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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürLaufbG - Thüringer Laufbahngesetz
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten

- Thüringen -

Vom 12. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 472/498; 02.07.2016 S. 229 16)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

ArchivThürLbVO 1995


Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. wissenschaftliches und künstlerisches beamtetes Personal sowie Präsidenten und Kanzler an Hochschulen des Landes nach § 1 des Thüringer Hochschulgesetzes,
  2. Richter und Staatsanwälte, soweit sich aus dem Thüringer Richtergesetz nichts anderes ergibt,
  3. Mitglieder des Rechnungshofs ( § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof),
  4. kommunale Wahlbeamte ( § 110 des Thüringer Beamtengesetzes -ThürBG-),
  5. Ehrenbeamte ( § 113 ThürBG) und
  6. Beamte der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten nicht für Beamte auf Zeit ( § 109 ThürBG).

§ 2 Leistungsgrundsatz

(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des § 8 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes zu treffen.

(2) Die Eignung umfasst insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Die Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamte, die Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

§ 3 Ausschreibung

(1) Bei Einstellungen sind die Bewerber durch eine öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Beförderungsdienstposten sind auszuschreiben.

(2) Die Pflicht zur Ausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Stellen der politischen Beamten im Sinne des § 27 Abs. 1 ThürBG,
  2. für die Stellen der Büroleiter und der persönlichen Referenten der Leiter der obersten Landesbehörden,
  3. für die Stellen der Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in den obersten Landesbehörden,
  4. für die Stellen, die
    1. mit Bewerbern im Anschluss an ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Thüringen besetzt werden sollen,
    2. mit Beamten besetzt werden, denen nach einem erfolgreich absolvierten Aufstiegsverfahren in Thüringen erstmalig ein Amt einer nächsthöheren Laufbahn auf Dauer übertragen wird,
    3. mit Arbeitnehmern besetzt sind, deren Arbeitsverhältnisse für diese Stellen begründet wurden und die auf diesen Stellen nach Ablauf einer vorangegangenen Probezeit oder nach Erlangen der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 im Arbeitsverhältnis verbeamtet werden sollen,
    4. nach einer vorangegangenen Abordnung durch Versetzung, nach einem Übertritt oder nach einer Übernahme besetzt werden,

    soweit der jeweiligen Maßnahme bereits eine Ausschreibung und leistungsgerechte Auswahl vorangegangen ist,

  5. für die Stellen, die für weitere Verwendungen im Rahmen der Probezeit nach § 30 Abs. 3 besetzt werden, und
  6. für die Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden.

(3) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden

  1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
  2. in besonders begründeten Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) Die obersten Dienstbehörden sollen die Art und den Umfang einer Ausschreibung unter Berücksichtigung des § 6 Thüringer Gleichstellungsgesetz regeln. Auf gesetzliche Bestimmungen, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, ist besonders hinzuweisen. Die Ausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen.

§ 4 Schwerbehinderte Menschen

(1) Schwerbehinderte Menschen dürfen bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen nicht benachteiligt werden. Bei der Gestaltung der Dienstposten schwerbehinderter Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.

(2) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Schwerbehinderte Menschen haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(3) In Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

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