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BilFVO - Bildungsfreistellungsverordnung
Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. Mai 2017
(GVOBl. Schl.-H. S. Nr. 7 vom 24.05.2017 S. 319; 05.12.2018 S. 9 19; 15.07.2019 S. 308 19a; 02.08.2021 S. 968 21; 22.04.2022 S. 576 22; 28.10.2024 S. 831 24; 08.01.2025 Nr. 9 25)
Gl.-Nr.: 223-16-3
Archiv: 2012
Aufgrund des § 22 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), und § 26 Absatz 1 Satz 3 WBG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
§ 1 Zielsetzung
Die Anerkennung von Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung sowie die Weiterbildung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement für die Freistellung von der Arbeit (Bildungsfreistellungsveranstaltungen) dient dem Teilnahmeschutz, soll Missbräuche verhindern sowie einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 WBG zu verwirklichen.
§ 2 Verfahren
(1) Die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen erfolgt auf Antrag des Trägers, der Einrichtung der Weiterbildung oder der Veranstalterin oder des Veranstalters im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Der Antrag ist formgebunden und soll der zuständigen Behörde spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugehen.
(2) Die Antragsfrist kann verkürzt werden, wenn
(3) Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.
(4) Die Anerkennung kann für
(5) Gegenstand des Anerkennungsverfahrens sind
Abweichungen oder Änderungen von der beantragten Durchführung sind nicht zulässig, es sei denn die zuständige Behörde hat vor Beginn der Veranstaltung auf Antrag einen Änderungsbescheid erlassen.
(6) Die Veranstalterin oder der Veranstalter übersendet nach Durchführung der Bildungsfreistellungsveranstaltung einen Statistikbogen an die zuständige Behörde. Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller dieser Verpflichtung auch auf Anforderung nicht nach, wird die Bearbeitung weiterer Anträge bis zum Eingang der Statistikbögen für zurückliegende Veranstaltungen zurückgestellt.
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen 19a 21 25
(1) Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den §§ 16 und 17 WBG erfüllt sind.
(2) Die Gewährleistung einer sachgemäßen und teilnehmerorientierten Bildung im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 3 WBG ist anzunehmen, wenn die Anforderungen nach § 4 Absatz. 2 der Trägeranerkennungsverordnung vom 30. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 304), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), erfüllt sind.
(Stand: 05.02.2025)
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