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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BilFVO - Bildungsfreistellungsverordnung
Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung

- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Mai 2017
(GVOBl. Schl.-H. S. Nr. 7 vom 24.05.2017 S. 319; 05.12.2018 S. 9 19; 15.07.2019 S. 308 19a; 02.08.2021 S. 968 21; 22.04.2022 S. 576 22)
Gl.-Nr.: 223-16-3



Archiv: 2012

Aufgrund des § 22 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), und § 26 Absatz 1 Satz 3 WBG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

§ 1 Zielsetzung

Die Anerkennung von Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung sowie die Weiterbildung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement für die Freistellung von der Arbeit (Bildungsfreistellungsveranstaltungen) dient dem Teilnahmeschutz, soll Missbräuche verhindern sowie einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 WBG zu verwirklichen.

§ 2 Verfahren

(1) Die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen erfolgt auf Antrag des Trägers, der Einrichtung der Weiterbildung oder der Veranstalterin oder des Veranstalters im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Der Antrag ist formgebunden und soll der zuständigen Behörde spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugehen.

(2) Die Antragsfrist kann verkürzt werden, wenn

  1. die Veranstaltung sich auf ein aktuelles Ereignis bezieht, das sich wegen der Aktualität auf die Einhaltung der Antragsfrist auswirkt oder
  2. andere besondere Gründe nachgewiesen werden, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Einhaltung der Antragsfrist unmöglich gemacht haben und ihr oder ihm nicht zuzurechnen sind.

(3) Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.

(4) Die Anerkennung kann für

  1. einzelne Bildungsfreistellungsveranstaltungen (Einzelveranstaltungen) oder
  2. mehrere Bildungsfreistellungsveranstaltungen gleicher Art (Typenveranstaltungen) innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren erteilt werden.

(5) Gegenstand des Anerkennungsverfahrens sind

  1. die Bezeichnung der Veranstaltung; sie soll den wesentlichen Inhalt der Bildungsfreistellungsveranstaltung darstellen und darf nicht zu Missdeutungen Anlass geben; die Bezeichnung der Veranstaltung ist, wenn sie nur im Rahmen eines übergeordneten Bildungszieles (berufliche Weiterqualifizierung) anerkennungsfähig ist, um einen entsprechenden Zusatz etwa "nur im Rahmen der beruflichen Weiterbildung" zu erweitern; für diesen Fall ist auch der Teilnehmerkreis Gegenstand des Anerkennungsverfahrens; die Einschränkung des Teilnehmerkreises kann für derartige Veranstaltungen im Anerkennungsbescheid erfolgen;
  2. der Veranstaltungsort bei Einzelveranstaltungen; Veranstaltungen im Rahmen einer typenanerkennung, wenn diese an unterschiedlichen Veranstaltungsorten innerhalb des Landes stattfinden sollen;
  3. der Veranstaltungszeitraum bei Einzelveranstaltungen; bei typenveranstaltungen der erste geplante Veranstaltungszeitraum und der Anerkennungszeitraum.

Abweichungen oder Änderungen von der beantragten Durchführung sind nicht zulässig, es sei denn die zuständige Behörde hat vor Beginn der Veranstaltung auf Antrag einen Änderungsbescheid erlassen.

(6) Die Veranstalterin oder der Veranstalter übersendet nach Durchführung der Bildungsfreistellungsveranstaltung einen Statistikbogen an die zuständige Behörde. Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller dieser Verpflichtung auch auf Anforderung nicht nach, wird die Bearbeitung weiterer Anträge bis zum Eingang der Statistikbögen für zurückliegende Veranstaltungen zurückgestellt.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen 19a 21

(1) Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den §§ 16 und 17 WBG erfüllt sind.

(2) Die Gewährleistung einer sachgemäßen und teilnehmerorientierten Bildung im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 3 WBG ist anzunehmen, wenn die Anforderungen nach § 4 Absatz. 2 der Trägeranerkennungsverordnung vom 30. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 304), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), erfüllt sind.

(3) Bildungsfreistellungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch als Online-Veranstaltung (virtuelle Form) oder im Hybridformat durchgeführt werden. Sie müssen

  1. ein methodisch-didaktisches Konzept und
  2. einen mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassenden Arbeits- und Zeitplan einschließlich angemessener und pädagogisch begründeter Pausen

aufweisen.

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