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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
- Thüringen -

Vom 19. Februar 2019
(GVBl. Nr. 2 vom 26.03.2019 S. 23)



Aufgrund des § 66 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:

1. § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Anrechnung früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, den Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen haben, ist auf den nach dieser Verordnung zustehenden Erholungsurlaub anzurechnen. Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird nicht angerechnet.

" § 7 Übertragung und Anrechnung früherer Urlaubsansprüche

(1) Urlaubsansprüche sind grundsätzlich in dem Beschäftigungsverhältnis abzuwickeln, in dem sie entstanden sind.

(2) Schließt ein Beamtenverhältnis unmittelbar an eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst an, sind noch bestehende Urlaubsansprüche aus diesem Beschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis zu übertragen.

(3) Der Kalendermonat, in dessen Verlauf die Einstellung nach Absatz 2 erfolgt, ist bei der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage wie ein voller Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit anzusehen.

(4) Erholungsurlaub, den Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten haben, für die ihnen Erholungsurlaub nach dieser Verordnung zusteht, wird angerechnet."

2. In § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort "Einkommen" durch das Wort "Erwerbseinkommen" ersetzt.

3. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden," gestrichen.

4. Dem § 25 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Für Beamte, bei denen der Erholungs- und Zusatzurlaub nach Stunden berechnet wird, ist in den in Satz 1 benannten Fällen auch der Sonderurlaub nach Stunden zu berechnen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend."

5. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 190734

ENDE

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