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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürAGSGB XII - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -

Vom 17. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 22 vom 29.12.2004 S. 891; 20.12.2007 S. 267 07; 08.04.2009 S. 322 09; 02.03.2012 S. 93 12; 31.01.2013 S. 10 13; 19.12.2013 S. 350 13a; 23.06.2015 S. 109 15; 23.11.2017 S. 254 17 Inkrafttreten; 16.02.2021 S. 93 21; 09.02.2023 S. 28 23; 02.07.2024 S. 239 24)



Erster Abschnitt
Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben

§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe 13a

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe aus, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 1a Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch 13a

(1) Soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch im übertragenen Wirkungskreis durchführen, wird die Rechts- und Fachaufsicht über sie vom Landesverwaltungsamt ausgeübt; das Landesverwaltungsamt untersteht insoweit der Fachaufsicht des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums.

(2) Die aufsichtführende Behörde kann den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und
  2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 3 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne des § 46a Abs. 4 und 5 SGB XII.

(3) Das für Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt auch für das Vierte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 2 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe 07 12

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

(2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe 12

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für alle Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach § 4 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe 07 12 13 17 21 23 24

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII und
  2. die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 108 SGB XII.

(2) (aufgehoben)

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