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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürUrlVO - Thüringer Urlaubsverordnung
Thüringer Verordnung über den Urlaub und die Dienstbefreiung der Beamten und Richter

- Thüringen -

Vom 29. November 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 574; 08.12.2017 S. 304 17; 12.10.2018 S. 387 18; 19.02.2019 S. 23 19; 11.11.2019 S. 480 19a; 02.06.2020 S. 289 20; 03.11.2020 S. 567 20a; 30.06.2021 S. 361 21; 21a; 21b; 16.11.2021 S. 552 21d; 01.02.2022 S. 93 22; 09.09.2022 S. 420 22a)



Archiv: 1994

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, gilt diese Verordnung für Richter im Landesdienst entsprechend.

§ 2 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Wartezeit

Der Anspruch auf den vollständigen, nach § 4 zustehenden Erholungsurlaub wird erstmalig sechs Monate nach der Einstellung erworben (Wartezeit). Die Zeit einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die weniger als 60 Tage vor der Einstellung endete, wird angerechnet. Bei Beamten, die zu Beginn des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verkürzt sich die Wartezeit auf drei Monate.

Zweiter Abschnitt
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub

Erster Unterabschnitt
Erholungsurlaub

§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs 17 20 21b

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Der Erholungsurlaub nach Satz 1 schließt den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ein.

(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwoelftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Ist die Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage nach Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, ohne dass sich zugleich der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ändert, gilt Satz 1 für alle zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage entsprechend.

(4) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 Satz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

  1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
  2. einer langfristigen Freistellung von der Arbeit nach § 63 ThürBG

um ein Zwoelftel gekürzt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 ausgeübt wird.

(5) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(6) Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen entstehende Bruchteile eines Tages werden kaufmännisch auf ganze Tage gerundet.

§ 5 Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche 21b

(1) Ändert sich während des Urlaubsjahres der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ist der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr, einschließlich übertragener Urlaubsansprüche, nach Stunden zu berechnen.

(2) Der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 ergibt sich aus der Summe des für jeden Kalendermonat gesondert zu ermittelnden Urlaubsanspruchs. Bei der Berechnung der Stunden ist für jeden Urlaubstag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Fuenftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den jeweiligen Kalendermonat zugrunde zu legen. Erfolgen die Änderungen nach Absatz 1 im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Berechnung in diesem Kalendermonat der höhere Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich.

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