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Regelwerk

Änderungstext

Berichtigung der Neubekanntmachung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

Vom 14. Februar 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 23.02.2006 S. 61)



§ 2 Nr. 8 der Neubekanntmachung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35) muss richtig wie folgt lauten:

alt neu
8. als Aktive oder Aktiver bei
  1. Olympischen Spielen oder den dazugehörigen Vorbereitungsveranstaltungen auf Bundesebene,
  2. sportlichen Welt- oder Europameisterschaften oder Europapokal-Wettbewerben,
  3. internationalen sportlichen Länderwettkämpfen,
  4. Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften, sofern es sich um die Jugend-, Junioren- oder Hauptwettkampfklasse handelt und eine entsprechende Benennung von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein erfolgt ist;
 "8. als Aktive oder Aktiver bei
  1. Olympischen Spielen oder den dazugehörigen Vorbereitungsveranstaltungen auf Bundesebene,
  2. sportlichen Welt- oder Europameisterschaften oder Europapokal-Wettbewerben,
  3. internationalen sportlichen Länderwettkämpfen,
  4. Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,

sofern es sich um die Jugend-, Junioren- oder Hauptwettkampfklasse handelt und eine entsprechende Benennung von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein erfolgt ist:".

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