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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

TrAVO - Trägeranerkennungsverordnung
Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung

- Schleswig-Holstein -

Vom 30. April 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 524; 04.04.2013 S. 143; 03.05.2017 S. 304; 22.04.2022 S. 577 22)
Gl.Nr. 223-16-2



Aufgrund des § 22 Nr. 1 des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Zielsetzung

Die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung dient dem Teilnahmeschutz und der Umsetzung einheitlicher Qualitätsmaßstäbe und soll einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 WBG zu verwirklichen.

§ 2 Verfahren

(1) Die Anerkennung nach § 19 WBG erfolgt auf Antrag des Trägers oder der Einrichtung der Weiterbildung im schriftlichen Verfahren. Für den Antrag ist ein Vordruck zu verwenden, der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie heraus gegeben wird. Der Antrag muss mindestens enthalten

  1. Name der Einrichtung oder des Trägers,
  2. Nachweis über die Rechtsform,
  3. Bildungsziele und Arbeitsbereiche,
  4. Nachweis über Verantwortliche und Ansprechpartner,
  5. Veranstaltungsprogramm für das laufende und folgende Jahr und
  6. Nachweis der durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen in den vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegenden zwei Jahren.

Dem Antrag ist exemplarisch für eine Veranstaltung ein methodisch/didaktisches Konzept beizufügen. Dieses muss Erläuterungen über Lernziele, Arbeits- und Zeitpläne, unter Angabe der eingesetzten Lehrkräfte, Medien, Methoden und Bildungsziele in Reflexion auf die Zielgruppen enthalten.

(2) Die Anerkennung ist auf höchstens vier Jahre befristet. Sie kann auf Antrag erneut erteilt werden.

(3) Bei Anträgen auf gleichzeitige Anerkennung als Träger und Einrichtung kann die umfassendere Trägeranerkennung ausgesprochen werden.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für Träger der Weiterbildung

(1) Die Anerkennung als Träger der Weiterbildung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 Weiterbildungsgesetz und die Gewähr für einen dauerhaften und qualitativ hochwertigen Weiterbildungsbetrieb voraus. Die durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen müssen nach Art, Umfang, Dauer und Ausgestaltung geeignet sein, die angegebenen Bildungsziele zu erreichen.

(2) Für die Beurteilung von Veranstaltungen als Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes gilt § 3 Abs. 3 der Bildungsfreistellungsverordnung,

(3) Weiterbildungsveranstaltungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WBG grundsätzlich auch dann allen zugänglich, wenn die Teilnahmemöglichkeit von einer bestimmten Vorbildung oder dem erfolgreichen Besuch vorangegangener Weiterbildungsveranstaltungen oder der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe abhängig gemacht wird oder geschlechtsspezifische Weiterbildungsveranstaltungen angeboten werden, deren Besuch nur Teilnehmenden eines Geschlechts ermöglicht wird. Die Teilnahmemöglichkeit darf nicht von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht werden.

(4) Die Gewähr für einen dauerhaften und qualitativ hochwertigen Weiterbildungsbetrieb bieten Träger und Einrichtungen,

  1. die seit mindestens zwei Jahren existieren und in Schleswig-Holstein innerhalb dieser zwei Jahre mindestens 20 Weiterbildungsveranstaltungen mit insgesamt 700 Unterrichtsstunden oder insgesamt 5.000 Unterrichtsstunden nachweisen,
  2. die auf mindestens einer Vollzeitstelle oder auf zwei Teilzeitstellen mindestens eine Person mit Hochschulausbildung oder entsprechender beruflicher Qualifikation und Berufserfahrung abhängig beschäftigen, die überwiegend pädagogischkonzeptionell tätig ist,
  3. deren hauet- und nebenberufliche Lehrkräfte, Honorarkräfte und pädagogischkonzeptionell tätiges Personal sich regelmäßig mindestens im Umfang von 25 Stunden jährlich fortbilden und
  4. deren Ausstattung und Räume der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), entsprechen und zur Vermittlung des jeweiligen Bildungsinhaltes geeignet sind; der Nachweis wird erbracht durch eine Aufstellung der technischen Ausstattung und Unterrichtsmedien, Grundrisse und Gebäudebeschreibung, Räume und Ausstattung müssen hinsichtlich von Quantität und Qualität geeignet sein, die Bildungsinhalte zu vermitteln.

(5) Die Beschäftigungsverhältnisse des hauptamtlichen Personals müssen den arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies kann nachgewiesen werden durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Arbeitsverträge oder ähnliches. Bei einer nichtpädagogischen Hochschulausbildung oder einer beruflichen Qualifikation sind pädagogische Kenntnisse gesondert nachzuweisen.

(6) Die Information, Beratung und Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss sichergestellt sein. Vor Beginn einer Veranstaltung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich zu informieren über

  1. Rechtsform des Trägers oder der Einrichtung und verantwortliche Ansprechpartner,
  2. die Leiterin oder den Leiter der Veranstaltung,
  3. Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung,
  4. notwendige Vorbildung (gegebenenfalls Teilnahme- und/oder Prüfungsvoraussetzungen),
  5. Teilnahme- und/oder Prüfungsnachweise sowie prüfende Stelle,
  6. Kosten der Veranstaltung,
  7. geplante Teilnehmerzahl,
  8. Lehrpersonal,
  9. Geschäfts- und Teilnahmebedingungen.

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