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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

ThürAzVO - Thüringer Arbeitszeitverordnung
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten

- Thüringen -

Vom 8. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 29.12.2017 S. 304; 11.11.2019 S. 480 19)



Archiv: 2005

Fn *

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, soweit für sie nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19

Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
  2. ist der Arbeitstag grundsätzlich ein Tag von Montag bis Freitag,
  3. sind die Ruhepausen Zeiträume, in denen Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht zum Dienst bereithalten müssen,
  4. ist eine Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,
  5. ist die Rahmenzeit der tägliche Zeitrahmen, in dem die Beamten ihre Arbeitszeit erbringen können,
  6. ist die gleitende Arbeitszeit der Teil der Rahmenzeit, während der die Beamten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
  7. ist die Kernarbeitszeit der Teil der Rahmenzeit, in dem grundsätzlich alle Beamten Dienst leisten müssen,
  8. ist die Funktionszeit der Teil der Rahmenzeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache sichergestellt wird,
  9. sind feststehende tägliche Arbeitszeiten durch eine konkrete Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit gekennzeichnet,
  10. ist der Abrechnungszeitraum ein Zeitraum von zwölf Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
  11. ist ein Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto zum Ansparen von Zeitguthaben,
  12. ist die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an einem frei wählbaren Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
  13. liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn sich Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist,
  14. ist der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  15. ist planmäßig sonst wechselnder Dienst ein individuell festgelegter Dienst nach einem Dienstplan unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Bedürfnisse,
  16. ist der Nachtdienst ein im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallender dienstplanmäßiger beziehungsweise verwaltungsüblicher Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr umfasst.

§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird grundsätzlich auf fünf Arbeitstage in der Woche verteilt.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die entsprechend dem Umfang der jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung ermäßigte Arbeitszeit als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Sie ist in der Regel innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage im Sinne des § 7 Abs. 1, soweit diese auf einen Arbeitstag fallen, bei Beamten mit flexiblen Arbeitszeitmodellen unabhängig von der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage jeweils um ein Fuenftel. Abweichend von Satz 1 vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte mit feststehender täglicher Arbeitszeit um die Arbeitszeit, die nach § 10 an diesen Tagen zu leisten wäre.

(4) Beamten im Schichtdienst, deren Schichtplan für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, wird anstelle der Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 3 ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Abrechnungszeitraum gewährt. Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Abrechnungszeitraumes, wird für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwoelftel des Anspruchs nach Satz 1 gewährt.

§ 4 Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Zeiten eines Erholungsurlaubs und Zeiten einer krankheitsbedingten Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

§ 5 Vorübergehende Erhöhung oder Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 59 Abs. 1 ThürBG vorübergehend erhöhen oder verkürzen, soweit besondere dienstliche Bedürfnisse es erfordern. Dabei darf die Arbeitszeit grundsätzlich zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

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