
3.2.3.3 Die Träger der Ausbildung sind aufgefordert, den Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstungen", Zwengenberger Straße 68, 42781 Haan, über die Durchführung des Nachweises der Sachkunde zu informieren und gegebenenfalls zu beteiligen. Die Ergebnisse des Nachweises sind zu dokumentieren und beim Ausbildungsträger aufzubewahren.
4 Befähigungsnachweis
4.1 Über den Nachweis der Sachkunde wird dem Teilnehmer vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt (Muster siehe Anhang).
4.2 Beschränkt sich die Ausbildung auf bestimmte Produkte bzw. Produktgruppen, ist dies in der Bescheinigung gesondert zu vermerken.
Muster einer Bescheinigung | Anhang |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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