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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Thüringen -

Vom 9. Februar 2023
(GVBl. Nr. 4 vom 24.02.2023 S. 28)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2021 (GVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2a wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 4

4. die Erhebung und Auswertung von planungserheblichen Daten.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5

(5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium errichtet zur Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an der Standort- und Bedarfsplanung sowie der investiven Förderung nach Absatz 3 und an dem Abschluss von Rahmenverträgen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 eine Planungskommission. Die Planungskommission setzt sich aus Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie aus Vertretern des Landes andererseits in jeweils gleicher Anzahl zusammen. Die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte werden von ihren kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Landes von dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium benannt. Die Planungskommission kann Sachverständige oder Interessensverbände anhören. Die Beschlüsse der Planungskommission werden einvernehmlich zwischen den Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte und den Vertretern des Landes gefasst; kommt ein Beschluss nicht zustande, entscheidet das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Errichtung und das Verfahren sowie den Vorsitz in der Planungskommission regelt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

d) Absatz 7

(7) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jährlich planungserhebliche Daten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 zu melden. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium Näheres zur Bestimmung dieser Daten sowie über das Verfahren zur Meldung dieser Daten durch Rechtsverordnung zu regeln.

wird aufgehoben.

2. § 6a

§ 6a Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136 SGB XII

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat mit, die zugleich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in einer stationären Einrichtung erhalten, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen

  1. für den Meldezeitraum Januar 2017 bis Juni 2017 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2017,
  2. für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2018,
  3. für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 bis zum Ablauf der 31. Kalenderwoche des Jahres 2019 und
  4. für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 bis zum Ablauf der sechsten Kalenderwoche des Jahres 2020.

(3) Die dem Land zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136 Abs. 1 SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes entspricht den auf diese unter Zugrundelegung der Berechnung nach § 136 Abs. 3 SGB XII jeweils entfallenden Teilbeträgen.

wird aufgehoben.

3. In § 13 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetzes

Das Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz in der Fassung vom 7. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 69), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes richtet sich abweichend von Satz 2 nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn der Berechtigte

  1. ausschließlich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von einem in Thüringen zuständigen Träger der Eingliederungshilfe oder

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