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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte

Vom 30. September 2015
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 16.10.2015 S. 196)



Aufgrund des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

" § 6 Urlaub zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres

Zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

2. § 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Ehefrau" durch die Worte "Ehegattin, der Lebenspartnerin" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" eingefügt.

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll gewährt werden bei schwerer Erkrankung
  1. einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, wenn keine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht ein Arbeitstag im Urlaubsjahr und
  2. der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit keine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht

bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.

(2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden bei schwerer Erkrankung eines Kindes, wenn

  1. dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  2. keine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes zur Verfügung steht.

In besonderen Einzelfällen kann Urlaub nach Satz 1 bis zu insgesamt zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, bei Alleinerziehenden bis zu sechzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege außergewöhnlich belastet wird. Urlaub nach Absatz 1 ist bei der Höchstdauer anzurechnen.

"(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden bei schwerer Erkrankung
1. einer oder eines Angehörigen, nicht jedoch eines Kindes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt, wenn eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht, für einen Arbeitstag im Urlaubsjahr,
2. der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht zur Verfügung steht, für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr
und
3. der Betreuungsperson einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit weder eine sonstige Angehörige noch ein sonstiger Angehöriger zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege zur Verfügung steht, für bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage erteilt werden.

(2) Bei schwerer Erkrankung eines Kindes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn

  1. das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  2. eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht zur Verfügung steht.

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