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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -

Vom 19. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2013 S. 350)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch.

" § 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022 -3023-) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe aus, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch im übertragenen Wirkungskreis durchführen, wird die Rechts- und Fachaufsicht über sie vom Landesverwaltungsamt ausgeübt; das Landesverwaltungsamt untersteht insoweit der Fachaufsicht des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums.

(2) Die aufsichtführende Behörde kann den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und
  2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 3 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne des § 46a Abs. 4 und 5 SGB XII.

(3) Das für Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt auch für das Vierte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

3. § 6 erhält folgende Fassung:

alt

neu
§ 6 Verteilung der Ausgleichszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließende jährliche Ausgleichsleistung des Bundes nach § 46a SGB XII wird an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet.

(2) Der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jeweils zustehende Anteil an der Ausgleichsleistung des Bundes nach Absatz 1 wird jährlich am 1. Juli zur Zahlung angewiesen; sofern der 1. Juli auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fällt, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Verteilungsmaßstab ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu den ungedeckten Gesamtkosten aller örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorvergangenen Haushaltsjahr. Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs bleibt die zufließende Ausgleichsleistung nach Absatz 1 unberücksichtigt.

" § 6 Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a SGB XII

(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden entsprechend dem Mittelabruf der örtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Land durch Nachweis der Bruttoausgaben insgesamt und darunter für

  1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nr. 1 SGB XII,

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