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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
- Thüringen -

Vom 16. November 2021
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2021 S. 552)



Aufgrund des § 75 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Dem § 32 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder oder für vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Kinder ist § 17 Abs. 4 in der am 16. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 6 können Beamte, denen in der Zeit vom 17. Juli 2021 bis zum Ablauf des 30. November 2021 eine Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit für vor dem 1. September 2021 geborene oder aufgenommene Kinder mit einem Umfang von mehr als 30 Wochenstunden bewilligt wurde, die Teilzeitbeschäftigung im bewilligten Umfang und für die bewilligte Dauer ausüben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212541

ENDE

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(Stand: 08.12.2021)

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