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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung
- Saarland -
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 10.01.2019 S. 9)



Aufgrund des § 22 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), und § 26 Absatz 1 Satz 3 WBG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Bildungsfreistellungsverordnung (BilFVO) vom 16. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 319) wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen, die Änderung einer Anerkennung, die Ablehnung eines Antrages, die Rücknahme eines Antrages nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde und den Widerruf einer Anerkennung gemäß § 6 werden Gebühren erhoben. "Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen, die Änderung einer Anerkennung und den Widerruf einer Anerkennung gemäß § 6 werden Gebühren erhoben."

2. § 10

§ 10 Evaluierung

Die Anlage 2 ist im Jahr 2018 zu evaluieren.

wird ersatzlos gestrichen.

3. Aus dem bisherigen § 11 wird § 10.

4. Anlage 2 erhält folgende Fassung:


Alt:

1. Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung 69,00 Euro
2. Rücknahme eines Antrags auf Anerkennung, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde 34,00 Euro
3. Änderung einer Anerkennung gemäß Nummer 1 34,00 Euro
4. Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung 55,00 Euro
5. Widerruf einer Anerkennung 268,00 Euro


Neu:

"Anlage 2 zu § 9 Absatz 2 BilFVO

Gebühren gemäß § 9:

1. Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung 69,00 Euro
2. Änderung einer Anerkennung gemäß Nummer 1 34,00 Euro
3. Widerruf einer Anerkennung 268,00 Euro"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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