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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften im Bereich des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -
Vom 23. Juni 2015
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2015 S. 109)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften
Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 10a Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Diese Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.01.2021)
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