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Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte
Vom 30. September 2015
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 16.10.2015 S. 196)
Aufgrund des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung
Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. April 2009 (Nds. GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. |
" § 6 Urlaub zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres
Zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen." |
2. § 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Ehefrau" durch die Worte "Ehegattin, der Lebenspartnerin" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" eingefügt.
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||
(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll gewährt werden bei schwerer Erkrankung
bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr. (2) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden bei schwerer Erkrankung eines Kindes, wenn
In besonderen Einzelfällen kann Urlaub nach Satz 1 bis zu insgesamt zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, bei Alleinerziehenden bis zu sechzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege außergewöhnlich belastet wird. Urlaub nach Absatz 1 ist bei der Höchstdauer anzurechnen. |
"(1) Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll erteilt werden bei schwerer Erkrankung
Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage erteilt werden. (2) Bei schwerer Erkrankung eines Kindes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn
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(Stand: 23.07.2018)
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