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TrAVO - Trägeranerkennungsverordnung
Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. April 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 524; 04.04.2013 S. 143; 03.05.2017 S. 304; 22.04.2022 S. 577 22)
Gl.Nr. 223-16-2
Aufgrund des § 22 Nr. 1 des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
§ 1 Zielsetzung
Die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung dient dem Teilnahmeschutz und der Umsetzung einheitlicher Qualitätsmaßstäbe und soll einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 WBG zu verwirklichen.
§ 2 Verfahren
(1) Die Anerkennung nach § 19 WBG erfolgt auf Antrag des Trägers oder der Einrichtung der Weiterbildung im schriftlichen Verfahren. Für den Antrag ist ein Vordruck zu verwenden, der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie heraus gegeben wird. Der Antrag muss mindestens enthalten
Dem Antrag ist exemplarisch für eine Veranstaltung ein methodisch/didaktisches Konzept beizufügen. Dieses muss Erläuterungen über Lernziele, Arbeits- und Zeitpläne, unter Angabe der eingesetzten Lehrkräfte, Medien, Methoden und Bildungsziele in Reflexion auf die Zielgruppen enthalten.
(2) Die Anerkennung ist auf höchstens vier Jahre befristet. Sie kann auf Antrag erneut erteilt werden.
(3) Bei Anträgen auf gleichzeitige Anerkennung als Träger und Einrichtung kann die umfassendere Trägeranerkennung ausgesprochen werden.
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für Träger der Weiterbildung
(1) Die Anerkennung als Träger der Weiterbildung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 Weiterbildungsgesetz und die Gewähr für einen dauerhaften und qualitativ hochwertigen Weiterbildungsbetrieb voraus. Die durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen müssen nach Art, Umfang, Dauer und Ausgestaltung geeignet sein, die angegebenen Bildungsziele zu erreichen.
(2) Für die Beurteilung von Veranstaltungen als Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes gilt § 3 Abs. 3 der Bildungsfreistellungsverordnung,
(3) Weiterbildungsveranstaltungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WBG grundsätzlich auch dann allen zugänglich, wenn die Teilnahmemöglichkeit von einer bestimmten Vorbildung oder dem erfolgreichen Besuch vorangegangener Weiterbildungsveranstaltungen oder der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe abhängig gemacht wird oder geschlechtsspezifische Weiterbildungsveranstaltungen angeboten werden, deren Besuch nur Teilnehmenden eines Geschlechts ermöglicht wird. Die Teilnahmemöglichkeit darf nicht von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht werden.
(4) Die Gewähr für einen dauerhaften und qualitativ hochwertigen Weiterbildungsbetrieb bieten Träger und Einrichtungen,
(5) Die Beschäftigungsverhältnisse des hauptamtlichen Personals müssen den arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies kann nachgewiesen werden durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Arbeitsverträge oder ähnliches. Bei einer nichtpädagogischen Hochschulausbildung oder einer beruflichen Qualifikation sind pädagogische Kenntnisse gesondert nachzuweisen.
(6) Die Information, Beratung und Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss sichergestellt sein. Vor Beginn einer Veranstaltung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich zu informieren über
(Stand: 23.05.2022)
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