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RBEG - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3159 19; 29.04.2019 S. 530 19a; 09.12.2020 S. 2855aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8601-8
Archiv: 2011
§ 1 Grundsatz
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwoelfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 3 Auszuschließende Haushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.
§ 4 Abgrenzung der Referenzgruppen
(1) Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 137,66 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 34,60 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 35,01 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 24,34 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 15,00 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 32,90 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 35,31 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 37,88 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,01 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 9,82 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 31,31 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro.
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 79,95 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,25 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 8,48 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,73 Euro |
(Stand: 17.12.2020)
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