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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. Januar 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 20.01.2025)
Aufgrund des § 22 des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Die Bildungsfreistellungsverordnung vom 16. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 831), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Bildungsfreistellungsveranstaltungen, die für Teilzeitbeschäftigte konzipiert sind, deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, können auch mit einem mindestens 3,5 Zeitstunden pro Tag umfassenden Arbeits- und Zeitplan einschließlich angemessener und pädagogisch begründeter Pausen anerkannt werden."
2. In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe "Pausen;" die Angabe "die Unterrichtszeit für eine ganztägige Veranstaltung, die für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, konzipiert ist, muss mindestens 3,5 Zeitstunden pro Tag umfassen, davon vier Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten reine Unterrichtszeit und 0,5 Zeitstunden pädagogisch begründete Pausen;" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (21.01.2025) in Kraft.
ID 250121
ENDE |
(Stand: 05.02.2025)
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