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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

RBEG - Regelbedarfsermittlungsgesetz
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfes nach § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 61 vom 14.12.2020 S. 2855; 16.12.2022 S. 2328 22)
Gl.-Nr.: 8601-9



Archiv: 2011, 2016

§ 1 Grundsatz

(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.

(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwoelfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.

§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

  1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
  2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).

Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 3 Auszuschließende Haushalte 22c

(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.

§ 4 Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen

(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:

  1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
  2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.

(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.

§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 26,49 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 16,60 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 39,01 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,57 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 34,71 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.

§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 90,52 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 44,15 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,63 Euro

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