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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften
- Thüringen -

Vom 2. März 2012
(GVBl. Nr. 3 vom 27.03.2012 S. 93)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 322), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist das Landesverwaltungsamt, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums etwas anderes geregelt ist. "(2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für die Leistungen nach § 8 SGB XII mit Ausnahme der Hilfen nach § 4 Abs. 1 und der Aufgaben im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen nach § 4 Abs. 3.

" § 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für alle Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach § 4 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Landesbehörde nach § 80 Abs. 1 SGB XII. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 3 bis 8

Auf Antrag werden die kreisfreien Städte und Landkreise für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 zunächst bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen. Der Zulassungsantrag muss schriftlich bei dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium gestellt werden. Die Zulassung erfolgt zum 1. des übernächsten Monats. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers widerruft das für Sozialhilfe zuständige Ministerium die Zulassung. Unabhängig vom Vorliegen eines Antrags kann das für Sozialhilfe zuständige Ministerium nach Anhörung der Planungskommission die Zulassung widerrufen; der Widerruf ist gegenüber dem kommunalen Träger zu begründen. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über das Verfahren und die Auswertung der Modellvorhaben zu bestimmen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 4 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 4 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 4 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

4. § 5

§ 5 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den kreisangehörigen Gemeinden festlegen, dass diese die Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Bei der Aufgabenübertragung soll die Verwaltungskraft der herangezogenen Gemeinde berücksichtigt werden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist wie eine Satzung des Landkreises öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag hin beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.

wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

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(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis einen Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen für
  1. die teil- und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe,
  2. die teil- und vollstationären Leistungen der Hilfe zur Pflege für Hilfeempfänger,
  3. Leistungen der teil- und vollstationären Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  4. die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Körperersatzstücken,
  5. die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit größeren orthopädischen Hilfsmitteln und größeren anderen Hilfsmitteln, sofern der Wert einen Betrag von 180 Euro übersteigt und
  6. die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

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