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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SUrlVO - Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 16. Januar 2006
(GVBl. 2006 S. 35, ber. 14.02.2006 S. 61; 06.04.2009 S. 140 09; 30.09.2015 S. 196 15; 20.12.2016 S. 308 16; 30.08.2017 S. 276 17; 06.09.2019 S. 263 19; 16.03.2021 S. 161 21; 22.09.2022 S. 560 22)
Gl.-Nr.: 20411



§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 NBG.

§ 2 Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen

Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, erteilt werden für die Teilnahme

  1. an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
  2. an Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1;
  3. an Veranstaltungen der politischen Bildung, wenn
    1. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 5 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes sowie des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und des § 3 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes erfüllt sind oder
    2. sie im Ausland stattfinden und mit Rücksicht auf die politische Situation und die Beziehungen zu dem jeweiligen Land besonders förderungswürdig sind;
  4. an Lehrgängen zur Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter, die von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs durchgeführt werden;
  5. an Lehrgängen und Arbeitstagungen zur Fortbildung für die Mitarbeit in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die von förderungs- oder finanzhilfeberechtigten Landesorganisationen oder Landeseinrichtungen durchgeführt werden;
  6. an evangelischen und katholischen Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge;
  7. an Lehrgängen und Arbeitstagungen zur Ausbildung oder Fortbildung von Sportübungsleiterinnen oder Sportübungsleitern und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern in den Bezirks-, Landes- und Bundessportverbänden, die vom Deutschen Sportbund oder vom Landessportbund Niedersachsen oder deren Mitgliedsorganisationen durchgeführt werden;
  8. als Aktive oder Aktiver bei
    1. Olympischen Spielen oder den dazugehörigen Vorbereitungsveranstaltungen auf Bundesebene,
    2. sportlichen Welt- oder Europameisterschaften oder Europapokal-Wettbewerben,
    3. internationalen sportlichen Länderwettkämpfen,
    4. Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,

    sofern es sich um die Jugend-, Junioren- oder Hauptwettkampfklasse handelt und eine entsprechende Benennung von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein erfolgt ist:

  9. als Aktive oder Aktiver oder als notwendige Begleitperson bei sportlichen Veranstaltungen für behinderte Menschen, wenn die Veranstaltungen und die Benennungen denen nach Nummer 8 entsprechen;
  10. von sportfachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Deutschen und Niedersächsischen Turnfestes, wenn eine entsprechende Benennung durch den Deutschen Turner-Bund oder den Niedersächsischen Turner-Bund erfolgt ist.

§ 3 Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände 09

(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme

  1. an Sitzungen eines Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreisvorstandes einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes als Mitglied des Vorstandes,
  2. an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes-, Landes- oder Bezirksebene als Vorstandsmitglied oder als Delegierte oder Delegierter,
  3. an Tagungen auf Kreisebene oder an Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände,
  4. an Gesprächen nach § 96 NBG und an Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes auf Anforderung einer beteiligten Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge lediglich für die Hälfte des Teilnahmezeitraums erteilt.

(2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge kann erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme

  1. an Sitzungen eines Bundes-, Landes- oder Bezirksparteivorstandes als Mitglied des Vorstandes;
  2. an Bundes- oder Landesparteitagen als Mitglied des Vorstandes oder als Delegierte oder als Delegierter;
  3. an Sitzungen der Verfassungsorgane, kirchlichen Gerichte oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder vergleichbarer Gremien der sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als Mitglied des Organs oder Gremiums;
  4. an überörtlichen Tagungen der Kirchen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften als Delegierte oder Delegierter der Kirchenleitung oder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums;
  5. am Deutschen Evangelischen Kirchentag, Deutschen Katholikentag oder Ökumenischen Kirchentag

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