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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung arbeitszeit-, urlaubs- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften der Beamten
- Thüringen -

Vom 8. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 29.12.2017 S. 304)



Fn 1

Aufgrund des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 60 Abs. 2 Satz 4, des § 66 Satz 1, des § 67 Abs. 5 und des § 75 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
ThürAzVO - Thüringer Arbeitszeitverordnung
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "28" durch die Zahl "29" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "Abs. 3" durch die Verweisung "Abs. 4" ersetzt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 6 der Thüringer Arbeitszeitverordnung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)" durch die Angabe "in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202)" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. "Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn
  1. ihre Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG oder
  2. ihr Einkommen

vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten."

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Auf Antrag der Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn die Beamten nachweisen, dass ihre durchschnittlichen monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag, der dem Grundgehalt von Beamten der Endstufe der Besoldungsgruppe a 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes entspricht, nicht überschritten hat und sie mit weniger als der Hälfte der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit oder gar nicht beschäftigt sind. "Auf Antrag der Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn die Beamten nachweisen, dass
  1. ihre durchschnittlichen monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG oder
  2. ihr Einkommen

in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag, der dem Grundgehalt von Beamten der Endstufe der Besoldungsgruppe a 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes entspricht, nicht überschritten hat und sie mit weniger als der Hälfte der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit oder gar nicht beschäftigt sind."

5. § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs bestimmen sich nach der Thüringer Beihilfeverordnung oder den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

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