![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht |
BiFVO - Bildungsfreistellungsverordnung
Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung
- Schleswig-Holstein-
Vom 30. April 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 520, 16.05.2017 S. 319aufgehoben)
Gl.-Nr.: 223-16-1
Aufgrund § 22 Nr. 2 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) sowie aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 3 WBG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
§ 1 Zielsetzung
Die Anerkennung von Veranstaltungen der- allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung für die Freistellung von der Arbeit (Bildungsfreistellungsveranstaltungen) dient dem Teilnahmeschutz, soll Missbräuche verhindern sowie einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 WBG zu verwirklichen.
§ 2 Verfahren
(1) Die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen erfolgt auf Antrag des Trägers, der Einrichtung der Weiterbildung oder der Veranstalterin oder des Veranstalters im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Der Antrag ist formgebunden und soll der zuständigen Behörde spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugehen.
(2) Die Antragsfrist kann verkürzt werden, wenn
Für Wiederholungsanträge kann die Antragsfrist auf sieben Wochen verkürzt werden.
(3) Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.
(4) Die Anerkennung kann für
erteilt werden.
(5) Gegenstand der Anerkennung sind
Abweichungen oder Änderungen wirken sich auf den Bestand der Anerkennung aus. Sie sind durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der zuständigen Behörde mitzuteilen und können bei rechtzeitiger Anzeige vor Beginn der Veranstaltung durch Änderungsbescheid berücksichtigt werden.
(6) Die Veranstalterin oder der Veranstalter übersendet nach Durchführung der Bildungsfreistellungsveranstaltung einen Statistikbogen an die zuständige Behörde. Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller dieser Verpflichtung auch auf Anforderung nicht nach, wird die Bearbeitung weiterer Anträge bis zum Eingang der Statistikbögen für zurückliegende Veranstaltungen zurückgestellt.
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den § § 16 und 17 WBG erfüllt sind.
(2) Die Gewährleistung einer sachgemäßen und teilnehmerorientierten Bildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 WBG ist anzunehmen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 der Trägeranerkennungsverordnung vom 30. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 524) erfüllt sind.
(3) Bildungsfreistellungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind nur solche, denen
zugrunde liegt.
(4) Das methodisch/didaktische Konzept muss Angaben über das Lernziel, den Arbeits- und Zeitplan, die eingesetzten Methoden und die Bildungsziele gegebenenfalls in Reflexion auf die Zielgruppe enthalten.
(5) Der Arbeits- und Zeitplan stellt in übersichtlicher Weise insbesondere dar,
(6) Berechnung der Unterrichtszeit gemäß Absatz 3 Nr. 2:
(7) Berechnung der Veranstaltungsdauer:
(8) Anerkennungsfähige Einzelfälle enthält Anlage 1; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(9) Nicht anerkennungsfähig sind insbesondere:
zum Gegenstand haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Inhalte nach Satz 2 Buchst. a bis c einem beruflichen oder politischen Bildungsziel, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen oder der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(10) Zur Sicherstellung der mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 WBG vorauszusetzenden Allgemeinzugänglichkeit ist eine Veröffentlichung der Veranstaltung in dafür geeigneten Medien nachzuweisen. Findet die Veröffentlichung durch ein Veranstaltungsprogramm statt, sind die allgemeinzugänglichen Veranstaltungen von Veranstaltungen zur Fortbildung von Mitgliedern oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern deutlich zu trennen. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen von Nichtmitgliedern gegenüber einer beitragsfreien Teilnahme für Mitglieder einer Veranstalterin oder eines Veranstalters schließt eine Anerkennung grundsätzlich nicht aus, es sei denn, dass der von den Nichtmitgliedern erhobene Beitrag unverhältnismäßig hoch und im Hinblick auf die angebotene Leistung unangemessen ist.
§ 4 Vereinfachte Verfahren
(1) Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die von den nach § 19 WBG anerkannten Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung angeboten und durchgeführt werden, findet die Prüfung nach § 3 Abs. 2 grundsätzlich nicht statt.
(2) Nach der Anerkennung als einzelne Veranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 oder nach Ablauf des Zeitraums der Anerkennung nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 können typenveranstaltungen ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 anerkannt werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von den Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
§ 5 Verblockung
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 2 prüft die zuständige Behörde, ob die Verblockung von Freistellungsansprüchen nach § 6 Abs. 3 WBG für die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung erforderlich ist, wenn die Dauer der Weiterbildungsveranstaltung den Anspruch auf Freistellung gemäß § 6 Abs. 2 WBG übersteigt. Hierfür muss die Veranstalterin oder der Veranstalter durch ein methodisches und didaktisches Konzept nachweisen, dass die Weiterbildungsveranstaltung eine Einheit ist. Es ist unschädlich, wenn die Veranstaltung in mehreren Abschnitten durchgeführt werden soll. Es ist sicherzustellen, dass ein späterer Quereinstieg nicht möglich ist.
§ 6 Widerruf
(1) Der Widerruf der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen nach § 18 Nr. 1 WBG ist nur zulässig, wenn der Veranstalterin oder dem Veranstalter Gelegenheit gegeben worden ist, die Voraussetzungen für die Anerkennung wieder herbeizuführen und dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist geschehen ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Anerkennung liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn der Veranstalterin oder der Veranstalter bei der Durchführung der Weiterbildungsveranstaltung von dem Anerkennungsbescheid, dem Arbeits- und Zeitplan sowie dem vorgelegten Konzept wesentlich abweicht.
§ 7 Beteiligung
(1) Bei der Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen wirkt die Kommission Weiterbildung durch einen Ausschuss nach § 17 Abs. 1 WBG beratend mit, und zwar
(2) Die Kommission Weiterbildung ist regelmäßig über die Tätigkeit des Ausschusses und die Anerkennungspraxis der zuständigen Behörde zu unterrichten. Jedes Mitglied der Kommission kann an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
§ 8 Verfahren bei länderübergreifenden Regelungen
Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die durch Behörden des Bundes oder anderer Länder aufgrund anderer Rechtsvorschriften für die Bildungsfreistellung anerkannt worden sind, ist dem Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters der entsprechende Anerkennungsbescheid beizufügen. Die zuständige Behörde kann von der Prüfung einzelner Voraussetzungen nach § 3 absehen, wenn der Anerkennungsbescheid auf das Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen schließen lässt.
§ 9 Gebühren
(1) Für die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen, die Änderung einer Anerkennung, die Ablehnung eines Antrages, die Rücknahme eines Antrages nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde und den Widerruf einer Anerkennung gemäß § 6 werden Gebühren erhoben. Die zu entrichtende Gebühr für die Anerkennung wird mit Antragstellung fällig. Die Entrichtung der Gebühr ist bei Vorlage des Antrags nachzuweisen.
(2) Die Höhe der Gebühr enthält Anlage 2; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bildungsfreistellungsverordnung vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 749) *) außer Kraft.
Anlage 1 zu § 3 Abs. 8 BiFVO |
Anerkennungsfähige Einzelfälle sind:
Anlage 2 zu § 9 Abs. 2 BiFVO |
Gebühren gemäß § 9:
1. Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung 69,00 Euro
2. Rücknahme eines Antrags auf Anerkennung, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde 34,00 Euro
3. Änderung einer Anerkennung gemäß Nummer 1 34,00 Euro
4. Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung 55,00 Euro
5. Widerruf einer Anerkennung 268,00 Euro
![]() |
ENDE |
(Stand: 24.01.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓