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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung
- Saarland -
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 10.01.2019 S. 9)
Aufgrund des § 22 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), und § 26 Absatz 1 Satz 3 WBG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Die Bildungsfreistellungsverordnung (BilFVO) vom 16. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 319) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen, die Änderung einer Anerkennung, die Ablehnung eines Antrages, die Rücknahme eines Antrages nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde und den Widerruf einer Anerkennung gemäß § 6 werden Gebühren erhoben. | "Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen, die Änderung einer Anerkennung und den Widerruf einer Anerkennung gemäß § 6 werden Gebühren erhoben." |
§ 10 EvaluierungDie Anlage 2 ist im Jahr 2018 zu evaluieren.
wird ersatzlos gestrichen.
3. Aus dem bisherigen § 11 wird § 10.
4. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
Alt:
1. Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung 69,00 Euro 2. Rücknahme eines Antrags auf Anerkennung, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde 34,00 Euro 3. Änderung einer Anerkennung gemäß Nummer 1 34,00 Euro 4. Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung 55,00 Euro 5. Widerruf einer Anerkennung 268,00 Euro
Neu:
"Anlage 2 zu § 9 Absatz 2 BilFVO
Gebühren gemäß § 9:
1. | Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung | 69,00 Euro |
2. | Änderung einer Anerkennung gemäß Nummer 1 | 34,00 Euro |
3. | Widerruf einer Anerkennung | 268,00 Euro" |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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