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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen
Vom 31. Januar 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 07.02.2013 S. 10)
Artikel 1
Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2012 (GVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der zuständigen Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe planungserhebliche Daten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium Näheres zur Bestimmung dieser Daten sowie über das Verfahren zur Meldung dieser Daten durch Rechtsverordnung zu regeln."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis einen jährlichen Ausgleich für die durch die Nettosozialhilfeaufwendungen entstehenden Belastungen als besondere Ergänzungszuweisung im Sinne des Vierten Abschnitts des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. | "(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zuweisungen nach Maßgabe des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes." |
b) Die Absätze 3 bis 6
(3) Die Höhe der Zuweisung nach Absatz 2 wird für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe gesondert berechnet. Grundlage der Zuweisung nach Satz 1 für das jeweilige Jahr ist der auf den jeweiligen örtlichen Träger entfallende Zuweisungsbetrag des Vorjahrs. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um 50 vom Hundert des Betrags, um den sich die Nettoaufwendungen für Leistungen nach § 8 SGB XII beim jeweiligen örtlichen Träger im Vergleich vom Vorvorjahr zum Vorjahr verändert haben. Bei der Berechnung der Veränderung vom Vorvorjahr zum Vorjahr werden auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 251 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Besuchs einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen als auch der Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen berücksichtigt.(4) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt jährlich in jeweils zwei Raten zum 1. Februar und zum 1. September. Die erste Rate zum 1. Februar wird in Höhe von 51,5 vom Hundert der Vorjahreszuweisung gewährt. Zur Ermittlung der Höhe der zweiten Rate zum 1. September wird zunächst die Gesamtzuweisung des jeweiligen Jahrs auf Grundlage der Ist-Werte des gesamten Vorjahres ermittelt und sodann mit der Höhe der ersten Rate verrechnet. Der Saldo nach Satz 3 ergibt die Höhe des Auszahlungsbetrags der zweiten Rate.
(5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium Näheres zur Bestimmung der für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 2 bis 4 maßgeblichen Daten sowie über das Verfahren zur Meldung dieser Daten durch Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Zuweisungen nach § 22 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von der Zuweisung nach Absatz 3 unberührt.
werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Nach dem Eingangssatz des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2004 (GVBl. S. 881), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, werden folgende §§ 1 und 2 eingefügt:
" § 1 Kostenträger und Finanzausstattung
(1) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder nach diesem Gesetz obliegen.
(2) Zusätzlich zu den Leistungen des Landes im Rahmen der Finanzausgleichsmasse wird vom Land an die Landkreise und kreisfreien Städte die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet.
(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium
durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(Stand: 16.06.2018)
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