Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 61 vom 14.12.2020 S. 2855)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
RBEG - Regelbedarfsermittlungsgesetz
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfes nach § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021
Artikel 2
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 142 folgende Angabe eingefügt:
" § 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten".
1a. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nummer 3
3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 1) geändert worden ist, ableiten oder
wird aufgehoben.
cc) Nummer 4 wird Nummer 3.
b) In Satz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
c) In Satz 7 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
2. § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. | "Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
|
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "der 12. Schwangerschaftswoche" durch die Wörter "der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt," ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. | "(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht." |
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt wird. |
(Stand: 22.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion