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ThürLaufbG - Thüringer Laufbahngesetz
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten
- Thüringen -
Vom 12. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 472/498; 02.07.2016 S. 229 16)
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
ArchivThürLbVO 1995
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten nicht für Beamte auf Zeit ( § 109 ThürBG).
§ 2 Leistungsgrundsatz
(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des § 8 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes zu treffen.
(2) Die Eignung umfasst insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Die Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamte, die Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
§ 3 Ausschreibung
(1) Bei Einstellungen sind die Bewerber durch eine öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Beförderungsdienstposten sind auszuschreiben.
(2) Die Pflicht zur Ausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
soweit der jeweiligen Maßnahme bereits eine Ausschreibung und leistungsgerechte Auswahl vorangegangen ist,
(3) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden
(4) Die obersten Dienstbehörden sollen die Art und den Umfang einer Ausschreibung unter Berücksichtigung des § 6 Thüringer Gleichstellungsgesetz regeln. Auf gesetzliche Bestimmungen, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, ist besonders hinzuweisen. Die Ausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen.
§ 4 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderte Menschen dürfen bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen nicht benachteiligt werden. Bei der Gestaltung der Dienstposten schwerbehinderter Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.
(2) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Schwerbehinderte Menschen haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
(3) In Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.
(Stand: 16.06.2018)
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