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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. August 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11vom 12.08.2021 S. 968)



Aufgrund § 22 des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

§ 3 der Bildungsfreistellungsverordnung vom 16. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H S. 308), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Bildungsfreistellungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind nur solche, denen
  1. ein methodisch/didaktisches Konzept und
  2. ein mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassender Arbeits- und Zeitplan einschließlich angemessener und pädagogisch begründeter Pausen

zugrunde liegt.

"(3) Bildungsfreistellungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch als Online-Veranstaltung (virtuelle Form) oder im Hybridformat durchgeführt werden. Sie müssen
  1. ein methodisch-didaktisches Konzept und
  2. einen mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassenden Arbeits- und Zeitplan einschließlich angemessener und pädagogisch begründeter Pausen

aufweisen."

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "methodisch/didaktische" werden durch die Wörter "methodisch-didaktische" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei Online-Veranstaltungen und Hybridformaten muss zudem dargestellt werden, wie ein ständiger Austausch zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden mit geeigneten Medien in Echtzeit gewährleistet wird (Kamera und Mikrofon, Chat oder Ähnliches). Veranstalterinnen und Veranstalter müssen die tatsächliche Anwesenheit der Teilnehmenden sicherstellen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 211782

ENDE

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(Stand: 17.08.2021)

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