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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung laufbahn-, arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 11. November 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 29.11.2019 S. 480)



Fn. 1

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), und des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 67 Abs. 5 und des § 101 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Die Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 18. August 2016 (GVBl. S. 432) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20)" ersetzt.

2. In der Einleitung des § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "diesem" die Worte "oder einem anderen" eingefügt.

3. In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Die Informationsbereitstellung und das Verfahren, soweit es elektronisch abgewickelt wird, erfolgen über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung."

5. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die zuständige Behörde muss innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung nach Satz 2 ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Fristverlängerung nach Satz 2 nicht möglich."

6. In § 7 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Arbeitszeitverordnung

Die Thüringer Arbeitszeitverordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
13. ist der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs aufzuhalten, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen, da erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist, "13. liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn sich Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist,"

2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Beamte, die mindestens 48 Nachtdienste im Kalenderjahr zu leisten haben, sind auf ihren Antrag vor der erstmaligen Aufnahme des Nachtdienstes und danach in der Regel jeweils im Abstand von drei Jahren, ab Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel einmal jährlich, auf Kosten des Dienstherrn arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde legt fest, wer die Untersuchung durchführt."

3. § 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14 Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen

(1) Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Die Zeit, in der während der Reisezeit Dienst zu verrichten ist, wird als Arbeitszeit angerechnet.

" § 14 Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen

(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.

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